Urteil
5 K 1545/06
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2008:0818.5K1545.06.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der 1972 geborene Kläger studiert seit dem Wintersemester 2003/2004 an der RWTH Aachen Zahnmedizin und begehrt die Bescheinigung des Leistungsnachweises "Kursus und Poliklinik der Zahnerhaltungskunde II" im Jahre 2006. Im Sommersemester 2006 unterzog der Kläger sich der Veranstaltung 'Kurs und Poliklinik der Zahnerhaltungskunde II', deren erfolgreicher Besuch Voraussetzung für die Zulassung zur Zahnärztlichen Prüfung ist. Nach - wohl nicht förmlicher - Verweigerung der Erteilung eines Leistungsnachweises legte der Kläger hiergegen mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Juli 2006 Widerspruch ein, über den der Beklagte bis heute nicht entschieden hat. Am 18. Juli 2006 stellte der Kläger einen Antrag, den Beklagten im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm einen vorläufigen Leistungsnachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an 'Kurs und Poliklinik der Zahnerhaltungskunde II' zu erteilen. Zur Begründung trug er vor, dass es für den belastenden Verwaltungsakt einer gesetzlichen Grundlage entbehre. Als solche könnten insbesondere nicht die Studienordnung oder der Kursplan (Lernportfolio) dienen. Außerdem habe er regelmäßig und erfolgreich an der Lehrveranstaltung teilgenommen. Die laut Kursplan benötigten Leistungen habe er erbracht, lediglich von acht danach erforderlichen Seitenzahnfüllungen habe er nur sechs erbracht. Die zwei erforderlichen Epikrisen habe er schriftlich vorbereitet, sie jedoch aus zeitlichen Gründen nicht den Assistenten vortragen können. Die Verweigerung des Leistungsnachweises sei willkürlich. Er sei das Opfer fortdauernder Drangsalierungen gewesen. So sei verhindert worden, dass er sämtliche laut Kursplan erforderlichen patientenbezogenen Leistungen erbringen konnte und es sei durch willkürliche Negativatteste die Erlangung des Leistungsnachweises unmöglich gemacht worden. Andere Kursteilnehmer hätten die erforderliche Punktzahl nur dadurch erreicht, dass ihnen etwa Seitenzahnfüllungen als Frontzahnfüllung o.ä. attestiert worden seien. Bei ihm sei dies nicht erfolgt. Auch existiere keine durchgängige Systematik für die Vergabe positiver oder negativer (roter) Testate. Er habe auch die beiden im Laufe des Kurses geschriebenen Klausuren, die nicht Voraussetzung für ein Bestehen seien, nicht bestanden. Den Eilantrag lehnte die Kammer mit Beschluss vom 26. Juli 2006 - 5 L 421/06 - ab; die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 28. Juli 2006 - 14 B 1510/06 - zurück. Der Kläger hat am 2. November 2006 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem vorangegangenen Eilverfahren und trägt ergänzend vor: Er habe an der Lehrveranstaltung - wie in § 36 Abs. 1 ZÄPrO gefordert - regelmäßig teilgenommen. Für die Frage, wann bzw. unter welchen Voraussetzungen eine erfolgreiche Teilnahme vorliege, liege keine ausreichende normative Grundlage vor. Die fehlenden zwei Seitenzahnfüllungen seien ihm zu Unrecht nicht attestiert worden. Der Assistent R. habe am 20. April 2006 eine Seitenzahnfüllung nicht testiert, weil der Zwischenzahnkontakt nicht stark genug gewesen sei. Da aber nicht gefordert worden sei, dass er diese erneuerte, hätte die Leistung gewertet werden müssen. Auch eine bei einem anderen Patienten Ende Juni gelegte Seitenzahnfüllung sei wegen nicht ausreichendem Zwischenzahnkontakt nicht testiert worden. Bei einer erneuten Behandlung habe er - der Kläger - aber festgestellt, dass durch die natürliche Zahnbewegung ein deutlicher Zwischenzahnkontakt vorlag. Da Herr R. aber nicht in der Abteilung auffindbar gewesen sei, habe er den Patienten ohne attestierte Füllung entlassen müssen. In einem weiteren Fall sei ihm die Attestierung einer Seitenzahnfüllung verweigert worden, weil er nach den Weisungen des Assistenten nur eine Zementfüllung und nicht wie erforderlich eine Compositefüllung habe verwenden können. Letztere werde aber von Zahnärzten in entsprechenden Fällen durchaus verwandt. Am 13. Juli habe er für das Einsetzen eines Inlays die Behandlungszeit überschreiten