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Urteil

5 K 421/08

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2009:0216.5K421.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist Steuerberater und Mitglied der Beklagten. 3 Die Beklagte zog den Kläger mit Beitragsbescheid vom 31. Januar 2008 für das Jahr 2008 zu einem Jahresbeitrag in Höhe von 450 EUR heran. 4 Der Kläger hat gegen den Beitragsbescheid am 29. Februar 2008 Klage erhoben. Er macht geltend, er sehe sich in seinen Grundrechten verletzt. Ausländische Steuerberater, die aufgrund Art. 49 und 50 des EG-Vertrages in Verbindung mit den Richtlinien 94/4/EG und 2005/36/EG in Deutschland tätig werden dürften, müssten keinen Beitrag zur Beklagten entrichten. Die Pflichtmitgliedschaft in der Steuerberaterkammer führe zu der Beitragspflicht, die für ausländische Steuerberater nicht bestehe. Ausländische Dienstleister unterlägen aber gemäß § 3 a Steuerberatungsgesetz (StBerG) den gleichen Berufsregeln wie inländische Kollegen. Die Überwachung der beruflichen Pflichterfüllung obliege nach § 76 StBerG vorrangig den Steuerberaterkammern. Sie sei auch gegenüber ausländischen Steuerberatern, die im Bundesgebiet aufgrund der EG-Bestimmungen tätig würden, wahrzunehmen. Zwar werde durch eine vorübergehende grenzüberschreitende Tätigkeit gemäß Art. 50 EG-Vertrag eine Kammermitgliedschaft nicht begründet, jedoch werde der Kammerbeitrag nicht für die Mitgliedschaft erhoben, sondern als Gegenleistung für die Tätigkeit der Kammer bei der Aufgabenerfüllung im Interesse der Gesamtheit der Mitglieder. Wenn aber ausländische Dienstleister an den Vorteilen der Kammertätigkeit teilhätten und die Kammer auch die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten auch durch ausländische Steuerberater zu überwachen habe, sei nicht ersichtlich, warum ausländische Steuerberater keinen Kammerbeitrag zu leisten hätten. Solange die Beitragsordnung der Beklagten nicht eine grundsätzliche Beitragsverpflichtung ausländischer Dienstleister vorsehe, sei sie rechtswidrig. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Beitragsbescheid der Beklagten vom 31. Januar 2008 aufzuheben. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie führt aus, der Kläger sei nicht in seinen Grundrechten verletzt. Seine Beitragspflicht folge gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 StBerG aus seiner Mitgliedschaft. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes wegen der Nichtheranziehung ausländischer Steuerberater liege nicht vor, weil kein vergleichbarer Sachverhalt gegeben sei. Diese seien nämlich nicht Mitglieder der Kammer. Ihre Tätigkeit in der Bundesrepublik komme nur unter den Voraussetzungen des § 3 a Abs. 1 StBerG in Betracht. Hiernach müssten die betreffenden Personen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen und dort zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sein. Zudem dürfe mit der Hilfeleistung in Steuersachen lediglich eine Dienstleistung nach Art. 50 EG-Vertrag, d.h. eine vorübergehende, grenzüberschreitende Dienstleistung erbracht werden. Auch wenn Personen im Sinne von § 3 a Abs. 1 StBerG in vergleichbarer Weise wie Mitglieder von den Tätigkeiten der Kammer profitierten, liege keine Ungleichbehandlung vor. Gemäß § 76 Abs. 1 StBerG hätten die Kammern die Aufgabe, die beruflichen Belange der "Gesamtheit der Mitglieder" zu wahren. Personen im Sinne von § 3 a StBerG nähmen auch nicht an der Selbstverwaltung der Steuerberater teil. Für eine Änderung der Beitragsordnung im Sinne einer Erweiterung des Kreises der Beitragsverpflichteten fehle es auch an einer gesetzlichen Grundlage. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. 11 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 12 Die Klage ist unbegründet. 13 Der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 31. Januar 2008 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 14 Der Bescheid beruht auf § 1 Abs. 2 der Beitragsordnung in der Fassung vom 13. Juni 2005 (BO). Hiernach sind die Mitglieder der Kammer nach § 2 der Satzung beitragspflichtig. 