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Urteil

1 K 1166/07

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2009:0507.1K1166.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger als Leitender Abteilungsarzt berechtigt war, im Zeitraum der Verlängerung seiner Dienstzeit Personal und Material des Beklagten zur Erbringung wahlärztlicher Leistungen im stationären Bereich sowie ambulanter ärztlicher Leistungen in Anspruch zu nehmen und aus seiner privatärztlichen Tätigkeit vereinnahmte Gebühren erstattet zu verlangen. 3 Der am 9. Dezember 1941 geborene Kläger stand zunächst bis zum Ablauf des 28. Februar 2007 im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Als nach der Besoldungsgruppe C 4 BBesO besoldeter Universitätsprofessor war er Direktor des Instituts für N. N1. . Auf seinen Antrag schob der Rektor der RWTH Aachen im Einvernehmen mit der Medizinischen Fakultät und im Einvernehmen mit dem Vorstand des Universitätsklinikums Aachen den Eintritt in den Ruhestand um ein Jahr bis zum 1. März 2008 hinaus. Mit Ablauf des Monats Februar 2008 wurde er sodann in den Ruhestand versetzt. 4 Im Vorfeld der Verlängerung der Dienstzeit hatten der Fachbereichsrat und der Prodekan des Fachbereichs Medizin dieser Maßnahme zugestimmt. Auch der Vorstand des Beklagten stimmte der Verlängerung um zunächst ein Jahr grundsätzlich zu. In der entsprechenden Mitteilung an den Rektor der RWTH Aachen vom 20. Februar 2006 heißt es darüber hinaus: "Dabei erwartet der Vorstand des V. , wie in allen derartigen Fällen, die Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Umstrukturierung, beispielsweise auch die Überführung des Instituts für N. N1. in ein MVZ und den Abschluss eines Neuvertrages. Der Abschluss soll innerhalb des nächsten halben Jahres erfolgen. Es wird gebeten, bei ihrer Entscheidung diese Aspekte zu berücksichtigen und in eine Vereinbarung mit Herrn Universitätsprofessor M. aufzunehmen, die vor Aushändigung der Verlängerungsverfügung abgeschlossen sein müsste." 5 Die Verfügung über das Hinausschieben der Altersgrenze vom 20. Februar 2006 wurde dem Kläger am 12. April 2006 persönlich ausgehändigt, ohne dass die vorgenannte privatrechtliche Vereinbarung, in der unter anderem die weitere Ausgestaltung der Privatliquidation und der Vergütung geregelt werden sollten, zustande gekommen war. Vielmehr vertrat der Kläger den Standpunkt, dass es einer derartigen Vereinbarung nicht bedürfe, nachdem der Rektor antragsgemäß die Altersgrenze bis zum 29. Februar 2008 hinausgeschoben habe. Diese Verlängerungsverfügung bewirke, dass der Status quo während der Phase der Verlängerung erhalten bleibe und weder Notwendigkeit noch Raum für irgendwelche Vertragsbedingungen bleibe. 6 Mit Verfügung vom 23. Februar 2007 untersagte der Ärztliche Direktor dem Kläger die Durchführung von Privatbehandlungen über den 28. Februar 2007 hinaus; über den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers ist bisher noch nicht entschieden worden. 7 Am 2. März 2007 suchte der Kläger bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 1 L 75/07 um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach. Ihm sei die Behandlung von Privatpatienten und Untersuchung von Proben zu gestatten sowie die Benutzung der hierfür erforderlichen Ressourcen des Universitätsklinikums Aachen zu den bisherigen Bedingungen zu ermöglichen. Den Antrag lehnte die Kammer durch Beschluss vom 24. April 2007 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass er auf eine im konkreten Fall nicht erforderliche Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet sei. Die Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 5. Juni 2007 zurück (21 B 781/07). 