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Beschluss

7 L 84/09

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2009:0226.7L84.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 1. Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus den unter Ziffer 2. dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 164 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO). 3 2. Der Antrag des Antragstellers, mit dem er nach entsprechender Klarstellung seines ursprünglichen Antrages begehrt, 4 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm eine friedhofsrechtliche Erlaubnis für die beabsichtigte Veranstaltung "Heldengedenken" auf dem Ehrenfriedhof W. zu erteilen, 5 hat keinen Erfolg. 6 Die erfolgte Klarstellung des Antrages ist sachgerecht. Unabhängig von versammlungsrechtlichen Aspekten benötigt der Antragsteller zur Durchführung der von ihm unter dem Thema "Heldengedenken" für den 1. März 2009 auf dem Ehrenfriedhof in W. beabsichtigten Veranstaltung eine friedhofsrechtliche Genehmigung des Trägers dieser Einrichtung. Ohne eine derartige Genehmigung bleibt eine Nutzung des Friedhofs für eine Versammlung verboten. 7 Vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2004 - 4 B 317/04 -, Juris. 8 Der zulässige Antrag ist aber unbegründet. 9 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund, d.h. die Eilbedürftigkeit, und einen Anordnungsanspruch, d.h. ein subjektives öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln, gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht hat. Dem Wesen und dem Zweck einer einstweiligen Anordnung entspricht es dabei, dass mit ihr grundsätzlich nur Regelungen mit vorläufigem Charakter getroffen werden können. Im Hinblick auf das in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) verankerte Gebot des effektiven Rechtsschutzes, können auch Regelungen erfolgen, wodurch dem Begehren in vollem Umfang entsprochen wird, wenn bei einem Abwarten der Hauptsacheentscheidung ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung auch ein Erfolg in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre und zudem eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache besteht. 10 Der Antragsteller hat vorliegend jedenfalls das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Die von ihm geplante und von ihm selbst in seinem Antrag vom 16. Januar 2009 als "Heldengedenken" bezeichnete Veranstaltung widerspricht dem Widmungszweck des Ehrenfriedhofes W. . 11 Mit Bezug auf § 1 des Gräbergesetzes sind die Ehrenfriedhöfe in I. und W. dem besonderen Gedenken an die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gewidmet und sollen für zukünftige Generationen die Erinnerung daran wach halten, welche schrecklichen Folgen Krieg und Gewaltherrschaft haben (vgl. § 1 der Friedhofsordnung für die Ehrenfriedhöfe I. und W. vom 23. Mai 2008 - im Folgenden: FO - und § 1 Gräbergesetz). Insbesondere ist eine an nationalsozialistisches Heldengedenken angelehnte Veranstaltung mit dem Widmungszweck der Gräberstätte unvereinbar und beeinträchtigt zudem die auch nach dem Tod geschützte Würde der Opfer. Es widerspricht dem Widmungszweck der stillen Einkehr und des ungestörten Gedenkens der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft wenn eine Veranstaltung zwar die äußeren Formen eines Gedenkens wahrt, bei der aber der Bestatteten nicht als Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gedacht wird, sondern einzelner Bestatteter (oder verstorbener Mitglieder rechtsradikaler Organisationen) als "Helden" gedacht werden soll. 12 Vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall auch: VG Cottbus, Beschluss vom 1. März 2007 - 2 L 52/07 -, juris. 13 Anders als bei Versammlungen auf öffentlich zugänglichen Straßen, Plätzen und Parkanlagen ist dem vom Gesetzgeber und vom Kreis E. dem Soldatenfriedhof zugedachte Widmungszweck der Vorrang vor anderen Interessen einzuräumen - insbesondere dann, wenn durch die Inanspruchnahme des Versammlungsrechts gerade diesem Widmungszweck zuwiderlaufende Interessen verfolgt werden. 14 Der durch die Widmung des Ehrenfriedhofes bedingte generelle Ausschluss von Veranstaltungen, Versammlungen und Aufzügen auf den Ehrenfriedhöfen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn das Versammlungsrecht umfasst nicht auch die Ermöglichung von öffentlichen Versammlungen in öffentlichen Einrichtungen, deren Widmungszweck diesen Veranstaltungen entgegen steht. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit begründet insoweit kein Benutzungsrecht, das nicht schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen - wie bei öffentlichem Straßenraum oder öffentlichen Parkanlage - besteht. Das Recht der freien Ortswahl umfasst mit anderen Worten nicht das Recht, fremdes Grundeigentum nach Belieben in Anspruch zu nehmen. Das gilt grundsätzlich auch für ein Grundstück, das nach dem Willen des Trägers als öffentliche Einrichtung der Allgemeinheit nur im Rahmen einer eingeschränkten Zweckbestimmung zur Verfügung steht. Aus Art. 8 GG lässt sich eine generelle Verpflichtung des Trägers der Einrichtung zur Erweiterung der von ihm festgelegten öffentlichen Zweckbestimmung nicht entnehmen. 