Beschluss
16 K 1814/08.PVL
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2009:0115.16K1814.08PVL.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Organisationsmaßnahme Anhörungs-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Antragstellers ausgelöst hat. 4 Im Mai und August 2007 fanden zwischen dem Kanzler der RWTH Aachen sowie den Leiterinnen und Leitern der Dezernate in der Zentralen Hochschulverwaltung Gespräche über eine Änderung der Organisation statt. Die Leiterin des Dezernats 5.0 (Innerer Dienstbetrieb) fertigte unter dem 30. Juni 2008 einen Vermerk, wonach das Dezernat 9.0, welches bislang im Wesentlichen für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig war, zukünftig als Dezernat für Rechtsangelegenheit geführt werden sollte. Die personelle Besetzung des Dezernats sollte gleich bleiben; die wirtschaftlichen Angelegenheiten sollten in ein neues Finanzdezernat 12.0 überführt werden, welches bislang ausschließlich für Haushalts- und Finanzbuchhaltungsangelegenheiten zuständig gewesen war. Weitere Änderungen betrafen das Dezernat 4.0, dem eine Abteilung aus dem bisherigen Bereich des Dezernats 9.0 angegliedert werden sollte. Auch das Dezernat 1.0 sollte im Wesentlichen dahin gehend geändert werden, dass die dortige Abteilung 1.5 (Rechtsangelegenheiten) dem Dezernat 9.0 angegliedert wurde. 5 Von diesem Vermerk erhielt auch der Antragsteller Kenntnis. Er wandte sich am 14. Juli 2008 an den Beteiligten und bat um eine ordnungsgemäße Anhörung, weil die Organisationsänderung eine grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen im Sinne des § 75 Abs. 2 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) bedeute und die künftige räumliche Ausstattung der entstehenden Organisationseinheiten zu diskutieren sei. 6 Daraufhin übersandte der Beteiligte dem Antragsteller den Vermerk, den er ausdrücklich als "Entwurf" bezeichnete. Es sei geplant, bis Anfang August ein Feinkonzept zu erstellen und dem Personalrat im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit zur Kenntnis zu geben. Letzteres geschah am 15.08.2008 mit dem Hinweis, dass die Neuorganisation zum 1. Oktober 2008 durchgeführt werde. 7 Der Antragsteller hat am 2. September 2008 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. 8 Er meint, die Organisationsänderung sei sowohl anhörungs- als auch mitwirkungspflichtig. Während er seine Auffassung zu der Anhörungspflicht gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 LPVG nicht weiter begründete, führte er zur behaupteten Mitwirkungspflicht i. S. d. § 73 Nr. 3 LPVG aus, dass die Neuorganisation als Auflösung bzw. Zusammenlegung von wesentlichen Teilen der Dienststelle anzusehen sei. 9 Der Antragsteller beantragt, 10 festzustellen, dass die Organisationsänderung in der Zentralen Hochschulverwaltung sowohl seiner Anhörung als auch seiner Mitwirkung unterliegt, 11 Der Beteiligte beantragt, 12 den Antrag abzulehnen. 13 Er meint, eine Anhörung des Antragstellers zu der Organisationsmaßnahme sei nach der Änderung des LPVG nicht mehr notwendig. Die Anhörung bei der Vorbereitung der Entwürfe von Organisationsplänen sei durch die Neuregelung des § 75 LPVG entfallen. Auch eine Mitwirkung nach § 73 Nr. 3 LPVG sei ausgeschlossen. Die Organisationsänderung beziehe sich lediglich auf 2 Dezernate mit insgesamt 5 Abteilungen. Da die Zentrale Hochschulverwaltung insgesamt 45 Abteilungen umfasse, betreffe die Maßnahme offensichtlich keinen wesentlichen Teil der Dienststelle. Die Zentrale Hochschulverwaltung sei nur ein kleiner Teil der Dienststelle RWTH Aachen, die daneben noch aus 9 Fakultäten und zahlreichen Instituten bestehe. Demnach wirke sich die Organisationsänderung nur auf 5 % der Mitarbeiter innerhalb der Zentralen Hochschulverwaltung, auf ca. 1,2 % der nicht wissenschaftlichen Mitarbeiter der Hochschule und auf lediglich 0,6 % der Gesamtzahl aller Beschäftigten der RWTH Aachen aus. Dies zeige auf, dass jedenfalls keine wesentliche Änderung vorliege. Eine grundlegende Änderung von Arbeitsabläufen, d. h. der zeitlichen, räumlichen, funktionellen Abfolge des einzelnen Arbeitsvorhabens, oder des Arbeitsverfahrens, d. h. einer Technologie zur Erfüllung der Arbeitsaufgabe, sei auch nicht gegeben. