Urteil
6 K 1742/08.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2008:1126.6K1742.08A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. August 2008 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am 1. Mai 1956 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er stammt aus dem Kreis Pazarcik in der Provinz Kahramanmaras im Osten der Türkei und ist der Ehemann der Klägerin im Parallelverfahren 6 K 1739/08.A. Nach seinen eigenen Angaben reiste er am 28. September 1989 in das Bundesgebiet ein. 3 Unter dem 28. September 1989 beantragte er die Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an, als Kurde habe er die PKK in der Türkei unterstützt. Seit Anfang August 1989 sei er aufgefordert worden, Dorfschützer zu werden, was er abgelehnt habe. Auch deswegen sei er mehrere Male auf die Wache gebracht worden, einmal für drei Tage. 4 Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 16. Oktober 1990 als offensichtlich unbegründet ab. 5 Auf die dagegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Köln die Beklagte durch Urteil vom 3. September 1993 - 20 K 14468/90 - festzustellen, dass hinsichtlich der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in Bezug auf die Türkei vorliegen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht Köln aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, weil er nicht bereits allein wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit asylrechtlich erhebliche Verfolgungsmaßnahmen befürchten müsse und es ihm nicht gelungen sei, eine politische Betätigung in der Türkei glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG seien in der Person des Klägers jedoch erfüllt. Der Kläger dürfe nicht in die Türkei abgeschoben werden, weil er dort Gefahren für sein Leben oder seine Freiheit ausgesetzt wäre. Seine exilpolitischen Aktivitäten im Bundesgebiet erreichten der Dauer und ihrer Intensität nach ein Ausmaß, bei dem davon ausgegangen werden müsse, dass die türkischen Sicherheitsbehörden in der Bundesrepublik auf ihn als einen aktiven Anhänger oppositioneller Kräfte aufmerksam geworden seien. Seine kontinuierliche Betätigung für die PKK bzw. ERNK und die Teilnahme an einer Vielzahl zum Teil spektakulärer und öffentlichkeitswirksamer Veranstaltungen und Aktionen setzten ihn der Gefahr aus, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet und als aktiver Unterstützer der PKK aus politischen Gründen bestraft und menschenrechtswidriger Behandlung unterzogen werde. 6 Mit Bescheid vom 27. Januar 1994 stellte das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers vorliegen. 7 Mit Bescheid vom 13. August 2008 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 27. Januar 1994 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, seit der Ausreise des Klägers hätten sich die Rechtslage und die Menschenrechtssituation in der Türkei deutlich zum Positiven verändert. Bei Personen, die militante staatsfeindliche Organisationen wie die PKK unterstützt hätten und im Rahmen der Terrorbekämpfung menschenrechtswidrigen Übergriffen staatlicher Organe ausgesetzt gewesen seien, bestehe aufgrund der inzwischen eingetretenen substanziellen Verbesserungen in Bezug auf die Menschenrechtssituation keine beachtliche Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidriger Behandlung oder Folter mehr. Bei einer Rückkehr könne eine Wiederholungsgefahr mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Soweit der Ausländer wegen exilpolitischer Aktivitäten Schutz erhalten habe, könne dieser aufgrund der veränderten Lage in der Türkei nicht mehr aufrechterhalten werden. Diese Aktivitäten entsprächen vom Profil her keineswegs einem heute von Maßnahmen türkischer Behörden bedrohten exilpolitischen Verhalten. Gefährdet seien nur noch türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig seien und sich nach türkischem Recht strafbar gemacht hätten. Das Interesse türkischer Behörden konzentriere sich auf die an exponierter Stelle auftretenden und agierenden Wortführer staatsfeindlicher Gruppen und sonst in der Öffentlichkeit bekannt gewordener Kritiker der Verhältnisse in der Türkei. Gefährdet im Falle der Rückkehr sei mit anderen Worten nur der Ausländer, der als ernst zu nehmender Gegner des türkischen Staates - etwa als Ideenträger und Initiator - in Erscheinung getreten sei und somit eine politische Meinungsführerschaft übernommen habe. Der Kläger habe nicht aufgrund solcher herausgehobener exilpolitischer Aktivitäten Abschiebungsschutz erhalten, sondern wegen Aktivitäten wie Teilnahme an Hungerstreiks, Mitwirkung an Demonstrationen von Exilorganisationen der PKK und Mitgliedschaft in einem der ERNK nahestehenden Verein. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Kläger aufgrund seiner früheren Tätigkeiten, die inzwischen fast zwanzig Jahre zurücklägen, heute noch von türkischen Behörden als wichtige Informationsquelle bei der Bekämpfung der PKK eingeschätzt werde. Zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, aus denen der Ausländer die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ablehnen könne, seien nicht ersichtlich. Dem Kläger stehe auch kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu; es fehle an jeglichen Anhaltspunkten für eine im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG relevante Gefährdung des Klägers im Fall seiner Rückkehr in die Türkei. 8 Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben, mit der er dem Vorbringen des Bundesamtes entgegentritt. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Bescheid des Bundesamtes vom 13. August 2008 aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angefochtenen Widerrufsbescheides. 14 Durch Beschluss vom 14. Oktober 2008 hat die Kammer das Verfahren auf den Vorsitzenden als Einzelrichter übertragen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und die vom Bundesamt (2 Hefte) und der Ausländerbehörde vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Heft) Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, vgl. § 102 Abs. 2 VwGO. 18 Die zulässige Klage ist begründet. 