Beschluss
1 K 264/07
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Terminsverlegung ist ein Antrag im Sinne des § 43 ZPO; die Stellung eines solchen Antrags kann zur Präklusion des Ablehnungsrechts führen.
• Der Verlust des Ablehnungsrechts wirkt prozessübergreifend, wenn Verfahren in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen.
• Fehlerhafte Richtersprüche oder Verfahrensverstöße begründen nur dann Besorgnis der Befangenheit, wenn sie auf Willkür oder offenkundiger Unhaltbarkeit beruhen.
• Dienstliche Äußerungen eines Richters sind auf das für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch Notwendige zu beschränken; sachliche Formulierungen begründen nicht ohne Weiteres Befangenheitsgründe.
Entscheidungsgründe
Terminsverlegungsantrag präkludiert Ablehnungsrecht; keine zureichenden Befangenheitsgründe • Ein Antrag auf Terminsverlegung ist ein Antrag im Sinne des § 43 ZPO; die Stellung eines solchen Antrags kann zur Präklusion des Ablehnungsrechts führen. • Der Verlust des Ablehnungsrechts wirkt prozessübergreifend, wenn Verfahren in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. • Fehlerhafte Richtersprüche oder Verfahrensverstöße begründen nur dann Besorgnis der Befangenheit, wenn sie auf Willkür oder offenkundiger Unhaltbarkeit beruhen. • Dienstliche Äußerungen eines Richters sind auf das für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch Notwendige zu beschränken; sachliche Formulierungen begründen nicht ohne Weiteres Befangenheitsgründe. Der Kläger stellte in mehreren verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anträge auf Gewährung von Familienzuschlag und erhob Ablehnungsgesuche gegen den Vizepräsidenten des Gerichts (VPVG O.). In dem vorliegenden Verfahren beantragte der Kläger Terminsverlegung und Verlegung/Verbindung mit anderen Verfahren. Der Vorsitzende forderte den Kläger auf, Verhinderungsgründe konkret darzulegen und Nachweise vorzulegen; der Kläger verweigerte dies. Der Vorsitzende lehnte den Verlegungsantrag ab und gab eine dienstliche Äußerung ab, in der er spätere Angriffe auf seine Verhandlungsführung nicht kommentieren wollte. Der Kläger rügte daraufhin Befangenheit und stellte weitere Ablehnungsgesuche; das Gericht prüfte, ob die Ablehnungsgründe gerechtfertigt sind. • Rechtliche Grundlage: § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 42, 43, 44 ZPO sowie § 227 ZPO i.V.m. § 173 VwGO. • Präklusion durch Verfahrensanträge: Nach § 43 ZPO verliert eine Partei das Ablehnungsrecht, wenn sie einen Antrag stellt, ohne den bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen; hierzu zählt auch ein Terminsverlegungsantrag. • Schutzzweck des § 43 ZPO: Der Normzweck, bereits geleistete Richterarbeit nicht zu gefährden und Parteien zur baldigen Geltendmachung von Befangenheitsgründen zu veranlassen, rechtfertigt die Anwendung auf Verlegungsanträge. • Prozessübergreifende Wirkung: Der Verlust des Ablehnungsrechts kann auf spätere, in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehende Verfahren durchschlagen; hier bestanden solche Zusammenhänge betreffend Familienzuschlag. • Prüfung der behaupteten Verfahrensfehler: Die Einforderung detaillierter Angaben und Nachweise zu Terminsüberschneidungen war rechtlich zulässig (§ 227 ZPO); das Beschlussbild enthält keine offenkundig unhaltbaren oder willkürlichen Entscheidungen. • Dienstliche Äußerung: Die vom Richter abgegebene dienstliche Äußerung war auf das Nötige beschränkt und in Wortwahl und Inhalt sachlich; sie begründet keine Besorgnis der Befangenheit. • Willkürprüfung: Fehlerhafte Entscheidungen allein begründen keine Befangenheit; es fehlten nachträglich substantiiert dargelegte Anhaltspunkte für Willkür oder offensichtliche Unhaltbarkeit. Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen VPVG O. wird abgelehnt. Der Kläger ist mit den vorgetragenen Ablehnungsgründen teilweise bereits nach § 43 ZPO ausgeschlossen, weil er ohne Geltendmachung der Gründe einen Verlegungsantrag gestellt bzw. in einem zusammenhängenden Verfahren Anträge gestellt hat. Soweit weitere konkrete Befangenheitsvorwürfe erhoben wurden, sind diese nicht glaubhaft gemacht; die angeführten Entscheidungen und Verfahrenshandlungen enthalten keine erkennbaren Rechts- oder Verfahrensfehler, die auf Willkür schließen lassen. Die dienstliche Äußerung des Richters war sachlich und für die Entscheidung ausreichend; insgesamt besteht kein berechtigter Anlass zu der Annahme, der Richter werde nicht unvoreingenommen entscheiden. Damit verliert der Kläger sein Ablehnungsbegehren und das Gericht weist das Ablehnungsgesuch zurück.