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Beschluss

6 L 478/08

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Versammlungsverbotsverfügung kann teilweise wiederhergestellt werden; ein vollständiges Versammlungsverbot ist nur zulässig, wenn die Gefahr für öffentliche Sicherheit oder Ordnung mit hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorsteht (§ 15 Abs.1 VersG, § 80 VwGO). • Ein Redner- und Versammlungsleiterverbot greift besonders in die Meinungs- und Versammlungsfreiheit ein und ist nur zulässig, wenn konkrete Tatsachen nahelegen, dass der Betroffene strafbare, insbesondere nach § 130 Abs.4 StGB würdigungslos billigende Äußerungen vornehmen wird. • Bei summarischer Prüfung ist ein vollständiges Versammlungsverbot unverhältnismäßig, wenn mildere Mittel (Auflagen, Vorgehen gegen Störer) ersichtlich und zumutbar sind. • Die Behörde darf wegen wiederholter einschlägiger Vorkommnisse und eines überzeugend darlegbaren Persönlichkeitsbildes eines Veranstalters ein Redner- und Leiterverbot anordnen, wenn dadurch die Menschenwürde der NS-Opfer und der öffentliche Frieden geschützt wird (Art.5, Art.8 GG, § 15 VersG, § 130 StGB).
Entscheidungsgründe
Teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung: Redner-/Leiterverbot rechtmäßig, Komplettverbot unverhältnismäßig • Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Versammlungsverbotsverfügung kann teilweise wiederhergestellt werden; ein vollständiges Versammlungsverbot ist nur zulässig, wenn die Gefahr für öffentliche Sicherheit oder Ordnung mit hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorsteht (§ 15 Abs.1 VersG, § 80 VwGO). • Ein Redner- und Versammlungsleiterverbot greift besonders in die Meinungs- und Versammlungsfreiheit ein und ist nur zulässig, wenn konkrete Tatsachen nahelegen, dass der Betroffene strafbare, insbesondere nach § 130 Abs.4 StGB würdigungslos billigende Äußerungen vornehmen wird. • Bei summarischer Prüfung ist ein vollständiges Versammlungsverbot unverhältnismäßig, wenn mildere Mittel (Auflagen, Vorgehen gegen Störer) ersichtlich und zumutbar sind. • Die Behörde darf wegen wiederholter einschlägiger Vorkommnisse und eines überzeugend darlegbaren Persönlichkeitsbildes eines Veranstalters ein Redner- und Leiterverbot anordnen, wenn dadurch die Menschenwürde der NS-Opfer und der öffentliche Frieden geschützt wird (Art.5, Art.8 GG, § 15 VersG, § 130 StGB). Der Antragsteller hatte für den 8. November 2008 eine Versammlung unter dem Motto "Gegen einseitige Vergangenheitsbewältigung! Gedenkt der deutschen Opfer!" angemeldet und wurde von der Versammlungsbehörde vollständig verboten; zugleich wurde ihm untersagt, als Redner oder Versammlungsleiter aufzutreten. Der Antragsteller klagte gegen das Verbot und stellte einen Eilantrag nach § 80 Abs.5 VwGO zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die Behörde begründete das Verbot mit der Wahrscheinlichkeit, dass Versammlungsteilnehmer die nationalsozialistische Gewaltherrschaft billigen würden (Verletzung von § 130 Abs.4 StGB) und dass dadurch Menschenwürde, öffentlicher Frieden und Sicherheit gefährdet seien. Die Kammer prüfte insbesondere die Bedeutung des Versammlungsmottos, die wiederholten früheren Veranstaltungen und das persönliche Umfeld und Verhalten des Antragstellers sowie die Möglichkeit milderer Maßnahmen. • Rechtliche Grundlagen und Standards: § 15 Abs.1 VersG erlaubt Verbote nur bei unmittelbarer Gefahr für öffentliche Sicherheit oder Ordnung; ein Verbot ist nur bei hoher Eintrittswahrscheinlichkeit des Schadens zulässig; bei Sofortvollzug ist § 80 VwGO zu beachten. • Schutz der Grundrechte: Redeverbote greifen intensiv in Art.5 GG und Art.8 GG ein; deshalb sind für ein Redner-/Leiterverbot konkrete Tatsachen erforderlich, die die Erwartung strafbarer Äußerungen belegen. • Anwendung auf den Einzelfall: Aufgrund des Versammlungsmottos, früherer einschlägiger Versammlungen des Antragstellers, seiner persönlichen Historie (führende Neonaziverbindungen, frühere strafrechtliche Verurteilungen und äusserungen) und der zu erwartenden Teilnehmerstruktur ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Antragsteller durch seine Funktion die Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft konkludent befördern würde. • § 130 Abs.4 StGB ist verfassungsgemäß anzuwenden; die erforderliche Deutung der Äußerungen erfolgt aus Sicht eines verständigen Publikums unter Berücksichtigung von Wortlaut und Kontext. • Differenzierung Verbot vs. Auflagen: Zwar besteht eine konkrete Gefahr bezüglich des Antragstellers als Redner/Leiter, jedoch reicht die vom Antragsgegner vorgelegte Sachlage nicht aus, um ein vollständiges Versammlungsverbot zu rechtfertigen, weil die Wahrscheinlichkeit strafbarer Handlungen durch die Teilnehmer insgesamt nicht "fast mit Gewissheit" festgestellt werden kann und mildere Mittel (Auflagen, Störerbekämpfung) zumutbar sind. • Verhältnismäßigkeit: Ein pauschales Komplettverbot würde die Schranke des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und die Rechtsprechung zum Schutz der Meinungs- und Versammlungsfreiheit verletzen; deshalb bleibt das vollständige Verbot in der summarischen Prüfung rechtswidrig. • Verfahrensrechtliches Ergebnis: Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung teilweise wiederhergestellt, zugleich aber die sofortige Vollziehung insoweit bestätigt, dass der Antragsteller nicht als Redner oder Versammlungsleiter auftreten darf (Kosten- und Streitwertentscheidung). Das Gericht hat dem Eilantrag teilweise stattgegeben: Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen das vollständige Versammlungsverbot wurde wiederhergestellt, aber das Verbot, dass der Antragsteller selbst als Redner oder Versammlungsleiter auftritt, blieb in Kraft. Begründend führte das Gericht aus, dass aufgrund des Versammlungsthemas, der Vorgeschichte des Antragstellers und der zu erwartenden Teilnehmerstruktur mit hoher Wahrscheinlichkeit eine konkludente Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zu erwarten ist, was eine Verletzung der Menschenwürde der Opfer und eine Gefährdung des öffentlichen Friedens nahelegt (§ 15 Abs.1 VersG, § 130 StGB). Dagegen rechtfertigten die vorgelegten Umstände nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit ein vollständiges Verbot der Versammlung insgesamt; mildere Maßnahmen und das Eingreifen gegen einzelne Störer wären zumutbar. Folglich hat der Antragsteller in der Hauptsache teilweise Erfolg, weil das umfassende Verbot rechtswidrig ist, zugleich aber das spezifische Redner-/Leiterverbot zur Abwehr der konkret dargelegten Gefahren verhältnismäßig und daher aufrechterhalten wurde.