15 Die in dem Bescheid festgesetzte Höhe des Beitrages, welche von dem Kläger nicht angegriffen wird, ergibt sich aus § 4 Abs. 2 BO in Verbindung mit dem Beschluss der Kammerversammlung der Beklagten vom 18. Juni 2007. Sie beträgt 450 EUR im Jahr. 16 Der Kläger ist Mitglied der Beklagten i.S.v. § 2 a) der Satzung der Beklagten in der Fassung vom 29. Mai 2006 (Satzung), § 1 Abs. 2 BO. Er hat seine berufliche Niederlassung im Kammerbezirk. 17 Der angefochtene Beitragsbescheid ist nicht rechtswidrig, weil er auf einer verfassungsrechtlich zu beanstandenden Rechtsgrundlage beruhte. Verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber den Regelungen der der Beitragsordnung zugrunde liegenden Bestimmungen der § 5 Abs. 2 b der Satzung und § 79 Abs. 1 StBerG bestehen nicht. Nach diesen Bestimmungen ist die Kammerversammlung zuständig für die Beitragsordnung und sind die Mitglieder verpflichtet, Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung zu leisten. 18 Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich vor allem nicht daraus, dass Steuerberater aus anderen Mitgliedstaaten, die in der Bundesrepublik von ihrem in Art. 50 EG-Vertrag verbürgten Recht auf Dienstleistungsfreiheit Gebrauch machen, nicht der Beitragspflicht unterliegen. 19 Die Beitragspflicht beruht auf der Mitgliedschaft in der Kammer, letztere wird durch den Sitz des Steuerberaters im Kammerbezirk begründet, § 74 Abs. 1 StBerG. Den Status des Steuerberaters aus einem anderen Mitgliedstaat regelt § 3 a StBerG. Hiernach sind in einem anderen Mitgliedstaat zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugte Personen zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen in der Bundesrepublik befugt und unterliegen dabei denselben Berufsregeln wie ihre deutschen Kollegen. Mangels Sitz bzw. Niederlassung im Kammerbezirk unterfallen sie nicht der Zwangsmitgliedschaft und damit der Beitragspflicht zur Beklagten. Diese ist jedoch aufgrund der generellen Aufgabenzuweisung in § 76 Abs. 1 StBerG zuständig für die Einhaltung der Berufspflichten aller im Bezirk tätigen Steuerberater und damit auch der von ihrem Recht aus § 3 a StBerG Gebrauch machenden Personen. 20 Dieser Rechtstatus des ausländischen Steuerberaters entspricht den Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Art. 6 der Richtlinie unter Titel II betreffend die "Dienstleistungsfreiheit" bestimmt, dass der Aufnahmemitgliedstaat den Dienstleister aus einem anderen Mitgliedstaat u.a. von der Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation befreit; eine lediglich zur Erleichterung der Anwendung der im Mitgliedstaat geltenden Disziplinarbestimmungen begründete automatische vorübergehende Eintragung oder Pro-Forma-Mitgliedschaft darf für den Dienstleister jedenfalls keine zusätzlichen Kosten verursachen. 21 Diese gegenüber dem deutschen Steuerberater bestehende Ungleichbehandlung des ausländischen Dienstleisters ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG dar. Nach diesem Grundsatz sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz liegt vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. 22 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 8. Oktober 1991 - 1 BvL 50/86 -, BVerfGE 84, 348, 359. 23 Hier bestehen zwischen den beiden betroffenen Gruppen solche gewichtigen Unterschiede, die ihre Ungleichbehandlung rechtfertigen. Ein wesentlicher Unterschied ist zunächst darin zu erkennen, dass der ausländische Steuerberater in der Bundesrepublik als Dienstleister und damit nur vorübergehend und gelegentlich tätig wird. Er behält seinen Sitz bzw. seine Niederlassung in dem anderen Mitgliedstaat bei - und unterfällt damit auch weiterhin den dort geltenden Bestimmungen über die Berufstätigkeit und seine Berufsstand, wie dies auch für den deutschen Steuerberater gilt, der vorübergehend im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates tätig wird. Danach erscheint es geradezu sachgerecht, den Dienstleister - im Unterschied zu demjenigen, der von seinem Niederlassungsrecht im anderen Mitgliedstaat Gebrauch macht - von der u.U. weiteren Mitgliedschaft auch in einer Berufsorganisation des Aufnahmestaates zu befreien, vgl. Art. 6 der Richtlinie. 