Beschluss
16 K 1689/08.PVL
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2008:0828.16K1689.08PVL.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. G r ü n d e : I. Der Beteiligte betreibt ein Personalrestaurant, in dem arbeitstäglich 7 bis 10 Mittagsmenüs angeboten werden. Bislang werden diese Menüs in dem eigenen Speisebetrieb vorbereitet und im dortigen Kühlhaus zwischengelagert. Je nach Anforderung werden die Menüs servierfertig in das Personalrestaurant verbracht. Unter dem 17. Juni 2008 teilte das Betriebscenter Gastronomie dem Dienststellenleiter mit, dass geplant sei, während einer Testphase 3 der Mittagsmenüs im Personalrestaurant durch Produkte der Firma B. zu ersetzen. Dies biete sich an, um neue Wege in der Personalbeköstigung zu beschreiten und den Anforderungen eines modernen, ernährungsphysiologischen und ausgewogenen Essens gerecht zu werden. Das Angebot der Firma B. solle während eines Zeitraums von 5 Wochen getestet werden, in denen bis zu 3 Mitarbeiter der Firma B. vor Ort seien. Die Essensausgabe werde allerdings weiter durch die eigenen Kräfte des Personalrestaurants erfolgen. Eine Preisänderung sei hiermit nicht verbunden. Diese Information gab der Beteiligte am gleichen Tag an den Antragsteller weiter. Am 8. Juli 2008 forderte der Antragsteller für die geplante Maßnahme das Mitbestimmungsrecht gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) ein. Es handle sich um eine Maßnahme der Verwaltung von Sozialeinrichtungen. In diesem Bereich seien in der Vergangenheit alle wesentlichen Entscheidungen gemeinsam vom Dienststellenleiter und Personalrat getroffen worden. Es könne nicht angehen, dass der Dienststellenleiter nunmehr einseitig entscheide und die gemeinsam mit dem Personalrat ausgewählten Produkte verändere. Daraufhin wiederholte der Beteiligte seine Ansicht, dass die vorübergehend geplante Angebotsänderung im Personalrestaurant keine Beteiligung des Personalrats auslöse. Der Antragsteller hat am 13. August 2008 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er meint, dass jegliche Maßnahme im Zusammenhang mit den Sozialeinrichtungen der Mitbestimmung gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG unterliege. Zu Berücksichtigen sei auch, dass sich die Arbeitsabläufe der Mitarbeiter im Personalrestaurant durch die geänderte Angebotspalette verändern würden. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Durchführung eines fünfwöchigen Testlaufs mit Produktkomponenten der Firma "B. " im Personalrestaurant der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt. Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist weiterhin der Ansicht, dass die Testphase nicht mitbestimmungspflichtig ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG hat der Personalrat mitzubestimmen "in sozialen Angelegenheiten bei ... der Verwaltung von Sozialeinrichtungen". Diese Voraussetzungen liegen bei der geplanten Maßnahme nicht vor. Zwar ist das Personalrestaurant eine Sozialeinrichtung. Hierunter ist eine auf Dauer berechnete, organisierte Veranstaltung zu verstehen, die von der Verwaltung errichtet worden ist, um den Beschäftigten Vorteile zukommen zu lassen. Es muss sich - wie hier - um eine Einrichtung handeln, die als abgesonderter Teil konkreter Mittel mit einer eigenen Organisation verwaltet werden kann, vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand September 2007, § 72 Rdnr. 269 . Demgegenüber fehlt es an dem Merkmal der "Verwaltung". Zur Verwaltung einer Sozialeinrichtung gehören alle auf den laufenden Betrieb und die Unterhaltung dieser Einrichtung bezogenen Maßnahmen, darunter auch solche, welche Leistungen an die Beschäftigten betreffen, d.h. in einem weiteren Sinne alle Maßnahmen der inneren Organisation der Sozialeinrichtung, so Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 6. Februar 2002 - 1 A 144/00.PVL -, PersR 2002, 478 ff. § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG ist nach seinem Wortlaut sowie nach Sinn und Zweck dahin auszulegen, dass das Gesetz ein umfassendes und lückenloses Beteiligungsrecht der Personalvertretung nicht nur bei Neueinrichtungs- und Auflösungsmaßnahmen, sondern bei allen wichtigen Veränderungen einer Sozialeinrichtung vorsieht. Maßnahmen, die eine Änderung, nämlich eine Erhöhung oder Verringerung des Leistungsangebots der betreffenden Sozialeinrichtung zum Gegenstand haben, stellen sich problemlos als Maßnahmen der Organisation und Führung der Geschäfte im Rahmen des laufenden Betriebs einer solchen Einrichtung dar, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2002, a. a. O. Hiervon sind jedoch Bagatellfälle ausgenommen. Dies folgt zum einen daraus, dass § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG für den Personalrat kein dem Dienststellenleiter gleichgeordnetes Verwaltungs-/Organisationsrecht betreffend die Sozialeinrichtung statuiert, sondern ihm "nur" ein Mitbestimmungsrecht zubilligt; der Personalrat ist also nicht zur (Mit-)Verwaltung in allen Angelegenheiten berufen. Zum anderen hat der Gesetzgeber die Mitbestimmung bei der Verwaltung von Sozialeinrichtungen in eine Reihe mit derjenigen bei der Einrichtung oder Auflösung von Sozialeinrichtungen gestellt. Die Verwaltung muss also ähnlich existentielle Vorgänge erfassen, um das Mitbestimmungsrecht auszulösen. Die vorübergehende und testweise Ersetzung von 3 Mittagsmenüs ist kein derart bedeutsamer Umstand. Die Ersetzung von 3 Mittagsmenüs durch solche der Firma B. während deines Zeitraums von 5 Wochen kann nicht als eine wichtige Veränderung im Personalrestaurant angesehen werden. Während der Testphase sollen die Beschäftigten auswählen können - und dies ist durchaus als eine positive Erweiterung des Angebots anzusehen -, ob sie den von dem eigenen Speisebetrieb hergestellten Menüs oder denjenigen der Firma B. den Vorzug geben. Erst die anschließende Wertung durch den Beteiligten kann für die Beschäftigten bedeutsam werden. Nach Abschluss der Testphase sind die Ergebnisse notwendigerweise zu analysieren. Der Beteiligte wird den Antragsteller informieren und gegebenenfalls eine Vorlage zur Mitbestimmung erstellen müssen, wenn er beabsichtigt, die Menüs der Firma B. endgültig in das Angebot des Personalrestaurants aufzunehmen. Eine endgültige Übernahme der Menüs könnte der erste Schritt weg von der eigenen Herstellung der Mittagmenüs sein und ist deshalb ohne weiteres eine wichtige Veränderung bei der Verwaltung der Sozialeinrichtung, die das Mitbestimmungsrecht auslöst. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.