Beschluss
16 K 1304/08.PVL
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2008:1030.16K1304.08PVL.00
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Tenor
Die vom 3. bis 5. Juni 2008 durchgeführte Wahl zum örtlichen Personalrat der Kreispolizeibehörde E. wird insgesamt für ungültig erklärt.
Entscheidungsgründe
Die vom 3. bis 5. Juni 2008 durchgeführte Wahl zum örtlichen Personalrat der Kreispolizeibehörde E. wird insgesamt für ungültig erklärt. G r ü n d e : I. Vom 3. bis 5. Juni 2008 fand bei der Kreispolizeibehörde E. die Wahl zum örtlichen Personalrat statt. Der Wahlvorstand hielt insgesamt 4 Sitzungen zur Vorbereitung der Wahlen ab, an denen regelmäßig auch Vertreter verschiedener Gewerkschaften bzw. Berufsverbände teilnahmen. In der 3. Sitzung vom 19. Mai 2008 diskutierte der Wahlvorstand über die Gültigkeit der vorgelegten Wahlvorschläge. Er erkannte den Wahlvorschlag der Gewerkschaft der Polizei (GdP) für die Gruppe der Beamten als rechtsgültig an und gab ihn anschließend in den einzelnen Dienststellen bekannt. In diesem Wahlvorschlag (Liste 2) ist als lfd. Nr. 1 Herr Q. I. mit seinem Geburtsdatum, seiner Amts- und Funktionsbezeichnung sowie seiner Gruppenzugehörigkeit benannt. In der Rubrik "Beschäftigungsstelle" heißt es weiter: "DirGE zZt Per.-Rat". Gleichzeitig billigte der Wahlvorstand die Fassung der Stimmzettel. Für die Wahl der Personalratsmitglieder der Gruppe der Beamten ist die Vorschlagsliste 2 mit dem Kennwort "Gewerkschaft der Polizei (GdP)" aufgeführt. Dort heißt es unter Nr. 1: "Q. I. , PHK, Personalrat, Beamter". Der für die Wahl der Tarifbeschäftigten gefertigte und verwandte Stimmzettel enthält die Überschrift "Stimmzettel für die Wahl der Personalratsmitglieder der Gruppe der Beamten". Die in der Sitzung anwesenden Vertreter der Gewerkschaften bzw. Berufsverbände wurden betreffend die Stimmzettel nach Änderungswünschen befragt, äußerten jedoch ihre Zustimmung. Am 29. Mai 2008, d. h. 4 Tage vor Beginn der Wahl, beantragten die Antragsteller bei der erkennenden Kammer den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, dem Wahlvorstand aufzugeben, den Vorschlag der Gewerkschaft der Polizei als ungültig zu behandeln und insoweit hierauf abgegebene Stimmen für ungültig zu erklären (VG Aachen - 16 L 251/08.PVL - ). Im Termin zur Anhörung am 2. Juni 2008 nahmen die Antragsteller den Antrag zurück. Sie haben am 19. Juni 2008 ein Wahlanfechtungsverfahren anhängig gemacht. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Die Wahl sei für ungültig zu erklären, weil gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht verstoßen worden sei. Dies gelte insbesondere deshalb, weil bei Herrn Q. I. als Beschäftigungsstelle "Personalrat" angegeben sei. Zwar sei Herr I. in der Vergangenheit freigestelltes Mitglied des Personalrats gewesen. Dies führe indessen nicht dazu, dass er den Personalrat als Beschäftigungsstelle im Sinne der Wahlordnung zum LPVG (WO-LPVG) angeben könne. Vielmehr sei die Angabe "Personalrat" wohl aus wahltaktischen Gründen erfolgt und suggeriere dem Wähler, dass mit Herrn I. ein besonders kompetenter und in der Personalratsarbeit erfahrener Beamter erneut als Wahlbewerber auftrete. Demgegenüber solle die Angabe der Beschäftigungsstelle nach § 23 Abs. 2 WO-LPVG nur dazu dienen, den Wählern Kenntnis über die Zugehörigkeit zu der konkreten Organisationseinheit zu vermitteln, in der er tätig sei. Dieser Fehler sei auch schon bei der Ausfertigung der Wahlvorschläge aufgetreten. Auch der dort verwandte Begriff "DirGE zZt Per.