Beschluss
4 L 58/09.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2009:0211.4L58.09A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seiner im Verfahren 4 K 218/09.A erhobenen Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Januar 2009 enthaltene Abschiebungsanordnung wiederherzustellen, 4 ist unzulässig. Dies folgt aus § 34 a Abs. 2 AsylVfG, wonach die Abschiebung gem. Abs. 1 dieser Vorschrift nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden darf. 5 Die Abschiebung des Antragstellers ist für den 10. Februar 2009 nach Großbritannien vorgesehen gewesen. Sie soll auf der Grundlage des seit dem 10. Dezember 2003 für den Antragsteller unanfechtbar negativ abgeschlossenen Asylverfahrens erfolgen und der Tatsache, dass aufgrund des zeitlich danach in Großbritannien durchgeführten Asylverfahrens nach Art. 3 Abs. 2, 16 Abs. 1 e Dublin II VO Großbritannien für die Bearbeitung des neuen Asylantrages zuständig ist und der Übernahme des Antragstellers zugestimmt hat. Der Antragsteller ist also darauf zu verweisen, ein Asylfolgeverfahren in Großbritannien als dem "sicheren Drittstaat" durchzuführen, in dem auch der (Erst-)Asylantrag zuständigkeitshalber behandelt worden ist. 6 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist vorliegend auch unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht zu § 34 a Abs. 2 AsylVfG aufgestellten Grundsätze, 7 vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, in juris, nicht ausnahmsweise zulässig. Das Bundesamt hat in seinem Schreiben vom 10. Februar 2009 in überzeugender Weise ausgeführt, dass ein Ausnahmefall vorliegend nicht gegeben ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Ausführungen verwiesen. 8 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.