müssen, weil ein benötigtes Inlay angeblich von Prof. S. weggeworfen worden sei und zunächst ein neues habe hergestellt werden müssen. Prof. S. habe später aber in einer E-Mail verneint, die Arbeit des Klägers entsorgt zu haben. Auch in anderen Fällen seien ihm zu Unrecht Testate verweigert worden bzw. nicht erforderliche oder zu aufwändige Arbeiten abverlangt worden. Bei den Patienten T. und I. -L. seien ihm zu Unrecht Parodontosebehandlungen nicht anerkannt worden. Zum Vortragen der Epikrise sei es nicht gekommen, weil die Assistentin in beiden Fällen keine Zeit gehabt habe. Für die Forderung nach bestandenen Klausuren fehle es bereits an einer rechtlichen Grundlage. Zwischenzeitlich - im Sommersemester 2008 - hat der Kläger den Leistungsnachweis 'Kursus und Poliklinik Zahnerhaltungskunde II' erworben. Sein rechtliches Interesse an der begehrten Entscheidung ergibt sich seiner Auffassung nach daraus, dass er mit dem Makel des Durchgefallenseins behaftet sei und zwei Jahre später in das Examen habe gehen können. Der Kläger beantragt, 1. die Entscheidung des Beklagten über das Nichtbestehen des Leistungsnachweises 'Kurs und Poliklinik Zahnerhaltungskunde II' im Sommersemester 2006 aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass das Nichtbestehen des Leistungsnachweises 'Kurs und Poliklinik Zahnerhaltungskunde II' im Sommersemester 2006 rechtswidrig war. 2) die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor: Rechtliche Grundlage der angefochtenen Entscheidung sei § 10 Abs. 2 der Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin der RWTH Aachen mit dem Abschluss Zahnärztliche Prüfung vom 1. Oktober 2003, die wiederum auf der Grundlage des § 86 Abs. 2 des Hochschulgesetzes NRW fuße. Der Kläger habe weder den aus zwei Klausuren bestehenden theoretischen Teil noch den praktischen Teil der Veranstaltung bestanden. Im Praktischen Teil habe er nur die Hälfte der erforderlichen credits erreicht. Der Kläger hätte noch drei plastische Füllungen im Seitenzahnbereich vornehmen und außerdem Nachweise über die Durchführung einer Parodontaltherapie an zwei weiteren Patienten erbringen müssen. Weiter fehlten zwei Befunde im Sinne einer Epikrise sowie eine Goldgussfüllung. Kompensationsmöglichkeiten in der Weise, dass Frontzahnfüllungen als Seitenzahnfüllungen gerechnet werden könnten o. ä. sähen weder die Studienordnung noch das Praktikantenheft vor und würden auch den anderen Studierenden nicht zugestanden. Der Kläger sei im Übrigen in keiner Weise von Assistenten an der Erbringung der erforderlichen Leistungen gehindert worden. Eine Neubewertung der erbrachten Leistungen sei mangels zuverlässiger Bewertungsgrundlage nicht möglich. Bewertet würden nicht nur die Endergebnisse, sondern auch Zwischenschritte wie die Entfernung von Karies oder das Legen einer Unterfütterung. Darüber hinaus seien auch Leistungen gar nicht erbracht worden, wie aus der Stellungnahme von Prof. Dr. M. vom 25. Juli 2005 ersichtlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zum vorliegenden sowie zu den Verfahren wegen Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes 5 L 421/06 und 5 L 263/07 und der überreichten Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann aufgrund der mündlichen Verhandlung durch Urteil über das Klagebegehren entscheiden. Der in der mündlichen Verhandlung von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gestellte Antrag auf Gewährung von Einsicht in Notizen der Assistenten bedurfte keiner gesonderten Entscheidung vorab, da es sich nicht um einen Beweisantrag im Sinne des § 86 der Verwaltungsgerichtordnung (VwGO) handelt. Akteneinsicht war nicht zu gewähren, da die Notizen sich nicht bei den dem Gericht zur Entscheidung vorliegenden Akten befinden, § 100 VwGO. Eine Auslegung des Begehrens dahingehend, die von den Assistenten gefertigten Notizen beizuziehen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Bei der dem Gericht nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen steht diesem ein Ermessen zu. In Ausübung diesen Ermessens sieht das Gericht von einer Beiziehung der vorgenannten Notizen ab. Denn es sind weder dem Vorbringen der