Urteil
3 K 1887/05
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2008:0819.3K1887.05.00
9Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger wendet sich gegen die Ausweisung aus dem Bundesgebiet, die Androhung der Abschiebung und die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. 3 Der am 1. Juni 1958 geborene Kläger ist jordanischer Staatsangehöriger. Er ist mit der am 21. Mai 1960 geborenen jordanischen Staatsangehörigen B. , geb. N. , verheiratet. Aus der Ehe sind drei in Aachen geborene Kinder hervorgegangen, und zwar die beiden volljährigen Töchter I. B1. , geboren am 23. Juli 1986, und A. B1. , geboren am 8. Mai 1990, sowie der Sohn Ibrahim B1. , geboren am 7. Dezember 1998. Die Tochter I. besitzt seit August 2005 die deutsche Staatsangehörigkeit. 4 Der Kläger reiste am 15. Februar 1977 - zu Studienzwecken - in das Bundesgebiet ein und erhielt hier befristete Aufenthaltsbewilligungen bzw. zuletzt befristete Aufenthaltserlaubnisse nach den jeweils geltenden aufenthaltsrechtlichen Vorschriften. Am 6. Oktober 1985 reiste seine Ehefrau B. - ebenfalls zu Studienzwecken - in das Bundesgebiet ein. Auch ihr wurde der Aufenthalt durch befristete Aufenthaltstitel erlaubt. 5 Am 7. Dezember 1991 wurde auf einer konstituierenden Sitzung unter Leitung des Klägers und Beteiligung seiner Ehefrau der in Aachen ansässige Verein Al-Aqsa e.V. gegründet. Daneben waren der Kläger und seine Ehefrau Gründungsmitglieder des am 6. Juli 1993 in Verviers (Belgien) gegründeten belgischen Vereins Al- Aqsa. 6 Am 11. September 2001 kam es zu einer Reihe von Selbstmordanschlägen auf symbolträchtige zivile und militärische Gebäude in den Vereinigten Staaten. Sie wurden von Angehörigen der islamistischen Terrororganisation Al-Qaida ausgeführt. 7 Das Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 9. Januar 2002 änderte das Vereinsgesetz dahin, dass sog. Ausländervereine u.a. dann verboten werden können, wenn diese Vereine Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange unterstützen, befürworten bzw. hervorrufen sollen oder wenn diese Vereine Vereinigungen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unterstützen, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen. 8 Mit vereinsrechtlicher Verbotsverfügung vom 31. Juli 2002 wurde der deutsche Al-Aqsa-Verein durch das Bundesministerium des Inneren verboten und aufgelöst. Zur Begründung heißt: Der vom Kläger geleitete Al-Aqsa-Verein sei ein bundesweit tätiger Ausländerverein, dessen Tätigkeit Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer oder religiöser oder sonstiger Belange unterstütze, befürworte und hervorrufe. Durch die Vereinstätigkeit werde die im Nahen Osten einflussreiche Palästinenservereinigung HAMAS unterstützt und damit eine Vereinigung außerhalb des Bundesgebietes, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlasse. Der verbotene Verein richte sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Der Kläger sei Vereinsleiter und in die Strukturen der islamischen Muslimbrüderschaft (MB) in Deutschland eingebunden; er habe an Veranstaltungen des Islamischen Bundes Palästina (IBP) und der islamischen Gemeinschaft Deutschland e.V. (IGD) teilgenommen. Die IGD sei 1960 von Anhängern der MB in Deutschland gegründet worden. Der 1981 von in Deutschland lebenden Angehörigen der palästinensischen MB gegründete IBP vertrete seit Beginn der so genannten 1. Intifada im Jahr 1987 die Position der HAMAS in Deutschland. In früheren Jahren habe sich der Kläger auch öffentlich mit Ideen und Zielen dieser Organisation identifiziert und auch organisatorische Aufgaben mit Außenwirkung wahrgenommen. Auf mehreren Veranstaltungen der IGD und des IBP Ende der 90er Jahre sei Al-Aqsa e.V. mit einem eigenen Stand, an dem der Kläger bisweilen auch selbst Schriften verkauft habe, vertreten gewesen. Während der Kläger noch Anfang der 90er Jahre offen Flugblätter für HAMAS verteilt habe, versuchten er und sein Verein heute, offensichtlich um Nachfragen und Kritik hinsichtlich der Verwendung der Spendengelder zu vermeiden, jede Nähe zu HAMAS von sich zu weisen. Der Kläger unterhalte jedoch nach wie vor Verbindungen zu HAMAS, auch wenn dies nicht mehr im selben Maß wie früher öffentlich sichtbar sei. Auf einer Veranstaltung des IBP zum islamischen Opferfest am 10. März 2001 habe er persönlich die Spenden der zahlreichen Teilnehmer entgegengenommen. 9 Auf einen vom Kläger für den Verein Al-Aqsa erhoben Eilantrag setzte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Juli 2003 - 6 VR 10.02 - das Vereinsverbot gegen Al-Aqsa e.V. vorläufig mit der Maßgabe aus, dass der Verein bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Umgang mit Spendengeldern entsprechend zu dokumentieren habe. Von der damit für eine Übergangszeit eingeräumten Möglichkeit der Fortführung der Vereinstätigkeit unter Erfüllung von Dokumentationspflichten machte der verbotene Verein keinen Gebrauch. 