-Rat" sei der Versuch einer unzulässigen Beeinflussung des Wahlverhaltens gewesen. Des Weiteren hätte der Vorsitzende des Wahlvorstandes unzulässigerweise Wahlwerbung für die Liste der GdP gemacht. Ein weiterer Fehler sei die Bekanntmachung der Zahl der Tarifbeschäftigten mit 52 Personen. Tatsächlich seien es nur 51 Beschäftigte gewesen. Schließlich sei der Verbleib von 2 Wahlurnen am 3. Juni 2008 für ca. 5 Stunden ungeklärt. Nach Abschluss des Wahlvorgangs in der Wache Jülich seien die Wahlurnen mit den in ihnen enthaltenen Wahlzetteln nach E. verbracht worden. Dort habe die Wahl in den Abendstunden fortgesetzt werden sollen. Für ca. 5 Stunden sei indes nicht geklärt, wo die Wahlurnen verblieben seien. All dieses führe dazu, dass die Wahl ungültig sei. Für diese Rechtsfolge genüge die theoretische Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses, um jeglichen Verdacht einer fehlerhaften Wahl auszuräumen. Die Antragsteller beantragen, die in der Zeit vom 3. bis 5. Juni 2008 bei der Kreispolizeibehörde E. durchgeführte Wahl zum örtlichen Personalrat für ungültig zu erklären. Der Beteiligte zu 1. beantragt, den Antrag abzulehnen. Er weist zunächst darauf hin, dass Vertreter der Antragsteller an der 3. Sitzung des Wahlvorstandes am 19. Mai 2008 teilgenommen hätten. Bei dieser Sitzung sei die Bekanntmachung der Wahlvorschläge in der vorliegenden Form und die Fassung der Stimmzettel beschlossen worden. Etwaige Einwendungen hiergegen hätten die Vertreter der Antragsteller nicht erhoben. Im Übrigen sei die Bezeichnung des Herrn Q. I. als "Personalrat" sowohl auf dem Wahlvorschlag als auch auf dem Stimmzettel keine unzulässige Beeinflussung der Wähler. Sie bezeichne die konkrete Funktion und Tätigkeit des Herrn I. in der Vergangenheit. Soweit die Antragsteller bemängelten, dass der Verbleib der beiden Wahlurnen am 3. Juni 2008 nicht geklärt sei, sei darauf hinzuweisen, dass diese Wahlurnen von K. nach E. transportiert und bis zur weiteren Durchführung der Wahl in den Abendstunden in einem verschlossenen Raum der Wache gesichert worden seien. Der Beteiligte zu 2. beantragt ebenfalls, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Wahlunterlagen verwiesen. Sie waren sämtlich Gegenstand der Anhörung. II. Der Wahlanfechtungsantrag ist zulässig und begründet. Die in Zeit vom 3. bis 5. Juni 2008 bei der Kreispolizeibehörde E. durchgeführte Wahl zum örtlichen Personalrat ist insgesamt ungültig. Der Antrag ist zulässig. Gemäß § 22 Abs. 1 LPVG kann u. a. jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft innerhalb von 2 Wochen nach dem Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Insoweit sind beide Antragsteller als in der Dienststelle vertretene Gewerkschaften antragsberechtigt und haben den Antrag fristgerecht innerhalb von 2 Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses am 5. Juni 2008 gestellt. Der Antrag ist auch insgesamt begründet. 