Urteil
9 K 959/08
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2009:0213.9K959.08.00
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Tenor
Im Umfang der Klagerücknahme wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich allfälliger verweisungsbedingter Mehrkosten.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor eine Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Im Umfang der Klagerücknahme wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich allfälliger verweisungsbedingter Mehrkosten. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor eine Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger war Ende des Schuljahres 2006/2007 Schüler der Klasse 12 der Freien Waldorfschule B. . Er hatte diese Klasse freiwillig wiederholt, da in diesem Schuljahr für das Zentralabitur relevante Lerninhalte in der 12. Klasse bearbeitet worden waren. Am Ende beider Schuljahre hatte die Lehrerkonferenz beschlossen, ihn in die Jahrgangsstufe 13 aufzunehmen. Der Kläger verließ die Schule im Laufe des folgenden Schuljahres. Mit Antrag vom 8. Februar 2008 beantragte er bei der Beklagten die Anerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife. Zur Begründung führte er aus, nach Auffassung der Lehrerkonferenz der Freien Waldorfschule B. habe er die Qualifikation für die schulische Fachhochschulreife erworben, da seine Ausbildung mit der eines an einem Gymnasium oder an einer Gesamtschule in die Jahrgangsstufe 13 versetzten Schülers vergleichbar sei. Für deren Absolventen werde der schulische Teil der Fachhochschulreife mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 13 anerkannt und der Abschluss dieser Klasse nicht gefordert Es bedeute eine nicht zu rechtfertigende Diskriminierung, ihm unter diesen Bedingungen die Anerkennung der schulischen Fachhochschulreife zu verweigern. Seine Ausbildung werde gleichgesetzt mit der 10. Klasse der Regelschule, obwohl sie drei Jahre länger gedauert habe. Unter dem 15. Februar 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seinem Antrag auf Anerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife nicht entsprochen werden könne. Gemäß § 22 Abs. 2 der Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen (PO-Waldorf) könne der schulische Teil der Fachhochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen nur bei nicht abgeschlossener oder nicht bestandener Abiturprüfung zuerkannt werden. Voraussetzung für die Zuerkennung seien in der Abiturprüfung nachgewiesene Leistungen. Mit Schreiben vom 18. Februar 2008 erhob der Kläger zunächst Widerspruch, zu dem er vortrug, mit Blick auf die in § 5 PO-Waldorf definierten Eingangsvoraussetzungen für die Jahrgangsstufe 13 seien die nach § 6 der Qualifikationsverordnung zur Fachhochschule verlangten Anforderungen für die Fachhochschulreife gegeben. Der Verordnungsgeber habe durch die Regelung in § 5 der PO-Waldorf gerade sicherstellen wollen, dass beim Übergang in die Jahrgangsstufe 13 die gleiche Qualifikation wie bei Schülern der Regelschule gegeben sei. Eine Gleichbehandlung sei auch mit Blick darauf geboten, dass er die Qualifikation wiederholt, zuletzt unter wegen des Zentralabiturs verschärften Bedingungen, unter Beweis gestellt habe. Der Kläger hat am 18. April 2008 Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln erhoben, das den Rechtsstreit durch Beschluss vom 7. Mai 2008 an das erkennende Gericht verwiesen hat. Der Kläger macht geltend, nicht zu entscheiden sei, ob alle Waldorfschülerinnen und -schüler mit Abschluss der Klasse 12 die Fachhochschulreife erlangt hätten. Es komme vielmehr darauf an, ob diese den in die Jahrgangsstufe 13 versetzten Schülern an Gymnasien und Gesamtschulen gleichzusetzen seien. Jede Waldorfschule in Nordrhein-Westfalen habe orientiert am Leistungsstand der Schüler eine Entscheidung darüber zu treffen, ob dieser äquivalent dem der Schüler von Gymnasien und Gesamtschulen sei. Diese Entscheidung enthalte eine Prognose, ob die betroffenen Schüler nach ihrem Leistungsstand in der Lage seien, das Abitur zu bestehen. Diese Bewertung erfolge realistisch. Ausweislich einer Stellungnahme der Freien Waldorfschule B. beantragten etwa zwei Drittel der Schüler im Verlauf des 12. Schuljahres die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 13. Zwei Drittel dieser Anträge würden positiv beschieden, und zwar zu Recht, da mehr als 90 % das Abitur erfolgreich ablegten. An der