10 Mit Urteil vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - wies das Bundesverwaltungsgericht die Klage gegen das Vereinsverbot rechtskräftig ab und führte zur Begründung aus, dass der Al-Aqsa-Verein sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vereinsgesetzes i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes richte. Der Verein unterstütze die terroristischen Aktivitäten der HAMAS mittelbar, indem er Spenden für von der Hamas dominierte Sozialvereine sammele. Die HAMAS sei eine Organisation, bei der man soziale Aktivitäten nicht vom politischen und terroristischen Vorgehen trennen könne. Aus zahlreichen Indizien ergebe sich, dass dem Vorsitzenden des Vereins (Kläger im vorliegenden Verfahren) dies bewust gewesen sei. 11 Mit sofort vollziehbarer Ordnungsverfügung vom 6. Mai 2005 wies der Beklagte den Kläger aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm die Abschiebung in sein Heimatland Jordanien an. Ferner lehnte er die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger als ehemaliger Leiter des unanfechtbar verbotenen Vereins Al-Aqsa e.V. den Tatbestand einer Regelausweisung gemäß § 54 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes erfülle. Eine Ausweisung nach Ermessen komme nicht in Betracht, da der Kläger weder besonderen Ausweisungsschutz genieße noch mit Blick auf seinen langjährigen Aufenthalt mit Ehefrau und drei Kindern einen Ausnahmetatbestand verwirkliche. Eine günstige Zukunftsprognose könne dem Kläger wegen seiner Verankerung im islamistischen Umfeld nicht erteilt werden. Da ein Ausweisungsgrund vorliege, scheide die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus. 12 Mit Beschluss vom 11. Juli 2005 - 8 L 435/05 - hat die 8. Kammer des angerufenen Gerichts die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ausweisung für die Dauer des Widerspruchsverfahrens wiederhergestellt und im Übrigen den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Die Beschwerde gegen die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes hat das Oberverwaltungsgericht NRW mit Beschluss vom 4. Oktober 2005 - 19 B 1230/05 - unter Hinweis auf den (seinerzeit) unbekannten Aufenthalt des Klägers als unzulässig verworfen. 13 Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2005 wies die Bezirksregierung Köln den vom Kläger erhobenen Widerspruch zurück. 14 Der Kläger hat am 24. August 2005 Klage erhoben und macht geltend, dass die gegen ihn bzw. den Al-Aqsa-Verein erhobenen Vorwürfe haltlos seien: Unberechtigt sei - erstens - der Vorwurf, er bzw. der Verein propagiere die Zerstörung des Staates Israel. Aus den umfangreich sichergestellten Vereinsunterlagen ergebe sich, dass er sich zu keiner Zeit politisch artikuliert habe. Der Verein verstehe sich als humanitäre, karitative und unpolitische Organisation. Er bzw. der Verein habe niemals zur Zerstörung des Staates Israel aufgerufen oder derartiges propagiert. Zum Heiligen Krieg habe man zu keiner Zeit aufgerufen; damit zusammenhängende Aktionen seien nicht unterstützt worden. Ohne Grundlage sei - zweitens - der Vorwurf, man habe Selbstmordattentate befürwortet, indem der Verein in Spendenaufrufen u. a. die Unterstützung von Märtyrerfamilien in Palästina angekündigt habe. Der Beklagte lasse sich von einem unrichtigen Begriffverständnis leiten, wenn er den Begriff Märtyrer, d. h. Shaheed, nicht in einem kulturellen, religiösen und sprachlichen Verständnis wiedergebe. Ein Shaheed (Märtyrer) sei nach dem religiösen Verständnis nicht nur derjenige, der bei Kampfhandlungen umgekommen sei. Lege man den Koran zugrunde, umfasse dieser Begriff auch Personen, die aufgrund von Pest und Seuche sterben, die durch eine Bauchverletzung sterben, die ertrinken, die unter einem Steinschlag oder Erdrutsch umkommen. An einigen Stellen des Koran könne man auch Hinweise darauf finden, dass im Kindbett gestorbene Frauen unter diesen Begriff zu fassen seien. Im Übrigen habe der Verein bereits im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich vorgetragen, dass zu keiner Zeit gezielt die Waisenkinder einer bestimmten Personengruppe finanziell unterstützt worden seien. Ganz im Gegenteil sei eine Unterstützung von Waisenkindern völlig unabhängig von den Umständen des Todes des Vaters bzw. der Eltern erfolgt. So habe der Verein auch Kinder und Familien unterstützt, deren Vater/Ehemann von palästinensischen Organisationen wegen vorgeworfener Kollaboration mit israelischen Behörden ermordet worden seien. Wären die Vorwürfe des Beklagten zutreffend, hätte eine Unterstützung dieser Familien nicht erfolgen dürfen. Aus den sichergestellten Vereinsunterlagen ergebe sich, dass von 533 unterstützten Kindern 45 ihren Vater als Shaheed verloren hätten. 