Urteil
5 K 845/07
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2008:1027.5K845.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die 1985 geborene Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des Nichtbestehens der Abschlussprüfung zur Industriekauffrau im Sommer 2007. 3 Mit Bescheid vom 8. Juni 2007 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sie die Abschlussprüfung nicht bestanden habe. Dabei habe sie in den Prüfungsteilen Geschäftsprozesse 54 Punkte (ausreichend), Kaufmännische Steuerung und Kontrolle 67 Punkte (befriedigend), Wirtschafts- und Sozialkunde 93 Punkte (sehr gut) und Einsatzgebiet 40 Punkte (mangelhaft) erzielt. Die ersten drei Prüfungsteile könnten in der Wiederholungsprüfung angerechnet werden. 4 Mit Schreiben vom 14. Juni 2007 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Note in der mündlichen Prüfung (Einsatzgebiete) ein. Zur Begründung trug sie vor: Sie habe viele Fragen richtig beantwortet. Das Prüfungsprotokoll enthalte lediglich die Bewertungen, nicht aber die Antworten oder erwartete Antworten. 5 Mit Bescheid vom 7. August 2007 wies der Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, dass das Verfahren entsprechend den Bestimmungen der Ausbildungsordnung sowie der Prüfungsordnung absolviert worden sei. 6 Die Klägerin hat am 17. August 2007 Klage erhoben und trägt zur Begründung vor: Sie habe Zweifel, ob die Prüfer selbst, unmittelbar und vollständig ihre Prüfungsleistungen zur Kenntnis genommen hätten, weil die Spalte 'Kommentare' im Prüfungsprotokoll nicht vollständig ausgefüllt sei. Auch sei unklar, ob eine gemeinschaftliche Bewertung bzw. eigenverantwortliche Entscheidung durch jeden Prüfer erfolgt sei. Anmerkungen zu den Prüfungskriterien oder zur Bewertung einzelner Fragen fehlten; wesentliche Gegenstände der Prüfung seien nicht aufgeführt. Beginn und Ende der Prüfung seien nicht vermerkt. Außerdem liege ein Verstoß gegen die Prüfungsordnung vor, da eine Ausbilderin, Frau L. , als Mitglied des Prüfungsausschusses ihre eigene Auszubildende geprüft habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass deshalb die Prüflinge bei der Bewertung mit unterschiedlichen Maßstäben gemessen worden seien bzw. nicht vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungsbedingungen zugrundegelegt worden seien. Sie - die Klägerin - habe zwar zwischenzeitlich im Rahmen eines erneuten Versuches die Prüfung bestanden, habe jedoch wegen des Makels des Durchgefallenseins einen Anspruch auf Aufhebung der Prüfungsentscheidung und Neubewertung. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Bescheide des Beklagten vom 6. März 2007 und vom 7. August 2007 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung trägt sie vor: Das Protokoll der mündlichen Prüfung weise deutlich die einzelnen Bewertungen aus und sei auch hinreichend detailliert. Frau L1. habe als Prüfungsausschussmitglied und Ausbilderin bei der Fa. U. in der Tat ihre eigene Auszubildende geprüft; die Prüfung sei aber nicht Gegenstand des Verfahrens. Außerdem sei von besonderen Umständen im Sinne des § 3 Abs. 2 der Prüfungsordnung auszugehen, da sich in beiden für das Berufskolleg I. bestehenden Prüfungsausschüssen Mitarbeiter der Fa. U. befänden und sich deshalb keine Alternative geboten habe. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist unbegründet. 15 Der Bescheid der Beklagten vom 6. März 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 7. August 2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 16 Die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Prüfung der Klägerin, insbesondere der allein streitbefangene Teil 'Einsatzgebiet für Industriekaufleute' in Gestalt einer Präsentation bzw. eines Fachgesprächs leidet nicht unter Verfahrensfehlern. Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses entsprach den Vorgaben der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen der Industrie- und Handelskammer B. (PO). Die Niederschrift der Abschlussprüfung und die Niederschrift des Prüfungsteils Präsentation/Fachgespräch ist von der Vorsitzenden sowie drei weiteren Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet worden. Damit ist den Anforderungen an die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses nach § 2 der PO genügt, wonach dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Die Rüge der Klägerin, die Niederschrift enthalte keine Angaben über die Dauer der Prüfung ist zwar zutreffend, verhilft aber nicht zum Klageerfolg. Nach § 9 Abs. 3 Ziff. 4 der Verordnung über die Berufsausbildung Industriekaufmann/Industriekauffrau vom 23. Juli 2002 (VO BA) sollen Präsentation und Fachgespräch zusammen höchstens 30 Minuten und die Präsentation zwischen 10 und 15 Minuten dauern. Eine Pflicht zur Dokumentation von Prüfungsbeginn bzw. -ende ergibt sich hieraus oder aus der Prüfungsordnung nicht, auch wenn eine solche sinnvoll erscheinen mag. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass die vorgegebenen Zeiten für die Prüfung nicht eingehalten bzw. überschritten worden sind. Hierfür ist auch aus sonstigen Umständen nichts ersichtlich. 17 Die angefochtene Prüfungsentscheidung ist auch nicht im Hinblick auf den klägerischen Vortrag rechtswidrig, wonach die Prüferin L. eine Kandidatin geprüft hat, an deren Ausbildung sie beteiligt war. Diese Wertung gilt auch im Hinblick auf das weitere Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, wonach die Prüferin L. die andere, dann namentlich benannte Prüfungskandidatin konkret über in der Prüfung gestellte Aufgaben informiert und diese sogar mit der Kandidatin besprochen haben soll. Die Kammer sieht keine Veranlassung der Richtigkeit dieses Vorbringens und damit auch wohl der Frage des Vorliegens eines möglichen Täuschungsversuches weiter nachzugehen. Denn selbst bei unterstellter Richtigkeit führt der klägerische Vortrag nicht zum Klageerfolg. Denn die Chancengleichheit eines Prüflings erleidet auch durch Täuschungshandlungen von Mitprüflingen keinen Schaden, wenn sein eigenes Prüfungsverfahren korrekt verläuft und seine eigenen Prüfungsleistungen ordnungsgemäß bewertet werden, 18 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 3. Oktober 1986 - 7 B 89.86 -, juris; ebenso vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. März 1986 - 15 A 2891/84 -. 19 Diese Bewertung beruht darauf, dass der für die Benotung der Prüfungsleistung anzulegende Beurteilungsmaßstab stets gleich bleibt und auch nicht durch - möglicherweise auf Täuschungshandlungen zurückzuführende - Verschiebungen im Leistungsniveau der Prüflinge beeinflusst wird. Grundsätzlich muss jede einzelne Prüfungsleistung nach einem absoluten Maßstab ohne Rücksicht darauf bewertet werden, wie andere Prüflinge dieselbe schriftliche Prüfungsaufgabe gelöst haben oder ob diese in der mündlichen Prüfung mehr oder minder erfolgreich gewesen sind. Bewertet wird eine individuelle Leistung. Es geht nicht um das, was eine Gruppe von Prüflingen unterschiedlich geleistet hat, 20 vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 1986 - 15 A 2891/84 -; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 4. Auflage, Rdnr. 539 f. m.w.N. 21 Dafür, dass vorliegend von diesem Grundsatz eine Ausnahme gemacht werden könnte oder gar müsste, wie dies etwa beim Antwort-Wahl-Verfahren im schriftlichen Teil der Ersten und Zweiten Ärztlichen Prüfung im Hinblick auf die dort nach § 14 Abs. 6 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte wegen der besonderen Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens geltende relative Bestehensgrenze in Betracht kommen kann, 22 vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Dezember 1989 - 9 S 1937/89 -, juris; Niehues, a.a.O. Rdnr. 540, 23 ist hier nichts ersichtlich. 