Beteiligten noch sonstigen Umständen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich hieraus Anknüpfungspunkte für eine bessere Bewertung der klägerischen Leistungen ergeben könnten noch dafür, dass der Beklagte hiervon zum Nachteil des Klägers abgewichen wäre oder positive Feststellungen nicht zur Kenntnis genommen hätte. In dieser Situation ist das Gericht nicht verpflichtet, in Nachforschungen darüber einzutreten, ob vielleicht irgendein bisher nicht entdeckter Umstand auf die Rechtmäßigkeit des zu beurteilenden Verwaltungshandelns von Einfluss gewesen sein könnte, vgl. Höfling/Rixen in Sodann/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl., § 86 VwGO Rdnr. 49. Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. Allerdings bestehen gegen die Zulässigkeit des Klagebegehrens insgesamt, insbesondere dem Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses auch nach zwischenzeitlich erfolgreich bestandenem Leistungsnachweis keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse ergibt sich wegen des ansonsten verbleibenden Makels des zweimaligen Durchgefallenseins, auch wenn es selbst bei einem Klageerfolg wegen des im Sommer 2007 ebenfalls nicht bestandenen Leistungsnachweises in jedem Falle bei einem Fehlversuch verbleiben würde. Die Entscheidung des Beklagten über das Nichtbestehen des Leistungsnachweises 'Kurs und Poliklinik Zahnerhaltungskunde II' im Sommersemester 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Entscheidung des Beklagten über die Nichterteilung des Leistungsnachweises wegen eines hierauf bestehenden Anspruchs rechtswidrig war. Denn ein solcher Anspruch kann nicht festgestellt werden. Eine nachträgliche Aufklärung der der jeweiligen Beurteilung zugrunde liegenden Sachlage, die als Grundlage für eine prüfungsrechtliche Entscheidung dienen könnte, ist wegen Zeitablaufs und Unumkehrbarkeit der Arbeiten nicht mehr möglich. Dies hat zur Folge, dass weder von den Prüfern noch vom Gericht eine Feststellung zu den erbrachten Leistungen und ihrer Qualität vorgenommen werden kann. Auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 26. Juli 2006 im Verfahren wegen vorläufigen Rechtsschutzes - 5 L 421/06 - sowie den auf die hiergegen eingelegte Beschwerde ergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein Westfalen vom 28. Juli 2006 - 14 B 1510/06 - wird Bezug genommen. Eine Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Beklagten ergibt sich auch nicht mit Rücksicht auf das klägerische Vorbringen, wonach es für das Prüfungsverfahren und damit für die Feststellung des Nichtbestehens an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage fehlt. Wegen der von (negativen) prüfungsrechtlichen Entscheidungen betroffenen Grundrechte der Freiheit der Berufswahl, Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und/oder der Wahl der Ausbildungsstätte, Art. 2 Abs. 1 GG, bedürfen diese einer gesetzlichen Grundlage. Insoweit ergibt sich aus § 36 Abs. 1 Buchstabe c ZÄPrO als Voraussetzung für die Zulassung zur Zahnärztlichen Prüfung die Erforderlichkeit eines Nachweises über den erfolgreichen Besuch von Kurs und Poliklinik der Zahnerhaltungskunde. Ausdrückliche Reglungen über den Prüfungsstoff, das Prüfungsverfahren und Bestehensvoraussetzungen fehlen in Bezug auf den hier streitigen Leistungsnachweis. Eine Verpflichtung, in der ZÄPrO die Einzelheiten der Benotung oder der Bestehensgrenze zu regeln, besteht nicht, vgl. so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Juli 2003 - 2 A 10770/03 -, juris: Keine Verpflichtung des Landesgesetzgebers, die Einzelheiten der Benotungs- bzw. Bestehensregelungen in der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Landes Rheinland-Pfalz zu regeln. Genauere Festlegungen des Prüfungsverfahrens dürfen weitgehend einer Verordnung vorbehalten bleiben und können auch nur auf dieser Ebene sinnvoll geregelt werden. Da die Entwicklung der Medizin und die Vorstellungen von den notwendigen Mindestkenntnissen eines Arztes sich ständig wandeln, kann etwa die Aufstellung von Prüfungsstoffkatalogen dem Verordnungsgeber überlassen werden, der sich dabei an dem gesetzlich vorgesehenen Zweck der