29 Kinder, die vom Verein betreut worden seien, hätten ihren Vater durch Ermordung unter dem Vorwurf der Kollaboration mit Israel verloren. Bereits aus dieser Statistik folge, dass der Al-Aqsa-Verein humanitäre und karitative Zwecke verfolge. Kinder und Familien habe man nach ihrer Notlage beurteilt und nicht nach der Person des Vaters. Mit der selektiven und tendenziösen Argumentationsweise des Beklagten könne dieser - unter anderen politischen Voraussetzungen - der Unterstützung des Staates Israel beschuldigt werden. Soweit ihm, dem Kläger, - drittens - der Vorwurf gemacht werde, er sei persönlich in die Strukturen der islamischen Muslimbruderschaft in Deutschland eingebunden, sei diese Behauptung falsch. Er sei kein Mitglied oder Unterstützer der Muslimbruderschaft. Vielmehr sei er Mitglied der Islamischen Gemeinschaft in Deutschland. Diese gehöre zu den ältesten islamischen Vereinigungen in Deutschland. Sie habe gute Kontakte zur bayerischen Landesregierung, zu Kirchen sowie zu zahlreichen sozialen Vereinen gepflegt und bemühe sich um die Integration der Muslime in die deutsche Gesellschaft. Was - viertens - den Vorwurf angehe, er habe an Veranstaltungen des Islamischen Bundes Palästina teilgenommen, organisatorische Aufgaben mit Außenwirkung wahrgenommen und Anfang der 90er Jahre Flugblätter für die HAMAS verteilt, sei dazu Folgendes zu sagen: Im Laufe der Jahre habe er an unzähligen Veranstaltungen unterschiedlichster Organisationen teilgenommen, um die Tätigkeit des Vereins dazustellen und Spenden zu erhalten. Der Verein habe versucht, auf allen legalen Wegen an potenzielle Spender zu gelangen, wie es bei Fundraising- Organisationen üblicherweise der Fall sei. Die Behauptung, er habe HAMAS- Flugblätter verteilt, sei schlicht unzutreffend. Auch habe er zu keiner Zeit organisatorische Aufgaben mit Außenwirkung für den Islamischen Bund Palästina wahrgenommen. Angesichts dessen sei festzustellen, dass die vom Beklagten erhobenen Behauptungen unzutreffend seien. Der Verein habe zu keiner Zeit verdeckt oder konspirativ gearbeitet. Der Verein habe von sich aus zu deutschen Dienststellen Kontakt aufgenommen. Der Fluss der Spendengelder sei im Einzelnen dokumentiert worden. Der Verein sei bis zu seinem Verbot Mitglied des Migrantenforums der Europäischen Union gewesen, er habe über Beziehungen zu zahlreichen NGO's in Deutschland und Europa verfügt. Es stehe fest, dass der Verein seit dem Verbot keine Tätigkeit mehr ausgeübt habe. Eine Wiederholungsgefahr bestehe damit nicht. Der Tatbestand der Regelausweisung in § 54 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes greife somit nicht, es lägen vom Regelfall abweichende Umstände vor. Allein eine solche Einordnung des Sachverhalts entspreche dem bei der Anwendung des einfachen Gesetzesrechts zu beachtenden Gebot der Verhältnismäßigkeit. Dass er und der Verein den in Rede stehenden Sozialvereinen Gelder ausschließlich für deren soziale Zwecke habe zukommen lassen, werde die beantragte Beweisaufnahme ergeben. Dabei sei zu berücksichtigen, dass eine zweckverfehlende Verwendung dieser Gelder durch die Sozialvereine im Verfahren zu keiner Zeit festgestellt worden sei. Die aufgestellte Behauptung, dass die betreffenden Sozialvereine zum HAMAS- Umfeld gehören sollen, sei gerade nicht offenkundig, sondern umstritten und müsse im Wege der Beweisaufnahme geklärt werden. Dabei werde darauf hingewiesen, dass ein Großteil der Überweisungen über Bankinstitute und Überweisungsträger abzuwickeln seien, die unter Aufsicht der israelischen Behörden stünden. Weiterhin verfüge weder das Auswärtige Amt noch die deutsche Vertretung in Ramallah über Listen von unbedenklichen bzw. bedenklichen Sozialvereinen in den palästinensischen Gebieten. Weiterhin sei zu bedenken, dass erst über ein Jahr nach dem Vereinsverbot von Mitte 2002 die Organisation HAMAS auf die so genannte EU-Terrorliste gesetzt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei bereits seit über einem Jahr keine Vereinstätigkeit mehr erfolgt. Des Weiteren habe es der Beklagte versäumt, den seit 1977 und damit ungewöhnlich lang bestehenden Aufenthalt in Deutschland unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen zu berücksichtigen. Auch sei der Umstand, dass die familiäre Lebensgemeinschaft mit drei in Deutschland geborenen Kindern geführt worden sei, nicht mit dem ihm nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention erforderlichen Gewicht berücksichtigt worden. Zu den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen führt der Kläger aus: Der Innenminister des Landes NRW werde bekunden, dass vor dem Verbot vertrauensvolle Kontakte zwischen dem Verein und den Sicherheitsbehörden bestanden hätten. Der Präsident des Verfassungsschutzes werde bekunden, dass der Kläger die Aktivitäten des verbotenen Vereins nicht fortgesetzt habe. Der Präsident des Bundesnachrichtendienstes werde bekunden, dass die in Palästina ansässigen Organisationen, die der Verein unterstützt habe, auch Unterstützung von staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen erhalten hätten, die nach Ansicht des BND keine Verbindung zur HAMAS oder vergleichbaren islamistischen Organisationen hätten. Die Zeugen E. und C. könnten bekunden, dass es sich bei den unterstützten Vereinen in Palästina um humanitäre Vereine handele, die auch von Organisationen unterstützt würden, die keine Unterstützer der HAMAS seien. Die Zeugen könnten weiter bekunden, dass Vertreter der EU-Mitgliedstaaten mit Vertretern der HAMAS bis in die jüngste Zeit hinein Kontakte unterhalten hätten. 