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Urteil

1 K 1903/05

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2008:1002.1K1903.05.00
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Tenor

1. Die Entlassungsverfügung der OFD Düsseldorf, Besitz- und Verkehrssteuerabteilung Köln, vom 00.00.0000 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

2. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Entscheidungsgründe
1. Die Entlassungsverfügung der OFD Düsseldorf, Besitz- und Verkehrssteuerabteilung Köln, vom 00.00.0000 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 2. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. T a t b e s t a n d : Die am 00.00.0000 geborene Klägerin war seit 1970 Landesbeamtin (zeitweise auch im Saarland). Zuletzt war sie beim Finanzamt Aachen-Außenstadt mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit tätig und bekleidete das Amt einer Steueramtfrau (A11). Sie beantragte mit Schreiben vom 6. Januar 2000 ihre Entlassung aus dem Dienstverhältnis mit dem Land Nordrhein-Westfalen. Im Rahmen der ausführlichen Erörterung mit Hinweis auf die beamtenrechtlichen Folgen wiederholte sie am 11. Januar 2000 gegenüber dem Vorsteher des Finanzamtes Aachen-Außenstadt ihr Begehren. Mit Verfügung vom 20. Januar 2000 entließ die Oberfinanzdirektion (OFD) Düsseldorf (Besitz- und Verkehrssteuerabteilung Köln), die seit dem 1. Januar 2006 OFD Rheinland heißt, die Klägerin mit Ablauf des 31. Januar 2000 aus dem Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Ein Jahr später, mit Schreiben vom 1. Februar 2001, bat diese um Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses, welches der Vorsteher des Finanzamtes Aachen-Außenstadt ihr sodann auch zuleitete. Am 8. April 2005 legte die Klägerin gegen die Entlassungsverfügung Widerspruch ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Widerspruchsfrist. Hilfsweise beantragte sie festzustellen, dass das Beamtenverhältnis nicht mit Wirkung zum 31. Januar 2000 geendet habe. Sie sei im Zeitpunkt der Beantragung der Entlassung wegen psychischer Erkrankung handlungsunfähig gewesen. Der Entlassungsantrag sei deshalb nichtig. Zur weiteren Begründung legte die Klägerin zwei Bescheinigungen des Dr. C. , Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Januar 2000 und vom 3. Februar 2005, eine Stellungnahme des Dr. W. , Internist, vom 27. Januar 2005 sowie eine Stellungnahme des Arztes für Psychotherapie und Psychiatrie - Klinische Geriatrie - C1. vom 8. Februar 2005 vor. Mit Schreiben vom 6. Juli 2005 lehnte die OFD Düsseldorf den (Hilfs-) Antrag der Klägerin auf Feststellung der Nichtigkeit der Entlassungsverfügung vom 20. Januar 2000 ab. Im Zeitpunkt des Entlassungsantrags sei diese geschäftsfähig gewesen. Dr. C. habe ausgeführt, dass bei ihr zum damaligen Zeitpunkt (Januar 2000) Kognition, Orientierung, Bewusstsein, Denken und Wahrnehmung unauffällig gewesen seien. Allein aus der gedrückten Stimmungslage könne keine Geschäftsunfähigkeit hergeleitet werden. Dafür spreche auch, dass sie offensichtlich den Schritt in die Selbstständigkeit geplant und am 1. Februar 2001 in einem klar und verständlich gehaltenen Schreiben um die Erteilung eines qualifizierten Dienstzeugnisses gebeten habe. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin unter dem 21. Juli 2005 Widerspruch ein und bezog sich zur Begründung auf ihr bisheriges Vorbringen. Die OFD Düsseldorf nahm in ihrem Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2005 im Betreff unter anderem auf das Schreiben der Klägerin vom 8. April 2005, ein Schreiben der OFD Düsseldorf vom 20. Juni 2005 (Entwurf des Bescheides vom 6. Juli 2005) sowie das Widerspruchsschreiben der Klägerin vom 21. Juli 2005 Bezug. In diesem Widerspruchsbescheid heißt es, der Widerspruch der Klägerin vom 21. Juli 2005 werde als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wiederholte die OFD Düsseldorf ihre Ausführungen vom 6. Juli 2005. Die Klägerin hat am 26. August 2005 Klage erhoben. Sie begehrt weiterhin die Aufhebung ihrer Entlassung. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Auf die Frage, ob sie heute in der Lage sei, einen Prozess zu führen, komme es nicht an. Sie habe am 16. November 1991, also lange bevor die psychische Störung erstmals aufgetreten sei, ihrem Ehemann eine Generalvollmacht erteilt. Dieser genehmige sämtliche Erklärungen einschließlich der Bevollmächtigung ihres Prozessbevollmächtigten. Sie sei aufgrund einer damals nicht erkannten Erkrankung an Schizophrenie handlungs- bzw. geschäftsunfähig gewesen, als sie den Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gestellt habe. Schon 1994 sei sie psychisch erkrankt und 1995 einen Monat lang stationär behandelt worden. Die Erkrankung sei 1999 erneut aufgetreten. Sie sei vom 24. September bis 10. Oktober 1999 sowie vom 15. Dezember 1999 bis unmittelbar vor Einreichung des Entlassungsgesuchs am 6. Januar 2000 krankgeschrieben gewesen. Ende 1999 habe sie auf ihrer Dienststelle unter enormem Druck gestanden. Sie habe sich verfolgt und von der Arbeit "überfallen" gefühlt. Der Druck, "auf die Zustände zu reagieren", sei enorm groß gewesen. Sie habe kaum noch am Computer arbeiten und alltägliche automatisierte Vorgänge wie zum Beispiel das Wählen einer längeren Telefonnummer nur unter größten Kraftanstrengungen durchführen können. Auch häusliche Verrichtungen wie Lesen, Kochen, Telefonieren und Unterhalten seien ihr sehr schwer gefallen. Die Art der Erkrankung als Schizophrenie sei erst durch den später behandelnden Arzt C1. erkannt worden. Der vormalige Therapeut Dr. C. habe die Intensität der Erkrankung unterschätzt. Der Dienstherr habe auch seine Fürsorgepflicht verletzt. Er habe die besonderen Umstände des Falles nicht gewürdigt und es unterlassen, die Voraussetzungen für eine Entlassung sorgfältig zu untersuchen. Die Entlassungsverfügung sei wegen unwirksamer Antragstellung sogar nichtig. Die Klägerin beantragt, 1. die Entlassungsverfügung der OFD Düsseldorf, Besitz- und Verkehrssteuerabteilung Köln, vom 20. Januar 2000 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2005 aufzuheben. 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor: Sofern die Klägerin aufgrund der restpsychotischen Symptomatik immer noch geschäftsunfähig sei, sei sie nicht prozessfähig. Sie habe die Entlassungsverfügung nicht fristgerecht angefochten. Wenn sie bei der Bekanntgabe der Entlassungsverfügung geschäftsunfähig gewesen sei, sei festzustellen, ab wann sie die Geschäftsfähigkeit wiedererlangt habe, weil von diesem Zeitpunkt an die Fristen zur Einlegung von Rechtsmitteln zu laufen begonnen hätten. Die Verfügung vom 20. Januar 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2005, wodurch die Klägerin mit Ablauf des 31. Januar 2000 aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden sei, sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Aus den früheren ärztlichen Stellungnahmen ergebe sich zwar, dass bei der Klägerin gewisse psychische Beeinträchtigungen vorgelegen hätten. Konkrete und objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine vollständige Geschäftsunfähigkeit im maßgeblichen Zeitraum ergäben sich aus diesen Unterlagen jedoch nicht. Entsprechendes gelte für ihre eigenen Schilderungen, nach denen sie sich beruflich überfordert gefühlt habe. Sie habe im Zeitraum ihres Entlassungsgesuchs keine auffälligen krankheitsbedingten Ausfallzeiten gehabt. Ihr dienstliches Verhalten sei unauffällig gewesen. Das von der Kammer eingeholte Gutachten sei nicht überzeugend. Angesichts dessen, dass die rückwirkende Einschätzung vorwiegend auf Äußerungen der Klägerin über den in Rede stehenden Zeitraum beruhe, seien an die gutachterliche Stellungnahme erhöhte Anforderungen zu stellen. Es erschließe sich dem Beklagten nicht, anhand welcher Gesichtspunkte der Gutachter zu seiner Einschätzung gelangt sei, die Klägerin habe sich zum Zeitpunkt der Stellung des Entlassungsantrags aufgrund einer krankhaften psychiatrischen Störung ihrer Geistestätigkeit in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand befunden. Der Gutachter diagnostiziere eine schizoaffektive Psychose. Er subsumiere jedoch nicht unter die allgemein aufgeführten Kriterien. Im Übrigen habe die Klägerin ihren Entlassungsantrag auch materiell nicht rechtzeitig