Prüfung orientieren muss, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, juris. § 86 Abs. 1 des Hochschulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2000 in der Fassung der Änderung vom 30. November 2004 (HG a.F.) ermächtigte den Fachbereichsrat, für jeden Studiengang eine Studienordnung zu erlassen, die auf der Grundlage der Prüfungsordnung und unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung sowie der Anforderungen der beruflichen Praxis Inhalt und Aufbau des Studiums beschreibt. Dementsprechend verlangt § 9 Abs. 2 der Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin der RWTH Aachen mit dem Abschluss Zahnärztliche Prüfung vom 9. September 2004 (StudO) im klinischen Studienabschnitt einen Kursus und die Poliklinik der Zahnerhaltungskunde II und definiert in § 10 Abs. 2 Satz 3 StudO die Voraussetzungen für eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme. Danach ist für eine erfolgreiche Teilnahme der erfolgreiche Abschluss eines praktischen Teils (Praktikumsaufgaben mit entsprechenden Protokollen, Testaten, einer Abschlussaufgabe) und/oder der erfolgreiche Abschluss eines theoretischen Teils (Kolloquium, mündliche oder schriftliche Prüfungen, Referate) erforderlich. Dies entspricht dem in § 1 ZÄPrO beschriebenen Ziel der zahnärztlichen Ausbildung, den Zahnarzt für seinen Beruf wissenschaftlich und praktisch auszubilden. Dass die Studienordnung keine näheren Regelungen über die Zahl und Art der erforderlichen Protokolle, Testate und Einzelheiten der Abschlussarbeit enthält, ist unbedenklich. Denn die Anforderungen hieran unterliegen - wie dargelegt - den Entwicklungen in der Medizin und sich ständig wandelnden Anforderungen daran, was notwendige Mindestkenntnisse sind. Nähere Regelungen enthält das von Prof. Dr. M. als Inhaber des Lehrstuhls für Konservierende Zahnheilkunde herausgegebene Praktikantenheft (Kurs und Poliklinik der Zahnerhaltungskunde II), insbesondere die darin enthaltene Kursordnung. Gegen eine Verlagerung der näheren Ausgestaltung der Prüfung bzw. der Bewertungskriterien in die Kursordnung bestehen letztlich keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn eine erforderliche, aber auch hinreichende Korrektur bzw. Begrenzung des Gestaltungsspielraums erfahren die prüfungsrechtlichen Regelungen dabei durch die sich aus Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Chancengleichheit, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, juris. Sonstige Verfahrensfehler, die die Annahme einer Rechtswidrigkeit der Verweigerung des Leistungsnachweises tragen würden, sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch im Hinblick auf das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, wonach die Abnahme der Prüfungsleistungen durch nicht hierzu Berechtigte, nämlich bestellte Betreuer, erfolgt sei, während Prof. Dr. M. als Lehrstuhlinhaber keine persönlichen Feststellungen zu den erbrachten Leistungen des Klägers getroffen habe. Nach § 95 Abs. 1 HG a.F. sind zur Abnahme von Hochschulprüfungen neben Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern unter anderem auch wissenschaftliche Mitarbeiter an den Universitäten, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Lehrbeauftragte sowie ferner in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, soweit dies zur Erreichung des Prüfungszwecks erforderlich oder sachgerecht ist, befugt. Die Erteilung des streitgegenständlichen Leistungsnachweises erfolgt nach § 10 Abs. 2 StudO durch ein Zeugnis, welches ausweislich der Anlage 4 zu § 36 Abs. 2 ZÄPrO (Muster 4) der Leiter der Klinik - Poliklinik - oder des Kurses ausstellt. Nach § 10 Abs. 2 S. 6 StudO legt der verantwortlich Lehrende spätestens zum Beginn der Lehrveranstaltungen die Form und die Kriterien für den Leistungsnachweis fest und gibt sie per Aushang und durch andere Medien bekannt. Dies ist hier in dem von Prof. Dr. M. als Lehrstuhlinhaber zur Veranstaltung 'Kurs und Poliklinik der Zahnerhaltungskunde II' für das Sommersemester 2006 herausgegebenen Praktikantenheft sowie dem zugehörigen Lernportfolio geschehen. Das Praktikantenheft weist auf dem Deckblatt als Betreuer Prof. Dr. H. , ZA