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Beschluss

8 L 69/08

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2008:0901.8L69.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der zum Aktenzeichen 8 K 1630/80 erhobenen Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. Juni 2008 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. Dezember 2007 anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen in der Ordnungsverfügung vom 5. Dezember 2007 ausgesprochenen Versagung des beantragten Aufenthaltstitels ist zulässig. Denn die ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde hat den Verlust einer bereits bestehenden Rechtsposition des Ausländers zur Folge, wenn er rechtzeitig unter Geltung der ursprünglich erteilten Aufenthaltserlaubnis einen Verlängerungsantrag stellt, so dass die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst wird, 6 vgl. Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsrecht (GK-AufenthG), Band 3, Stand: Februar 2008, § 81 AufenthG, Rdnr. 60 ff. sowie m.w.N. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 22. Januar 2004 - 19 B 1737/02 - und vom 15. März 2004 - 19 B 106/04 -. 7 So liegt der Fall hier. Dem am 1. August 2006 gestellten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (und dem darin liegenden hilfsweise gestellten Antrag auf Verlängerung der bis zum 16. August 2006 erteilten Aufenthaltserlaubnis) kam die Fiktionswirkung zu. 8 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse. Denn bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als offensichtlich rechtmäßig, so dass hier - entsprechend der gesetzgeberischen Wertung in § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG - dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist. 9 Dem Antragsteller steht im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und auch kein solcher auf eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu. 10 Eine Niederlassungserlaubnis kann dem Antragsteller schon deshalb nicht erteilt werden, weil er nicht seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, wie dies § 9 Abs. 2 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) voraussetzt. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn der Ausländer ununterbrochen seit fünf Jahren über die Aufenthaltserlaubnis verfügt. Zwar hat der Antragsteller nach seiner Einreise im Jahre 1999 und einem erfolglosen Asylverfahren seine erste Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf die damals geschlossene, inzwischen geschiedene Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen bereits am 5. Oktober 2000 erhalten, zuletzt verlängert bis zum 22. Mai 2005. Eine - wenn auch kurze - Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts des Antragstellers ist allerdings eingetreten, weil er einen Verlängerungsantrag erst am 24. Mai 2005 gestellt und darauf am 16. August 2005 erneut eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat. Seitdem sind fünf Jahre erlaubte Aufenthaltsdauer nicht erfüllt. Dass der Antragsgegner dem Antragsteller darauf - fälschlich - eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausgestellt hat, ändert diese Rechtslage nicht. 11 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Verlängerung der ihm nach § 31 Abs. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis. Der Grund hierfür liegt nicht darin, dass die erste Verlängerung am 16. August 2005 bzw. zum 16. August 2006 erging, obwohl die Ehe des Antragstellers mit einer Deutschen keine zwei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hatte. Für § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist eine mehr als zweijährige Ehebestandszeit im Inland unter rechtmäßigem Aufenthalt des Ausländers erforderlich; der Ausländer muss für den Familien- und Ehegattennachzug eine Aufenthaltserlaubnis besitzen (§§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 31 Satz 1 AufenthG), 12 vgl. nur Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Rdnr. 33 zu § 31 AufenthG. 13 Dies war hier nur für die Zeit von der ersten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 5. Oktober 2000 bis zum Getrenntleben ab dem Juni 2002 der Fall, also lediglich für etwa zwanzig Monate. Die nicht gegebene zweijährige Ehebestandszeit bei rechtmäßigem Aufenthalt kann dem Antragsteller aber nunmehr, nachdem die erste Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht mit einer Geltungszeit bis zum 16. August 2006 erfolgt ist, nicht mehr entgegen gehalten werden. 