24 Die Kriterien für die Bewertung von Prüfungsleistungen wie in der hier streitgegenständlichen Prüfung ergeben sich aus § 20 Abs. 1 PO. Danach ist etwa eine Leistung mit der Note 4 = ausreichend zu bewerten, wenn sie den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind. Leistungen sind mit der Note 5 = mangelhaft zu bewerten, wenn sie den Anforderungen nicht entsprechen und bei denen selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind. Weitere Einzelheiten zu dem streitgegenständlichen Prüfungsteil 'Einsatzgebiete' ergeben sich aus § 9 Abs. 3 Ziff. 4 VO BA. Danach soll der Prüfling in der Präsentation auf der Grundlage des Reports zeigen, dass er Sachverhalte, Abläufe und Ergebnisse der bearbeiteten Fachaufgabe erläutern und mit praxisüblichen Mittel darstellen kann. In einem Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er die dargestellte Fachaufgabe in Gesamtzusammenhänge einordnen, Hintergründe erläutern und Ergebnisse bewerten kann; der Prüfling soll zeigen, dass er die Sachbearbeitung in einem speziellen Geschäftsfeld beherrscht. 25 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beurteilungsmaßstab der Prüfer, insbesondere bei der Frage, ob selbst Grundkenntnisse lückenhaft sind, sich vorliegend aufgrund einer - unterstellten - vorherigen Vorbereitung einer anderen Kandidatin auf die Prüfungsaufgaben durch eine Prüferin oder allein wegen des Ausbildungsverhältnisses zum Nachteil der Klägerin verschoben hat. Hiergegen spricht bereits der Umstand, dass lediglich eine andere Kandidatin infolge einer unrechtmäßigen Bevorteilung bessere Leistungen erbracht bzw. Bewertungen erhalten haben soll, während alle anderen Kandidaten in der gleichen Situation wie die Klägerin waren. Dass aber ein Prüfungsausschuss wegen guter Leistungen einer einzelnen Kandidatin seine Prüfungsanforderungen zum Nachteil der übrigen Kandidaten verändert, insbesondere die Bestehensgrenze nach oben verlagert, ist wenig wahrscheinlich und hier durch nichts belegt. Es bleibt eine bloße Vermutung der Klägerin, dass infolge der angeblich durch Täuschungen verbesserten Leistungen oder wegen des Ausbildungsverhältnisses erfolgten besseren Bewertung der anderen Kandidatin eine Anhebung des Erwartungsniveaus und eine Verschärfung der Bewertungen eingetreten sind, was sich jedoch einer Nachprüfung entzieht, 26 vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 1986 - 15 A 2891/84 -. 27 Die von der Klägerin gegen das Prüfungsprotokoll betreffend den Prüfungsteil Präsentation/Fachgespräch erhobenen Einwendungen greifen nicht. Es liegen keine sachlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass die von der Klägerin geäußerten Zweifel daran, dass die Prüfer selbst, unmittelbar und vollständig ihre Prüfungsleistungen zur Kenntnis genommen haben, begründet sein könnten. Die mündliche Prüfung wird nach § 20 Abs. 3 Satz 3 PO vom Prüfungsausschuss beurteilt und bewertet; über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen, § 21 Abs. 4 PO. Dem entsprechend haben vorliegend alle Mitglieder des Prüfungsausschusses das Protokoll der Prüfung unterzeichnet und somit zu erkennen gegeben, dass sie die darin enthaltenen Bemerkungen und Bewertungen zur Kenntnis genommen haben und mit tragen. Damit besteht auch keine Unklarheit darüber, ob die Prüfer eine eigenverantwortliche bzw. alle Prüfer eine gemeinschaftliche Bewertung vorgenommen haben. 28 Soweit die Klägerin eine nicht hinreichende Dokumentation des Prüfungsgeschehens sowie nicht ausreichende Begründung der vorgenommenen Bewertung rügt, geschieht dies im Ergebnis nicht zu Recht. 29 Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und der aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende verfassungsrechtliche Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gebieten, dass eine Prüfungsentscheidung auch bei der mündlichen Prüfung die Grundlage der Bewertung derart dokumentiert, dass der Prüfling in die Lage versetzt wird, zu überprüfen, ob der Prüfer von einer richtigen tatsächlichen Grundlage ausgegangen ist, in fachwissenschaftlicher Hinsicht zutreffende Antworten und vertretbare Lösungen nicht als falsch bewertet worden sind und bei den so genannten prüfungsspezifischen Bewertungen keine aus Sicht eines Fachkundigen willkürlichen Entscheidungen getroffen wurden. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine tatsächliche wirksame gerichtliche Kontrolle der Prüfungsentscheidung sind jedoch nicht zwingend allein durch eine Verschärfung der Protokollierungspflicht im Sinne einer vollständigen Dokumentation des gesamten Prüfungsgeschehens zu erfüllen. Denn viele Elemente der Prüfungsleistung wie etwa das schnelle Erfassen des Wesentlichen, das 'Mitgehen' im Prüfungsgespräch oder die Sicherheit der Darlegungen des Prüflings entziehen sich einer Protokollierung und können auch mit technischen Hilfsmitteln (wie Tonbandaufzeichnungen o. ä.) nicht so zuverlässig erfasst werden, dass auf diese Weise alle maßgeblichen Grundlagen des Bewertungsvorgangs unverfälscht zutage träten, 30 vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 1994 - 6 B 65.93 -, a.a.O. 31 Aus der Dokumentationspflicht folgt keine Pflicht zu einer umfassenden Protokollierung von Fragen und Antworten in der mündlichen Prüfung. Erforderlich sind hinreichende verfahrensmäßige Vorkehrungen, um das Prüfungsgeschehen auch nachträglich noch aufklären zu können, 32 vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 1994 - 6 B 65.93 -, juris; bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1996 - 1 BvR 961/94 -, juris. 33 Eine solche Vorkehrung ist mit der in § 21 Abs. 4 PO geregelten Pflicht zur Fertigung einer Niederschrift getroffen worden. In dem Protokoll der Prüfung der Klägerin sind vorgedruckt in Spalte 1 die einzelnen Bewertungskriterien zu Präsentation und Fachgespräch aufgeführt und in Spalte 2 unter der Überschrift 'Kommentare' handschriftlich Bemerkungen eingetragen. Diese erfüllen gemeinsam mit der handschriftlichen Erläuterung der Zeichen '+', '0' und '-' noch die an die Dokumentation der mündlichen Prüfung zu stellenden Anforderungen. So wird hieraus deutlich, dass im Rahmen der Präsentation die Eröffnung und die Einführung in das Thema sowie eine zielgruppengerechte Darstellung - lediglich - mit Hilfe gelungen ist, während die Anforderungen im Punkt Mimik/Gestik zweifach mit dem Symbol '-' (nicht erfüllt) beurteilt wurden und dies durch die Stichworte 'Blickkontakt/Nur abgelesen' auch hinreichend erläutert wurde. Ebenfalls als nicht erfüllt wurden die Anforderungen an die sprachliche Gestaltung, die Bewertung der Ergebnisse und das Fazit gewertet. Nach alledem wird deutlich, dass die Bewertung des Prüfungsteils Präsentation im Wesentlichen auf der Frage, ob geforderte Leistungen erbracht wurden sowie darauf, in welcher Form und Gestaltung dies erfolgte, beruht. Zum Prüfungsteil Fachgespräch sind 11 Punkte aufgeführt, bei denen die Anforderungen an die Prüfungsleistung als nicht erfüllt und zwei Punkte, die als mit Hilfe erfüllt bewertet wurden. Prüfungspunkte, bei denen die Anforderungen als voll erfüllt bewertet wurden, sind nicht aufgeführt. Damit ist den an eine Dokumentationspflicht zu stellenden Anforderungen noch ausreichend Genüge getan. Denn die Klägerin konnte sich anhand der aufgeführten Punkte und der jeweiligen Bewertung vor Augen führen, in welchen Teilen der Prüfung der Prüfungsausschuss ihre Leistungen als nicht zureichend erachtet hat. Zwar wäre eine weitere Begründung der vorgenommenen Bewertung aus Sicht des Prüflings durchaus wünschenswert, sie ist aber nicht zwingend. Insoweit reicht es umgekehrt jedenfalls nicht aus, wenn der Prüfling pauschal behauptet, viele Fragen richtig beantwortet zu haben, ohne dies an einzelnen, insbesondere den hier negativ bewerteten Prüfungspunkten anschaulich zu machen. Dies hat die Klägerin aber zu keinem Zeitpunkt getan. 34 Darüber hinaus ist gerade bei der streitgegenständlichen Prüfung Gegenstand der Bewertung nicht allein die Frage, ob eine Frage richtig oder falsch beantwortet wurde, sondern auch die Frage, wie der Prüfling seine Lösungen präsentiert. In diesen Punkten sind die Leistungen der Klägerin durchweg mit '-' bewertet worden. Umstände, aus denen ersichtlich sein könnte, dass der Prüfungsausschuss hierbei von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sein könnte, sind nicht ersichtlich. 35 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung, ZPO.