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Urteil

1 K 123/07

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2009:0205.1K123.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 00.00.0000 sowie dessen Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis 31. Oktober 2006 den hälftigen Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 Bundesbesoldungsgesetz zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 2. Die Zuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der 38-jährige Kläger ist Justizvollzugsbeamter. Er ist Vater der am 23. August 1994 geborenen Tochter E. , die aus der zum 11. September 1997 geschiedenen Ehe des Klägers stammt. Er begehrt die Zahlung des hälftigen Familienzuschlags der Stufe 1 für seine Tochter. 3 Im Rahmen des Scheidungsverfahrens schlossen der Kläger und die Mutter von E. am 8. Mai 1996 vor dem Familiengericht/Amtsgericht Heinsberg - 7 F 175/96 - einen Vergleich, der das Umgangsrecht des Klägers mit seiner Tochter regelt. Im Scheidungsurteil vom 11. September 1997 übertrug das Amtsgericht Heinsberg - 20 F 442/96 - dem Kläger und der Mutter des Kindes gemeinsam das elterliche Sorgerecht. 4 Mit Schreiben vom 10. August 2006 beantragte der Kläger, ihm den Familienzuschlag der Stufe 1 gem. § 40 Abs. 1 Nr. 4 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) für E. anteilig zu gewähren. Er habe erst jetzt Kenntnis von der Rechtsprechung erhalten, wonach ihm die Hälfte des Familienzuschlages zustehe. Seine Tochter lebe an mindestens zwei Wochenenden im Monat, an mindestens zwei weiteren Einzeltagen und mindestens fünf Wochen in den Ferien bei ihm, sodass sie nicht nur bei ihrer Mutter, sondern auch bei ihm - dem Kläger - einen Lebensmittelpunkt unterhalte. 5 Diesen Antrag lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein- Westfalen (LBV) mit Bescheid vom 6. Oktober 2006 ab. Zur Begründung führte es aus, dass von einem weiteren Lebensmittelpunkt nur dann ausgegangen werden könne, wenn der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse ungefähr gleichmäßig auf die verschiedenen Orte verteilt sei. Da die Tochter E. ganz überwiegend bei ihrer Mutter lebe, habe sie bei dem Kläger keinen weiteren Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen. 6 Demgegenüber verwies der Kläger darauf, dass auch ihm das Sorgerecht für seine Tochter zustehe. Er habe in der Vergangenheit - wie jetzt auch - sehr intensive Kontakte mit seiner Tochter gepflegt. Sie halte sich an jedem zweiten Wochenende von Freitagmittag bis Sonntagabend sowie ebenfalls vierzehntägig einen halben Montag und die Hälfte der Schulferien bei ihm auf. Dieser regelmäßige Kontakt werde dadurch begünstigt, dass er - der Kläger - für seine Tochter in der Wohnung ein eigenes Zimmer vorhalte, welches von keiner anderen Person benutzt werde. Auch habe E. zu der Tochter seiner neuen Lebensgefährtin ein enges Verhältnis aufgebaut, sodass die beiden sich untereinander als "Schwestern" bezeichnen würden. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2006, als Einschreiben am gleichen Tag aufgegeben, wies das LBV den Widerspruch zurück. Nunmehr ist ausgeführt, dass die Bildung eines weiteren Lebensmittelpunktes einen zusammenhängenden, sich regelmäßig in Zeitabständen von einer Woche wiederholenden Aufenthalt von drei Tagen unter Einschluss von zwei Nächten erfordere. Dies sei im Fall von E. nicht gegeben. 