24 Ein weiterer wesentlicher Unterschied zwischen den in Rede stehenden Personengruppen ist darin zu sehen, dass die Tätigkeit der Kammer den Belangen der "Gesamtheit der Mitglieder" zu dienen bestimmt ist, § 76 Abs. 1 StBerG, der ausländische Dienstleister aus - wie ausgeführt - sachgerechten Gründen aber nicht (Zwangs-)Mitglied der Kammer ist. Die Mitglieder der Kammer profitieren im Wesentlichen von deren Tätigkeit, wie sich bereits aus dem Aufgabenkatalog der Kammer gemäß § 76 Abs. 2 StBerG ergibt. Darüber hinaus ist auch die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Kammer ausschließlich ihren Mitgliedern vorbehalten, § 77 StBerG. Demgegenüber ist dem Umstand, dass die Kammer im Rahmen ihrer Aufgabe, die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen, auch mit Bezug auf ausländische Dienstleister tätig wird, keine solche Bedeutung beizumessen, dass die daraus erwachsenden Vorteile für diese Personengruppe die unterschiedliche Behandlung gegenüber den Mitgliedern der Kammer nicht mehr rechtfertigten. Die Überwachung der Erfüllung der beruflichen Pflichten ist keineswegs die erste und vorrangige Aufgabe der Kammer. Sie ist in § 76 Abs. 1 StBerG nach der Aufgabe, die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren, erst an zweiter Stelle genannt. Auch die in dem Katalog in § 76 Abs. 1 Nummern 1 bis 9 StBerG bezeichneten Aufgaben zielen weit überwiegend auf die Wahrung der Interessen der Mitglieder. Schließlich stellt auch die Aufgabenerfüllung der Überwachung der Einhaltung der Berufsregeln durch Dritte zumindest auch eine solche im Interesse der Mitglieder dar, nämlich insoweit als sie der Wahrung der Integrität von deren Berufsstand dient. 25 Schließlich verstößt die Beitragspflicht des Klägers auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG. Die der Beitragspflicht zugrunde liegende Zwangsmitgliedschaft bei der Beklagten ist verfassungsrechtlich auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die Kammer im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenzuweisung auch in Bezug auf Dritte, hier: ausländische Dienstleister tätig wird. Zum Einen ist anzuführen, dass die Zwangsmitgliedschaft in einer berufsständischen Körperschaft grundsätzlich verfassungsrechtlich zu rechtfertigen ist, weil sie nicht eine reine Interessenvertretung für ihre Mitglieder betreibt, sondern auch öffentliche Aufgaben wahrnimmt und der Staat auf diese Weise entlastet wird. 26 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, juris. 27 Bei der Tätigkeit des öffentlich-rechtlichen Verbandes handelt es sich nicht um reine Interessenvertretung, wie Fachverbände sie wahrnehmen. Voraussetzung für die Errichtung eines öffentlich-rechtlichen Verbands mit Zwangsmitgliedschaft ist, dass der Verband legitime öffentliche Aufgaben erfüllt. Damit sind Aufgaben gemeint, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft besteht, die aber weder allein im Wege privater Initiative wirksam wahrgenommen werden können noch zu den im engeren Sinn staatlichen Aufgaben zählen, die der Staat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muss. Bei der Einschätzung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt dem Staat ein weites Ermessen zu. 28 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2001, a.a.O. 29 Unter Heranziehung dieses rechtlichen Maßstabes kann der Kläger gegen seine Zwangsmitgliedschaft und die daraus resultierende Beitragspflicht von vorneherein nicht einwenden, dass die Beklagte neben der reinen Interessenvertretung für ihre Mitglieder auch aus Gründen öffentlichen Interesses tätig wird. Die auf die Einhaltung der Berufsregeln durch ausländische Steuerberater gerichtete Aufgabenerfüllung dient einem solchen öffentlichen Interesse. Daneben wirkt sie sich aber auch - wenn auch nicht in materieller Hinsicht messbar - vorteilhaft für die Mitglieder aus. Sie dient - wie ausgeführt - der Wahrung der Integrität des gesamten Berufsstandes. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.