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. 15 II. 16 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 17 Dem Antragsteller steht bezüglich der Organisationsänderung weder ein Anhörungs- noch ein Mitwirkungsrecht zu. 18 § 75 Abs. 1 Nr. 2 LPVG verpflichtet den Beteiligten zur Anhörung des Personalrats bei grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen. Eine solche Fallgestaltung ist offensichtlich nicht gegeben. Die gleichen Arbeiten, die bisher schon angefallen sind, wurden mitsamt dem Personal in andere Organisationseinheiten oder zusammengefasst in eine neue Organisationseinheit eingegliedert. Dabei haben sich das Arbeitsverfahren oder die Arbeitsabläufe offensichtlich nicht "grundlegend" geändert; jedenfalls hat der Antragsteller nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Organisationsänderung für die betroffenen Beschäftigten ins Gewicht fallende körperliche oder geistige Auswirkungen mit sich gebracht hätte. 19 Vgl. zu diesen Voraussetzungen für eine grundlegende Änderung: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 30. August 1985 - 6 P 20.83 - NJW 1986, 1360. 20 Auch ist es bislang nicht zu einer Reduzierung des Personals gekommen, d. h. es ist auch nicht ansatzweise erkennbar, dass das bisherige Personal nach der Organisationsänderung zu einer höheren Arbeitsleistung und damit ggf. zu anderen Arbeitsabläufen oder aber zu einer anderen Art der Bewältigung der Arbeit angehalten wird. Damit unterscheidet sich dieser Fall von dem Sachverhalt, wie er dem Verfahren 16 K 720/08.PVL zugrunde lag. Die hier gegebene Organisationsänderung ist ausschließlich Ausfluss des Direktionsrechts des Dienststellenleiters. 21 Im Übrigen stellt sich die Frage, ob dem Anhörungsrecht, wie es der Antragsteller einfordert, nicht genüge getan worden ist. Die Anhörung ist die schwächste Form der Beteiligung und an keine Formvorschriften gebunden. Sie verlangt eine Unterrichtung des Personalrats, damit er Gelegenheit zu einer sachgerechten Beurteilung erhält. Etwaige Einwendungen lösen allerdings keine rechtlichen Folgen aus. Unter diesen Gesichtspunkten hat der Beteiligte den Antragsteller jedenfalls mit der Übersendung des Vermerks vom 30.06.2008 und des Feinkonzepts von seiner zum 1. Oktober 2008 geplanten Maßnahme unterrichtet. Der Antragsteller hatte also ausreichend Gelegenheit, seine ggf. abweichende Auffassung zu äußern. Damit ist der Zweck des § 75 LPVG erfüllt. 22 Das weitere Begehren, festzustellen, dass die Organisationsänderung seiner Mitwirkung unterliegt, ist ebenfalls unbegründet. Das Mitwirkungsrecht gemäß § 73 Nr. 2 LPVG betrifft die Auflösung/Zusammenlegung von wesentlichen Teilen der Dienststelle. Hierzu haben das Bundesverwaltungsgericht, 23 vgl. Beschluss vom 23. Januar 1989 - 6 P 40.82 - PersR 1986, 93, 24 und ihm folgend das OVG Lüneburg, 25 vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1989 - 18 L 2/88 - PersV 1993, 507, 26 ausgeführt: "Wesentlich sind Dienststellenteile, wenn sie sich räumlich und organisatorisch abgrenzen lassen und ihre Auflösung/Zusammenlegung der Dienststelle ein neuen Gepräge gibt. Die Vorschrift greift nicht ein bei der internen Zusammenlegung von Teilen derselben." So liegt der Fall hier. Man kann nicht ernsthaft annehmen, dass die Zentrale Hochschulverwaltung der RWTH Aachen mit immerhin 12 Dezernaten bzw. die gesamte RWTH ein neues Gepräge erhalten hat, weil zwei Dezernate organisatorisch geändert worden sind. Dies ist ein normaler Vorgang, der die Wesentlichkeitsgrenze im Sinne des Mitwirkungsrechtes nicht überschreitet, wie der Vergleich der Zahlen und deren Verhältnisse zueinander durch den Beteiligten eindrucksvoll belegt. 27 Eine Kostenentscheidung entfällt in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.