8 Der Kläger hat am 5. Dezember 2006 entsprechend der Rechtsmittelbelehrung vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage erhoben, welches das Verfahren an das Verwaltungsgericht Aachen verwiesen hat. 9 Er wiederholt die Ausführungen seines Widerspruchs und trägt ergänzend vor: Von Juli 2003 an habe er in Geilenkirchen eine 71,2 m² große Wohnung angemietet gehabt, in welcher für E3. ein eigenes Zimmer zur Verfügung gestanden habe. Nachdem er zu seiner neuen Lebensgefährtin nach W. gezogen sei, sei seine Tochter am 7. November 2006 dort ebenfalls eingezogen und habe bis Juli 2007 in W. gelebt. Entsprechend habe er von dem Beklagten ab November 2006 den hälftigen Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten. Im Übrigen habe er für seine Tochter bis Juli 2006 monatlich 275,- EUR an Unterhalt gezahlt und diese Zahlung sodann bis Oktober 2006 auf 312,- EUR monatlich erhöht. Im August 2007 sei E2. wieder zu ihrer Mutter nach C. gezogen. Gleichwohl kümmere er sich weiter sehr intensiv um sie. So habe er bspw. den Nachhilfeunterricht für sie organisiert, da sie die 7. Klasse habe wiederholen müssen. Auch habe er dafür gesorgt, dass E1. jetzt an einer Therapie teilnehme, die sie teilweise mit ihrer Mutter zusammen durchführe. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des LBV vom 6. Oktober 2006 in der Fassung von dessen Widerspruchsbescheid vom 2. November 2006 zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit ab Oktober 2003 bis einschließlich 31. Oktober 2006 den hälftigen Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 Bundesbesoldungsgesetz zu zahlen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er verweist auf die Ausführungen in den beiden Bescheiden des LBV vom 6. Oktober und 2. November 2006. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Entscheidungsgründe: 16 Die Klage ist zulässig. 17 Der Kläger macht sein Begehren zu Recht in der Form der allgemeinen Leistungsklage geltend. Der Familienzuschlag zählt gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG zur Besoldung, die der Kläger unmittelbar aufgrund des Gesetzes und ohne Zwischenschaltung einer Bewilligung in Form eines Verwaltungsakts beanspruchen kann. Dem steht nicht entgegen, dass das LBV mit seinen beiden Verwaltungsakten vom 6. Oktober und 2. November 2006 eine Bewilligung der Zahlung abgelehnt hat. 18 Die Klage ist auch begründet. Beide Bescheide sind rechtswidrig und deshalb aufzuheben, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 19 Der Anspruch erstreckt sich auf den Zeitraum von Oktober 2003 bis einschließlich Oktober 2006. Die gesetzlichen Besoldungsansprüche unterliegen den allgemeinen Verjährungsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Demnach konnte der Kläger mit seinem Antrag vom 10. August 2006 die bis zum Oktober 2003 zurückreichenden Zahlungsansprüche fordern, da sie jedenfalls innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren gem. § 195 BGB liegen, 20 vgl. dazu: Schinkel/Seifert, GKÖD Band III, Stand: 3/07, § 3 BBesG Rdnr. 37 ff. 21 Der Anspruch ergibt sich aus §§ 39 Abs. 1, 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BBesG. Hiernach erhalten andere als die in Nr. 1 bis 3 genannte Beamte, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind, den Familienzuschlag der Stufe 1. Der Kläger gehört zu diesem Personenkreis. Er ist zwar geschieden, seiner früheren Ehefrau jedoch nicht (mehr) zum Unterhalt verpflichtet, während er seiner Tochter sowohl gesetzlich als auch sittlich hierzu verpflichtet ist. Entsprechend den Angaben des Klägers, die keinerlei Anhalt zu Zweifeln gebieten, hatte seine Tochter E1. für den hier streitigen Zeitraum auch keine (Eigen-)Mittel zur Verfügung, die den zulässigen Höchstbetrag nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG überstiegen hätten. 22 Insoweit ist allein streitig, ob die rechtliche Voraussetzung erfüllt ist, dass der Kläger seine Tochter nicht nur vorübergehend in seine Wohnung aufgenommen hat. Die tatsächlichen Angaben über Art und Dauer des Aufenthalts von E1. bei ihm bezweifelt der Beklagte nicht. 23 Eine Person ist dann nicht nur vorübergehend in die Wohnung des betreffenden Beamten aufgenommen, wenn die Wohnung mit dem Willen des aufnehmenden Beamten auch für den Aufgenommenen zum Mittelpunkt der Lebensbeziehung i. S. d. § 7 BGB wird und es infolgedessen zu der Bildung einer häuslichen Gemeinschaft mit dem Aufnehmenden kommt. Damit übereinstimmend führt Nr. 40.2.