15 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1992 - 7 C 34/91 -, BVerwGE 91, 135 ff. und OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 14. November 2003 - 4 B 365/03 -, Juris / NVwZ- RR 2004, 844 ff. 16 Danach ist die Versagung der begehrten Genehmigung durch den Antragsgegner - jedenfalls im Ergebnis - nicht zu beanstanden. 17 Bereits das ausweislich des Anmeldeschreibens vom 16. Januar 2009 vom Antragsteller selbst gewählte Veranstaltungsthema "Heldengedenken" macht deutlich, dass hiermit eine Anlehnung an Veranstaltungen während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft anlässlich des sogenannten Heldengedenktages erfolgen (vgl. hierzu auch § 5 Ziffer 2 lit. a) FO) sowie eine nicht im Einklang mit dem Widmungszweck stehende Veranstaltung durchgeführt werden soll. 18 Auch wenn der Antragsteller nunmehr (in der Klagebegründung im Verfahren - 7 K 342/09 -) von dem ursprünglichen angezeigten Vorhaben Abstand genommen hat, Fahnen, Trommeln oder Fackeln mitzuführen, macht seine Themenwahl deutlich, dass es ihm um den Bezug zum "Heldengedenktag" bzw. "Heldengedenken" während der nationalsozialistischen Regierungszeit geht. Für diese Einschätzung spricht unter anderem die seitens des Antragstellers selbst im Internet vorgenommene Würdigung seiner Vorjahresveranstaltung auf dem Ehrenfriedhof in W. . In dem vom Antragsteller als "st. Kreisvorsitzender NPD-E. " verfassten Bericht vom 10. März 2008 (npd-nrw.net) heißt es u.a. wörtlich: 19 "W. - Die für Sonntag, den 09.03.2008, angemeldete Versammlung auf dem Ehrenfriedhof von W. war zunächst verboten. Das Verwaltungsgericht Aachen hat das Verbot aber kurzfristig aufgehoben. 80 Kameraden aus dem Rheinland nahmen diszipliniert am würdevollen Heldengedenken mit Gefallenenehrung teil. Kamerad S. M. stellte in seiner Rede die damaligen Kriegsereignisse dar und hob den mutigen Einsatz deutscher Soldaten hervor. Trotz hohen Alters waren ein SS-Standartenjunker der 12. SS- Panzerdivision Hitlerjugend und ein Leutnant und Träger des Deutschen Kreuzes in Gold anwesend. Auf dem mitten im einstigen Kampfgebiet liegenden Ehrenfriedhof W. ruhen 2.347 deutsche Soldaten. Von September 1944 bis Februar 1945 tobte hier die "Schlacht im I1. ". In den erbitterten Kämpfen im I1. fielen etwa 12.000 deutsche Soldaten bei der Verteidigung der Heimat gegen die amerikanischen Truppen." 20 In vergleichbarer Weise spricht ein von J. I2. (Kreisvorsitzender der NPD E. ) verfasster Bericht im Internet "nationales-forum-rheinland.de" vom 28. März 2008 davon, dass der Antragsteller in seiner Rede auch auf die "verstorbenen volkstreuen Kämpfer, die nach 1945 ihr Leben ließen" eingegangen sei. Die erfolgte Einbeziehung von Rudolf Hess ist nach Einschätzung der Kammer ein starkes Indiz dafür, dass der Antragsteller für den kommenden Sonntag erneut eine Veranstaltung plant, die nicht mit dem Widmungszweck des Ehrenfriedhofs W. im Einklang steht. Für diese Einschätzung spricht auch die mehrjährige Tätigkeit des Antragstellers als Funktionsträgers in der NPD im E. Raum sowie in der Kameradschaft B. Land und die Tatsache, dass er ausweislich eines im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners enthaltenen Auszuges aus dem Zentralregister einschlägig wegen Volksverhetzung und der Verwendung verfassungswidriger Symbole vorbestraft ist. 21 Soweit der Antragsteller bezüglich der geplanten Veranstaltung von bloßen Äußerlichkeiten (wie Trommeln, Fahnen und Fackeln) zwischenzeitlich Abstand genommen hat, sind jedenfalls seine bisherigen Würdigungen des Todes der deutschen Soldaten als "Helden" in "ehrenhaftem Kampf" für eine "ehrenhafte Sache" als "volkstreue Kämpfer" zu berücksichtigen, die in Widerspruch zu dem Widmungszweck des Ehrenfriedhofs W. stehen. 22 Für die Bewertung, dass durch die als "Heldengedenken" geplante Veranstaltung an den durch die Nationalsozialisten als staatlichen Feiertag eingeführten "Heldengedenktag" angeknüpft werden soll, spricht schließlich auch die Wahl des Veranstaltungsdatums - Sonntag, 1. März 2009 -. Ab 1934 fanden jeweils an Sonntagen im März im Anklang an den 5. Sonntag vor Ostern "Reminiscere" derartige, nationalsozialistisch geprägte Veranstaltungen statt. 23 Vor diesem Hintergrund kann die Frage offen bleiben, ob der begehrten Erlaubnis auch die Versagungstatbestände des § 5 Ziffer 2 FO entgegen stehen. 24 Soweit der Antragsgegner in der Vergangenheit Dritten erlaubt hat, auf dem Gelände des Ehrenfriedhofs W. Veranstaltungen durchzuführen, hat die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Veranstaltungen wie die des Antragstellers dem Widmungszweck dieser Einrichtung zuwiderliefen und ihm daher im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG eventuell ein Anspruch auf Zugang zustehen könnte. 25 Bei dieser Sach- und Rechtslage bedarf es letztlich auch keiner Ausführungen dazu, dass die von dem Antragsgegner verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung seines Versagungsbescheides vom 13. Februar 2009 ins Leere geht. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 27 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Sie berücksichtigt, dass durch die Entscheidung im Eilverfahren die Entscheidung in der Hauptsache, für die regelmäßig der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen ist, faktisch vorweggenommen wird.