8 Der Kläger hat am 10. November 2007 Klage erhoben. Er weist darauf hin, dass er seit seiner Ernennung zum Universitätsprofessor und Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Jahre 1988 im Institut für N. N1. uneingeschränkt Aufgaben in der privatärztlichen Krankenversorgung als allgemein genehmigte Nebentätigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 der Hochschul-Nebentätigkeitsverordnung (HNtV) des Landes Nordrhein- Westfalen wahrgenommen habe. Auch habe er in dieser Zeit für die privatärztliche Behandlung Einrichtungen, Personal und Material des Beklagten und seines Rechtsvorgängers gegen Zahlung eines Nutzungsentgelts nach Maßgabe des § 17 HNtV in Anspruch genommen, was ihm kraft Gesetzes allgemein genehmigt gewesen sei. Dabei habe es sich bis zur Verselbstständigung des Beklagten durch die Verordnung über die Errichtung des Klinikums Aachen der Technischen Hochschule Aachen (Universitätsklinikum Aachen) als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 01.12.2000 mit Wirkung zum 01.01.2001 um Ressourcen des Landes Nordrhein-Westfalen und danach um diejenigen des Beklagten gehandelt, der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten des Landes und der Universität eingetreten sei. Nutzungsentgelte nach Maßgabe der Regelungen des § 17 HNtV seien bisher stets ordnungsgemäß erbracht worden. Da seine Dienstzeit bis zum 29. Februar 2008 verlängert worden sei, sei auch seine Rechtsstellung einschließlich der allgemeinen Genehmigungen des Hochschul- Nebentätigkeitsrechts bis zum hinausgeschobenen Zurruhesetzungstermin festgeschrieben worden. Seit dem 1. März 2007 erbringe er die privatärztlichen Leistungen im Institut für N. N1. - mit Ausnahme der von Prof. Dr. S. zu erbringenden privatärztlichen Leistungen der Virologie - wie bisher unter Inanspruchnahme der Ressourcen des Beklagten. Dieser sei jedoch dazu übergegangen, die Privatabrechnungen selbst bzw. durch seine Verwaltung durchführen zu lassen, nachdem er ihm, dem Kläger, das für diese Aufgabe zur Verfügung gestellte Personal entzogen habe. Die von ihm persönlich erbrachten und verantworteten privatärztlichen Leistungen würden nunmehr als Leistungen von Herrn Prof. Dr. S. gegenüber Privatpatienten und anderen externen klinischen Einrichtungen abgerechnet. Obwohl er selbst die Leistungen erbracht habe, tauche sein Name auf den Abrechnungen nicht mehr auf, was die Rechtsabteilung der Ärztekammer Nordrhein auf Nachfrage für unzulässig halte. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens habe der Beklagte bereits zugestanden, dass er, der Kläger, wie bisher privatärztliche Behandlungen unter Nutzung der Ressourcen des Beklagten durchführen dürfe. Für den Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung bleibe danach kein Raum. Hilfsweise werde der Bescheid des Ärztlichen Direktors des Beklagten vom 23. Februar 2007 über die Untersagung von Privatbehandlungen angefochten. Der Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, weil er allenfalls vom Rektor der RWTH Aachen hätte erlassen werden dürfen. Die materielle Rechtswidrigkeit folge daraus, dass eine gesetzlich festgeschriebene allgemeine Genehmigung nicht widerrufen oder verboten werden dürfe. Zur Berechnung des Zahlungsanspruchs sei er auf eine Vorlage der Berechnung der Entgelte aus der Privatliquidation durch den Beklagten angewiesen. 9 Der Kläger beantragt, 10 1. den Bescheid des Ärztlichen Direktors des Universitätsklinikums Aachen vom 23. Februar 2007 aufzuheben, 11 2. den Beklagten zu verurteilen, 12 a) Auskunft darüber zu erteilen, 13 welche wahlärztlichen und privatärztlichen Leistungen, mit Ausnahme der privatärztlichen Leistungen auf dem medizinischen Fachgebiet der Virologie, im Institut für N. N1. des Beklagten in der Zeit vom 1. März 2007 bis zum 29. Februar 2008 bei ambulanten und stationären Behandlungsfällen erbracht wurden, 14 welche dieser privatärztlichen Leistungen von dem Beklagten gegenüber Dritten in Rechnung gestellt wurden, 15 welche Rechnungsbeträge für diese privatärztlichen Leistungen im Einzelnen beansprucht wurden und 16 in welcher Höhe Zahlungseingänge zum Ausgleich der Honorarforderungen bei dem Beklagten erfolgten 17 sowie geeignete Belege über die Abrechnungen und die Zahlungseingänge vorzulegen, 18 b) an den Kläger nach Maßgabe des § 17 HNtV einen Geldbetrag in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach Rechtshängigkeit zu zahlen. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Er meint, die vom Dienstherrn auszusprechende Genehmigung einer Nebentätigkeit sei von der Erlaubnis zu trennen, Ressourcen zur Ausübung dieser Tätigkeit in Anspruch nehmen zu dürfen. Hier sei derjenige Ansprechpartner, um dessen Ressourcen es gehe. Dies sei seit dem 1. Januar 2001 das Universitätsklinikum Aachen als Anstalt des öffentlichen Rechts. Als solche sei sie Inhaberin aller derjenigen Einrichtungen, die bisher den Medizinischen Einrichtungen der RWTH zur Verfügung gestanden hätten. Diese Ressourcen würden den im Universitätsklinikum tätigen Hochschullehrern zur privatärztlichen Behandlung zur Verfügung gestellt. Dies geschehe jeweils aufgrund einer eigenen, mit dem betreffenden Arzt abzuschließenden gesonderten Vereinbarung über die Nutzung der persönlichen und sachlichen Mittel. Dies folge daraus, dass Personal und Einrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen nicht mehr in Anspruch genommen würden, demgemäß mit Umgründung der Medizinischen Einrichtungen in rechtlich verselbstständigte Anstalten des öffentlichen Rechts die bisher einschlägigen Regelungen der Hochschul-Nebentätigkeitsverordnung zum Nutzungsentgelt bei ärztlicher Tätigkeit obsolet geworden seien. Demgemäß werde bei allen Neuberufungen und Neueinstellungen eine privatrechtliche Vereinbarung über die Höhe der Vergütung aus der Behandlung von Privatpatienten abgeschlossen. Dies habe der Vorstand des Universitätsklinikums im Vorfeld der Verlängerung der aktiven Dienstzeit dadurch unmissverständlich deutlich gemacht, dass er das Hinausschieben der Altersgrenze von einer zuvor abzuschließenden neuen Vereinbarung über die Inanspruchnahme von Ressourcen abhängig machen wollte. Dabei sei dem Kläger eine Vergütung von 120.000,- EUR/Jahr angeboten worden, die er allerdings als zu gering abgelehnt habe. Er verkenne, dass nach Ausgründung des Universitätsklinikums und in seiner Verselbstständigung als Anstalt des öffentlichen Rechts nicht mehr das Land, sondern er, der Beklagte, die Bedingungen über die Inanspruchnahme seiner Ressourcen festlegen dürfe und müsse, was dem Kläger im Vorfeld der Verlängerung seiner aktiven Dienstzeit unmissverständlich klargemacht worden sei. Für die hilfsweise angegriffene Verfügung vom 23. Februar 2007, durch die der Kläger aufgefordert worden sei, die Inanspruchnahme von Personal und Ressourcen des Universitätsklinikums zu unterlassen, sei der Ärztliche Direktor und nicht der Rektor der RWTH Aachen zuständig gewesen. Da der Kläger nicht bereit gewesen sei, eine Vereinbarung über die Inanspruchnahme von Ressourcen des Klinikums zu treffen, sei die Aufforderung auch zu Recht ergangen. Ein Auskunfts- oder Zahlungsanspruch stehe ihm gleichfalls nicht zu. Ab dem 1. März 2007 seien keine privatärztliche Leistungen des Klägers in Anspruch genommen oder verwertet worden. Es sei ihm unbenommen gewesen, in seiner Eigenschaft als Abteilungsdirektor die Arbeit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu überprüfen. Soweit privatärztliche Leistungen abgerechnet und vereinnahmt worden seien, sei dies ausschließlich auf der Grundlage der Tätigkeit von Herrn Prof. Dr. S. erfolgt, mit dem hierüber eine entsprechende Vereinbarung auch über die Vergütung bestehe. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Streitakte des Verfahrens 1 L 75/07 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. 