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Beschluss

16 K 1706/08.PVL

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2009:0115.16K1706.08PVL.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Einrichtung und Nutzung der Videokamera im Treppenhaus des Gebäudes L.--------straße 50 (3. Stock vor den Räumen des "L1. N. N1. Office/B.) der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt.

Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Einrichtung und Nutzung der Videokamera im Treppenhaus des Gebäudes L.--------straße 50 (3. Stock vor den Räumen des "L1. N. N1. Office/B.) der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt. G r ü n d e : I. Die Beteiligten streiten über die Mitbestimmung und Anhörung betreffend die Vermietung von vier Räumen des Gebäudes L2.--------straße 50, B. die L3. Botschaft sowie die Anbringung eine Videokamera im Treppenhaus vor der Eingangstür zu diesen Räumen. Das Gebäude wurde seit seiner Errichtung als Personalwohnheim und Dienstwohngebäude genutzt. Als sich im Jahre 2005 die Notwendigkeit ergab, Teile der Verwaltung aus dem Hauptgebäude des Klinikums auszulagern, wurde das Personalwohnheim für Verwaltungszwecke umgebaut. Nach den Planzeichnungen, denen der Personalrat zugestimmt hatte, war vorgesehen, den im 3. Stock gelegenen Raum 327 für Besprechungen zu nutzen, während die daneben befindlichen Räume 328, 329 und 330 als Büroräume vorgesehen waren. Diese Nutzung erfolgte nach Angaben des Beteiligten jedoch nicht; stattdessen wurden alle vier Räume als Übergangsarchive genutzt. Im Jahre 2008 wurden sie an die L3 Botschaft vermietet, die dort ein "L1. N. N1. Office/B. eingerichtet hat. Die Räume sind durch einen Flur und Zwischentüren von dem Verwaltungstrakt abgetrennt. Der Flurbereich grenzt an das Treppenhaus, welches alle Etagen verbindet und auch von den Beschäftigten des Beteiligten benutzt werden kann. Vor der Flurtür hat die Mieterin eine Videokamera installiert, die den Türbereich und - nach Angaben des Antragstellers - unterschiedslos alle Nutzer des Treppenhauses erfasst. Am 27. März 2008 bat er den Beteiligten, ein Mitbestimmungsverfahren einzuleiten, weil er bislang nur einer Nutzung als Büro- bzw. als Besprechungs- /Sozialräume und nicht der Vermietung an die L3 Botschaft zugestimmt habe. Diesen Antrag lehnte der Beteiligte mit Schreiben vom 7. April 2008 ab. Er führte aus, dass keiner der vier Räume in der Vergangenheit als Sozialraum im Sinne des § 72 Abs. 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) deklariert und genutzt worden sei. Demnach komme eine Mitbestimmung nicht infrage. Mit weiterem Schreiben vom 16. April 2008 führte er aus, dass er jetzt erst von der Anbringung der Videokamera erfahren habe. Er habe mit dem Mieter vereinbart, dass die Videokamera versetzt wird, um die Erfassung der Nutzer des Treppenhauses auszuschließen. Auf nochmalige Nachfrage erläuterte der Beteiligte, dass der Datenschutzbeauftragte des Klinikums inzwischen die Einrichtung der Kamera überprüft und sein Einverständnis erteilt habe. Der Antragsteller hat am 15. August 2008 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er hält eine Mitbestimmung für erforderlich, weil die Nutzung der Räume durch die L4. Botschaft und insbesondere die Videokamera Einfluss auf das Verhalten der Beschäftigten im Hause habe. Allein das Nebeneinander in einem Gebäude mit einem Mieter, der die Räume für militärische Zwecke nutze, habe erhebliche Bedeutung für die Beschäftigten und bedürfe der Überprüfung in einem Mitbestimmungsverfahren. Außerdem würden sie jedes Mal von der Kamera erfasst und aufgenommen, wenn sie das Treppenhaus benutzten. Mithin seien der Mitbestimmungstatbestand nach § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG und das Anhörungsrecht nach § 75 Abs. 1 Ziff. 3 LPVG einschlägig. Er regt den Abschluss einer Dienstvereinbarung an. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Vermietung der Räume 327, 328, 329 und 330 auf der dritten Etage im Verwaltungsgebäude L4 II an die L3. Botschaft sowie die Einrichtung und Nutzung der Videoanlage im Treppenhaus des Gebäudes L.----- ---straße 50 (3. Stock vor den Räumen des "L1. N. N1. Office/B.) seiner Mitbestimmung und Anhörung unterliegt. Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Er wiederholt, dass die streitbefangenen Räume in der Vergangenheit lediglich als Übergangsarchive und nicht als Büroräume genutzt worden seien. Bei der Einrichtung sei eine Zustimmung des Personalrats notwendig gewesen, weil die Gestaltung der Arbeitsplätze i. S. d. § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 LPVG betroffen gewesen sei. Dies sei nunmehr jedoch nicht der Fall. Die Mitarbeiter der L4 Botschaft nähmen in dem Office die Krankenkostenabrechnung für Patienten aus diesem Land vor und organisierten den weiteren Aufenthalt der Patienten und deren Angehörigen in Deutschland. Es seien insgesamt zwei Kameras installiert. Eine Kamera sei am Nebeneingang des Gebäudes angebracht. Da dieser ausschließlich als Zugang zu dem "L1. N. N1. Office/B." diene, beeinträchtige die Kamera die Beschäftigten nicht. Auf die Videokamera im Treppenhaus auf der dritten Etage vor der Eingangstüre des N1. Office habe er keinen Zugriff; sie und die Videoaufnahmen unterlägen allein der Kontrolle des Mieters. Die Interessen der Beschäftigten des Universitätsklinikums würden durch den Datenschutzbeauftragten gewahrt. Deshalb sei der Abschluss einer Dienstvereinbarung mit dem Antragsteller nicht notwendig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die sämtlich Gegenstand des Anhörungstermins waren, verwiesen. II. Der zulässige Antrag ist nur zum Teil begründet. Unbegründet ist das Begehren des Antragstellers betreffend die Durchführung eines Mitbestimmungs- bzw. Anhörungsverfahrens für die Vermietung als solche. Der Antrag auf Feststellung der Mitbestimmungspflicht der Einrichtung der Videokamera im Treppenhaus des 3. Stocks ist hingegen begründet. Die Vermietung von Räumlichkeiten der Dienststelle, die für deren Zwecke nicht benötigt werden, ist ein geschäftsmäßiger Vorgang, der die Beschäftigten weder in ihrem Dienstverhältnis noch ihrem sozialen Status oder in der konkreten Ausübung des Dienstes betrifft. Sie unterliegt deshalb nicht den Regelungen des Landespersonalvertretungsgesetzes und ist - anders als die Anmietung von Diensträumen, vgl. § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG, - im Gesetz nicht einmal erwähnt. Auch die vom Antragsteller im Anhörungstermin erwähnte potentielle Gefährdung infolge der gemeinsamen Unterbringung in einem Gebäude mit einer ausländischen Militäreinrichtung führt nicht dazu, dass die Vermietung einer personalvertretungsrechtlichen Beteiligung unterworfen wäre. Die Befürchtung ist spekulativ und betrifft ein allgemeines Lebensrisiko, welches nicht Gegenstand einer Beteiligung des Personalrats an der Entscheidung der Dienststelle sein kann. Dies gilt indes nicht für die Einrichtung der Videokamera im Treppenhaus der 3. Etage. Gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG hat der Personalrat mitzubestimmen bei der "Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen". Mit dieser Formulierung ist die bisherige Fassung der Regelung geändert worden. Nach § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG a.F. setzte die Mitbestimmungspflicht voraus, dass die "........ technischen Einrichtungen geeignet sind, das Verhalten ........ zu überwachen." Der nunmehr verwendete Begriff "bestimmt sind" bedeutet indes nicht, dass die subjektive Bestimmung des Dienststellenleiters notwendig und ausreichend ist, um das Mitbestimmungsrecht zu begründen. Der Gesetzgeber wollte lediglich den Wortlaut und die Regelung des Bundespersonalvertretungsgesetzes übernehmen, welches seiner Ansicht nach das Schutzbedürfnis der Beschäftigten ausreichend berücksichtigt, vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Drs. 14/4239, Begr. zu § 72 Abs. 3, S. 99. Er wollte die Auslösung der Mitbestimmungspflicht jedoch nicht von dem Zweck abhängig machen, den der Dienststellenleiter mit seiner Maßnahme verfolgt. Ausschlaggebend ist vielmehr (weiterhin) die objektive Bestimmung der technischen Einrichtung, d.h. der Sinn und Zweck, wofür sie konstruiert worden ist, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 23. September 1992 - 6 P 26.90 - PersV 1993, 225 ff. Dies ist bei einer Videokamera u.a. die Aufnahme von Personen und deren Verhalten an bestimmten Orten sowie die Speicherung der Aufnahmen. Demnach ist die Videokamera auf der 3. Etage nach ihrer Konstruktion und konkreten Verwendungsweise dazu bestimmt, sämtliche Personen, die das Treppenhaus benutzen und den Flurbereich vor den Räumen der L4. Botschaft passieren, aufzunehmen und insoweit deren Verhalten zu überwachen. Dies löst das Mitbestimmungrecht des Antragstellers aus, auch wenn die Installation der Kamera technisch gesehen keine Maßnahme der Dienststelle ist und das Mitbestimmungsrecht grundsätzlich nur für Maßnahmen gilt, die von der Dienststelle zugunsten oder zulasten der Beschäftigten angeordnet werden. Dadurch, dass die L4. Botschaft die Kamera installiert hat, wird sie gegenüber den Beschäftigten nicht zum Maßnahmeträger i.S.d. Landespersonalvertretungsgesetzes. Im Rahmen dieses Rechtskreises bleibt vielmehr der Beteiligte Herr der Maßnahme. Als Vermieter kann er der L4. Botschaft die Anbringung der Videokamera gestatten oder eine solche Installation nicht zulassen. Also muss er sich die Maßnahme im Verhältnis zu den Beschäftigten wie eine eigene zurechnen lassen. Insoweit hat der Antragsteller zu Recht darauf verwiesen, dass die Mitbestimmung nicht allein am Wortlaut des Gesetzes zu kleben hat, sondern sich die Rechtsstellung des Personalrats für diesen Fall aus dem Sinn und Zweck des LPVG ergibt. Der Beteiligte, der die Maßnahme beeinflussen bzw. über ihre Zulässigkeit entscheiden kann, kann sich gegenüber den Beschäftigten nicht aus der Verantwortung nehmen, indem er den Mieter "machen" lässt. Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers entfällt auch nicht deshalb, weil der Beteiligte mit der L4. Botschaft die Absprache getroffen hat, dass die Videokamera nur dasjenige erfasst, was sich unmittelbar vor der Eingangstüre abspielt, und alle Datenschutzrechte gewahrt bleiben. Die Ausgestaltung der Erfassung und Speicherung der Beschäftigten ist gerade der Inhalt des Mitbestimmungsrechts und nicht einseitig vom dem Beteiligten, sondern im Wege eines ordnungsgemäßen Mitbestimmungsverfahrens festzulegen. Der Beteiligte wird sich insoweit mit dem Antragsteller zusammensetzen und das Mitbestimmungsverfahren durchführen müssen. Ob er - wie vom Antragsteller bevorzugt - auch eine Dienstvereinbarung abschließt, ist vom Gericht nicht zu beeinflussen, sondern liegt allein in der Verfügung der Beteiligten. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.