8 L 260/08
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 5 Normen
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
G r ü n d e
Die Anträge des Antragstellers,
unter Änderung des Beschlusses der Kammer vom 13. Oktober 2004 im Verfahren 8 L 911/04 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in der Ordnungsverfügung vom 14. Juli 2004 enthaltene Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Abschiebungsandrohung anzuordnen,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller einstweilen eine Duldung zu erteilen,
haben keinen Erfolg.
Die Kammer lässt offen, welcher der beiden (sich ausschließenden) Anträge hier zulässig ist.
Ob ein Fall des § 80 Abs. 7 (bzw. zuvor des Abs. 5) Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorliegt, ist zweifelhaft. Es spricht Vieles dafür, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Juli 2004 enthaltenen Versagung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bereits unzulässig ist, weil der Antrag auf Verlängerung dieser zuvor zuletzt am 12. März 2003 verlängerten Aufenthaltserlaubnis verspätet gestellt worden ist und er damit die hier allein in Betracht zu ziehende Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG möglicherweise nicht auszulösen vermochte. Die mit einer auflösenden Bedingung ("Erlischt mit Beendigung der Beschäftigung beim F. -D. Ralf I. in T. .") versehene Aufenthaltserlaubnis erlosch mit ihrem Eintritt, dem tatsächlichen Ende der genannten Tätigkeit, am 31. Oktober 2003. Den Verlängerungsantrag stellte der Antragsteller erst drei Wochen später, am 21. November 2003. Ob in einem solchen Fall im Sinne der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),
Beschlüsse vom 23. März 2006 - 18 B 120/06 -, NWVBl. 2006, 368, ZAR 2006, 253, InfAuslR 2006, 448 (zu einem fünf Tage nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellten Verlängerungsantrag) und vom 6. Juli 2007 - 18 B 2184/06 - (zu einem elf Tage nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellten Verlängerungsantrag), vgl. auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Februar 2007, - 3 BS 276/05 -; VG Darmstadt, Beschluss vom 12. April 2006 - 8 G 309/06 -,
eine lediglich geringfügige Verspätung vorliegt, die den inneren Zusammenhang zwischen dem Ablauf der Geltungsdauer des Titels und dem Antrag noch wahrt und somit der Anwendungsbereich des § 81 Abs. 4 AufenthG noch eröffnet ist, muss hier nicht entschieden werden. Auch muss die Kammer nicht darauf eingehen, ob die möglicherweise gegebene Vorstellung des Antragstellers insoweit erheblich sein kann, die in seiner Aufenthaltserlaubnis enthaltene auflösende Bedingung trete erst mit dem Ende der ursprünglich im Arbeitsvertrag vorgesehenen Beschäftigungszeit (31. Dezember 2003) und nicht schon bei tatsächlicher Beendigung der Beschäftigung ein.
Die Kammer lässt die Frage, ob die Fortgeltungsfiktion hier eingetreten ist, offen, weil der Antrag auch dann, wenn man ihren Eintritt als gegeben unterstellt, erfolglos bleibt. Denn der Vortrag des Antragstellers kann nicht zu einer Änderung des Beschlusses der Kammer vom 13. Oktober 2004 im Verfahren 8 L 911/04 in Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO führen.
Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Eilbeschlüsse über Aussetzungsanträge jederzeit ändern oder aufheben. Auch hat jeder Beteiligte die Möglichkeit, gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO einen Antrag auf Änderung oder Aufhebung des Beschlusses wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände zu stellen. Ein solcher Antrag, wie ihn hier die Antragstellerin zur Entscheidung stellt, hat jedoch nur Erfolg, wenn sich nach Erlass der ursprünglichen Eilentscheidung eine Veränderung der maßgeblichen Sach- und/oder Rechtslage ergeben hat und wenn diese Veränderung zu einer anderen Entscheidung führt als im ursprünglichen Aussetzungsverfahren.
Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 13. Oktober 2004 die offensichtliche Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung festgestellt. Der Antragsteller hat und hatte keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, die sich damals nach § 10 Abs. 1 und 2 des Ausländergesetzes (AuslG) i. V. m. § 5 Nr. 9 der Arbeitsaufenthalteverordnung (AAV) beurteilte und heute nach § 18 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 23 Nr. 1 Beschäftigungsverordnung (BeschV) zu prüfen ist. An den die Auffassung der Kammer tragenden Gründen hat sich nichts geändert. Zunächst ist zu bemerken, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 AufenthG im Ermessen der Behörde steht und Anhaltspunkte für eine Reduzierung des Ermessens "auf Null", also auf die Erteilung als allein richtige Entscheidung, nicht ersichtlich sind. Vor allem bestehen die Gründe des Beschlusses vom 13. Oktober 2004 im Hinblick darauf fort, dass der Antragsteller nicht mit Erfolg darlegen kann, für ihn bestehe eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Zirkus. Der vom Antragsteller vorgelegte Engagementvertrag mit dem "Zirkus R. C. " vom 24. November 2006 ist hierfür nicht geeignet. Wie der Vermerk des Berichterstatters vom 22. Januar 2009 zeigt, spricht eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass dieser Zirkus seit längerer Zeit nicht mehr existiert. Die Versuche des Gerichts, den Zirkus ausfindig zu machen, haben ergeben, dass dieser im November 2007 die Stadt W. unter Zurücklassung hoher Schulden und eines Fahrzeugs mit unbekanntem Ziel verlassen hat (L. Zeitung vom 2. November 2007 "Clowns und Artisten hinterlassen Unrat - Vermüllter Kleinbus in Gewerbegebiet W. "), dass nach Auskunft der Stadtverwaltung W. der Zirkus - wohl auch wegen eines Todesfalls in der Familie des Zirkusdirektors - finanziell am Ende gewesen ist und die Zirkus-Tiere versteigert oder verschenkt worden sind. Die Kammer geht daher davon aus, dass sich die Beschäftigungsmöglichkeit bei diesem Zirkus zerschlagen hat, wenn sie überhaupt jemals bestanden hat. Dass dies zweifelhaft ist, folgt daraus, dass nach der o. g. Meldung der L. Zeitung der Zirkus während seines Aufenthalts in W. , während dessen der Engagementvertrag vom 24. November 2006 mit dem Antragsteller geschlossen wurde, wegen seiner Schwierigkeiten keine Aufführung hat durchführen und keine Einnahmen hat erzielen können, so dass die Stadt W. aus sozialen Gründen ausnahmsweise auf die sonst übliche Kautionsleistung durch diesen Zirkus verzichtet hat. Nach Auskunft der Stadtverwaltung W. verfügte der Zirkus während seiner Aufenthaltszeit dort wegen eines vorangegangenen Totalverlusts des Zirkuszeltes durch Sturmschaden über keine Auftrittsmöglichkeit.
Gründe für eine Änderung des Kammerbeschlusses vom 13. Oktober 2004 nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO sind auch nicht gegeben, soweit sich der Antragsteller gegen die in der angefochtenen Ordnungsverfügung enthaltene Abschiebungsandrohung wendet.
Zu dem vom Antragsteller verfolgten Antrag des Antragstellers nach § 123 VwGO auf einstweilige Erteilung einer Duldung ist zu bemerken, dass für eine Duldungserteilung - anders als noch hinsichtlich des Antrages zu 1. nach § 80 Abs. 7 VwGO bezüglich der vom Antragsgegner erlassenen Ordnungsverfügung - die Ausländerbehörde der Stadt P. , des neuen Wohnorts des Antragstellers, zuständig sein dürfte. Aber abgesehen davon wäre dieser Antrag, seine Zulässigkeit unterstellt, jedenfalls nicht begründet. Der Antragsteller hat keine Anhaltspunkte dafür darlegen können, dass seine Abschiebung im Sinne des § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG rechtlich oder tatsächlich unmöglich wäre oder Gründe im Sinne von § 60 a Abs. 2 Sätze 2, 3 AufenthG seine Anwesenheit im Bundesgebiet erforderten.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Das Antragsinteresse ist mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwertes (5.000,- EUR) ausreichend und angemessen berücksichtigt.