14 Allerdings muss der Antragsteller bei der nunmehr begehrten Verlängerung die (sonstigen) gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehören auch die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG. 15 Die beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kommt bereits deswegen nicht in Betracht, weil im Fall des Antragstellers die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht vorliegt. Nach dieser Vorschrift setzt die Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsgrund besteht. Der Antragsteller erfüllt aber aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen (Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 14. Dezember 2001: 50 Tagessätze wegen Betruges in drei Fällen, Urteil des Amtsgerichts Eisleben vom 6. Februar 2002: 160 Tagessätze wegen Betruges in dreiundzwanzig Fällen, Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 9. September 2005: 25 Tagessätze wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Versicherungsschutz, Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 4. April 2006: 60 Tagessätze wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz in Tateinheit mit Kennzeichenmißbrauch) den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Er hat nicht nur vereinzelt oder geringfügig gegen Rechtsvorschriften verstoßen, wobei vorsätzliche Straftaten, wie vorliegend gegeben, grundsätzlich nicht geringfügig sind, 16 Hailbronner, Kommentar zum Aufenthaltsgesetz, Rdnr. 27 zu § 55 AufenthG. 17 Ausreichend für die tatbestandliche Erfüllung des § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist das bloße Vorliegen eines Ausweisungstatbestandes. Erforderlich ist nicht, dass der Ausländer ermessensfehlerfrei ausgewiesen werden könnte, 18 Hailbronner, a. a. O., Rdnr. 20 zu § 5 AufenthG; Welte, a. a. O., Rdnr. 68 zu § 5 AufenthG. 19 Gründe für eine Ausnahme von dem Regel-Erfordernis des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sind nicht ersichtlich. Die Kammer kann sich der Auffassung des Antragstellers nicht anschließen, bei den von ihm begangenen Straftaten handele es sich um Bagatelldelikte, die keinen Ausweisungsgrund darstellten. 20 Es ist auch nicht dadurch der "Verbrauch" eines Ausweisungsgrundes als Ausprägung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes eingetreten, dass der Antragsgegner die letzte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits in Kenntnis des Zentralregister-Auszugs vom 10. Oktober 2003 vorgenommen hat. Der Antragsgegner hat hierdurch keinen Tatbestand geschaffen, aufgrund dessen der Antragsteller erwarten kann, dass ihm das Verbleiben im Bundesgebiet weiterhin - ohne Beachtung seiner Verurteilungen - erlaubt wird. Denn ein einem Ausländer durch das Verhalten der Ausländerbehörde vermittelter Vertrauensschutz steht unter dem Vorbehalt, dass sich die hierfür maßgeblichen Umstände nicht ändern, 21 OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 18 B 732/06 -. 22 So ist es aber vorliegend. Seit der Einholung des genannten Zentralregister- Auszugs hat der Antragsteller erneut Straftaten begangen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner nach Einholung eines neuen Zentralregister- Auszugs vom 12. November 2007 nunmehr die neu hinzugekommenen oben aufgeführten Verurteilungen durch das Amtsgericht Aachen vom 9. September 2005 und vom 4. April 2006, die schon für sich allein genommen einen Ausweisungsgrund darstellen, zum Anlass genommen hat, ihm seine Straftaten im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen zu halten. 23 Entgegen seiner Ansicht steht dem Antragsteller kein - konstitutives - gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB Nr. 1/80) zu. Nach dieser Bestimmung hat - vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung - der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt. Das Recht auf (Weiter-)Beschäftigung, das dem Arbeitnehmer in Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 nach einem bestimmten Zeitraum ordnungsgemäßer Beschäftigung verliehen wird, beinhaltet untrennbar auch ein Recht auf Aufenthalt, da andernfalls ersteres wirkungslos bliebe, 24 Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), Urteil vom 16. Dezember 1992 - C-237/91 - (Kus), Slg. 1992, I-6781. 25 Der Antragsteller erfüllt bereits die zeitlichen Vorgaben für ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich ARB Nr. 1/80 nicht, da er nicht nachgewiesen hat, ein Jahr bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesen zu sein. Die von ihm vorgelegten Unterlagen weisen eine solche mindestens einjährige Beschäftigungsdauer bei einem Arbeitgeber nicht aus. 26 Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. Juni 2008 enthaltene Abschiebungsandrohung begehrt, ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 8 AGVwGO NRW zulässig, jedoch ebenfalls unbegründet. 27 Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes das private Interesse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung. 28 Die Abschiebungsandrohung erweist sich nämlich als offensichtlich rechtmäßig. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach §§ 58, 59, 50 AufenthG sind erfüllt. Der Antragsteller ist ausreisepflichtig, weil er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ergibt sich aus § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Danach ist die Ausreisepflicht vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels vollziehbar ist. Dies ist vorliegend der Fall, weil die Klage gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung entfaltet und auch im vorliegenden Verfahren der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung keinen Erfolg hat. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 30 3. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes in Höhe der Hälfte des Auffangstreitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens erscheint das Antragsinteresse in der bestimmten Höhe ausreichend und angemessen berücksichtigt.