Waldorfschule B. seien in achtzehn Jahren nur zwölf Kandidaten durchgefallen. Die Beklagte führe die Abiturprüfung durch. Die externe Prüfung solle die Äquivalenz zum staatlichen Abitur gewährleisten. Diesen erfolgreichen Abschluss schafften aber nur ca. 50 % der Schüler aller 12. Klassen. Auch das Ergebnis des ersten Zentralabiturs an der Freien Waldorfschule B. belege, dass die Entscheidung über die Versetzung in die Jahrgangsstufe 13 einen äquivalenten Leistungsstand wiedergebe. Diese Äquivalenz sei nicht zufälliger Natur, sondern beruhe auf einem publizierten Lehrplan für Waldorfschulen. Es sei daher auch nicht gerechtfertigt, für die Abiturnote ausschließlich die Ergebnisse der Abiturprüfung und nicht auch die Jahresleistungen anzuerkennen. Nur in Hessen, wo die Klassen 11 bis 13 der Waldorfschulen als gymnasiale Oberstufen anerkannt seien, flössen die Jahresleistungen in die Abiturnote ein. Das Land Hessen habe damit die Äquivalenz der Versetzung in die 13. Klasse anerkannt. Der Kläger beantragt nach Rücknahme des zunächst gestellten Hilfsantrages, die Beklagte zu verurteilen, den schulischen Teil der Fachhochschulreife anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erwidert, Waldorfschulen als Ersatzschulen eigener Art im Sinne des § 100 Abs. 6 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) bleibe die Befugnis, mit Außenwirkung Zeugnisse und Berechtigungen zu verleihen, versagt, weil die von ihnen verfolgten pädagogischen Reformgedanken wesentliche Abweichungen von den schullaufbahnrechtlichen Vorschriften bedingten. Deshalb gebe es auch keine Ausbildungsordnung, die den Bildungsgang an Waldorfschulen normiere. Waldorfschülerinnen und -schüler benötigten beispielsweise keinen Qualifikationsvermerk, der im Regelsystem am Ende des 10. Schuljahres erworben werde und zum Besuch der gymnasialen Oberstufe berechtige. Es fehle zudem an einem staatlich anerkannten Oberstufenbildungsgang, der die Einbringung von Kursabschlussnoten als Basis für die Vergabe der Fachhochschulreife ermögliche. Deshalb könnten Absolventen von Waldorfschulen gemäß § 22 Abs. 2 PO-Waldorf die Fachhochschulreife auch nur im Rahmen einer - nicht bestandenen - Abiturprüfung erwerben, die Merkmale einer externen Prüfung aufweise. Im Übrigen erlangten auch die Schülerinnen und Schüler im Regelsystem keineswegs mit Übertritt in das 13. Schuljahr die Fachhochschulreife, sondern ausschließlich auf der Basis von Kursabschlussnoten aus zwei Halbjahren. Die Vergabe eines Abschlusses könne zudem nur von tatsächlich erbrachten Leistungen abhängig gemacht werden und nicht von einer Bestehensprognose. Die Regelung des § 22 Abs. 2 PO-Waldorf stelle bereits ein Entgegenkommen dar, für das bislang keine bundesweite Anerkennung habe erzielt werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Die Verpflichtungsklage erweist sich nach § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als statthafte Klageart, weil die Entscheidung, zu der die Beklagte verurteilt werden soll, durch Verwaltungsakt zu treffen wäre. Zudem bedarf es nach § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung nicht der Durchführung eines Vorverfahrens, weil die Ablehnung der Vornahme des Verwaltungsaktes nach dem 1. November 2007 bekannt gegeben und diese zwar im Bereich des Schulrechts, aber nicht von einer Schule erlassen worden ist. Die Klage ist auch fristgerecht erhoben worden, weil nach § 58 Abs. 2 VwGO wegen Unterbleibens einer Rechtsmittelbelehrung die Jahresfrist galt. Die Klage ist indes unbegründet. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO), weil er keinen Anspruch auf Anerkennung (des schulischen Teils) der Fachhochschulreife hat. Ein solcher ergibt sich weder aus dem Runderlass des Kultusministeriums vom 19. März 1985 zur "Anwendung der Bestimmungen über die Vergabe von Abschlüssen in der Sekundarstufe I auf Zeugnisse von Waldorf-Schulen" in Verbindung mit einer entsprechenden Verwaltungsübung noch aus den Bestimmungen der PO-Waldorf. Dies gilt hinsichtlich besagten Erlasses bereits mit Blick darauf, dass danach die Befugnisse der Beklagten nur bis zur Zuerkennung der Fachoberschulreife sowie der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe, jeweils nach Abschluss der Klasse 12 und unter besonderen Voraussetzungen, gehen. Im Übrigen schließt § 22 Abs. 2 PO-Waldorf einen Anspruch des Klägers aus, weil er eine nicht abgeschlossene oder nicht