23 Entscheidungsgründe: 24 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 25 Die Verfügung des Ärztlichen Direktors des Beklagten vom 23. Februar 2007 ist rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 26 Rechtsgrundlage für die Verfügung ist § 7 Abs. 3, Abs. 1 HNtV i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Errichtung des Klinikums Aachen der Technischen Hochschule Aachen (Universitätsklinikum Aachen) als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2000 (GV.NRW. S. 738 - UniKlAachenEV). Nach § 7 Abs. 1 der auf der Grundlage des § 206 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV.NRW. S. 234) rechtmäßig erlassenen Hochschulnebentätigkeitsverordnung ist den vom Minister für Wissenschaft und Forschung bestellten Leitern einer Abteilung mit Aufgaben in der Krankenversorgung (leitende Abteilungsärzte) allgemein genehmigt, in den Kliniken wahlärztliche Leistungen im stationären (voll-, teil-, vor- und nachstationären) Bereich und ambulante ärztliche Leistungen zu erbringen und zu berechnen, wenn die Patienten die persönliche Leistung des leitenden Abteilungsarztes wünschen. Der Kläger gehörte im streitgegenständlichen Zeitraum zu diesem Personenkreis, dem die Privatliquidation allgemein genehmigt war. Denn mit Verfügung vom 20. Februar 2006 hatte der Rektor der RWTH Aachen im Einvernehmen mit der Medizinischen Fakultät und im Einvernehmen mit dem Vorstand des Beklagten den Eintritt des Klägers in den Ruhestand wegen Erreichen der Altersgrenze um ein Jahr bis zum 1. März 2008 hinausgeschoben. Diese Verfügung war ihrerseits rechtmäßig. Seit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Hochschulreform vom 30. November 2004 (GV.NRW. S. 752) war der Rektor der RWTH für diese statusrechtliche Maßnahme zuständig, wie das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen in seiner Auskunft vom 18. August 2008 an das Gericht erläutert hat. Dabei steht die Wirksamkeit der Verlängerung der Dienstzeit nicht deshalb infrage, weil der Vorstand des Beklagten den Rektor der RWTH im Vorfeld der Entscheidung gebeten hatte, die Verlängerungsverfügung nur auszuhändigen, wenn zuvor zwischen Kläger und Beklagtem ein Neuvertrag abgeschlossen worden sei, in dem unter anderem die Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Umstrukturierung des Klinikums, beispielsweise der Überführung des Instituts für N. N1. in ein MVZ, festgelegt werden sollte. Diese Bedingung ist nicht Inhalt der Verlängerungsverfügung vom 20. Februar 2006 geworden und vermag gegenüber dem Kläger deshalb keinerlei rechtliche Wirkung zu entfalten. 27 Die Verfügung vom 23. Februar 2007 ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie dem Wortlaut nach lediglich eine an den Kläger gerichtete Bitte enthält. Diese Bitte, "nach dem 28. Februar 2007 auch keine Privatbehandlungen mehr vorzunehmen", enthält ein unmissverständliches Gebot an den Kläger, das dieser auch so verstanden hat. Allein die höfliche Formulierung ändert hieran nichts, 28 vgl. P. Stelkens/U. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsver-fahrensgesetz, 6. Auflage, § 35 Rdnr. 44a. 29 Des Weiteren ist unschädlich, dass in der Verfügung keine rechtliche Grundlage für die Untersagung der künftigen Privatliquidation genannt ist. Zwar ist die Angabe der konkreten Ermächtigungsnorm grundsätzlich erforderlich, damit der Betroffene in der Lage ist, die Subsumtion des Sachverhalts unter diese Norm nachzuvollziehen. In diesem Zusammenhang darf allerdings nicht der besondere Kenntnisstand des Betroffenen außer Acht gelassen werde, 30 vgl. P. Stelkens/U. Stelkens, a. a. O., § 39 Rdnrn. 19 u. 25. 