angefochten. Die Anfechtung eines beamtenrechtlichen Entlassungsantrags sei unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes zu erklären. Nur dann werde dem öffentlichen Interesse an einer alsbaldigen Klärung des beamtenrechtlichen Status hinreichend Rechnung getragen. Sollte von einer Geschäftsunfähigkeit der Klägerin im Zeitpunkt ihres Entlassungsantrags auszugehen sein, liege jedenfalls keine Nichtigkeit der Entlassungsverfügung vor. Es fehle nämlich am Merkmal der Offenkundigkeit. Der behandelnde Arzt der Klägerin führe selbst aus, dass ihre Erkrankung von außenstehenden Laien nicht habe erkannt werden können. Der Einwand der Fürsorgepflichtverletzung gehe fehl. Das Entlassungsgesuch sei ausführlich besprochen worden. Die Klägerin sei damals über die Folgen ihres Entlassungsantrags belehrt worden und habe eine entsprechende Verhandlungsniederschrift unterschrieben. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigen- gutachtens. Sie nimmt hinsichtlich der Beweisfrage auf den Beschluss der Kammer vom 5. Dezember 2007 und hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das psychiatrische Gutachten des Univ.-Prof. Dr. Dr. Frank T. vom 10. Juni 2008 in Verbindung mit dem Bericht über die testpsychologische Zusatzuntersuchung vom selben Tag und die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Erläuterung des Gutachtens durch die Assistenzärztin Dr. W1. , die an dem schriftlichen Gutachten mitgewirkt hat, Bezug. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Entsprechend dem Klageantrag ist Gegenstand der Entscheidung allein die Aufhebung der Entlassungsverfügung der OFD Düsseldorf vom 20. Januar 2000 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2005 (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Klage ist zulässig (A.) und begründet (B). A. Die Klage ist zulässig. I. Der Zulässigkeit der Klage steht eine etwaige Prozessunfähigkeit der Klägerin nicht entgegen, da ihr Ehegatte ihre gesamte Prozessführung einschließlich der Bevollmächtigung ihres Rechtsanwalts am 22. September 2008 nachträglich genehmigt hat. Sie hat ihren Ehegatten mit notariell beurkundeter Generalvollmacht vom 26. November 1991 und somit vor ihrer erstmalig im Jahr 1994 festgestellten Erkrankung wirksam bevollmächtigt, sie in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten, und zwar insbesondere gegenüber natürlichen und juristischen Personen und Behörden, soweit dies gesetzlich zulässig ist, gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, insbesondere auch über Vermögensgegenstände, gleich welcher Art zu verfügen. Diese Generalvollmacht, deren Wirksamkeit mangels gegenteiliger Anhaltspunkte eine etwaige Geschäftsunfähigkeit der Klägerin während dieses Rechtsstreits überdauern würde, deckt ihr entsprechendes Fürsorgebedürfnis sachlich ab. Unbeachtlich ist, dass sie die Generalvollmacht nicht ausdrücklich für den Fürsorgefall (sog. Vorsorgevollmacht) und unabhängig davon erteilt hat. Vgl. Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 1996 - 25 Wx 60/96, juris (nur Leitsatz); Schwab, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 8, 5. Aufl. 2008, § 1896 Rn. 49, m.w.N. II. Das gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren ist vor Erhebung der Anfechtungsklage ordnungsgemäß durchgeführt worden. 1.a) Die Kammer versteht den Widerspruchsbescheid der OFD Düsseldorf vom 28. Juli 2005 - neben einer Widerspruchsentscheidung bezogen auf den Bescheid der OFD Düsseldorf vom 6. Juli 2005 - auch als Entscheidung über den Widerspruch der Klägerin vom 8. April 2005 gegen die streitbefangene Entlassungsverfügung vom 20. Januar 2000. Für dieses Verständnis spricht maßgeblich, dass die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 6. September 2005 dem Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2005 ausdrücklich eine dem entsprechende Bedeutung beigemessen hat. In diesem Schriftsatz heißt es nämlich: "Die Verfügung der Beklagten vom 20. Januar 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2005, wodurch die Klägerin mit Ablauf des 31. Januar 2000 aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist, ist rechtmäßig ..." Diese Auslegung des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2005 wird dadurch gestützt, dass dieser Bescheid im Betreff auch das Schreiben der Klägerin vom 8. April 2005 anführt. Zudem enthält er Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Entlassungsverfügung und nicht nur zur fehlenden Nichtigkeit dieses Verwaltungsaktes. Vor diesem Hintergrund steht der Annahme, dass die OFD Düsseldorf mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2005 auch den Widerspruch der Klägerin vom 8. April 2005 beschieden hat, nicht entgegen, dass es diesem Bescheid weiter heißt: "augrund Ihres vorbezeichneten Widerspruchs vom 21. Juli 2005 ..." und "Ich weise Ihren Widerspruch vom 21. Juli 2005 als unbegründet zurück." b) Selbst wenn man den Widerspruchsbescheid der OFD Düsseldorf vom 28. Juli 2005 nur als Widerspruchsentscheidung bezogen auf ihren Bescheid vom 6. Juli 2005 und den dagegen unter dem 21. Juli 2005 erhobenen Widerspruch der Klägerin ansähe, stünde dies der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Dann wäre zwar ihr Widerspruch vom 8. April 2005 noch nicht beschieden. Aus Gründen der Prozessökonomie und in Einklang mit dem Regelungszweck des § 68 VwGO ist ein Vorverfahren indes über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus regelmäßig entbehrlich, wenn sich der Beklagte auf die Klage sachlich eingelassen und deren Abweisung beantragt hat. Entscheidend ist dabei, ob dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder sich sein Zweck ohnehin nicht mehr erreichen lässt. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. April 1994 - 11 C 2.93 -, juris Rn. 18. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Dem Zweck des Vorverfahrens würde dadurch Rechnung getragen, dass sich die Beklagte, vertreten durch die OFD Rheinland, die gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO auch einen Widerspruchsbescheid hätte erlassen müssen, auf die Klage sachlich eingelassen und deren Abweisung beantragt hat. 2. Eine etwaige Verfristung des Widerspruchs der Klägerin vom 8. April 2005 (vgl. § 70 VwGO) ist unbeachtlich. Die Erfolglosigkeit eines Widerspruchs kann den Verwaltungsrechtsweg nämlich auch dann eröffnen, wenn der Widerspruch verspätet eingelegt worden ist. Auch bei Überschreitung der Widerspruchsfrist bleibt es der Widerspruchsbehörde überlassen, trotz Verspätung des Widerspruchs - wie hier - in der Sache selbst über ihn zu entscheiden. BVerwG, Urteile vom 20. Juni 1988 - 6 C 24.87 -, juris Rn. 10, und 16. Januar 1964 - VIII C 72.62 -, juris (nur Kurztext), und vom 13. Dezember 1967 - IV C 124.65 -, juris Rn. 10; weitere Nachweise zur Rechtsprechung bei Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 4. Aufl. 2007, § 70 Rn. 22, und Geiß, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 68 Rn. 38. III. Die Anfechtungsklage ist schließlich ungeachtet einer etwaigen Nichtigkeit der Entlassungsverfügung der OFD Düsseldorf vom 20. Januar 2000 (vgl. § 44 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW) zulässig. Denn die Anfechtungsklage ist auch gegen einen nichtigen Verwaltungsakt statthaft. Dies folgt bereits aus § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift gilt der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt wird. Da danach eine Gestaltungsklage die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsfeststellungsklage nicht ausschließt, geht das Gesetz insoweit offensichtlich auch von einer grundsätzlich zulässigen Anfechtungsklage aus. Zudem kann es im Einzelfall schwierig abzugrenzen sein, ob ein Verwaltungsakt nichtig oder, was zur Unbegründetheit der Nichtigkeitsfeststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 Alt. 2 VwGO führt, nur rechtswidrig ist; diese Unsicherheit soll wegen des Grundgedankens eines umfassenden Rechtsschutzes nicht zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden gehen. BVerwG, Urteil vom 20. März 1964 - VII C 10.61 -, juris Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 42 Rn. 3; von Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, a.a.O., § 42 Rn. 12. B. Die Anfechtungsklage ist begründet. Die auf § 33 Abs. 1 und 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) gestützte Entlassungsverfügung der OFD Düsseldorf vom 20. Januar 2000 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Entlassungsverfügung beruht auf dem Antrag der Klägerin und ist als mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt rechtswidrig, weil sie im Zeitpunkt ihres Antrags auf Entlassung aus dem Dienstverhältnis vom 6. Januar 2000 handlungs- bzw. geschäftsunfähig war und somit kein wirksamer Entlassungsantrag vorliegt. Der Klägerin fehlte bei Stellung des Entlassungsantrags die Handlungsfähigkeit (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW). Die Fähigkeit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen wie der Stellung eines Entlassungsantrages setzt bei natürlichen Personen Geschäftsfähigkeit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) voraus. Nach diesen ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist (§ 104 Nr. 2 BGB). Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB). Nichtig ist auch die Willenserklärung, die im Zustande der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird (§ 105 Abs. 2 BGB). Die Nichtigkeit wegen Störung der Geistestätigkeit tritt jedoch nur dann ein, wenn die Störung ein solches Ausmaß erreicht hat, dass die freie Willensbestimmung ausgeschlossen ist. Dabei setzt eine persönliche Gewissheit des Richters vom Vorliegen der Tatsachen, die den Schluss auf eine Handlungs- bzw. Geschäftsunfähigkeit zulassen, nicht voraus, dass eine von allen Zweifeln freie Überzeugung vorliegen muss. Der Richter darf und muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der etwaigen noch verbleibenden Restzweifeln Schweigen gebietet; eine bloße Wahrscheinlichkeit reicht hingegen nicht. Mithin braucht keine mathematische Sicherheit für eine Handlungsunfähigkeit vorliegen, die jeden möglichen Zweifel und jede denkbare Möglichkeit des Gegenteils ausschließt. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 2. Dezember 1998 - 12 A 3692/97 -, juris Rn. 41-46, m.w.N. Für die Kammer besteht der danach erforderliche Grad der Gewissheit daran, dass sich die Klägerin am 6. Januar 2000 in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter - nicht nur vorübergehender - Störung der Geistestätigkeit befand und somit nicht mehr in der Lage war, ihre Entscheidung von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Bei ihrer Überzeugungsbildung hat die Kammer berücksichtigt, dass seit dem fraglichen Zeitraum fast neun Jahre verstrichen sind und die vorzunehmende Rückschau deshalb teilweise mit gewissen Unsicherheiten im Tatsächlichen verbunden sein kann. Sie folgt der Beurteilung des Univ.-Prof. Dr. Dr. G. T. in seinem im Rahmen des Klageverfahrens eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 10. Juni 2008, welches die Assistenzärztin Dr. W1. in der mündlichen Verhandlung erläutert hat. Dieses Gutachten, das auf einer ambulant durchgeführten psychiatrischen Untersuchung der Klägerin am 16. und 23. April 2008 beruht, ist für den medizinischen Laien nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei. Einen Anhalt dafür, an der Fachkunde der Gutachter zu zweifeln, gibt es nicht. Nach dem psychiatrischen Gutachten vom 10. Juni 2008 leidet die Klägerin an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Es handelt sich um eine paranoide Schizophrenie bzw. differenzialdiagnostisch um eine schizoaffektive Psychose. Diese Psychose hat sich bereits seit dem Winter 1999 entwickelt und im Laufe der Jahre 2000 und 2001 eine schwere Ausprägung angenommen. Im Dezember 1999 und im Januar 2000 lag bei der Klägerin eine ausgeprägte psychotische Symptomatik vor. Im Zeitpunkt der in Rede stehenden Antragstellung am 6. Januar 2000 litt sie unter anderem unter Gedankenausbreitung (Gefühl, dass andere ihre Gedanken lesen können) und Bedeutungs- sowie Verfolgungserleben. Sie wurde seinerzeit in ihrer Entscheidungsfindung, insbesondere bezogen auf die berufliche Perspektive, primär durch das psychotische Erleben geleitet und konnte ihre Entscheidung über den Entlassungsantrag nicht von vernünftigen Erwägungen abhängig machen. Denn die Abläufe am Arbeitsplatz waren deutlich in die Symptomatik integriert; sie lebte in einem Wahnsystem, welches auch ihre berufliche Tätigkeit umfasste. Sie fühlte sich durch Personen, deren Steuererklärung sie bearbeitete, verfolgt und massiv bedroht. Aufgrund ihrer Krankheitssymptome empfand sie ihre berufliche Lebenssituation als lebensbedrohlich. So wertete sie unter anderem einen Unfall ihres Sohnes mit einem Autofahrer, dem sie im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit etwas abgelehnt hatte, als Racheakt. Hieraus folgt, dass die Klägerin gerade in Bezug auf ihre berufliche Tätigkeit geschäftsunfähig war. Univ.-Prof. Dr. Dr. G. T. hat seiner Beurteilung die der Kammer vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen insbesondere des damals behandelnden Arztes Dr. C. zu Untersuchungen der Klägerin im Januar 2000 (Bescheinigungen vom 7. Januar 2000 und 3. Februar 2005), ihre eigenen Angaben und ihre - in den Verwaltungsvorgängen und der Gerichtsakte dokumentierte - Krankengeschichte im Ganzen zugrunde gelegt. Danach ist im Wesentlichen von Folgendem auszugehen: Die Klägerin ist Ende 1994 an einer Depression erkrankt. Im Jahre 1995 hat sie sich für einige Wochen stationär in einer psychotherapeutischen Klinik behandeln lassen. Danach hat sie eine Psychotherapie gemacht. In den Jahren von 1995 bis 1999 ist sie zwar nicht psychisch krank gewesen; sie hat sich aber chronisch überfordert gefühlt. Seit dem Sommer 1999 hat sich ihr psychischer Zustand zunehmend verschlechtert. Sie hat die ihr zugeteilte Arbeit nicht bewältigen können und große Rückstände verursacht. Sie hat sich zunehmend schlecht gefühlt und Schlafprobleme gehabt. Aufgrund von Konzentrationsschwierigkeiten hat sie übermäßig viele Fehler gemacht. Im Herbst 1999 ist sie wieder an einer Depression erkrankt und war für einige Wochen krankgeschrieben. Nach Rückkehr in den Dienst hatten sich ihre Probleme weiter verstärkt. Von Mitte Dezember 1999 bis zum 5. Januar 2000 war sie erneut krankgeschrieben. Dr. C. , der sie seinerzeit behandelt hat, diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 7. Januar 2000 bei der Klägerin eine depressive Episode initial mit paranoider Reaktion. Sie habe sich fremden Mächten ausgeliefert und zunehmend überwacht gefühlt, eine zunehmend gedrückte Stimmung gehabt und Dinge auf sich bezogen. Auch habe sie über Spannungen und Anfeindungen am Arbeitsplatz geklagt. Im psychopathologischen Befund heißt es: "... initial paranoid mit Beziehungsideen, Schlafstörungen, dann zunehmend depressiv mit Antriebsverlust. Sonst Affekt, Kognition, Orientierung, Bewusstsein, Psychomotorik, Denken und Wahrnehmung unauffällig ..." Unter dem 5. Mai 2000 ergänzte Dr. C. , dass der weitere Verlauf ein Vorherrschen der paranoiden Symptomatik ergeben habe, die dringend eine weitere psychiatrische Behandlung erforderlich mache. In seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2005 bezog er sich auf seinen Kontakt mit der Klägerin am 11. Januar 2000. Diese habe insoweit berichtet, in den letzten Tagen vermehrt den Eindruck gehabt zu haben, dass Leute sie verfolgen und sie beobachten würden. Insbesondere glaube sie, dass mehrere Mieter von ihr dahinter stecken würden. Die Verfolgungsideen seien ansatzweise in den letzten Wochen aufgetreten. Er diagnostizierte nunmehr eine beginnende paranoide Psychose, differentialdiagnostisch eine depressive Episode mit psychotischen Symptomen. Nachdem die Klägerin am 6. Januar 2000 den Antrag auf Entlassung aus dem Dienstverhältnis gestellt hatte, war sie in eine noch schlimmere Phase eingetreten. Sie hatte sich komplett zurückgezogen und isoliert und unter massiven Verfolgungsängsten gelitten. Nach dem letzten Termin bei Dr. C. am 11. Januar 2000 hatte sie über ein Jahr keinen Psychiater aufgesucht. Erst ab März 2001 hatte sie sich auf den Rat ihres seinerzeitigen Hausarztes, Dr. W. , in die Behandlung bei dem Arzt für Psychotherapie und Psychiatrie C1. begeben, der sie bis heute behandelt. Unter Berücksichtigung der ebenfalls durchgeführten testpsychologischen Zusatzuntersuchung hat Univ.