OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 707/06.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2008:1211.2K707.06A.00
10Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. April 2006 verpflichtet, festzustellen, dass im Falle des Klägers hinsichtlich Nigeria ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Ziffer 4 des Bescheides vom 12. April 2006 wird aufgehoben, soweit damit die Abschiebung nach Nigeria angedroht wird.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. April 2006 verpflichtet, festzustellen, dass im Falle des Klägers hinsichtlich Nigeria ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Ziffer 4 des Bescheides vom 12. April 2006 wird aufgehoben, soweit damit die Abschiebung nach Nigeria angedroht wird. Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der nach seinen Abgaben am 13. Oktober 1967 in M. geborene Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger und seinen Angaben zufolge ledig, katholischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Ijaw. Er gab an, dass er am 21. März 2006 sein Heimatland auf dem Luftweg vom Flughafen M. aus verlassen habe und mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft am 22. März 2006 in G. gelandet sei. Der Kläger meldete sich am 24. März 2006 in E. als Asylsuchender und begründete seinen Asylantrag bei seiner Anhörung am 28. März 2006 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) wie folgt: Er habe bis zum 19. März 2006 in seinem Dorf P. oder P1. in der Region O. E1. mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Nach dem Tod seiner Eltern habe er dort nur noch mit seinen Geschwistern gelebt. Sein Vater sei 1987 und seine Mutter 1990 verstorben. Er habe noch drei Brüder und eine Schwester. Er sei ledig, habe jedoch eine vier Jahre alte Tochter, die nach dem Tod der Mutter bei seiner jüngeren Schwester im Dorf lebe. In Nigeria habe er 10 Jahre lang die Schule besucht. In den Jahren 2000 bis Ende 2001 habe er gelegentlich bei den Ölfirmen T. und D. als Hilfsarbeiter gearbeitet. Anschließend habe er bis Dezember 2005 zusammen mit seinen Brüdern in seinem Dorf als Fischer gearbeitet. Seit Dezember 2005 bis März 2006 habe er von dem Erlös aus der Fischerei bei seinen Geschwistern gelebt. In dieser Zeit habe er dann auch Jugendliche in ihrem Dorf mobilisiert. Er sei im Zusammenhang mit Angriffen auf die Ölpipelines mehrfach inhaftiert worden und habe auch zwischen dem 13. und 16. Oktober 2001 bereits vor dem Militärtribunal in Bayosa gestanden. Er sei aber von dem Gericht freigesprochen worden. Auch sei er jedes Mal wieder freigelassen worden. Sein Heimatland habe er verlassen, weil Präsident Obasanjo den Befehl erteilt habe, ihn wegen Hochverrats zu verhaften, weil er als Anführer die Jugendlichen gegen die Ölförderung mobilisiert habe. Am 15. März 2006 habe er dies in den Vieruhrnachrichten im Radio gehört. Mit Bescheid vom 12. April 2006 - dem Kläger ausgehändigt am 19. April 2006 - lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. Ferner stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und drohte dem Kläger für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach Nigeria an. Der Kläger hat am 18. April 2006 Klage erhoben und sein Asylvorbringen ergänzt. Ferner legte der Kläger mehrere ärztliche Atteste von Herrn Dr. G1. vom 07. Dezember 2006, des Facharztes für Allgemeinmedizin S. O1. vom 07. März und 27. September 2008, des Kardiologen Dr. H. -E. vom 19. Februar 2008, und des Nephrologen Prof. Dr. I. vom 14. April 2008 vor. Danach leidet der Kläger an einer arteriellen Hypertonie und einer chronischen Niereninsuffizienz im Stadium IV und muss täglich verschiedene Medikamente einnehmen sowie eine reduzierte Kost zu sich nehmen. Seine medizinische Versorgung könne er auch aufgrund seiner finanziellen Situation in Nigeria nicht sicherstellen. Nach teilweiser Zurücknahme der Klage beantragt der Kläger noch, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Ziffern 3 und 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 12. April 2006 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Die Beklagte hat schriftsätzlich unter Bezugnahme auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheides beantragt, die Klage abzuweisen. Der Rechtsstreit ist auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Diese hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu überreichten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde. Ferner wird verwiesen auf die mit der Ladung übersandte Liste der Auskünfte, Stellungnahme und Gutachten über die Lage in Nigeria (so genannte Erkenntnisliste). Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten zur mündlichen Verhandlung über den Rechtsstreit entscheiden, da die Beteiligten darauf bei der Ladung hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Soweit der Kläger die Klage teilweise (hinsichtlich des Antrags auf Gewährung von Asyl, der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG - Flüchtlingseigenschaft - und von Abschiebeverboten nach § 60 Abs. 2 - 6 AufenthG) zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Klagerücknahme ist im Hinblick auf die bereits in der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2007 gestellten Anträge auch gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO wirksam, da die Beklagte vorab im Wege einer allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamtes ihr Einverständnis mit einer Klagerücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung erklärt hat. Die noch anhängige Klage des Klägers ist begründet. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 12. April 2006 ist rechtswidrig, soweit mit Ziffer 3 des Bescheides das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - für die Person des Klägers verneint wird und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 des Bescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit dem Kläger darin die Abschiebung in das Zielland Nigeria angedroht wird. Sie ist daher in diesem Umfang aufzuheben, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat nach der im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Nigeria. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind für die Person des Klägers auf Grund seiner Erkrankung und unter Berücksichtigung seiner persönlichen sowie der im Zielstaat bestehenden Verhältnisse gegeben. Danach kann von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (sog. individuelle Gefahren). Insoweit kann die Gefahr, dass sich eine vorhandene Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebzielstaat alsbald nach der Rückkehr wesentlich oder gar lebensbedrohend verschlechtert, ein - zielstaatsbezogenes - Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Gesundheitsgefahr sich ausschließlich aus einem Eingriff, einem störenden Verhalten oder aus einem Zusammenwirken mit anderen - auch anlagebedingten - Umständen ergibt. Mit dem Begriff der Gefahr wird insoweit der allgemeine Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrundegelegt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18/05 -, AuAS 2007 S. 30 und vom 18. Juli 2006 - 1 C 16/05 -, juris, Rz. 17 sowie bereits zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG: Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 - , BVerwGE 195, S. 383 und vom 21. September 1999 - 9 C 8/99 -, AuAS 2000 S. 14 und zum Prognosemaßstab: Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118/90, BVerwGE 89, 162. Die Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann in Betracht kommen, wenn wegen der Verhältnisse im Zielstaat - geringer Versorgungsstandard - eine notwendige ärztliche Behandlung oder Versorgung mit Arzneimitteln für die betreffende Krankheit dort generell nicht verfügbar ist. Zum anderen kann eine zielstaatsbezogene Gefahr i.S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen, wenn zwar eine vom Ausländer benötigte medizinische Versorgung allgemein zur Verfügung steht, aber die notwendige ärztliche Behandlung und Medikation für den Ausländer aus individuellen Gründe - z.B. u.a. finanzielle Gründe - nicht zugänglich ist. vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 -, a.a.O., 21. September 1999 - 9 C 8/99 -, a.a.O. und vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1/02 -, DVBl. 2003 S. 463. Eine Gefahr für Leib und Leben wegen drohender Gesundheitsbeeinträchtigung kann auch bestehen, wenn dem betroffenen Ausländer die Inanspruchnahme des dort vorhandenen und für ihn auch verfügbaren Gesundheitssystems aus neu hinzutretenden gesundheitlichen Gründen - z.B. wegen einer infolge der Einreise zu befürchtenden schwerwiegenden Verschlimmerung einer psychischen Erkrankung wie im Falle einer Retraumatisierung - nicht zuzumuten ist, vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - S. 110 des Abdruckes, vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A - S. 15 des Abdruckes und vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A - S. 127 des Abdruckes. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Zubilligung eines Abschiebeschutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Falle einer Erkrankung schließlich nicht auf Fälle der fehlenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat beschränkt. Vielmehr sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung bzw. Gefahrenprognose einzubeziehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18/05 -, a.a.O.. Nach diesen Maßstäben besteht für den Kläger auf Grund seiner Erkrankung eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und/oder Leben, weil nach den besonderen Umständen seines Falles beachtlich wahrscheinlich ist, dass es bei einer Rückkehr nach Nigeria in naher Zukunft zu einer schwerwiegenden und wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes kommt. Nach den vorgelegten ärztlichen Attesten und Bescheinigungen leidet der Kläger an einer chronischen Niereninsuffizienz, die sich bereits im Stadium IV befindet, verbunden mit einer schweren renalen arteriellen Hypertonie und großer Proteinurie. Die Erkrankungen stehen in einem direkten Zusammenhang und erfordern die ständige Einnahme zahlreicher Medikamente sowie regelmäßige ärztliche Kontrolluntersuchungen. Mit der Einnahme der Medikamente kann derzeit nach dem ärztlichen Attest vom 27. September 2009 eine Dialyse-Behandlung noch etwas verzögert werden, auf Dauer wird dies jedoch nicht möglich sein. Dies ist auf Grund des Stadiums der Nierenerkrankung für das Gericht auch ohne weiteres nachvollziehbar, da auf das Stadium IV - Nierenkrankheit mit schwerer Nierenfunktionseinschränkung - lediglich noch das Stadium V - Chronisches Nierenversagen - folgt, in dem mit einem Nierenersatzverfahren begonnen wird. Zudem neigen chronische Nierenerkrankungen zu einer kontinuierlichen Verschlechterung, weshalb Ziel der Behandlung daher grundsätzlich die Progressionshemmung ist. Vgl. dazu auch "Chronisches Nierenversagen" in Wikipedia - http://de.wikipedia.org/. , Stand: 3. Dezember 2008. Eine Unterbrechung oder ein Ausbleiben der regelmäßig einzunehmenden Medikamente würde auf Grund der bereits weit fortgeschrittenen Erkrankung in kurzer Zeit zu einer erheblichen und lebensbedrohlichen Verschlechterung der Erkrankungen führen. Dabei ist auch beachten, dass der Kläger ausweislich der ärztlichen Bescheinigungen an einer schwer einstellbaren renalen Hypertonie leidet und Haupttodesursache für alle Patienten mit chronischen Nierenversagen die Herz- Kreislauf-Krankheiten sind. Ferner ist auch das Risiko eines akuten Nierenversagens bereits ab dem Stadium III erhöht, insbesondere wenn zusätzlich Bluthochdruck oder eine erhöhte Eiweißausscheidung vorliegt, vgl. auch "Chronisches Nierenversagen" in Wikipedia, a.a.O.. Dem Kläger wäre es im Falle einer Rückkehr nach Nigeria nicht möglich die medikamentöse Behandlung bzw. die sich abzeichnende Dialyse-Behandlung sowie die regelmäßig erforderlichen ärztlichen Untersuchungen dauerhaft sicherzustellen. Bereits die Gesundheitsversorgung in Nigeria ist, vor allem auf dem Lande, mangelhaft. Zwar finden Rückkehrer in den Großstädten eine ausreichende medizinische Versorgung vor, da es sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser gibt und auch aufwendigere Behandlungsmethoden, wie Dialyse oder die Behandlung von HIV, möglich sind. Die Behandlung kann jedoch von einem Großteil der Bevölkerung nicht finanziert werden, da das öffentliche Gesundheitssystem in Nigeria in einem schlechten Zustand ist. Die eingeführte allgemeine Krankenversicherung funktioniert schlecht. Sie erfasst zudem nur die Beschäftigten im "formalen Sektor" und kommt nur 10 % der Bevölkerung zu Gute. Hilfsorganisationen, die Kosten für Not leidende Patienten übernehmen, sind nicht bekannt. Eine medizinische Behandlung ist daher abhängig von der finanziellen Situation der des Patienten. Da 70 % der Bevölkerung am Existenzminimum bzw. 50 - 70 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgasgrenze von einem US-Dollar pro Tag leben, sind kranke, arme und alte Menschen auf Familienhilfe angewiesen, vgl. AA, Lagebericht Nigeria vom 6. November 2007, S. 23, 6; SFH, Nigeria: Behandlungsmöglichkeiten für Personen mit HIV/AIDS, Gutachten vom 12. Juli 2006 und Behandlung von Epilepsie vom 18. November 2008 (jeweils auch zum Gesundheitssystem allgemein) sowie Nigeria, Update vom 18. Dezember 2006; Deutsche Botschaft M. , Auskunft an das VG Stuttgart vom 27. April 2006 (zum Gesundheitssystem im Zusammenhang mit HIV) und vom 14. November 2003 an das VG München (zur Dialyse- Behandlung). Das Gericht ist davon überzeugt, dass dem Kläger die finanziellen Mittel für eine Fortsetzung der lebenserhaltenen medikamentösen Therapie - mit einer erheblichen Zahl von Medikamenten - bzw. den Beginn einer - dann lebenslangen - Dialyse- Behandlung sowie die regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen in Nigeria nicht zur Verfügung stehen werden. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger, der seinen Angaben zufolge bereits vor seiner Ausreise seinen Unterhalt lediglich als Tagelöhner bei Ölfirmen bzw. als Fischer verdient hat, die erforderlichen Behandlungskosten nicht durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wird bestreiten können. Zum einen ist bereits sehr zweifelhaft, ob der Kläger auf Grund seines Gesundheitszustandes überhaupt noch eine derartige Tätigkeit ausüben könnte, da das chronische Nierenversagen im fortgeschrittenen Stadium 4 und Stadium 5 mit einer zunehmenden Einschränkung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit einhergeht, wie der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt hat, vgl. dazu auch "Chronisches Nierenversagen" in Wikipedia, a.a.O.. Zum anderen ist auch angesichts der in Nigeria herrschenden Arbeitslosigkeit sehr fraglich, ob der Kläger eine Beschäftigung mit seiner Erkrankung überhaupt findet. Auch dürfte auf Grund der Einkommenssituation in Nigeria ein mit einer Tätigkeit als Tagelöhner erzieltes Einkommen nicht ausreichen, um die für den Kläger erforderlichen Behandlungen und Untersuchungen zu finanzieren. Das Gericht geht ferner davon aus, dass der Kläger, dessen Eltern bereits verstorben sind, nicht auf eine ihn unterstützende Familienstruktur in seinem Heimatland zurückgreifen kann. Zwar sind die Angaben des Klägers zu seinem familiären Verhältnissen nicht frei von Ungereimtheiten und ist davon auszugehen, dass noch seine vier Geschwister und seine ca. sechs Jahre alte Tochter bei einem Onkel in seinem Heimatort leben. Der Kläger hat jedoch glaubhaft dargelegt, dass bereits seine Geschwister und auch seine Tochter von der Rente des Onkels unterhalten werden. Unabhängig von der Frage, ob die Familie den kranken Kläger überhaupt aufnehmen würde, kann angesichts der Erkenntnislage zur wirtschaftlichen und sozialen Situation in Nigeria nicht davon ausgegangen werden, dass die in Nigeria lebenden Angehörigen des Klägers in der Lage wären, auch noch die erheblichen Behandlungskosten des Klägers (mit-)finanzieren zu können. Die nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilende Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig, soweit dem Kläger die Abschiebung nach Nigeria angedroht wird. Im übrigen ist sie rechtmäßig. Dies ergibt sich aus der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Rechtslage. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt ist und keinen Aufenthaltstitel besitzt. Die Vorschrift des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sieht zunächst vor, dass das Vorliegen von Abschiebungsverboten dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegensteht - so auch im Ergebnis zuvor § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG -. Anders als die Vorgängervorschrift des § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG bestimmt jedoch § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nunmehr, dass in der Androhung der Staat zu bezeichnen ist, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Die Bestimmung des § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG enthielt noch die Einschränkung auf Abschiebungshindernisse nach § 51 und 53 Abs. 1 - 4 AuslG, d.h. die dem heutigen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entsprechende Vorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG war nicht genannt und damit ausgenommen, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 1 C 7/03 -, InfAuslR 2004 S. 323, wonach auf Grund von § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG eine im Asylverfahren ergangene Abschiebungsandrohung grundsätzlich auch dann rechtmäßig war, wenn hinsichtlich des Zielstaates Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festgestellt wurden. Nach der Vorschrift des nunmehr gültigen § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist jedoch jedes Abschiebungsverbot - auch eines nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - ausdrücklich in der Abschiebungsandrohung zu bezeichnen. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen bleibt bei Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes durch das Verwaltungsgericht unberührt, § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.