31 Da zwischen dem Kläger und dem Beklagten im Vorfeld kontrovers über die nähere Ausgestaltung der Weiterbeschäftigung, insbesondere das Verfahren bei der Privatliquidation, gestritten wurde, bedurfte es in der Verbotsverfügung keiner ausdrücklichen Nennung der Ermächtigungsnorm, 32 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Juni 1985 - 2 C 56.82 -, BVerwGE 71, 354; juris. 33 Schließlich ist die Verfügung nicht deshalb rechtswidrig, weil nicht der Vorstand des Beklagten, sondern allein der Ärztliche Direktor das Verbot ausgesprochen hat. Nach dem Übergang der dem Aufgabenbereich der Medizinischen Einrichtungen der RWTH Aachen zuzurechnenden Rechte und Pflichten des Landes und der Universität auf den Beklagten durch § 1 Abs. 2 Satz 2 UniKlAachenEV war im Vorstand des Beklagten der Ärztliche Direktor zuständig für Maßnahmen gegenüber Professoren. 34 Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage lagen vor. Gemäß § 7 Abs. 3 HNtV bestimmt der Minister für Wissenschaft und Forschung im Einzelfall den zulässigen Umfang der wahlärztlichen Leistungen im stationären und teilstationären Bereich gemäß Absatz 1. Diese Befugnis, die gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 UniKlAachenEV auf den Beklagten übergegangen ist, lässt auch das Verbot der Verrichtung solcher Leistungen zu. Mit diesem Inhalt ist die in Form einer Bitte geäußerte Verbotsverfügung unter Berücksichtigung der vorangegangenen Gespräche zwischen Kläger und Vorstand des Beklagten bestimmt genug im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG und gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG hinreichend begründet. 35 Die Verbotsverfügung ist auch verhältnismäßig. Mit ihr verfolgt der Beklagte den legitimen Zweck einer sachgerechten und effektiven Personal- und Wirtschaftsverwaltung, vgl. § 2 Abs. 3 UniKlAachenEV. Zur Erreichung dieses Zwecks ist die Verfügung geeignet, denn bei Befolgung des Verbots konnte der Kläger für sich keine Einkünfte aus der Privatliquidation mehr erzielen. Vielmehr flossen die daraus erzielten Einnahmen dem Beklagten zu, der mit dem Stellvertreter des Klägers, Prof. Dr. S. , eine entsprechende Vereinbarung getroffen hatte. Weiter war das Verbot auch erforderlich, denn nachdem im Vorfeld der Verlängerung der Dienstzeit des Klägers zwischen ihm und dem Beklagten keine Einigung über einen Neuvertrag zustande gekommen war, war ein milderes, in geringerem Ausmaß in seine Rechte eingreifendes Mittel nicht gegeben. Insbesondere wäre es nicht gleich effektiv gewesen, wenn dem Kläger eine im Rahmen des § 7 Abs. 3 HNtV gleichfalls mögliche inhaltlich oder zeitlich bis zum Abschluss eines Neuvertrages befristete Privatliquidation gestattet worden wäre. Denn er hatte im Vorfeld der Maßnahme deutlich gemacht, dass er unter allen Umständen über den 28. Februar 2007 hinaus bis zum neuen Dienstende am 29. Februar 2008 nach den bisher für ihn geltenden Liquidationsregelungen eigene Einnahmen erzielen wollte. 36 Das Verbot erweist sich auch als angemessen im engeren Sinne. Es greift nicht in verfassungsrechtlich geschützte Positionen des Klägers ein. Ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 GG kommt nicht in Betracht, weil die Vorschriften über die Privatliquidation von leitenden Abteilungsärzten nicht zu Wissenschaft, Forschung und Lehre gehören, die von diesem Grundrecht erfasst werden. Es lässt sich auch kein Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit feststellen. Das statusrechtliche Amt des Klägers als C-4-Professor wird von dem Verbot nicht berührt. Sofern die Verfügung seine Berufsausübungsfreiheit mit Blick auf die Chancen einschränkt, neben den Dienstbezügen als Beamter weitere Einnahmen durch die privatärztliche Tätigkeit zu erzielen, ist sie von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gedeckt. Hiernach kann die Berufsausübung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden. Diese gesetzliche Regelung, die keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, findet sich in § 206 Abs. 3 LBG und der auf dieser Grundlage erlassenen Vorschrift des § 7 Abs. 3 HNtV. 37 Somit steht fest, dass der Beklagte dem Kläger das Recht zur Privatliquidation bis zum Ende der hinausgeschobenen Dienstzeit verbieten durfte. Dabei stand diese Entscheidung in seinem gemäß § 40 VwVfG auszuübenden Ermessen, das nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nach § 114 VwGO unterliegt. Insofern lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte. Er ist von einem richtigen und umfassenden Sachverhalt ausgegangen und hat allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe beachtet. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Das dort verankerte Gleichbehandlungsgebot verpflichtet den Beklagten als Hoheitsträger, gleiche Sachverhalte gleich und ungleiche Sachverhalte ungleich zu behandeln. Zwar liegt hier - vom Beklagten nicht bestritten - eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte darin, dass dem Kläger die Privatliquidation untersagt worden ist, während andere sog. "Altprofessoren", die über die Verselbständigung des Universitätsklinikums im Januar 2001 hinaus als Professoren tätig waren, weiterhin nach den früheren Liquidationsregelungen Einnahmen erzielen können. Für diese Ungleichbehandlung gibt es aber sachliche Gründe. Soweit es sich um "Altprofessoren" handelt, die das Dienstende noch nicht erreicht haben, lässt sich die Ungleichbehandlung unter Vertrauensschutzgesichtspunkten rechtfertigen. In dem einen - vom Beklagten nicht bestrittenen - Fall eines weiteren Universitätsprofessors, dessen Dienstende gleichfalls hinausgeschoben worden ist und der dennoch nach den alten Liquidationsregelungen abrechnen darf, hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass er seine Entscheidungen unter anderem von wirtschaftlichen Gesichtspunkten abhängig gemacht habe. So stelle die von diesem Professor nachdrücklich und erfolgreich betriebene Akquise von Patienten einen wichtigen und sachlich rechtfertigenden Grund dar, ihm weiterhin die frühere Liquidationsmöglichkeit zu belassen. Bei einem Professor der theoretischen Medizin wie dem Kläger, der nicht in erster Linie in der unmittelbaren Patientenbehandlung beschäftigt sei, sondern im unterstützenden medizinischen Bereich tätig werde, erscheine es demgegenüber auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht zwingend erforderlich, ihm bei einer Verlängerung der Dienstzeit die frühere Liquidationsmöglichkeit zu belassen. Hierin lässt sich ein Ermessensfehler nicht erkennen. 38 Mit dem Verbot hat der Beklagte schließlich nicht gegen die allgemeine dienstrechtliche Fürsorgepflicht aus § 85 LBG verstoßen. Dem Kläger bleiben sein Professorenamt, seine Abteilungsleitertätigkeit und sein C-4-Gehalt bis zum hinausgeschobenen Dienstende erhalten, womit eine ausreichende Reputation und Alimentation gesichert sind. 39 Bei dieser Sachlage besitzt der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der von ihm begehrten Auskünfte durch den Beklagten. Diese folgen nicht etwa daraus, dass er Ansprüche auf Vergütung oder Schadensersatz geltend machen möchte, weil er - die Richtigkeit dieses Vortrags unterstellt - auch nach dem 28. Februar 2007 bis zu seinem Dienstende die üblichen Tätigkeiten im Institut, wie beispielsweise die Validierungen von Blutproben und dergleichen verrichtet hat. Denn dann hätte er bewusst gegen die Untersagung verstoßen, die nach der sog. Vollziehbarkeitstheorie, 40 vgl. Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 9. Auflage, § 53 Rdn. 3 m.w.N. aus der Rspr., 41 trotz seines dagegen eingelegten Widerspruchs wirksam war. Er kann aber keine Zahlung für Leistungen beanspruchen, die er rechtswidrig erbracht hat. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.