-Prof. Dr. Dr. T. auch festgestellt, dass die Ergebnisse der neuropsychologischen Testung nicht in Widerspruch zu den Aussagen der Klägerin und den bisherigen "Enddiagnosen" ihrer behandelnden Ärzte stehen. Die Einschätzungen des Univ.-Prof. Dr. Dr. T. stehen insbesondere im Einklang mit der Auffassung des Arztes C1. . Dieser hat zuletzt in seiner Stellungnahme vom 21. September 2006 ausgeführt, dass auch der Arbeitsplatz der Klägerin in den paranoiden Prozess miteinbezogen war, weil der Beklagte ihr dienstliches Verhalten als unauffällig beschrieben habe, während sie selbst (bedingt durch paranoide Verarbeitungsweisen) erhebliche Spannungen und Anfeindungen am Arbeitsplatz wahrgenommen habe. Deshalb sei anzunehmen, dass der Antrag auf Entlassung aus dem Dienstverhältnis aufgrund paranoider, d. h. psychotischer und somit realitätsferner, Überlegungen erfolgte. Das Vorbringen des Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. So vermag zunächst allein der Umstand, dass Dr. C. in seiner ärztlichen Bescheinigung vom 7. Januar 2000 Kognition, Orientierung, Bewusstsein, Denken und Wahrnehmung der Klägerin als unauffällig beschrieben hat, die Schlussfolgerung des Univ.-Prof. Dr. Dr. T. im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Aspekte nicht durchgreifend infrage zu stellen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Erstdiagnose von Dr. C. in seinem Arztbericht vom 7. Januar 2000, bei der Klägerin liege eine depressive Episode initial mit paranoider Reaktion vor; der Einwand des Beklagten, aus dieser Diagnose folge, dass seinerzeit keine Geschäftsunfähigkeit der Klägerin vorgelegen habe, greift nicht durch. Die Ärztin Dr. W1. hat hierzu in der mündlichen Verhandlung für die Kammer nachvollziehbar aufgeführt, dass schon diese Diagnose schwerwiegend sei und für sich allein die Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen nach sich ziehen könne. Dies gelte namentlich im Fall der Klägerin, die, was auch Dr. C. festgestellt habe, seinerzeit eine psychotische Symptomatik aufgewiesen habe. Abgesehen davon sei es durchaus nachvollziehbar, dass dieser nicht direkt eine Schizophrenie diagnostiziert habe. Zum einen trete diese Erkrankung im damaligen Alter der Klägerin eher selten auf, was diese äußerst schwerwiegende Diagnose, die für den Betroffenen mit weit reichenden Folgen verbunden sei, nicht nahe gelegt habe. Zum andern handele es sich bei der Klägerin um eine offenbar intelligente Frau, die verschiedene Symptome ihrer Erkrankung seinerzeit möglicherweise verborgen habe. Auch der Beklagtenvortrag, die Klägerin habe im Zusammenhang mit ihrem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis beabsichtigt, danach den Beruf des Steuerberaters zu ergreifen, rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung war dieser Umstand, wie die Ärztin Dr. W1. erläutert hat, durchaus Gegenstand der Untersuchung. Ihre Ausführungen verdeutlichen überdies, dass der Berufswechselwunsch der Klägerin die Gesamtbeurteilung des Univ.-Prof. Dr. Dr. T. sogar stützt. Denn sie wollte sich durch das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis einer nach ihren Wahnvorstellungen bestehenden Verfolgung durch Personen, deren Steuererklärungen sie bearbeitete, entziehen. Abgesehen davon mag das Vorhaben der Klägerin, den Beruf des Steuerberaters zu ergreifen, auf einem klaren Gedanken beruht haben, was auch bei an Schizophrenie erkrankte Menschen möglich ist (sog. lichter Augenblick - lucidum intervallum); da sie jedoch in den Folgejahren anscheinend nicht in der Lage gewesen ist, diesen Ansatz in die Tat umzusetzen, spricht dies wiederum für ihre schwerwiegende psychische Erkrankung. Dass sich die Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung in einem die freie Willensbestimmung zumindest vorübergehend ausschließenden Zustand befunden hat, wird entgegen dem Vortrag des Beklagten auch nicht dadurch infrage gestellt, dass die Klägerin am 1. Februar 2001 um die Erstellung eines qualifizierten Zeugnisses gebeten hat. Auch wenn sie zu diesem Zeitpunkt wieder geschäftsfähig gewesen sein sollte, gilt nichts anderes. Denn eine nichtige Willenserklärung kann allenfalls durch ihre - hier nicht erfolgte - Neuvornahme geheilt werden. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 1998 - 12 A 3692/97 -, juris Rn. 62. Schließlich greift der Vortrag des Beklagten, die Klägerin habe ihren Entlassungsantrag nicht unverzüglich materiell angefochten, nicht durch. Einer Anfechtung im zivilrechtlichen Sinne, die grundsätzlich in der Tat unverzüglich erklärt werden muss, bedurfte es hier nicht. Es liegt nämlich kein Anfechtungsgrund vor; ist eine Willenserklärung, wie der streitbefangene Entlassungsantrag nichtig, so folgt daraus kein Anfechtungsgrund. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1970 - II C 5.66 - (juris Rn. 44 f.) hingewiesen hat, merkt die Kammer an, dass diese Entscheidung einen anderen Sachverhalt betrifft. In jenem Fall lag nämlich ein Anfechtungsgrund in Gestalt einer arglistigen Täuschung vor. Auch im Rahmen der Begründetheit dieser Anfechtungsklage kann dahin stehen, ob der streitbefangene Verwaltungsakt nicht nur rechtswidrig, sondern sogar nichtig ist. Denn auch ein nichtiger Verwaltungsakt kann im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben werden, um den von diesem ausgehenden Rechtsschein zu beseitigen. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 7. August 1985 - I R 309/82 -, juris Rn. 15; Kopp/Schenke, a.a.O., § 42 Rn. 3, § 113 Rn. 4; a. A. Kuntze, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, a.a.O., § 113 Rn. 6. Einer Prüfung der Nichtigkeit bedarf es aus prozessökonomischen Gründen jedenfalls dann nicht, wenn, wie hier, ausdrücklich nur die Aufhebung des entsprechenden Verwaltungsaktes beantragt wird. Happ, in: Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, § 113 Rn. 8. Hiervon ausgehend kommt es nicht darauf an, ob und wann die Klägerin ihre Handlungsfähigkeit wiedererlangt hat und die streitbefangene Entlassungsverfügung bekannt gegeben und somit wirksam geworden ist. Lediglich ergänzend merkt die Kammer an, dass eine Nichtigkeit der streitbefangenen Entlassungsverfügung zweifelhaft erscheint. Vgl. zum Meinungsstand: Verwaltungsgericht (VG) München, Urteil vom 8. November 2005 - M 5 K 04.1664 -, juris Rn. 26. Zwar ist die Entlassung, die auf Antrag eines Geschäftsunfähigen ausgesprochen wird, mit einem besonders schwerwiegenden Fehler im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG NRW behaftet. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Bad.-Württ., Beschluss vom 17. April 2000 - 4 S 1588/98 -, juris Rn. 14. Es dürfte hier jedoch an der Offenkundigkeit des Fehlers fehlen. Offenkundig im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG NRW bedeutet, dass die schwere Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Betrachter ohne Weiteres ersichtlich sein muss, d. h., sich geradezu aufdrängen muss. Die Fehlerhaftigkeit muss dem Verwaltungsakt gewissermaßen "auf die Stirn geschrieben" sein. VGH Bad.-Württ., ebd., juris Rn. 17. So dürfte der Fall hier nicht liegen. Es war keineswegs ohne Weiteres ersichtlich, dass die Erklärung der Klägerin im Zustand der Geschäftsunfähigkeit abgegeben worden ist. So führte der behandelnde Arzt C1. in seinem Attest vom 8. Februar 2005 aus, die Krankheit der Klägerin habe im Jahr 2000 auch von außen stehenden Laien nicht als Erkrankung erkannt werden können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO. Der Antrag der Klägerin, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, hat Erfolg. Die Notwendigkeit ist daran zu messen, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungstand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwaltes oder Rechtsbeistandes bedient hätte. Das ist nur der Fall, wenn es einer Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1987 - 8 C 35.85 -, juris Rn. 10. Hiervon ausgehend war die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig. Die Frage der Wirksamkeit des Antrags auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ist nicht ohne entsprechende Kenntnisse im Beamten- und allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht zu beantworten. Demgemäß durfte die Klägerin es für erforderlich halten, sich bereits im Vorverfahren durch einen Rechtskundigen vertreten zu lassen.