Urteil
5 K 973/08
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2009:0427.5K973.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der 1968 geborene Kläger begehrt die Befreiung von Teil III der Meisterprüfung für das Tischler-Handwerk. 3 Der Kläger hat nach Erlangung der allgemeinen Hochschulreife und Ableistung des Zivildienstes in der Zeit von 1990 bis 1992 eine Ausbildung zum Versicherungskaufmann absolviert. Von 1998 bis 2000 hat er eine Ausbildung zum Schreiner durchlaufen und am 9. Februar 2000 mit dem Abschluss als Tischlergeselle beendet. Auf seinen Antrag erteilte die Handwerkskammer B. dem Kläger mit Schreiben vom 4. Dezember 2007 die Zulassung zur Meisterprüfung. Der Kläger beantragte am 11. April 2008 die Befreiung von Teil III der Meisterprüfung für Tischler (Prüfung der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse). Zur Begründung verwies er auf seine kaufmännische Ausbildung. 4 Mit Bescheid vom 16. April 2008 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass eine Vergleichbarkeit der Prüfung im Ausbildungsberuf Versicherungskaufmann mit Teil III der Meisterprüfung nicht gegeben sei. 5 Der Kläger hat am 15. Mai 2008 Klage erhoben und trägt zur Begründung vor: Er besuche zur Zeit die Akademie für Handwerksdesign der Handwerkskammer in B. . Er sei der Auffassung, dass die im Rahmen der 3-jährigen kaufmännischen Lehre in Buchführung, allgemeinem Recht und Wirtschaft erlangten Kenntnisse bei weitem die im etwa sechswöchigen Kurs der Handwerkskammer zu erlangenden Kenntnisse überträfen. Als ausgebildeter Kaufmann verfüge er über mehr Kenntnisse als über die kaufmännischen und betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse, die die Handwerkskammer zur sicheren Gestaltung einer späteren Selbständigkeit vorsehe. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. April 2008 zu verpflichten, den Kläger von Teil III der Meisterprüfung für das Tischlerhandwerk zu befreien. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Eine vergleichbare Prüfung im Sinne der §§ 46 Abs. 1, 42 Abs. 2 HwO liege nur vor, wenn sie niveaumäßig an einer Fortbildungs- bzw. Meisterprüfung ansetze. Bei der Ausbildung zum Versicherungskaufmann handele es sich um eine Erstausbildung unterhalb des Fortbildungsniveaus, die niveaumäßig mit einer Gesellenprüfung bzw. Facharbeiterprüfung zu vergleichen sei. Solche Abschlüsse seien Zulassungsvoraussetzung zur Meisterprüfung, aber nicht geeignet, von Teilen der Meisterprüfung zu befreien. Im Übrigen seien die Schwerpunkte im Ausbildungsberuf Versicherungskaufmann nach der entsprechenden Ausbildungsverordnung auf die Versicherungswirtschaft ausgerichtet. Teil III der Meisterprüfung habe nach § 4 der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk seinen Schwerpunkt dagegen in den Grundlagen des Rechnungswesens, des wirtschaftlichen Handelns im Handwerksbetrieb sowie in den rechtlichen und steuerlichen Grundlagen, ausgerichtet auf die selbständige Führung eines Handwerksbetriebes. Teil III der Meisterprüfung solle den erfolgreichen Absolventen somit befähigen, ein Handwerksunternehmen auch in kaufmännischer und rechtlicher Hinsicht erfolgreich am Markt zu behaupten. Diese Kenntnisse würden Versicherungskaufleuten in der Erstausbildung nicht vermittelt. Eine entsprechende Bewertung habe auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Falle einer Erstausbildung zum Bürokaufmann vertreten. Die Teilnahme an einem Meistervorbereitungskurs sei im Übrigen freiwillig und könne auch ganz entfallen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 14 Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass ein Vorverfahren nicht durchgeführt wurde. Zwar dürften die Regelungen in § 6 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO) über den Wegfall des Widerspruchsverfahrens vorliegend nicht anwendbar sein. Denn nach Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 der Vorschrift gilt Abs. 1 nicht für Verwaltungsakte, denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt und nach Abs. 2 Satz 2 bedarf es in diesen Fällen einer Nachprüfung in einem Vorverfahren auch dann, wenn eine oberste Landesbehörde den Verwaltungsakt erlassen hat. Grundsätzlich und hier insbesondere im Hinblick auf die in Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützte Berufsfreiheit erscheint es geboten, die Vorschrift über den Wegfall des Vorverfahrens als den Rechtsschutz verkürzende Norm eng auszulegen. Das Fehlen eines danach erforderlichen Vorverfahrens steht hier der Zulässigkeit der Klage aber nicht entgegen, da der Beklagte sich auf die Klage sachlich eingelassen und deren Abweisung beantragt hat, 15 vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1994 - 11 C 2.93 -, juris; Sodann/Ziekow, Kommentar zur VwGO, § 68 Rdnr. 161 und 175). 16 Die Klage ist jedoch unbegründet. 