B. R. und ZA N. T1. aus. Hierbei handelt es sich Personen, die dem in § 95 Abs. 1 HG a.F. genannten Kreis von zur Abnahme von Hochschulprüfungen Berechtigten angehören. Umstände, die an der erforderlichen fachlichen Qualifikation dieser Personen zweifeln lassen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Aufgaben der vom Lehrstuhlinhaber bestellten Betreuer sind im Einzelnen in der Kursordnung aufgeführt. So kann etwa nach § 5 Satz 2 der Kursordnung die Kontrolle der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme über den Lehrstuhlinhaber hinaus von den Kursbetreuern vorgenommen werden. Auch die Vergabe und Begründung von so genannten roten Einträgen wird nach § 6 Ziff. 4 a.E. der Kursordnung von dem Kursbetreuer oder der Kursbetreuer vorgenommen. Entsprechende Regelungen finden sich für die Erteilung von Verwarnungen (§ 6 Ziff. 5 a.E. der Kursordnung) und die Nichtanerkennung von Leistungen (§ 6 Ziff. 6 a.E. der Kursordnung). Die Information über Organisation und Inhalte sowie die zu erbringenden praktischen und sonstigen Leistungen des Kurses erfolgt ebenfalls durch die Betreuer, § 9 Abs. 2 der Kursordnung. Die Endbewertung nimmt nach seinen Darlegungen in der mündlichen Verhandlung Prof. Dr. M. auf der Grundlage der ihm vorgelegten Leistungsberichte der Assistenten, des jeweiligen Lernportfolios sowie der Krankenakten vor. Dabei ist nichts dafür ersichtlich, dass Prof. Dr. M. bei seiner Endbewertung von den Feststellungen der Betreuer zum Nachteil des Klägers abgewichen ist. Erfolgt die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb des Leistungsnachweises entsprechend § 10 Abs. 2 der Kursordnung - wie hier - durch den verantwortlich Lehrenden, so begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, wenn dieser für das Prüfungsverfahren hierzu im Sinne des § 95 Abs. 1 HG a.F. geeignete Personen beizieht. Weder das Hochschulgesetz noch die Studienordnung enthalten dem entgegenstehende Vorschriften. Der zeitliche Umfang der Veranstaltung, der Umfang der zu fertigenden Arbeiten und die Zahl der Teilnehmer lassen die Heranziehung fachlich qualifizierter Assistenten zur Erreichung des Prüfungszwecks erforderlich und sachgerecht erscheinen. Eine Betreuung jedes Kursteilnehmers und Begutachtung jeder Einzelleistung am Patienten ausschließlich durch den Lehrstuhlinhaber dürfte demgegenüber den Lehrbetrieb unvertretbar belasten und erschweren. Sonstige, zu einer Rechtswidrigkeit der vorgenommenen Bewertung führende Verfahrensfehler können nicht festgestellt werden. Soweit der Kläger vorträgt, anderen Studenten seien Seitenzahnfüllungen als Frontzahnfüllungen anerkannt worden, ist der Beklagte dem entgegengetreten. Letztlich muss dieser Frage - ebenso wie dem schriftsätzlich angekündigten, aber nicht in der mündlichen Verhandlung förmlich gestellten Antrag des Klägers, drei namentlich benannte Studentinnen als Zeuginnen zu hören - aber auch nicht weiter nachgegangen werden. Der Kläger kann sich nicht auf die angebliche 'Anerkennung nicht erbrachter Prüfungsleistungen durch andere zahnärztliche Tätigkeiten' bei drei anderen Kursteilnehmerinnen berufen, da dies - den Vortrag als wahr unterstellt - gegen die Kursordnung verstoßen würde und der Kläger keine Gleichbehandlung im Unrecht verlangen kann. Ferner wurden weitere für ein Bestehen erforderliche Leistungen nicht erbracht, wie etwa die Epikrise, die nach den Vorgaben unter Ziff. 6.1 des Praktikantenheftes zum Behandlungspraktikum - Modul 2, Mindestleistungen, und nach dem Leistungserfassungsbogen im Behandlungspraktikum - Modul 2, bei zwei Patienten erforderlich ist. Ferner fehlen ausweislich des vorgelegten Lernportfolios danach erforderliche Nachweise über eine erfolgreich durchgeführte Parodontaltherapie an zwei Patienten. Von den erforderlichen acht plastischen Füllungen im Seitenzahnbereich sind lediglich sechs belegt, davon eine allerdings nicht anerkannt. Von drei erforderlichen Goldgussfüllungen sind nur zwei belegt. Hierzu macht der Kläger zwar geltend, dass ihm bei den Patienten L1. und C. jeweils zu Unrecht Testate zu Seitenzahnfüllungen verweigert und bei den Patienten L1. und I1. eine weitere