bestandene Abiturprüfung sowie bestimmte Leistungen in der Abiturprüfung voraussetzt und es an diesen Voraussetzungen fehlt. Die verordnungsrechtliche und daher von der Kammer überprüfbare Bestimmung begegnet auch im Lichte des aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes folgenden allgemeinen Gleichheitssatzes keinen Bedenken. Dieser gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 und andere -, Neue Juristische Wochenschrift 2009, 48. Welche Anforderungen an einen Rechtfertigungsgrund für eine gesetzliche Differenzierung zu stellen wären, kann hier dahinstehen, weil bereits keine wesentlich gleichen Sachverhalte vorliegen. Es fehlt an der Vergleichbarkeit, vgl. in diesem Zusammenhang: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 20. September 1987 - 9 S 569/87, Sammlung schul- und prüfungsrechtlicher Entscheidungen, Neue Folge 242 Nr. 5, der Ausbildung an Waldorfschulen und Gymnasien oder Gesamtschulen. Zwar kann an Waldorfschulen das Abitur nach Maßgabe der PO-Waldorf abgelegt werden. Diese Möglichkeit bewirkt aber keine Gleichstellung der Waldorfschulen beispielsweise mit diesen Schulen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 30. März 2007 - 19 A 1898/05 -. Inwieweit eine Vergleichbarkeit für die Jahrgangsstufe 13 an Waldorfschulen, für die die PO-Waldorf Regelungen trifft, mit der Jahrgangsstufe 13 an Gymnasien oder Gesamtschulen, besteht, kann dahinstehen. Jedenfalls scheidet eine Gleichstellung des Bildungsganges bis zur Klasse 12 an Waldorfschulen mit dem bis zur Jahrgangsstufe 12 an Gymnasien oder Gesamtschulen hinsichtlich des Erwerbs der Fachhochschulreife aus, weil für Waldorfschulen unterhalb der Jahrgangsstufe 13 den Bestimmungen der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) vergleichbare Regelungen fehlen. Insbesondere gibt es keine dem § 40 a APO-GOSt entsprechende Regelung über die Anforderungen hinsichtlich der Grund- und Leistungskurse, der Fächer und der Punktwerte, welche für die Fachhochschulreife in der Jahrgangsstufe 12 erfüllt sein müssen. Die Bedeutung der verordnungsrechtlichen Festlegung liegt auch darin, dass sowohl für potentielle Empfänger von Bewerbungen als für die Fachhochschulen verbindlich festgelegt ist, welcher Kenntnis- und Bildungsstand vorausgesetzt wird. Ob Grund- und Leistungskurse, die durch § 6 PO-Waldorf erst ab der dortigen Jahrgangsstufe 13 vorgesehen sind, eine bislang nicht vorgesehene Relevanz für die Abiturprüfung an Waldorfschulen haben müssten, kann dahinstehen, weil es hier um die Erfüllung von Anforderungen in dem Schuljahr vor der durch die PO-Waldorf geregelten Jahrgangsstufe geht. Schließlich rechtfertigt § 5 PO-Waldorf keine abweichende Beurteilung. Dieser regelt die Eintrittsvoraussetzungen für die Jahrgangsstufe 13 dahingehend, dass darin Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, die nach zwölf aufsteigenden Schuljahren den Abschluss der Waldorfschule erlangt haben und von denen erwartet werden kann, dass sie in den von ihnen zu belegenden Fächern einem Unterricht folgen können, der dem Unterricht in der Jahrgangsstufe 13 der gymnasialen Oberstufe nach Inhalt und Anforderungen gleichwertig ist. Ob die Aufnahmeentscheidung einen äquivalenten Leistungsstand im Vergleich zu Schülern, die an Gymnasien oder Gesamtschulen in die Jahrgangsstufe 13 der Qualifikationsphase übergegangen sind, dokumentiert, kann dahinstehen. Denn der Erwerb der Fachhochschulreife kann nicht von einer Prognoseentscheidung abhängig gemacht werden, sondern setzt wie die Zuerkennung eines Abschlusses die tatsächliche Erbringung, Vgl. OVG NRW, a.a.O., von Prüfungsleistungen oder zumindest allgemein verbindlicher Qualifikationsanforderungen voraus. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Was allfällige verweisungsbedingte Mehrkosten anbetrifft, kann dahinstehen, ob § 17 b Abs. 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder § 155 Abs. 4 VwGO Anwendung findet, falls eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung die Anrufung eines unzuständigen Gerichts veranlasst hat vgl. zum Meinungsstand Neumann in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 2. Auflage 2006, § 155, Rdn. 117. Eine solche lag nicht vor. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Ein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Grund gemäß §§ 124 Abs. 2, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nicht vor.