19 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 13. August 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. 20 Die materiellen Voraussetzungen für den mit Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides erfolgten Widerruf der Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG (heute: Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -) besteht, liegen nicht vor. 21 Ermächtigungsgrundlage ist insofern § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der Fassung des Art. 3 Nr. 46 a) des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 30. Juli 2004 (Bundesgesetzblatt I S. 1950 ff.), vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG. 22 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 ff.; OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 - 9 A 3538/05.A -, juris. 23 Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. 24 Dies ist der Fall, wenn sich die im Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Von einer in diesem Sinne nachträglichen Änderung der Verhältnisse im Verfolgerstaat ist jedenfalls auszugehen, wenn in dem Verfolgungsland ein Wechsel des politischen Systems eingetreten ist, der unzweifelhaft die Feststellung trägt, dass nun keine politische Verfolgung mehr zu befürchten ist, weil die allgemeine Verfolgungsgefahr insgesamt entfallen ist. 25 Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, juris; vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 ff.; vom 25. August 2004 - 1 C 22.03 -, juris, vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 -, BVerwGE 112, 80 ff., sowie vom 8. Mai 2003 - 1 C 15.02 -, BVerwGE 118, 174 ff. 26 Ändert sich im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, so rechtfertigt dies den Widerruf nicht, selbst wenn die andere Beurteilung auf erst nachträglich bekannt gewordenen oder neuen Erkenntnismitteln beruht. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, BVerwGE 124, 276 ff. 28 § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist auch anwendbar, wenn die Asylanerkennung oder die Gewährung von Abschiebungsschutz nach (früher) § 51 Abs. 1 AuslG bzw. (heute) § 60 Abs. 1 AufenthG von Anfang an rechtswidrig war; denn § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG eröffnet die Möglichkeit eines Widerrufs bereits dann, wenn unzweifelhaft eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse feststeht, ohne dass es noch der unter Umständen schwierigen Prüfung und Entscheidung bedürfte, ob die ursprüngliche Anerkennung rechtmäßig oder rechtswidrig war. 29 Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 -, BVerwGE 112, 80 ff., sowie vom 25. August 2004 - 1 C 22.03 -, NVwZ 2005, 89. 30 Ausgehend von diesen Maßstäben erweist sich der Widerruf als rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG (früher § 51 Abs. 1 AuslG) weiterhin vorliegen. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Türkei derart geändert hätten, dass dem Kläger derzeit nicht mehr - wie vom Verwaltungsgericht Köln im Urteil vom 3. September 1993 angenommen - bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit 31 - vgl. zu dem im Widerrufsverfahren anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab etwa BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 - 9 C 3/92 -, juris, und das Kammerurteil vom 26. März 2008 im Verfahren 6 K 1094/07.A, juris Rn. 27 ff. - 32 droht, dass er verhaftet und als aktiver Unterstützer der PKK menschenrechtswidriger Behandlung unterzogen wird. 33 Denn anders als das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid ausführt, haben sich die im Zeitpunkt der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG maßgeblichen Verhältnisse in der Türkei nicht nachträglich und nicht nur vorübergehend so erheblich verändert, dass für den Kläger die Gefahr einer menschenrechtswidriger Behandlung wegen seiner politischen Einstellung insgesamt entfallen ist. 34 Trotz der umfassenden Reformbemühungen, insbesondere der "Null-Toleranz- Politik" gegenüber Folter, kommt es in der Türkei weiterhin zu Verfolgungsmaßnahmen asylerheblicher Art und Intensität - namentlich zu Folter nach Festnahmen - die dem türkischen Staat zurechenbar sind. Die in der Türkei durchgeführten Reformen und die dadurch erfolgten tatsächlichen gesellschaftlichen Veränderungen lassen sich vor diesem Hintergrund nicht als ein so tief greifender Wechsel des politischen Systems einstufen, dass derzeit keine politische Verfolgung mehr zu befürchten ist. Türkischen Staatsangehörigen, die wie der Kläger individuell als Anhänger und aktive Unterstützer der kurdischen Sache in das Blickfeld der türkischen Sicherheitsbehörden geraten sind, droht deshalb auch gegenwärtig politische Verfolgung. 35 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. März 2007 - 8 A 4728/05.A -, juris Rn. 60; VG Aachen, Urteile vom 23. April 2008 - 6 K 1140/07 -, juris, vom 26. März 2008 - 6 K 1094/07.A -, juris Rn. 55 ff. und vom 22. Oktober 2007 - 6 K 1309/06.A -, juris Rn. 25. 36 Davon ausgehend steht dem Kläger nach wie vor ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu. 37 Da im Falle des Klägers ohnehin der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur Anwendung gelangt, bedarf es keiner Ausführungen zu der Frage, ob dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Lichte von Art. 11 Abs. 1 e) der Richtlinie 2004/03/EG des Rates der EU vom 29. April 2004 (Qualifikationsrichtlinie) in Widerrufsfällen nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG stets Geltung beansprucht. 38 Vgl. dazu BVerwG, Vorlagebeschluss an den EuGH vom 7. Februar 2008 - 10 C 23.07, 10 C 31.07, 10 C 33.07 -. 39 Schließlich unterliegt Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids - die negative Feststellung zu § 60 Abs. 1 AufenthG - ebenfalls der Aufhebung. Sie ist aufgrund der Aufhebung von Ziffer 1 des Widerrufsbescheids gegenstandslos geworden. 40 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO