Beschluss
6 L 373/08
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2008:0905.6L373.08.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der - sinngemäß gestellte - Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 1682/08 geführten Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Juli 2008 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des auf zwei Jahre befristeten Verbots der Pferdehaltung und -betreuung ist zunächst in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere entspricht sie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), demzufolge das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Erforderlich ist dabei eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm bekämpften Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 80 Rn. 85. Diesen Anforderungen hat der Antragsgegner genügt. Er hat mit Blick auf den vorliegenden Einzelfall ausgeführt, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels zu dem nicht hinzunehmenden Ergebnis führen würde, dass vom Antragsteller gehaltene Tiere während der Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weiterhin trotz der wiederholten und massiven Verletzung tierschutzrechtlicher Vorschriften nicht hinreichend engmaschig kontrolliert werden könnten. Es stehe zu befürchten, dass andernfalls Tiere nicht tierschutzgerecht gehalten würden oder ihnen gar Schaden zugefügt werde, ohne dass dies durch die entsprechende behördliche Kontrolle unterbunden bzw. geahndet werden könne. Nach der amtstierärztlichen Prognose sei die Annahme gerechtfertigt, dass der Antragsteller auch zukünftig die von ihm gehaltenen und betreuten Pferde nicht angemessen pflegen und verhaltensgerecht unterbringen werde. Die sodann in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zuungunsten des Antragstellers aus. Maßgebliches Kriterium innerhalb der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht. Gemessen an diesem Maßstab überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die streitbefangene Verfügung des Antragsgegners vom 22. Juli 2008 erweist sich bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung eines Verbots der Pferdehaltung und -betreuung ist § 16 a Satz 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) in Verbindung mit § 16 a Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 TierSchG. Nach § 16 a Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach § 16 a Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 TierSchG insbesondere demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG oder einer Anordnung nach § 16 a Satz 2 Nr. 1 TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten Art oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Diese Voraussetzungen sind nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand gegeben. Der Antragsteller hat sowohl der Verpflichtung aus § 2 Nr. 1 TierSchG, wonach, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltsgerecht unterbringen muss, als auch Anordnungen des Antragsgegners nach § 16 a Satz 2 Nr. 1 TierSchG, wonach die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen kann, wiederholt und grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen Pferden erhebliche und länger anhaltende Schmerzen und Leiden zugefügt. Ohne dass es eines Rückgriffs auf die "Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten", die durch eine beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gebildete Sachverständigengruppe unter dem 10. November 1995 aufgestellt worden sind und denen aussagekräftige Anhaltspunkte für die tierschutzgerechte Ausgestaltung der Haltung von Pferden entnommen werden können, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 25. September 1997 - 20 A 688/96 -, juris Rn. 29; Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Urteil vom 25. Oktober 2006 - 6 K 3359/04 -, juris Rn. 110, bedarf, ergibt sich das Vorliegen wiederholter und grober Verstöße des Antragstellers gegen die Pflichten des § 2 Nr. 1 TierSchG bereits daraus, dass seine Pferdehaltung mehrfach Veranlassung zu einem veterinärbehördlichen Einschreiten des Antragsgegners mit dem Ziel der Herstellung tierschutzgerechter Haltungsbedingungen gab und der Antragsteller den tierschutzrechtlichen Anordnungen des Antragsgegners nicht Folge leistete bzw. diese nicht zum Anlass nahm, seine Pferdehaltung den Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG entsprechend einzurichten. Denn in einer Zuwiderhandlung gegen eine auf § 16 a Satz 2 Nr. 1 TierSchG gestützte Verfügung liegt in der Regel auch ein Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten des § 2 TierSchG. Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2003, § 16 a Rn. 24. Eine solche Situation ist hier gegeben. Mit - zwischenzeitlich bestandskräftiger - Ordnungsverfügung vom 12. Juni 2006 gab der Antragsgegner dem Antragsteller auf, den in seiner Obhut befindlichen Pferden pferdetaugliches Futter in ausreichender Menge und in pferdetauglicher Qualität zur Verfügung zu stellen. Mit - ebenfalls inzwischen bestandskräftiger - Ordnungsverfügung vom 14. Juli 2006 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, den von ihm gehaltenen Pferden und Ponys einen geeigneten künstlichen Witterungsschutz zur Verfügung zu stellen. Mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung vom 12. Dezember 2006 ordnete der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller an, den in seiner Obhut befindlichen Pferden pferdetaugliches Tränkwasser in ausreichender Menge anzubieten. Mit Bescheid vom 28. Juni 2007 gab der Antragsgegner dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die sich in seiner Obhut befindliche Shettystute "Maxima" tierärztlich untersuchen zu lassen, sie entsprechend dem tierärztlichen Befund zu behandeln und Untersuchung und Behandlung dem Antragsgegner nachzuweisen. Der Antragsgegner hatte bei Kontrollen am 25. und am 26. Juni 2007 festgestellt, dass die Stute "Maxima" Veränderungen der Haut zeigte, die als "Sommerekzem" bezeichnet werden und bei dem befallenen Tier einen extremen Juckreiz hervorrufen. Was die Ordnungsverfügung vom 12. Juni 2006 und namentlich, was die mit Ordnungsverfügung vom 14. Juli 2006 aufgegebene Zurverfügungstellung eines künstlichen Witterungsschutzes anbelangt, musste der Antragsgegner mit der Festsetzung von Zwangsgeldern Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen, weil der Antragsteller diese Verpflichtungen nicht erfüllte. Noch im Januar 2008 stellte der Antragsgegner bei Vor-Ort-Kontrollen fest, dass es entgegen der Verfügung vom 14. Juli 2006 an einem ausreichenden künstlichen Witterungsschutz fehlte. Dies war auch am 4. Juni 2008 nach wie vor der Fall, als der Berichterstatter der Kammer im Verfahren 6 K 322/08, in dem der Antragsteller sich gegen die Festsetzung eines (weiteren) Zwangsgeldes durch den Antragsgegner mit Verfügung vom 16. Januar 2008 wandte, einen Ortstermin durchführte und das Grundstück des Antragstellers an der L. Straße 75 in Augenschein nahm. Obwohl der Antragsteller sich anlässlich des Ortstermins im Vergleichsweg verpflichtete, einen geeigneten künstlichen Witterungsschutz bis zum 18. Juli 2008 zu errichten, hat er sich auch an diese Vereinbarung - soweit ersichtlich - nicht gehalten. Indem der Antragsteller den von ihm gehaltenen Pferden Futter, Tränkwasser - dies auch während einer Hitzeperiode Ende April/Anfang Mai 2007, als den Pferden nach den Feststellungen des Antragsgegners über Tage hinweg kein Tränkwasser in ausreichender Menge zur Verfügung stand - Witterungsschutz und tierärztliche Versorgung vorenthielt, verstieß er wiederholt und grob gegen die aus § 2 Nr. 1 TierSchG folgenden Pflichten, die Tiere angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Dass die amtstierärztlichen Einschätzungen, die zu der Annahme von Verstößen gegen § 2 Nr. 1 TierSchG führten und dem Erlass der vorgenannten Ordnungsverfügungen zugrunde lagen, zutreffend waren, ist - auch ungeachtet der Bestandskraft der Ordnungsverfügungen vom 12. Juni 2006 und vom 14. Juli 2006 - nicht zweifelhaft. Der fachlichen Einschätzung des Amtstierarztes kommt bei der Durchführung tierschutzrechtlicher Vorschriften von Gesetzes wegen - wie in §§ 15 Abs. 2, 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG hervorgehoben wird - eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 1997 - 20 A 688/96 -, juris Rn. 32; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 4. März 2008 - 9 CS 07.3396 -, juris Rn. 5; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Beschluss vom 24. April 2006 - 11 TG 677/06 -, juris Rn. 22. Es ist nicht ersichtlich, dass die Amtstierärzte des Antragsgegners diese Beurteilungskompetenz vorliegend überschritten haben könnten. Zu den dargelegten Pflichtenverstößen tritt der weitere Verstoß gegen § 2 Nr. 1 TierSchG in Verbindung mit § 1 Satz 2 TierSchG, der es verbietet einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen, lediglich hinzu, der darin zu sehen ist, dass der Antragsteller nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand mit großer Wahrscheinlichkeit am 4. Juli 2008 in F. ein von ihm gehaltenes Pferd mit einem Hammer erschlagen bzw. es niedergeschlagen hat, wodurch es infolge eines Herz-Kreislauf-Versagens starb. Dies folgt aus dem Ergebnis der bisherigen behördlichen Ermittlungen. Der von der Polizei hinzugezogene Amtstierarzt des Kreises Aachen stellte - wie sich seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 14. Juli 2008 entnehmen lässt - fest, dass dem hochgradig abgemagerten Pferd, bei dem es sich um den Fuchsscheckwallach "Pinto" handelte, am Kopf im Bereich der Stirnplatte unterhalb der Ohrwurzel mit einem Schlag mit einem schweren Vorschlaghammer eine frisch blutige Verletzung zugefügt worden war, aus der sich auf Druck weiteres Blut entleerte. Die Polizei beschlagnahmte einen im Kofferraum des Pkw des Antragstellers liegenden Hammer (Fäustel), an dem Tierhaaranhaftungen erkennbar waren. Nach der Sektion des Pferdes durch eine Amtstierärztin des Kreises Düren, bei der sich keine Anhaltspunkte dafür ergaben, dass das Tier an einer Erkrankung der inneren Organe gelitten haben könnte, wurden dessen Kopf und der beschlagnahmte Hammer durch das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper (CVUA-RRW) in Krefeld einer weiteren Untersuchung unterzogen. Das CVUA-RRW gelangte zu dem Befund, dass dem Schecken im Bereich des Stirn- und Scheitelbeines seitlich rechts des Sagitalkammes ein schwerer Schlag beigebracht wurde, wobei diese Knochen durchschlagen wurden und eine Impressionsfraktur mit diversen Knochenfragmenten entstand. Durch die Wucht des Schlages zerriss die harte Hirnhaut und trat eine schwere Schädigung vornehmlich der rechten Hirnhälfte mit Quetschung und Zerreißung von Hirnmaterial ein. Der mit großer Kraft ausgeführte Schlag verursachte eine herdförmige Zerstörung des Gehirnes. Nach Ansicht des CVUA-RRW war der Schlag nicht sofort todbringend. Vielmehr sei das Tier an Herz- Kreislauf-Versagen verstorben. Der beschlagnahmte Hammer komme als Tatwerkzeug in Betracht. Bei dieser Sachlage spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller das Pferd mit dem beschlagnahmten Hammer erschlagen bzw. niedergeschlagen und solchermaßen zu Tode gebracht hat. Die Einlassungen des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner im Rahmen seiner Anhörung am 18. Juli 2008 stehen dieser Einschätzung nicht entgegen. Es ist nicht glaubhaft, dass das Pferd ohne Gewalteinwirkung durch den Antragsteller an einer schweren Kolik verstorben sei. Ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme des Amtstierarztes des Kreises B. vom 14. Juli 2008 zeigte das Tier keine Vorerkrankung. Die starke Abmagerung mit Muskelabbau (Atrophie) sei nicht auf einer Erkrankung der inneren Organe oder eine Infektion, sondern vielmehr auf Zahnfehlstellungen und die Ausbildung von Zahnhaken bei Fehlen mehrerer Backenzähne zurückzuführen, was nicht durch einen Zahntierarzt korrigiert worden sei. Gegen das Vorbringen des Antragstellers spricht ferner, dass der im Kofferraum seines Pkw vorgefundene Hammer Tierhaaranhaftungen aufwies und die Verletzungen dem Tier nach den sachverständigen Stellungnahmen nur durch erhebliche Gewalteinwirkung mit einem schweren Werkzeug - wie