Füllung versagt sowie ein nicht notwendiger Aufbau einer Krone abverlangt worden sei. Ferner sei bei dem Patienten T2. sei eine Seitenzahnfüllung zu Unrecht mit einem '-' bewertet und daher nicht gezählt worden; bei dem Patienten D. habe er keine Compositefüllung aufbauen dürfen, sondern habe Ketac verwenden müssen. Die Parodonthose- Therapie habe er an zwei Patienten durchgeführt, sei ihm aber zu Unrecht nicht bescheinigt worden. Diese Einwendungen sind auf ihre Berechtigung aus den im Beschluss der Kammer vom 26. Juni 2006 - 5 L 421/06 - und oben nochmals dargelegten Gründen nicht mehr überprüfbar. Eine Rechtswidrigkeit der vorgenommenen Bewertungen kann auf dieser Grundlage nicht festgestellt werden. Hierzu reicht es nicht aus, wenn allein der Prüfling die sach- und fachgerechte Ausführung der Arbeiten an den Patienten behauptet, ohne dass hierfür oder umgekehrt für die Unrichtigkeit der von den Prüfern vorgenommenen Feststellungen Anhaltspunkte ersichtlich wären und eine weitere Aufklärung - auch durch das Gericht - aus den oben dargelegten Gründen nicht mehr möglich ist. Ein Rückgriff auf die jeweiligen Krankenakten ist nicht geeignet, nachträglich Feststellungen zur Qualität von Prüfungsleistungen zu tätigen, da sie hierfür keine hinreichend verlässliche Entscheidungsgrundlage bilden. Denn die ärztliche Dokumentationspflicht umfasst zwar alle für die Behandlung und ihren Verlauf sowie für die Diagnosestellung wichtigen Wahrnehmungen, Feststellungen und Maßnahmen und ist insbesondere auch für die Liquidation des Arztes wichtig, vgl. Narr, Ärztliches Berufsrecht, Band 2, Rdnr. B 183 ff. (190) Eine Dokumentation der Qualität der durchgeführten Maßnahmen ist danach aber nicht Ziel und Zweck von Krankenunterlagen. Auch die hier geführten Krankenakten enthalten nach den Angaben von Prof. Dr. M. in der mündlichen Verhandlung keine Dokumentation der Qualität der Prüfungsleistungen. So geben sie etwa nicht einmal wieder, wer die angegebenen Leistungen erbracht hat und treffen keine Aussagen dazu, ob sie den Anforderungen des hier streitgegenständlichen Leistungsnachweises entsprechen. Die Epikrisen hat der Kläger nach seinen Angaben nicht durchführen können, weil die Assistentin gerade keine Zeit gehabt habe und bis zum Kursende nicht mehr ausreichend Zeit für eine erneute Vorstellung der Patienten gewesen sei. Damit liegt in jedem Falle eine erforderliche Leistung nicht vor. Ob dies aus Gründen geschah, die - wie der Kläger vorträgt - ausschließlich in der Sphäre des Beklagten lagen, kann dahinstehen. Eine Rechtswidrigkeit der Verweigerung des Leistungsnachweises kann hieraus folgend nicht angenommen werden. Denn zum einen fehlen - wie dargelegt - weitere erforderliche Leistungen und zum anderen hätte es dem Kläger oblegen, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um den Beklagten rechtzeitig auf den drohenden Zeitablauf hinzuweisen und auf die Durchführung der Epikrise hinzuwirken. Den Kläger traf in diesem Falle - sein Vorbringen als wahr unterstellt - ebenso wie dies etwa bei der Geltendmachung von Störungen im äußeren Prüfungsablauf (Lärm, Hitze etc.) regelmäßig angenommen wird - zunächst die Pflicht zur Rüge bzw. Forderung von Abhilfe. Dass dies geschehen sein soll, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Schließlich führt auch die Rüge, den gestellten Klausuren fehle es an einer rechtlichen Grundlage, nicht zum Klageerfolg. Nach § 10 Abs. 2 Ziff. 2 StudO besteht die erfolgreiche Teilnahme bei der praktischen Lehrveranstaltung auch in dem erfolgreichen Abschluss eines theoretischen Teils, der danach auch in Gestalt einer schriftlichen Prüfung erfolgen kann. Nach alledem und aus den vorgenannten Gründen hat auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Beklagten über das Nichtbestehen des Leistungsnachweises keinen Erfolg. Für den auf die Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gerichteten Antrag zu 2) besteht ein Rechtsschutzinteresse nicht, da nach Klageabweisung mit entsprechender Kostenfolge zu Lasten des Klägers keine Kostenerstattung zu Gunsten des Klägers in Betracht kommt. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.