15 Der Kläger beantragt sinngemäß, 16 die aufenthaltsrechtliche Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. Mai 2005 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 27. Juli 2005 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis, zuletzt gültig bis 8. September 2003, zu verlängern, hilfsweise, die Durchführung einer gerichtlichen Beweisaufnahme durch Einvernahme des Innenministers des Landes Nordrhein- Westfalen, des Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes, der Bundesministerin für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, der Islamexpertin V.E. und des Islamexperten J.C. als (sachverständige) Zeugen. Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung bezieht er sich auf die angefochtenen Bescheide und tritt den Beweisanträgen entgegen. 19 Das Gericht hat den Prozessbevollmächtigten mit Verfügung vom 25. Oktober 2005 unter Fristsetzung zur Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des Klägers aufgefordert. Daraufhin hat der Kläger den im Aktivrubrum genannten Aufenthalt im Brüsseler Stadtteil N1. offenbart. 20 Mit Beschluss vom 10. Juli 2008 - 8 L 178/08 - hat die 8. Kammer des angerufenen Gerichts die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen - 8 K 283/08 - geführten Klage der Ehefrau des Klägers gegen die ihr gegenüber ergangene Ordnungsverfügung vom 21. Januar 2008 (Ausweisung, Versagung des Aufenthaltstitels, Abschiebungsandrohung) angeordnet. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere der gestellten Beweisanträge, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Gerichtsakten, Verwaltungsvorgänge und Unterlagen verwiesen. 22 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 23 Die Kammer konnte über die Klage auch ohne die persönliche Anwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden. Weder bestand eine gerichtliche Anordnung des persönlichen Erscheinens noch ein Rechtsanspruch auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Vielmehr durfte der in Belgien aufhältige Kläger das Bundesgebiet aufgrund der während der Dauer des Klageverfahrens bestehenden Wirksamkeit der angefochtenen Ausweisungsverfügung nicht betreten, vgl. § 11 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Die unangefochten gebliebene Entscheidung des Beklagten, dem Kläger auch nicht ausnahmsweise zu erlauben, das Bundesgebiet zum Zwecke der Terminsteilnahme kurzfristig zu betreten (vgl. § 11 Abs. 2 AufenthG), ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte geht dort zutreffend davon aus, dass der in Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör im vorliegenden Fall nicht die persönliche Anwesenheit des Klägers vor Gericht verlangt, sondern durch die Terminsanwesenheit des prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts gewahrt wird. 24 Die zulässige Klage ist unbegründet. 25 Die aufenthaltsrechtliche Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. Mai 2005 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 27. Juli 2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 26 Für die Fortführung des Klageverfahrens im Wege der beantragten Beweisaufnahme ist kein Raum. Die vom Kläger unter Beweis gestellten Tatsachen sind für die Entscheidung nicht erheblich. Sie können als wahr unterstellt werden, soweit der Kläger sinngemäß behauptet, dass in der Zeit vor dem Vereinsverbot ("vertrauensvolle") Kontakte zwischen dem Verein und den deutschen Sicherheitsbehörden bestanden hätten. Ebenso kann als wahr unterstellt werden, dass der Kläger in der Zeit nach dem Vereinsverbot die Aktivitäten des verbotenen Al-Aqsas-Vereins nicht fortgesetzt habe und dass Vertreter der EU-Mitgliedstaaten mit Vertretern der HAMAS bis in die jüngste Zeit hinein Kontakte unterhalten haben sollen. Für das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen der auf § 54 Nr. 7 AufenthG gestützten Ausweisungsverfügung sind diese Tatsachen nämlich unerheblich, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zu dieser Rechtsgrundlage ergibt. Soweit der Kläger im Wege der Beweisaufnahme der Sache nach geklärt wissen will, ob die in Palästina ansässigen Organisationen, die der Verein gefördert habe, Unterstützer der HAMAS seien, rechtfertigt dies ebenfalls keine Beweisaufnahme im vorliegenden Klageverfahren. Die unter Beweis gestellte Tatsache betrifft das der Ausweisung vorgelagerte und bereits rechtskräftig abgeschlossene Vereinsverbotsverfahren. Dort hat das erst- und letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) die aufgeworfene Frage unter Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Beweismittel hinreichend geklärt und mit rechtskräftiger Entscheidung, deren Begründung sich die Kammer unabhängig von der ohnehin nach § 54 Nr. 7 AufenthG gegebenen Bindungs- bzw. Tatbestandswirkung zu eigen macht, festgestellt, dass die von Al-Aqsa bzw. dem Kläger unterstützten Sozialvereine Al-Muyamma al-Islami, Al-Yamiya al-Islamiya (Islamic Society) und Jamiyat al-Salah (Al-Salah Islamic Association) der HAMAS zugehörig sind. 27 Vgl. zu den Einzelheiten: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Urteil vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - NVwZ 2005, 1437 ff. 28 Die angefochtene Ausweisungsverfügung hat der Beklagte zu Recht auf die Rechtsgrundlage des § 54 Nr. 7 AufenthG gestützt. 