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz aus, in die Wohnung aufgenommen sei eine andere Person, wenn die Wohnung auch für diese Person als Unterkunft und Heim zum Mittelpunkt der Lebensführung werde, es also zur Bildung einer häuslichen Gemeinschaft komme. 24 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 12. Dezember 1990 - 2 B 116.90 -, ZBR 1991, 147. 25 Dabei steht der Annahme, dass die Wohnung des Klägers für E1. Mittelpunkt der Lebensbeziehungen war, nicht entgegen, dass sie einen (weiteren) Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in der Wohnung ihrer Mutter hatte. Es ist durchaus möglich, dass eine Person zwei Lebensmittelpunkte hat. Dem trägt § 7 Abs. 2 BGB Rechnung, wonach der Wohnsitz gleichzeitig an mehreren Orten bestehen kann. Da der Wohnsitz gemäß § 7 Abs. 1 BGB nur dort besteht, wo ein Mittelpunkt des persönlichen Lebens geschaffen wird, bedeutet die Anerkennung der Möglichkeit mehrerer Wohnsitze in § 7 Abs. 2 BGB gleichzeitig die rechtliche Anerkennung der Möglichkeit mehrerer Lebensmittelpunkte. Für die Annahme mehrerer Wohnsitze und damit Lebensmittelpunkte genügt es, wenn der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse ungefähr gleichmäßig auf die verschiedenen Orte verteilt ist. Hieraus lässt sich - anders als der Beklagte meint - allerdings nicht ableiten, dass ein Lebensmittelpunkt nur dann vorliegt, wenn dieser Ort mindesten in Zeitabständen von einer Woche an drei Tagen unter Einschluss von zwei Nächten aufgesucht wird. Dies liefe auf einen gleichmäßige Aufenthaltsdauer hinaus, für die das Gesetz keine Grundlage bietet, weil Lebensbeziehungen nicht statisch sind, sondern ohne weiteres zeitanteilig existieren können. Entscheidend ist, dass nicht während eines ganz unerheblichen Zeitfensters besondere Beziehungen an einem bestimmten Ort bestehen, 26 vgl. dazu: Schinkel/Seifert, GKÖD Band III, Stand: 4/07, § 40 BBesG Rdnr. 24; BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 - 1 C 52.82 - , NJW 1986, 674; Oberverwaltungsgericht für das Land NRW, Urteil vom 4. September 1990 - 12 A 169/88 -. 27 Vorliegend lässt sich ein derartiger - zweiter - Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bei dem Kläger daraus ableiten, dass er seine Tochter im Zwei- Wochen-Rhythmus jeweils von Freitagnachmittag bis Sonntagabend, d. h. mit zwei Übernachtungen in seine Wohnung aufgenommen hat. Gleichzeitig hat er seiner Tochter ein Kinderzimmer zur alleinigen Verfügung gestellt, was dafür spricht, dass sich bei dem Kind auch das Gefühl des Lebensmittelpunkts einstellen konnte. Ein solcher Bezug an die Wohnung des Klägers dürfte dadurch verstärkt worden sein, dass E1. sich im Zwei-Wochen-Rhythmus auch montagnachmittags und während der Hälfte ihrer (Schul-)Ferienzeit in diesem Zimmer aufhielt. Die Hälfte der üblichen (Schul-) Ferienzeit in Nordrhein-Westfalen ergibt 42 Tage pro Jahr. Rechnet man 2 mal 3 Tage am Wochenende sowie zwei weitere Montage hinzu, hat sich E1. durchschnittlich 11,5 Tage im Monat bei dem Kläger aufgehalten, während sie an 18,5 Tagen bei ihrer Mutter war. Dass sie nach den Bekundungen des Klägers mit einer Tochter seiner neuen Lebensgefährtin ein derart enges Verhältnis entwickelte, dass sie diese als ihre "Schwester" bezeichnete, rundet die Annahme des Lebensmittelpunktes ab. Letzteres gilt zumindest für die Zeit, in welcher der Kläger zu seiner neuen Lebensgefährtin nach W. gezogen ist, und wird bestätigt durch den Zuzug von E1. nach W. ab November 2006. 28 Unter diesen Umständen spricht nichts dagegen, den Familienzuschlag der Stufe 1 gem. § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 BBesG anteilig zur Hälfte auf den Kläger und die Mutter von E1. aufzuteilen. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. 30 Die Zuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren war gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Angesichts der Komplexität der zugrundeliegenden Rechtsfragen war es dem Kläger nicht zuzumuten, das Verfahren ohne rechtlichen Beistand zu betreiben. 31