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Beschluss

4 L 102/08

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2008:1212.4L102.08.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.852,53 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.852,53 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin ist gewerbliche Spielautomatenaufstellerin und stellt unter anderem in Stolberg Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit auf. Der Antragsgegner erhebt Vergnügungssteuer unter Anderem für die Jahre 2005 und 2006 auf der Grundlage der Vergnügungssteuersatzung der Stadt T. vom 18. Dezember 2002 (VgStS 2002). Am 1. Januar 2005 trat die am 19. Dezember 2006 mit Rückwirkung beschlossene 1. Nachtragssatzung (VgStS 2005) in Kraft. Nach § 8 Abs. 1 VgStS 2002 erfolgte die Besteuerung von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Die Steuer betrug je Apparat und angefangenem Kalendermonat bei der Aufstellung in Spielhallen 150,- EUR. Gemäß § 12 VgStS 2002 entstand der Steueranspruch mit der Aufstellung des Apparats. Mit der 1. Nachtragssatzung wurde § 8 VgStS 2002 geändert. In der seitdem für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Fassung lautet er: "Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrennachfüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenem Kalendermonat bei der Aufstellung 1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 10 v.H. des Einspielergebnisses, höchstens 150,-- Euro" Zugleich beschloss der Rat der Stadt T. mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 eine neue Vergnügungssteuersatzung, die keine Deckelung des Steuersatzes mehr vorsieht. Die Antragstellerin reichte am 29. Januar 2007 eine Vergnügungssteueranmeldung für den Zeitraum August bis Dezember 2005 und Januar bis Oktober 2006 ein. Der Anmeldung waren Kopien von Zählwerksausdrucken beigefügt. Mit Schreiben vom 6. Februar 2007 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, es seien die Originalzählwerksausdrucke vorzulegen. Im Übrigen sei die Eintragung von Minusbeträgen in der Steueranmeldung nicht möglich. Es sei in solchen Fällen ein Einspielergebnis von 0,00 EUR einzutragen. Ansonsten müssten auch Einspielergebnisse, die 1.500,- EUR im Monat überstiegen, mit eingerechnet werden. Die eingereichten Steueranmeldungen seien entsprechend zu berichtigen. Mit weiteren Schreiben vom 13. April 2007 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin zum Einen auf, Zählwerksausdrucke für zwei Geräte nachzureichen, da nach einem Schreiben der Antragstellerin vom 16. Oktober 2006 10 Geräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt gewesen seien, aber nur für acht Geräte Zählwerksausdrucke vorgelegt worden seien. Weiterhin forderte er die Antragstellerin auf, Zählwerksausdrucke für das Gerät Merkur Rondo Geräte-Nr. 32503441 einzureichen sowie für 5 Geräte das Abbaudatum, den neuen Aufstellort sowie den letzten Zählwerksausdruck mitzuteilen. Der Antragsgegner zog die Antragstellerin mit Vergnügungssteuerbescheid vom 27. September 2007 wegen der Aufstellung von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit in einer Spielhalle für den Zeitraum 1. August 2005 bis 31. Dezember 2005 zu einer Vergnügungssteuer von 2.273,58 EUR sowie für den Zeitraum 1. Januar 2006 bis 31. Oktober 2006 zu einer Vergnügungssteuer von 5.136,53 EUR heran. Grundlage der Berechnung seien die eingereichte Steueranmeldung vom 29. Januar 2007 und die am 8. März 2007 nachgereichten Unterlagen für den Zeitraum 30. Dezember 2005 bis 9./17.01.2006. Für die Monate Oktober und Dezember 2005 sowie für Juni und Oktober 2006 ergäben sich Abweichungen von den Steuererklärungen, da negative Einspielergebnisse nicht als Erstattung anzurechnen seien. Die Antragstellerin legte am 10. Oktober 2007 Widerspruch ein und beantragte ebenfalls die Aussetzung der Vollziehung. Der Antragsgegner erhebe die Vergnügungssteuer unzulässigerweise als zweite Umsatzsteuer. Auch habe die Besteuerung erdrosselnde Wirkung. Sie sei nicht auf die Spieler abwälzbar. Der Antragsgegner müsse negative Einspielergebnisse berücksichtigen. Die Neufassung der Satzung sei willkürlich erfolgt, da der Satzungsgeber keine ausreichenden Ermittlungen über die Auswirkungen des neuen Steueransatzes durchgeführt habe. Schließlich sei die rückwirkende Inkraftsetzung der Änderungssatzung rechtswidrig. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2007 lehnte der Antragsgegner den Widerspruch, mit weiterem Schreiben vom selben Tag den Aussetzungsantrag der Antragstellerin ab. Die Antragstellerin hat am 30. November 2007 Klage - 4 K 1319/07 - erhoben und am 16. Januar 2008 den vorliegenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt. Zur Begründung wiederholt die Antragstellerin ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 4 K 1319/07 gegen den Vergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 27. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2007 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Die angegriffenen Entscheidungen seien rechtmäßig. Er verweise insoweit auf die Begründung seines Widerspruchsbescheides. Nachdem der 7. Senat des Oberverwaltungssgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen in mehreren Entscheidungen die Bekanntgabe von Ortsrecht durch Aushang in Bekanntmachungsvorrichtungen eines Rathaus unter bestimmten Voraussetzungen für rechtswidrig erachtet hatte, hat der Beklagte die Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer der Stadt T. vom 18. Dezember 2002 sowie die 1. Nachtragssatzung vom 20. Dezember 2006 durch Veröffentlichung in den Lokalteilen der beiden lokalen Tageszeitungen erneut bekannt gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Gerichtsakte im zugehörigen Klageverfahren 4 K 1319/07 sowie die vom Antragsgegner übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Im Rahmen der im Aussetzungsverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide, vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Der in § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 VwGO zum Ausdruck kommende grundsätzliche Vorrang des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit auch umstrittener Abgabenbescheide lässt die Feststellung ernstlicher Zweifel durch das Gericht nur dann zu, wenn - auf der Grundlage der gebotenen summarischen Prüfung - ein Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher als ein Misserfolg ist, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 - NWVBl 1994, 337. Die summarische Prüfung erstreckt sich zunächst auf die von dem Rechtsschutzsuchenden selbst vorgetragenen Einwände. Hierbei ist zu beachten, dass weder schwierige Tatsachenfeststellungen getroffen noch schwierige Rechtsfragen im Eilverfahren abschließend geklärt werden können. Etwaige sonstige nicht gerügte Mängel des Abgabenbescheides finden dann Berücksichtigung, wenn sie offensichtlich seine Rechtmäßigkeit ausschließen. Hieran gemessen ist der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, in vollem Umfang unbegründet. An der Rechtmäßigkeit der den mit der Klage 4 K 1319/07 angefochtenen Vergnügungssteuerbescheiden zu Grunde liegenden Vergnügungssteuersatzung der Stadt T. bestehen - jedenfalls soweit sie für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide relevant ist - im Rahmen der hier allein gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel. Soweit die Antragstellerin Einwände gegen die Wirksamkeit der Vergnügungssteuersatzung erhebt, wird auf die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. November 2008 - 14 B 883/08 - und vom 13. November 2008 - 14 B 721/08 -, Bezug genommen, in denen jeweils ausgehend vom eingeschränkten Überprüfungsmaßstab des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens keine ernstlichen Zweifel an der Wirksamkeit dieser Satzung geäußert wurden und denen sich die Kammer anschließt. Vor der erneuten Bekanntmachung der Satzung warfen die Umstände der erstmaligen Bekanntmachung rechtliche Fragen auf, die sich einer Beantwortung im Eilverfahren entzogen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2008, a.a.O.; VG Aachen, Beschluss vom 16. Mai 2008 - 4 L 494/07 -. Mit der zwischenzeitlich erfolgten erneuten Bekanntmachung sind keine Umstände hinzugetreten, die nunmehr ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide begründen würden. Soweit in tatsächlicher Hinsicht noch Unklarheiten bezüglich der zutreffenden Anzahl und Zusammensetzung der zu besteuernden Geräte bestehen, ist deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten, nachdem die Antragstellerin ihre widersprüchlichen Angaben hierzu trotz gerichtlicher Aufforderung nicht klar gestellt hat. Ebenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten werden muss die Frage, ob der Antragsgegner bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die festzusetzende Vergnügungssteuer insoweit rechtswidrig gehandelt hat, als er die aufgetretenen sogenannten "negativen Einspielergebnisse" unberücksichtigt ließ, obwohl diese nicht durch Gewinnauszahlungen an Spieler, sondern ausschließlich durch manuelle Röhrenauffüllungen der Antragstellerin herbeigeführt worden sein können und diese nach § 8 Abs. 1 VgStS bei der Ermittlung des Einspielergebnisses zu berücksichtigen sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und entspricht mit einem Viertel des streitigen Betrages der ständigen gerichtlichen Handhabung in Eilverfahren der vorliegenden Art.