1. Dies gilt zunächst für die Wahl der Personalratsmitglieder der Gruppe der Beamten. Die Bezeichnung "Personalrat" als Beschäftigungsstelle des Herrn Q. I. auf dem Stimmzettel bzw. der dortigen Vorschlagsliste 2 stellt sich als Verstoß gegen eine wesentliche Vorschrift des Wahlverfahrens i. S. d. § 22 Abs. 1 LPVG dar. Gemäß § 23 Abs. 2 WO-LPVG sind auf den Stimmzetteln die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung, Beschäftigungsstelle und Gruppenzugehörigkeit der ersten drei Bewerber, bei gemeinsamer Wahl der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerber untereinander aufzuführen; bei Listen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. § 23 Abs. 2 WO-LPVG ist eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren. Die in der Norm aufgelisteten Bestandteile der Stimmzettel sind Essentialia, die weder ausgelassen noch verändert werden können. Beschäftigungsstelle ist der aufgabenmäßig abgrenzbare Teil einer Dienststelle, in dem der Bewerber seinen Dienst leistet oder seine Arbeit verrichtet, vgl. Fischer/Goeres in Fürst, GKÖD Bd. V , H § 8 WO-BPersVG Rn. 6. Die Angabe der Beschäftigungsstelle eines Bewerbers dient ebenso wie die Angabe über die Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung dazu, die Wahlberechtigten sachgerecht zu unterrichten. Sie ermöglicht ihnen zu assoziieren, ob sie den Kandidaten kennen, und zwar nicht nur über seinen Namen, sondern auch über seine ‑ bekannte ‑ oder ‑ vermutete ‑ inhaltliche Tätigkeit. In Kenntnis der Tätigkeit des Wahlbewerbers sollen sie entscheiden können, ob sie ihn aus dieser Sicht für eine Vertretung ihrer Interessen im Personalrat für geeignet halten. Soweit die Beschäftigungsstelle im Wahlvorschlag angeführt ist, können die Wahlberechtigten vorab mit dem Bewerber Kontakt aufnehmen. Eine andere Funktion kommt der Bezeichnung der Beschäftigungsstelle auf dem Stimmzettel nicht zu. Dem widerspricht es, bei der Beschäftigungsstelle "Personalrat" anzugeben. Der Personalrat als solcher ist keine Beschäftigungsstelle oder etwa eine eigene Organisationseinheit der Dienststelle, in welcher Aufgaben erledigt werden, die der Dienststelle im Verhältnis zu außenstehenden Dritten obliegen. Der Personalrat ist ein von Gesetzes wegen mit bestimmten Aufgaben versehenes Gremium, welches aus der Mitte der Bediensteten und Tarifbeschäftigten zu wählen ist und welches die ihm nach dem LPVG obliegenden - internen - Aufgaben zu erfüllen hat. Die Personalratsmitglieder erhalten mit ihrer Wahl keine neue Beschäftigungsstelle, sondern sind weiterhin Teil der Dienststelle bzw. ihrer bisherigen Organisationseinheiten. Dies wird besonders deutlich durch die Regelung des § 42 Abs. 3 und 4 LPVG, wonach die Mitglieder des Personalrats nach ihrer Wahl eben nicht zu dem Personalrat "umgesetzt", sondern lediglich ganz oder teilweise von ihrer (bisherigen) dienstlichen Tätigkeit freigestellt werden oder jedenfalls für ihre Tätigkeit im Rahmen des Personalrats Dienstbefreiung erhalten. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, dass nämlich Herr Q. I. seit Jahren für seine Personalratstätigkeit freigestellt ist. Er muss sich darauf verweisen lassen, dass auf dem Stimmzettel weiterhin diejenige Organisationseinheit als Beschäftigungsstelle genannt wird, aus der er mit der Freistellung - jedenfalls in personalvertretungrechtlicher Hinsicht - nicht ausgeschieden ist; sollte er zwischenzeitlich zu einer anderen Organisationseinheit umgesetzt worden sein, wäre diese als Beschäftigungsstelle anzugeben. Der Verstoß gegen § 23 Abs. 2 WO-LPVG war geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Beschäftigte sich durch den Zusatz "Personalrat" zu der Annahme haben verleiten lassen, Herr Q. I. sei für eine Tätigkeit im Personalrat besonders geeignet, und deshalb die Liste 2 gewählt haben. Genauso wenig kann ausgeschlossen werden, dass Wähler insgesamt mit der Tätigkeit des Personalrats in der Vergangenheit unzufrieden waren und dies zum Anlass genommen haben, die Liste 2 mit Herrn Q. I. an der Spitze bewusst nicht zu wählen. Dies genügt, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Änderung des Wahlverhaltens oder Beeinflussung bedarf. Demgegenüber greifen die Überlegungen des Beteiligten zu 1. nicht. Selbstverständlich ist davon auszugehen, dass zahlreiche Polizeibeamte der Kreispolizeibehörde E. um die Mitgliedschaft des Herrn Q. I. in dem bisherigen Personalrat wußten. Dies schließt aber nicht aus, dass die ausdrückliche Benennung dieser Tätigkeit auf dem Stimmzettel gerade kausal für ihr Wahlverhalten war. Die Hervorhebung kann bei dem eigentlichen Wahlakt ohne weiteres dazu geführt haben, die Stimmabgabe in der einen oder anderen Richtung vorzunehmen. Gerade dies gilt es unter dem Blickpunkt der "freien" Wahl zu verhindern. 2. Die Wahl ist auch ungültig, soweit sie die Gruppe der Tarifbeschäftigten betrifft. Bei der Gruppenwahl mussten die Tarifbeschäftigten einen eigenen Stimmzettel ausfüllen, weil zwei gültige Vorschlagslisten eingereicht worden waren. In Kombination mit der Listenwahl ist es diesem Vorgang immanent, dass der Stimmzettel eine zutreffende Bezeichnung dazu enthält, für welche Wahl er gilt. Dass ein Wähler sich wenigstens auf die Richtigkeit der Angaben auf dem Stimmzettel uneingeschränkt verlassen können muss, ist selbstverständlich und bei jeder Wahl zu beachten, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Juni 1990 - 6 P 2/90 - PersV 1990, 536 ff. Diesen Anforderungen entsprach der bei der Wahl verwandte Stimmzettel nicht. Auf den zur Gruppe der Tarifbeschäftigten gehörenden Wähler musste es verwirrend wirken, dass er einen Stimmzettel erhielt, der sich selbst nicht als Stimmzettel für die Gruppe der Tarifbeschäftigten, sondern als einen solchen für die Gruppe der Beamten bezeichnet. Ein Wähler musste sich fragen, ob er insofern überhaupt wahlberechtigt ist. Verstärkt wird diese Problematik dadurch, dass in der Vorschlagsliste 2 (Gewerkschaft der Polizei) zwei Regierungsbeschäftigte, also Mitglieder der Tarifbeschäftigten aufgeführt sind. Damit wird suggeriert, dass sie für die Gruppe der Beamten im Personalrat kandidieren. Abgesehen davon, dass ein Hinweis auf diese nach § 15 Abs. 2 LPVG durchaus zulässige Möglichkeit fehlt, haben die auf der Vorschlagsliste 2 ‑ und auch auf der Vorschlagsliste Nr. 5 ‑ genannten Beschäftigten ihr Einverständnis nur für eine Wahl als Personalratsmitglied der Gruppe der Tariflbeschäftigten erklärt. Auch insoweit ist nicht auszuschließen, dass die Wähler sich bei der Wahl anders verhalten hätten, wenn ihnen die korrekten Sachzusammenhänge auf dem Stimmzettel zutreffend erläutert worden wären. Dies macht den Wahlvorgang ungültig. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.