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Beschluss

16 K 867/08.PVL

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2008:0828.16K867.08PVL.00
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Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. G r ü n d e : I. Die Beteiligten streiten über die Rechte des Antragstellers anlässlich der Einstellung von wissenschaftlichen Mitarbeitern. Zum 1. April 2008 stellte die G. Aachen ohne Beteiligung des Personalrats eine wissenschaftliche Mitarbeiterin befristet für eine Stelle im Fachbereich Bauingenieurwesen ein. Der Antragsteller monierte diese Vorgehensweise; seiner Meinung nach hätte er zumindest gemäß § 73 Nr. 2 LPVG an der Stellenausschreibung beteiligt werden müssen. Dem widersprach der Beteiligte. Mit Schreiben vom 11. April 2008 erläuterte er, dass eine Stellenausschreibung in diesem Fall gesetzlich nicht vorgesehen und deshalb unterblieben sei. Im übrigen handele es sich gar nicht um eine der Mitbestimmung unterliegende Einstellung im Sinne des § 73 Nr. 2 LPVG. Da eine wissenschaftliche Mitarbeiterin eingestellt worden sei, wäre die Maßnahme nur mitbestimmungspflichtig gewesen, wenn die Dame einen entsprechenden Antrag gestellt hätte. Ein Antrag habe jedoch nicht vorgelegen. Dabei sei davon auszugehen, dass die Mitarbeiterin über ihr Antragsrecht informiert gewesen sei, weil sie bereits auf eine mehrjährige Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer anderen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen zurückblicken könne. Der Antragsteller hat am 28. April 2008 das personalvertretungsrechtliche Beschluss-verfahren eingeleitet. Er behauptet, es entspreche der langjährigen Übung des Beteiligten, offene Stellen auszuschreiben. Demnach komme es nicht darauf an, ob eine besondere gesetzliche Ausschreibungspflicht bestehe. Die langjährige Übung könne nicht willkürlich in Einzelfällen unterbleiben. So aber sei der Beteiligte verfahren. Des Weiteren sei der Beteiligte verpflichtet, potenzielle Kandidaten für die Stellenbesetzung vorab darüber zu informieren, dass sie die Mitbestimmung des Personalrats bei der Einstellung beantragen könnten. Diese Informationspflicht bestehe gegenüber den Kandidaten und ergebe sich auch aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten. Sie diene schließlich dazu, die konstitutionellen Rechte des Antragstellers zu erhalten. Der Antragsteller beantragt, 1. festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, bei befristeten, aus Studienbeiträgen finanzierten Einstellungen von wissenschaftlichen Mitarbeitern eine Stellenausschreibung vorzunehmen und hierbei den Antragsteller gemäß § 73 Nr. 2 LPVG zu beteiligen; 2. festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, die künftigen wissenschaftlichen Mitarbeiter bei Einstellungen gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 LPVG darüber zu belehren, dass die Mitbestimmung des Personalrats bei Maßnahmen nach § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG nur auf Antrag der Mitarbeiter zustande kommt, und die künftigen Mitarbeiter aufzufordern, sich hierüber zu erklären. Der Beteiligte beantragt, die Anträge abzulehnen. Die Behauptung des Antragstellers betreffend die Stellenausschreibung sei falsch. Eine solche Ausschreibung erfolge grundsätzlich nur bei Einstellungen, bei denen die Finanzierung aus allgemeinen Haushaltsmitteln durch das Land erfolge. Soweit die Finanzierung der betroffenen Stelle aus Drittmitteln und befristet erfolge, sei eine Ausschreibung nicht üblich, weil die Bedarfsstelle regelmäßig schon über einen Kandidaten verfüge, dem die Arbeit übertragen werden solle. Nur in dem Fall, dass die Bedarfsstelle keinen potenziellen Kandidaten benennen könne, erfolge eine Ausschreibung. Dies komme aber so gut wie nie vor. Vorliegend habe es sich um eine befristete Stelle gehandelt, die aus Drittmitteln finanziert werde und bei der der Dekan des Fachbereichs Bauingenieurwesen einen konkreten Besetzungsvorschlag gemacht habe. Deshalb sei eine Ausschreibung unterblieben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. II. Der Antrag zu 1. ist zulässig. Er nimmt in der Form eines abstrakten Feststellungsbegehrens die Rechtsfrage auf, die sich nach Abschluss der Einstellung stellt. Da der Arbeitsvertrag inzwischen geschlossen worden ist, ist die Maßnahme nicht mehr abänderbar. Es besteht auch eine Wiederholungsgefahr, da der Beteiligte seine Vorgehensweise bei den verschiedenen Stellenbesetzungen dezidiert beschrieben hat und daran festhält, dass er eine Ausschreibung auch künftig bei befristeten, aus Drittmitteln finanzierten Stellen nicht vornehmen will. Dies ist letztlich ein häufig wiederkehrender Vorgang innerhalb der G. Aachen, so dass der Antragsteller zu Recht eine gerichtliche Klärung begehrt. Auch der Antrag zu 2. ist zulässig. Er beschreibt ebenfalls ein abstraktes Rechtsproblem, nämlich inwieweit der Beteiligte verpflichtet ist, zukünftige wissenschaftliche Mitarbeiter schon bei den ersten Einstellungsgesprächen darauf hinzuweisen, dass sie die Mitbestimmung des Personalrats beantragen können, und sie aufzufordern, sich hierüber zu erklären. Beide Anträge sind jedoch nicht begründet. Dies gilt zunächst für den Antrag zu 1. Dabei kann dahinstehen, ob der Beteiligte derartige Stellen in der Vergangenheit regelmäßig ausgeschrieben und den Personalrat beteiligt hat. Die Rechtslage hat sich seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Oktober 2007 grundlegend geändert. Eine regelmäßige Mitwirkung des Personalrats bei der Stellenausschreibung für wissenschaftliche Mitarbeiter existiert nicht mehr. Dies ergibt sich aus folgendem: Gemäß § 73 Nr. 2 LPVG wirkt der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mit "bei ... Stellenausschreibungen, soweit die Personalmaßnahme der Mitbestimmung unterliegt". Mit dieser Formulierung wurde die Vorschrift gegenüber der früheren Fassung des Gesetzes tiefgreifend verändert. Das Mitwirkungsrecht ist nunmehr schon vom Wortlaut her dahin gehend beschränkt, dass eine Beteiligung des Personalrats nur noch dann zu erfolgen hat, wenn die der Stellenausschreibung zugrunde liegende Personalmaßnahme der Mitbestimmung unterliegt. Dies deckt sich mit der Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des § 73 LPVG (LT-Drucks. 14/4239), wenn es dort heißt, dass "die Mitwirkung bei Stellenausschreibungen sich auf solche Personalmaßnahmen erstrecken soll, die anschließend der Mitbestimmung unterliegen", vgl. dazu Lechtermann/Klein, Das neue Personalvertrtungsgesetz NRW, 2008, S. 172 Daraus resultiert bei der Einstellung von wissenschaftlichen Mitarbeitern ein grundlegendes Problem: Bei den wissenschaftlichen Mitarbeitern ist zum Zeitpunkt der Stellenausschreibung noch nicht bekannt, ob das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten ist, da die Mitbestimmung des Personalrats von dem Antrag des betreffenden Kandidaten/der betreffenden Kandidatin abhängt, vgl § 72 Abs. 1 Satz 2 LPVG. Dieses Problem lässt sich nur dahin gehend lösen, dass man untersucht, welche Bedeutung die Antragstellung durch die wissenschaftlichen Mitarbeiter hat: Entweder besteht ohne den Antrag überhaupt kein Mitbestimmungsrecht oder es besteht ein Mitbestimmungsrecht, an dessen Ausübung der Personalrat durch den fehlenden Antrag jedoch gehindert ist. Die Frage ist dahin gehend zu beantworten, dass der Antrag eine Sachentscheidungsvoraussetzung ist. Ohne den Antrag dürfen weder der Personalrat noch die Dienststelle Angelegenheiten des wissenschaftlich Beschäftigten als mitbestimmungspflichtig behandeln, vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand September 2007, § 72 Rdnn. 208 ff. . Die Antragstellung ist bei den wissenschaftlichen (und künstlerischen) Mitarbeitern bewusst eingeführt worden, um die Wissenschaftsfreiheit zu betonen. Ihnen soll eine gewisse Unabhängigkeit gegenüber den Einflussmöglichkeiten des Personalrats gesichert werden; insbesondere soll das Antragserfordernis zugunsten der wissenschaftlich oder künstlerisch tätigen Mitarbeiter ein Eindringen der Personalvertretung in ihre Persönlichkeitssphäre verhindern, vgl. dazu: Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 26. August 1993 - 2 AZR 376/93 -. Demnach unterliegt die Stellenausschreibung bei wissenschaftlichen Mitarbeitern nach der Neufassung des § 73 Nr. 2 LPVG nicht - mehr - der Mitwirkung des Personalrats, weil sie notwendigerweise zu einem Zeitpunkt erfolgen muss, bei dem das Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG wegen der Regelung nach § 72 Abs. 1 Satz 2 LPVG noch gar nicht existiert. Auch der Antrag zu 2. ist unbegründet. Der Beteiligte ist nicht verpflichtet, die Kandidaten für eine Einstellung bei den Einstellungsgesprächen vorab darüber zu informieren, dass sie die Mitbestimmung des Personalrats beantragen können. Da sie dazu nicht verpflichtet sind, sind sie des Weiteren nicht gehalten, die Kandidaten aufzufordern, sich zu der Mitbestimmung des Personalrats zu erklären. Eine Rechtsgrundlage für die Informationspflicht ist nicht ersichtlich. Eine Informationspflicht folgt zunächst nicht aus dem vom Antragsteller angeführten Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Dieser Grundsatz bezieht sich gerade auf das Verhältnis zwischen Antragsteller und Beteiligten. Es legt dem Beteiligten nicht auf, sich auch im Rechtsverhältnis zu außen stehenden Dritten in einer Weise zu verhalten, die die vom Antragsteller gewünschte Rechtspositionen fördert. Um es deutlich auszudrücken: Der Beteiligte muss nicht Dritten gegenüber darauf hinweisen, dass es in der Dienststelle auch einen Personalrat gibt, der gerne für die künftigen Beschäftigten tätig werden möchte und dass es dazu allerdings eines Antrags des künftigen Beschäftigten bedarf. Auch die konstitutionellen Rechte des Personalrats begründen keine Verpflichtung des Beteiligten, die künftigen Beschäftigten vorab zu informieren. Die konstitutionellen Rechte des Personalrats betreffen ausschließlich das Verhältnis zu den vorhandenen Mitarbeitern und Beschäftigten, zu deren kollektiven Schutz das Personalvertretungsrecht dient. Insoweit hat das BAG schon 1993 ausführlich und immer noch zutreffend schon 1993 darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber sich bewusst dafür entschieden hat, den wissenschaftlichen Mitarbeiter in seiner eigenen Stellung und Rechtsposition zu stärken, was aber gleichzeitig auch bedeutet, dass diese Person sich selbst um ihre Rechtsstellung kümmern muss. Eine Kostenentscheidung entfällt in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.