dem beschlagnahmten Hammer - zugefügt worden sein können. Würde der Hammer dem Antragsteller - wie er behauptet - nicht gehören und hätte er diesen nur benötigt, um sich "hinsichtlich der Einzäunung Platz zu verschaffen, um mit (seinem) Pkw auf die Weide fahren zu können", hätte zudem kein Anlass bestanden, diesen im Kofferraum seines Fahrzeugs zu verstauen, anstatt ihn wieder auf die Wiese zurückzulegen, wo er nach den Angaben des Antragstellers zuvor gelegen habe. Soweit der Antragsteller einwendet, § 16 a Satz 1 TierSchG setze "festgestellte Verstöße" voraus, die hier nicht gegeben seien, verkennt er einerseits, dass § 16 a Satz 1 TierSchG als Vorschrift mit ordnungsrechtlichem Charakter, vgl. insoweit Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2003, § 16 a Rn. 1, genauso zum Erlass von Anordnungen "zur Verhütung künftiger Verstöße" befugt, die im Falle des Antragstellers - wie noch auszuführen sein wird - zu befürchten sind, sowie andererseits, dass die Untersagung der Tierhaltung an die besonderen Voraussetzungen des § 16 a Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 TierSchG geknüpft ist. Wie dargelegt, ist jedoch nach summarischer Prüfung als festgestellt zu betrachten, dass der Antragsteller § 2 Nr. 1 TierSchG und behördlichen Anordnungen nach § 16 a Satz 2 Nr. 1 TierSchG wiederholt und grob zuwidergehandelt hat. Mit seinem Hinweis auf die Unschuldsvermutung dringt der Antragsteller gleichfalls nicht durch. Die in Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie in Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Unschuldsvermutung greift nicht ein. Denn die Untersagung der Tierhaltung und -betreuung enthält keine verbindliche Aussage über Schuld oder Unschuld des Betroffenen. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2006 - 5 B 704/06 -; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. Mai 2002 -1 BvR 2257/01-, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 3231 = juris Rn. 9. Durch die aufgeführten Verstöße hat der Antragsteller den von ihm gehaltenen Pferden erhebliche und länger anhaltende Schmerzen und Leiden zugefügt. Davon ist bei einem Vorenthalten elementarer Versorgungsleistungen wie dem Zurverfügungstellen von Futter, Tränkwasser und Witterungsschutz sowie mit Blick auf den Vorfall vom 4. Juli 2008 auszugehen. Überdies ist bei Vorliegen gravierender und zahlreicher Verstöße gegen § 2 TierSchG eine Untersagung der Pferdehaltung bereits dann gerechtfertigt, wenn die Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt werden. Es muss nicht zu erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden der Tiere gekommen sein; ausreichend ist eine entsprechende Gefahrenprognose der zuständigen Behörde, bei der der hypothetische Geschehensablauf - bei unterstelltem Nichteinschreiten der Veterinärbehörde - zu berücksichtigen ist. Mit anderen Worten: Die Tierschutzbehörde muss nicht sehenden Auges zuwarten, bis den Tieren, nachdem weniger belastende Einzelanordnungen keine nachhaltige Besserung der Pferdehaltung gebracht haben, erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt sein würden. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH B.- W.), Beschluss vom 25. April 2002 - 1 S 1900/00 -, juris Rn. 10 f.; HessVGH, Beschluss vom 24. April 2006 - 11 TG 677/06 -, juris Rn. 26. Darauf, ob dem Tierhalter zugleich eine Straftat im Sinne von § 17 TierSchG nachgewiesen werden kann, kommt es nicht an. Vgl. VGH B.-W., Beschluss vom 25. April 2002 - 1 S 1900/00 -, juris Rn. 12. Demgemäß besteht im zugrunde liegenden Fall aufgrund der gravierenden und zahlreichen Pflichtenverstöße des Antragstellers, die bislang aufgetreten sind, auch die den Erlass einer Untersagungsverfügung tragende Gefahr, dass es ohne die Untersagung der Pferdehaltung und -betreuung zu erheblichen Schmerzen und Leiden der von ihm gehaltenen Tiere kommen würde. Im Anschluss daran ist auch die Annahme, dass der Antragsteller weiterhin Zuwiderhandlungen gegen die Halterpflichten des § 2 Nr. 1 TierSchG begehen wird, durch Tatsachen ohne Weiteres gerechtfertigt. Vgl. zu der insoweit zu