29 Nach dieser Norm wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet. 30 So liegt der Fall hier: Der Kläger war Leiter des Vereins Al-Aqsa e.V. in Aachen, da er dessen Vorstandsvorsitzender war. Dieser Verein wurde mit Verfügung des Bundesministeriums des Inneren vom 31. Juli 2002 verboten und aufgelöst. Die Klage des Vereins gegen diese Verbotsverfügung ist vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10/02- unanfechtbar abgewiesen worden. In seiner Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass der Verein den Verbotstatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vereinsgesetzes i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG erfüllte, weil er sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtete. 31 Damit liegt ein Tatbestand vor, der "in der Regel" zur Ausweisung führt. 32 Die Rechtsansicht des Klägers, die Tatbestandsmerkmale des § 54 Nr. 7 AufenthG seien aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einschränkend in dem Sinne auszulegen, dass allein ein offenkundig gerechtfertigtes Vereinsverbot zur Ausweisung des ehemaligen Vereinsleiters führen könne, teilt das Gericht nicht. Die Gefahr einer "schematischen" Gesetzesanwendung ohne Ansehung des Einzelfalles besteht nicht. Vielmehr kommen Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit durch die Möglichkeit der Herabstufung der Regelausweisung zur Ermessensausweisung und durch die Prüfung eines vom Regeltatbestand abweichenden Ausnahmefalles zum Tragen. 33 Allerdings war der Beklagte im Falle des Klägers nicht gemäß § 56 Abs. 1 Satz 5 AufenthG verpflichtet, über die Ausweisung nach Ermessen zu entscheiden. Der Kläger genießt - nach wie vor - keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 AufenthG. Er war bis zum - hier maßgeblichen - Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung nicht im Besitz einer Niederlassungserlaubnis bzw. einer vor dem 1. Januar 2005 erteilten Aufenthaltsberechtigung oder unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgelten würde oder einer sonstigen Aufenthaltserlaubnis. 34 Er lebte auch nicht mit deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft. Beim Erlass der Ausweisungsverfügung im Mai 2005 besaß seine Tochter I. noch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Diese erhielt sie erst im August 2005. Der Kläger ist ferner nicht als Asylberechtigter anerkannt. 35 Der Umstand, dass der Kläger vor wenigen Wochen aus der Abschiebehaft in Belgien einen Asylantrag bei den belgischen Behörden gestellt hat, führt nicht dazu, dass der Beklagte nunmehr über die Ausweisung des Klägers nach Ermessen zu entscheiden oder die Ausweisung aufzuheben hätte. 36 Zwar kann bei einer Asylantragstellung in Deutschland nach § 56 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG abgeschlossen wird. Allerdings erscheint bereits zweifelhaft, ob nach dem gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländerrechts eine entsprechende Anwendung der deutschen Vorschrift auf die Asylantragstellung in einem anderen Mitgliedstaat geboten ist. Indes kommt es darauf nicht entscheidungserheblich an, weil jedenfalls die Ausnahme in Satz 2 des § 56 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eingreift, wonach ein anhängiges Asylverfahren einer Ausweisung nicht entgegensteht, die aus "aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" erfolgt (§ 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Das wiederum ist regelmäßig - so auch hier - der Fall, wenn der ausgewiesene Ausländer und Asylbewerber zu den Leitern eines Vereins gehörte, der deshalb unanfechtbar verboten wurde, weil er sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtete. 37 Die Vergünstigung einer Ermessensentscheidung kommt dem Kläger auch nicht im Wege einer einzelfallbezogenen Korrektur der vom Gesetzgeber abstrakt-generell für geboten erachteten Ausweisung zu Gute. Von der Ausweisung im Regelfall darf nämlich nur dann abgewichen werden, wenn ein Ausnahmefall im Sinne der Gesetzessystematik vorliegt. Ein solcher Ausnahmefall ist nur dann anzunehmen, wenn ein atypischer Geschehensablauf vorliegt, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt. Dies ist der Fall, wenn besondere Umstände gegeben sind, die den Ausländer entlasten oder auf Grund derer seine Ausweisung als unangemessene Härte erschiene. Atypische Umstände können sich aus dem Werdegang des betroffenen Ausländers oder auch den besonderen Umständen der Vereinstätigkeit ergeben. Anknüpfungspunkte bieten insoweit auch die in § 55 Abs. 3 AufenthG aufgeführten Belange des Ausländers, mithin die Dauer seines rechtmäßigen Aufenthaltes, seine schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet, die Folgen seiner Ausweisung für die sich im Bundesgebiet rechtmäßig aufhaltenden und mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen und das Vorliegen von tatsächlichen oder rechtlichen Duldungsgründen im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG sowie die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 6 GG und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). 