17 Der Bescheid des Beklagten vom 16. April 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf Befreiung von Teil III der Meisterprüfung, § 113 Abs. 1 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 18 Rechtliche Grundlage des Bescheides ist § 46 Abs. 2 der Handwerksordnung (HwO). Danach sind Prüflinge, die andere deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben, auf Antrag durch den Meisterprüfungsausschuss von einzelnen Teilen der Meisterprüfung zu befreien, wenn bei diesen Prüfungen mindestens die gleichen Anforderungen gestellt werden wie in der Meisterprüfung. Bei der Feststellung der Gleichartigkeit bzw. Vergleichbarkeit der bereits erbrachten Prüfungsleistungen ist auf die Inhalte und Qualität der zu vergleichenden Prüfungen, Prüfungsbereiche, Prüfungsfächer und Handlungsfelder abzustellen. Für eine Befreiung ist erforderlich, dass in beiden in Frage stehenden Prüfungen mindestens die gleichen Anforderungen gestellt werden und reicht nicht eine bloße Vergleichbarkeit der Bezeichnung der Prüfungsfächer aus, 19 vgl. Schwannecke, Die deutsche Handwerksordnung, § 46 Rdnr. 11. 20 Hieraus ergibt sich, dass auf Inhalt und Qualität der zu vergleichenden Prüfung abzustellen ist und nicht darauf, was Inhalt der Ausbildung war oder wie umfänglich diese war, zumal für die Meisterprüfung - anders als für die Gesellenprüfung - eine Ausbildung nicht zwingend vorgesehen bzw. Zulassungsvoraussetzung ist. Auf die Frage, wie lange ein Vorbereitungskurs zur Meisterprüfung dauert oder wie intensiv er ist, kommt es mithin nicht an. 21 Die Prüfungsanforderungen in Teil III der Meisterprüfung ergeben sich aus § 4 der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk (AMVO). Danach wird durch die Prüfung in Teil III der Meisterprüfung festgestellt, ob der Prüfling die zur selbständigen Führung eines Handwerksbetriebes erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse besitzt, § 4 Abs. 1 Satz 1 AMVO. Die Kenntnisse sind in im Einzelnen aufgeführten und näher definierten Handlungsfeldern nachzuweisen (1. Grundlagen des Rechnungswesens und Controllings, 2. Grundlagen wirtschaftlichen Handelns im Betrieb, 3. Rechtliche und steuerliche Grundlagen). Die Prüfung ist schriftlich durchzuführen; in jedem Handlungsfeld sind mehrere Aufgaben zu bearbeiten, § 4 Abs. 2 AMVO. Unter Handlungsfeld 1 sind aufgezählt ? Buchführung, ? Jahresabschluss und Grundzüge der Auswertung, ? Kosten- und Leistungsrechnung, unter Handlungsfeld 2 ? Handwerk in Wirtschaft und Gesellschaft, ? Marketing, ? Organisation, ? Personalwesen und Mitarbeiterführung, ? Finanzierung, ? Planung und ? Gründung, unter Handlungsfeld 3, ? Bürgerliches Recht, Mahn- und Klageverfahren, Zwangsvollstreckung, ? Insolvenzverfahren, ? Handwerks- und Gewerberecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, ? Wettbewerbsrecht, ? Sozial- und Privatversicherungen, ? Steuern. ? 22 Der Inhalt der Abschlussprüfung zum Versicherungskaufmann ist geregelt in § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann/zur Versicherungskauffrau vom 15. Juli 1977 in der bis zum 31. Juli 1996 geltenden Fassung, auf die abzustellen ist, da der Kläger seine Ausbildung zum Versicherungskaufmann im Jahr 1992 abgeschlossen hat und damit nach Maßgabe der damals geltenden Ausbildungsverordnung. Danach erstreckte sich die Abschlussprüfung auf die Prüfungsfächer Allgemeine Versicherungslehre und Versicherungsbetriebslehre, Besondere Versicherungslehre, Rechnungswesen und Datenverarbeitung, Wirtschafts- und Sozialkunde und Praktische Übungen. 23 Nach § 8 Abs. 1 der Ausbildungsverordnung erstreckt sich die Abschlussprüfung auf die in der Anlage zu § 4 der Verordnung genannten Kenntnisse und Fertigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff. 24 Hieraus wird deutlich, dass die Gesellenprüfung zum Versicherungskaufmann vordringlich auf versicherungsbezogene Themen bzw. Inhalte gerichtet ist. Demgegenüber soll durch die Meisterprüfung festgestellt werden, ob die zur selbständigen Führung eines Handwerksbetriebes erforderlichen Kenntnisse vorhanden sind. Die selbständige Führung eines Betriebes und damit die hierfür erforderlichen Kenntnisse können und sollen aber nicht Ziel und Gegenstand der Prüfung zum Versicherungskaufmann sein. Insbesondere die im Handlungsfeld 2 zu Teil III der Meisterprüfung aufgeführten Unterpunkte sind speziell auf das Handwerk und auf die Anforderungen an den Leiter eines Handwerksbetriebes ausgerichtet. Dies gilt etwa für die Unterpunkte Personalwesen und Mitarbeiterführung, Finanzierung, Planung und Gründung, hinsichtlich derer die Ausbildungsverordnung zum Versicherungskaufmann keine entsprechenden Prüfungsfächer enthält. Auch die bei der Meisterprüfung im Handlungsfeld 3 abgefragten Kenntnisse zum Bürgerlichen Recht etc., insbesondere auch zum Handwerks- und Gewerberecht, sind nicht Gegenstand der Prüfung zum Versicherungskaufmann. Ungeachtet der Frage, ob - wie der Beklagte meint - diese Prüfung als eine unterhalb der Ebene der Meisterprüfung liegende Prüfung dem Grunde nach überhaupt geeignet ist, gleiche Anforderungen wie eine Meisterprüfung zu stellen, kann aus den vorgenannten Gründen hier jedenfalls nicht von gleichen Anforderungen bei der Prüfung zum Versicherungskaufmann und Teil 3 der Meisterprüfung ausgegangen und ein Anspruch auf Befreiung von diesem Prüfungsteil daher nicht festgestellt werden. 25 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.