erstellenden Prognose OVG NRW, Beschluss vom 25. April 2005 - 20 B 267/05 -. Die Untersagungsverfügung des Antragsgegners leidet nicht an einem Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO. Insbesondere ist sie verhältnis- mäßig. Dem Antragsgegner stand kein milderes Mittel als das Verbot der Pferdehaltung und -betreuung zur Verfügung, um künftigen Verstößen des Antragstellers gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes effektiv vorzubeugen. Spezielle, auf einzelne Missstände bezogene tierschutzrechtliche Ordnungsverfügungen haben in der Vergangenheit nicht zu einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Tierhaltung des Antragstellers geführt. Die Anordnung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Der Antragsgegner hat den Interessen des Antragstellers hinreichend Rechnung getragen, indem er das Verbot der Pferdehaltung und -betreuung auf zwei Jahre befristet hat. Vgl. hierzu auch VG Münster, Beschluss vom 2. April 2008 - 1 L 194/08 -, juris Rn. 20, wonach auch ein unbefristetes Haltungsverbot mit Blick auf die Wiedergestattungsmöglichkeit nach § 16 a Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 TierSchG verhältnismäßig sein kann. Besondere Umstände, die trotz der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügung ausnahmsweise eine andere Interessenbewertung zugunsten des Antragstellers gebieten könnten, sind nicht ersichtlich. Das private Interesse des Antragstellers, die Pferdehaltung und -betreuung einstweilen fortzusetzen, ist in Anbetracht der zu erwartenden weiteren Beeinträchtigungen der Gesundheit und des Wohlbefindens seiner Pferde geringer zu werten als das öffentliche Interesse an ihrem sofortigen Schutz. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 200,- EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Pferdehaltung und -betreuung stellt sich gleichfalls als offensichtlich rechtmäßig dar, so dass die Interessenabwägung auch insoweit zum Nachteil des Antragstellers ausfällt. Die Zwangsgeldandrohung steht im Einklang mit §§ 63, 60, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 55 Abs. 1 des Verwaltungs- vollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Bestimmung des § 155 Abs. 4 VwGO führt nicht zu einer abweichenden Kostenverteilung, weil - wie der Antragsteller vorbringt -, der Antragsgegner ihn gezwungen habe, gleichsam "blind" Rechtsbehelfe einzulegen, weil er ihm eine Akteneinsicht ohne sachlichen Grund verwehrt habe. Gemäß § 155 Abs. 4 VwGO können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Dies setzt voraus, dass der betreffende Beteiligte unter Außerachtlassung der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt durch sein Verhalten einen anderen Beteiligten oder das Gericht zu Prozesshandlungen oder Entscheidungen veranlasst hat, die an sich nicht erforderliche Kosten verursacht haben. Der Begriff des Verschuldens schließt immer die Vorwerfbarkeit des Verhaltens ein. Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, 2. Auflage 2006, § 155 Rn. 80. Das schuldhafte Verhalten des Beteiligten muss ursächlich für das Entstehen bestimmter Kosten gewesen sein, die ohne dieses schuldhafte Verhalten nicht entstanden wären. Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, 2. Auflage 2006, § 155 Rn. 81. Daran gemessen sind die Verfahrenskosten nicht nach § 155 Abs. 4 VwGO abweichend von § 154 Abs. 1 VwGO dem Antragsgegner aufzuerlegen. Der Antragsgegner hat die Stellung des Eilantrags durch den Antragsteller nicht schuldhaft veranlasst. Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass der Stellung des Eilantrags bereits am 12. August 2008 eine eigenverantwortliche Entscheidung des Antragstellers zugrunde liegt, welche die Ursächlichkeit etwaiger Verfahrensfehler des Antragsgegners für die Antragstellung - die im Übrigen nicht ersichtlich sind - unterbricht. Vgl. dazu Neumann, in: Sodan/Ziekow, 2. Auflage 2006, § 155 Rn. 97. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG, der hier mangels anderweitiger Anhaltspunkte zugrunde zu legen ist, regelmäßig lediglich zur Hälfte angesetzt wird.