38 Auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestehenden Sach- und Rechtslage hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass der Fall des Klägers keine vom Regelfall abweichende Besonderheiten aufweist. 39 Solche Umstände lassen sich zunächst nicht dem Verbotsverfahren und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. Dezember 2004 entnehmen. Es sind insoweit keine den Kläger "entlastenden" Besonderheiten erkennbar. Vielmehr lässt sich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes entnehmen, dass die subjektiven Voraussetzungen des Verbotstatbestandes deshalb erfüllt waren, weil der Kläger als Vorsitzender des Vereins Kenntnisse über die Verbindung/Verflechtungen zwischen den von dem Verein Al-Aqsa e.V. unterstützten Sozialvereinen und HAMAS hatte und selbst eine besondere Affinität zu HAMAS und deren grundlegenden Überzeugungen aufweist. Der Kläger nahm zudem gerade als Vorsitzender des Vereins eine zentrale Stellung in dem Verein wahr. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Verein Al-Aqsa e.V. zu der von der palästinensischen Widerstandsbewegung HAMAS in das Verhältnis des palästinensischen und des israelischen Volkes hineingetragenen Gewalt dadurch beigetragen hat, dass er über einen langen Zeitraum und in beträchtlichem Umfang in Palästina ansässige sog. Sozialvereine, die HAMAS zuzuordnen sind, finanziell unterstützt hat. Das Gericht hat dargelegt, dass es sich bei der Organisation HAMAS, die Gewalttaten gegenüber Israel und den israelischen Staatsbürgern ausübt, um ein einheitliches Gebilde handelt - auch wenn sie nicht als organisatorische Einheit auftritt -, bei denen die sozialen Aktivitäten, die von den der Organisation zuzuordnenden Sozialvereinen entfaltet werden, nicht von dem militärischen (terroristischen) und politischen Vorgehen von HAMAS getrennt werden können. Durch die jahrelange finanziellen Unterstützung der u.a. im Urteil im einzelnen genannten Sozialvereine, die HAMAS zuzuordnen sind, mit Spendengeldern in beträchtlichem Umfang hat der Verein mittelbar die terroristischen Aktivitäten von HAMAS unterstützt. Dies wertet das Bundesverwaltungsgericht als schwerwiegende, ernste und nachhaltige Beeinträchtigung des Gedankens der Völkerverständigung. Das Bundesverwaltungsgericht ist ferner zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger als Vorsitzenden des Vereins die aufgezeigten Umstände und Verflechtungen der Sozialvereine mit HAMAS bekannt waren. Nach den Feststellungen des Gerichts bewegte sich der Kläger als Vorsitzender des Vereins im Bundesgebiet in einem islamistisch-palästinensisch geprägten religiösen und politischen Umfeld. Er ist Mitglied des "Islamische Gemeinschaft Deutschland e.V." (IGD) und nahm an Veranstaltungen dieser Organisation und des "Islamischer Bund Palästina"(IBP) teil. Das Bundesverwaltungsgericht ist ferner zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Verein Al-Aqsa e.V. mit HAMAS und den von HAMAS verübten Gewalttaten identifizierte, weil zahlreiche Indizien zu der Annahme führen, dass der Vorstand, insbesondere der Kläger als Vorsitzender eine besondere Nähe zu HAMAS und deren Grundüberzeugung aufweist. 40 Vgl. zum Vorstehenden bereits VG Aachen, Beschluss im zugehörigen Eilverfahren vom 11. Juli 2005 - 8 L 435/05 -. 41 Diese Feststellungen des Bundesverwaltungsgericht werden auch nicht durch den Vortrag des Klägers erschüttert. Das Bundesverwaltungsgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, dass der Verein den Verbotstatbestand erfüllt, weil er sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtete und dies auch in der Person des Vorsitzenden - des Klägers - zum Ausdruck kam. Darauf, ob der Kläger etwa als Vorsitzender die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, entsprechende Propaganda betrieben, die Unterstützung von sog. "Märtyrerfamilien" angekündigt oder Flugblätter für HAMAS verteilt hat, ist das Bundesverwaltungsgericht in seinen Gründen nicht eingegangen. Auf die Frage, ob der Kläger ein Mitglied der sog. Muslimbruderschaft sei, hat das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nicht abgestellt, sondern ausgeführt, dass der Kläger Mitglied des IGD ist und diese Organisation die mitgliedstärkste Organisation von Anhängern der Muslimbruderschaft ist und eine Nähe zur Muslimbruderschaft bestehe. 42 Es sind auch keine besonderen Umstände im Zeitraum nach Erlass der Verbotsverfügung bis zur mündlichen Verhandlung eingetreten, die ein Abweichen vom Regelfall rechtfertigen könnten. Insbesondere fehlt jeder Anhalt, dass sich der Kläger deutlich und nach außen erkennbar von seiner früheren Funktion als Vorsitzender des verbotenen Vereins bzw. von der von dem Bundesverwaltungsgericht dargelegten Spendentätigkeit des Vereins und die daraus folgende mittelbaren Unterstützung der HAMAS distanziert hat. 43 Dabei ist - nach wie vor - davon auszugehen, dass es sich bei HAMAS um eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung handelt. Zur Auslegung des Terrorismusbegriffs greift die Kammer auf den Gemeinsamen Standpunkt des Rates 2001/931/GASP vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. 2001 L 344, S. 93) sowie den Rahmenbeschluss des Rates Nr. 2002/475/JI vom 13. Juni 2002 (ABl. 2002 L 164, S. 3) zurück. Die HAMAS ist seit dem Jahr 2001 bis heute in der bei der Europäischen Union geführten Liste der an terroristischen Handlungen beteiligten Personen, Vereinigungen und Körperschaften aufgeführt (vgl. Anhang unter 2. zu Art. 1 des Gemeinsamen Standpunktes des Rates 2001/931/GASP vom 27. Dezember 2001, a.a.O., sowie zuletzt Anhang unter 2. Nr. 17 zu Art. 1 des Gemeinsamen Standpunktes des Rates 2007/871/GASP vom 20. Dezember 2007 zur Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunktes 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunktes 2007/448/GASP, ABl. 2007 L 340, S. 109). 44 Die Kammer hat ferner die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger derzeit den rechtlichen Sanktionen im Bundesgebiet ausweicht, um seine in Deutschland verbotenen Aktivitäten vom Nachbarstaat Belgien aus fortzusetzen. 45 Der vom Kläger hervorgehobene Umstand, dass der Verein seine Tätigkeit nach der Verbotsverfügung im August 2002 eingestellt und darauf verzichtet hat, die Vereinstätigkeit unter den Auflagen fortzuführen, die das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Juli 2003 - 6 VR 10.02 - zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes angeordnet hat, besagt daher nichts für einen Gesinnungswandel des Klägers. Maßgeblich erscheint vielmehr, dass der Kläger sich im Anschluss an die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der aufenthaltsrechtlichen Kontrolle entzog und untertauchte. Erst unter dem durch gerichtliche Hinweise erzeugten Druck, wonach ein Untertauchen schon für sich genommen zum Prozessverlust führen könne, offenbarte er seinen Aufenthalt in Belgien. Dass der Kläger, der jedenfalls vor seiner Asylantragstellung gehalten war, das Schengen-Gebiet zu verlassen, gleichwohl im Schengen-Staat Belgien Aufenthalt genommen hat, erlangt Bedeutung vor folgendem Hintergrund: Der Kläger hat in der Vergangenheit nicht nur in Deutschland, sondern parallel dazu auch in Belgien Aktivitäten im islamistischen Umfeld entfaltet. So wurde in Belgien schon 1993 unter seiner Leitung und Beteiligung seiner Ehefrau ein Al-Aqsa-Verein gegründet, dessen Sitz im belgischen Verviers nur knapp 50 km vom Sitz des verbotenen Al-Aqsa Vereins in Aachen entfernt war. Auch die mitgeteilte Adresse des Klägers in Brüssel ("BD ") ist ein weiteres Indiz dafür, dass der Kläger die in Deutschland verbotenen Aktivitäten fortführt und von einem Gesinnungswandel keine Rede sein kann. So nennt das amerikanische Office of Foreign Assets Control in einer (den Prozessbeteiligten übersandten) Liste vom 5. Juni 2008 über "blocked persons", für die kein Zahlungsverkehr abgewickelt werden darf, unter der vorgenannten Adresse in Brüssel den deutschen und den belgischen Al-Aqsa Verein. Anders als aus den vom Beklagten überreichten Behördenzeugnissen des deutschen Bundesamts für Verfassungsschutz, die aus dem Jahr 2002 stammen und damit der Aktualität entbehren, erläutert die amerikanische NEFA-Foundation in einem im Internet frei zugänglichen Bericht vom April/Mai 2008, 46 vgl. den zu den Gerichtsakten genommenen Bericht "The Muslim Brotherhood in Belgium" auf der Internet-Homepage der NEFA-Foundation "www.nefafoundation.org", 47 dass der Kläger für ein in Belgien (u.a. in Brüssel und Verviers) bestehendes islamistisches Netzwerk aktiv ist. Auf eine schriftliche Nachfrage des Gerichts, ob die dortigen Angaben zum Kläger (Seite 5 des Berichts der NEFA-Foundation mit einem Bild des Klägers) zuträfen, hat der Kläger nicht reagiert. Der derzeit amtierende Präsident von Al-Aqsa Belgien, Mohamed El Hajjaji, sah sich allerdings veranlasst, in der Presse auf den Bericht der NEFA-Foundation zu reagieren und betonte in einem den Beteiligten übermittelten Interview mit der belgischen Zeitung Le Soir vom 5. Mai 2008, der belgische Al-Aqsa-Verein, den man inzwischen in Aksahum (für Aksa humanitaire) umbenannt habe, verfolge rein humanitäre Aufgaben und verfüge über keinerlei Verbindung zur HAMAS ("Mais, je n'ai jamais vu un type du Hamas !"). Der Verein Aksahum sammele Spenden für Waisenkinder, Behinderte und Arme in Gaza, Westjordanland und Jerusalem, und zwar ungefähr zwischen 500.000,- und 650.000,- EUR jährlich. Ohne dass es auf die Details des NEFA-Berichts und der Einlassungen von Mohamed El Hajjaji, auf die sich auch der Kläger mit Schriftsatz vom 1. August 2008 bezieht, letztlich ankommt, reichen diese Informationsquellen gleichwohl als Indizien dafür aus, dass der Kläger sich nicht aus dem islamistischen Umfeld gelöst hat. 48 Auch die langjährige - rechtmäßige - Aufenthaltsdauer des Klägers seit 1977 vermag einen Ausnahmefall im Sinne einer besonderen Härte nicht zu vermitteln. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass die Ausweisung für den Kläger eine tiefgreifende Veränderung seiner Lebensumstände bewirkt. Auch ein sehr langer Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gebietet es jedoch nicht, bereits von Verfassungs wegen von einer Ausweisung abzusehen, wenn wie vorliegend ein Ausweisungsgrund erfüllt ist, der ein Verhalten unterbinden soll, das sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Mit der Einfügung dieses neuen Regel- Ausweisungsgrundes hat der Gesetzgeber zu erkennen geben, dass er diesem Schutzgut, dass auch von Art. 9 Abs. 2 GG erfasst wird, eine hohe Bedeutung beimisst. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass der Kläger erst im Alter von 18 Jahren aus seinem Heimatland Jordanien in das Bundesgebiet eingereist ist. Anhaltspunkte dafür, dass er sich etwa in einem außergewöhnlichem hohen Maße in die Verhältnisse im Bundesgebiet integriert hat, sind nicht erkennbar. Dagegen spricht im Übrigen auch gerade seine langjährige Tätigkeit als Vorsitzender des verbotenen Vereins und die von ihm und dem Verein getätigte mittelbare Unterstützung von HAMAS durch Spendengelder an entsprechende Sozialvereine über einen langen Zeitraum und in beträchtlichem Umfang. Es bestehen auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Anhaltspunkte für eine derartige besondere Integration im Bundesgebiet. 49 Vgl. VG Aachen, Beschluss im zugehörigen Eilverfahren vom 11. Juli 2005 - 8 L 435/05 -. 50 Auch der Umstand, dass der Kläger mit seiner Ehefrau, die ebenfalls jordanische Staatsangehörige ist, und seinen im Bundesgebiet geborenen Kindern, die derzeit im Alter von 9, 18 und noch 22 Jahren sind, in familiärer Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet lebe, vermag die Annahme eines Ausnahmefalles auch unter dem Blickwinkel des Art. 6 GG und des Art. 8 der Europäischen Menschrechtskonvention (EMRK) nicht zu rechtfertigen. Der Umstand, dass ein Ausländer in einer familiären Lebensgemeinschaft lebt, und die damit typischerweise einhergehenden Bindungen begründen für sich genommen keine Abweichung von der Regel des § 54 AufenthG, 51 so schon BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 1997 - 1 B 256/96 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 12. 52 Gemessen daran gelangt die Kammer zu folgender Bewertung: Sollte das vom Kläger in Belgien angestrengte Asyl(streit)verfahren erfolglos bleiben, ist es den Eheleuten und dem minderjährigen Sohn zuzumuten, die familiäre Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Heimatland Jordanien herzustellen. Die damit verbundene Trennung von den Töchtern ist zumutbar, weil diese volljährig sind. Sollte der Kläger als Ergebnis des Asylverfahrens ein dauerhaftes Bleiberecht in Belgien erhalten, wäre dadurch eine neue Sachlage gegeben, auf deren Grundlage die von Art. 8 EMRK geschützten Belange des Zusammenlebens in der Kernfamilie von den jeweils zuständigen Behörden berücksichtigt werden müssten. Außerdem ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass einer der Familienangehörigen des Klägers zwingend auf dessen weiteren Verbleib im Bundesgebiet angewiesen wäre. Ferner kommt hinzu, dass der aufenthaltsrechtliche Status der Ehefrau nach Maßgabe der gegen sie ergangenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch Eilbeschluss vom 10. Juli 2008 - 8 L 178/08 - noch der Klärung im Hauptsacheverfahren bedarf, weil die betreffende Ordnungsverfügung weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig anzusehen ist. 53 Abschließend merkt die Kammer in Bezug auf die Ausweisungsverfügung an, dass es dem Kläger unbenommen bleibt, zur Vermeidung etwaiger Härten - etwa nach Änderung der Sachlage - einen Antrag auf Befristung des mit der Ausweisung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots zu stellen. Die in der angegriffenen Ordnungsverfügung getroffene Aussage über die unbefristete Wirkung der Ausweisung stünde dem nicht entgegen. Insoweit handelt sich lediglich um einen Hinweis auf die Gesetzeslage, nach der ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, grundsätzlich nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf, vgl. § 8 Abs. 2 AuslG und § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. 54 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2006 - 18 B 120/06 - . 55 Die in der angefochtenen Ordnungsverfügung enthaltene Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden, sie entspricht den gesetzlichen Vorgaben der §§ 58 und 59 AufenthG. 56 Der mit der Klage begehrten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis steht die rechtmäßige Ausweisung entgegen, vgl. §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG und davor § 8 Abs. 2 Satz 2 des Ausländergesetzes. 57 Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen. 58 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 59