OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 L 255/08

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2008:0804.9L255.08.00
2mal zitiert
5Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf bis zu 600,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf bis zu 600,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäße Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Tochter N. der Antragsteller ab dem Schuljahr 2008/2009 die Teilnahme am Schülerspezialverkehr zur B. -Schule in F. vorläufig zu gestatten, hilfsweise, Schülerfahrkosten gemäß § 9 Abs. 9 der Schülerfahrkostenverordnung zu übernehmen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte materielle Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruchs mittels gerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch weder für den Hauptantrag noch für den Hilfsantrag glaubhaft gemacht. Dem geltend gemachten Anspruch auf Teilnahme der Tochter N. der Antragsteller am Schülerspezialverkehr von X. zur B. -Schule in F. steht bereits entgegen, dass ein solcher Schülerspezialverkehr nicht uneingeschränkt besteht. Der Antragsgegner hat vielmehr vorgetragen, dass er einen Schülerspezialverkehr zur B. -Schule nur noch übergangsweise für diejenigen Grundschüler aus X. aufechterhalte, die bis zum vergangenen Schuljahr an dieser Schule eingeschult worden sind. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die betreffenden Schüler bislang aufgrund der zum 1. August 2008 entfallenen Schulbezirke (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen [Schulgesetz - SchulG] in der Fassung vom 15. Februar 2005, Art. 7 Abs. 3 des zweiten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) gezwungen gewesen sind, die Grundschule in F. zu besuchen, und vermieden werden, dass sie nunmehr aus fahrkostenrechtlichen Gründen gezwungen werden, die Schule zu wechseln. Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf Einrichtung eines uneingeschränkten Schülerspezialverkehrs für die Beförderung von Schülern aus X. zur B. -Schule. Für einen solchen Anspruch auf Beförderung eines Schülers zur Schule durch den Schulträger besteht keine gesetzliche Grundlage, sondern nur für einen Anspruch auf Übernahme der Kosten, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 3. Juli 1997 - 19 B 770/97 - und Urteil vom 14. Mai 1975 - 8 A 347/74 -. Dies folgt aus § 97 Abs. 1 SchulG, der Schülern bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen Anspruch auf Erstattung der Kosten gewährt, die für ihre wirtschaftlichste Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen. Aus den Vorschriften der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 SchulG (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO) vom 16. April 2005 ergibt sich nichts anderes (vgl. §§ 1, 2 SchfkVO). Nach § 16 Abs. 2 SchfkVO obliegt die Pflicht zur Beförderung den Eltern; dem Schulträger obliegt diese Pflicht gemäß § 3 Satz 2 SchfkVO ausdrücklich nicht. Der Schulträger entscheidet mit Blick auf eine Kostentragungspflicht im Rahmen der Schülerfahrkostenverordnung über Art und Umfang der Schülerbeförderung (vgl. § 3 Satz 1 SchfkVO), insbesondere über die wirtschaftlichste Beförderung (vgl. § 12 Abs. 3 SchfkVO), ohne dass hierdurch subjektiv öffentliche Rechte der Schüler begründet werden, vgl. Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 3. August 2006 - 1 L 528/06 - (NRWE). Der Schulträger kann deshalb ein Begehren, die Schülerbeförderung in einer bestimmten Art zu gestalten, grundsätzlich in pflichtgemäßer Ermessensausübung allein unter Hinweis auf die ihm lediglich obliegende Kostentragungspflicht ablehnen, vgl. VG Münster, a. a. O. Ein Anspruch der Antragsteller ergibt sich auch nicht unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 des Grundgesetzes verbietet die unterschiedliche Behandlung gleich gelagerter Fälle, wenn dies nicht durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt ist, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Juli 1962 - I B 61.62 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1963, 65. Im Hinblick auf den oben angesprochenen, vom Antragsgegner für Schüler der Klassen zwei bis vier übergangsweise noch eingerichteten Schülerspezialverkehr von X. zur B. -Schule liegt ein vergleichbarer Sachverhalt nicht vor. Denn die Tochter der Antragsteller ist - anders als die in früheren Schuljahren eingeschulten Schüler aus X. es waren - nicht gezwungen, die vorgenannte Schule zu besuchen. Was den Hilfsantrag anbelangt, steht den Antragstellern auch ein Anspruch auf die begehrte Übernahme von Fahrkosten gemäß § 9 Abs. 9 SchfkVO nicht zu. Nach dieser Vorschrift werden, wenn eine andere als die nächstgelegene öffentliche Schule im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung besucht wird, Schülerfahrkosten vom Schulträger der besuchten Schule nur bis zur Höhe des Betrages übernommen, der beim Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule anfallen würde. Nächstgelegene Schule, deren Besuch gemäß §§ 5 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1 SchfkVO grundsätzlich Voraussetzung für einen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten ist, ist gemäß § 9 Abs. 1 SchfkVO die Schule der gewählten Schulform, bei Grund- und Hauptschulen auch der gewählten Schulart, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorgansatorische Gründe nicht entgegenstehen. Dies ist für die Tochter der Antragsteller die von ihrer Wohnung auch entfernungsmäßig nächstgelegene H. -Schule. Der Antragsgegner hat für die Beförderung zu dieser Schule einen Schülerspezialverkehr eingerichtet. Daher kann diese Schule von der Tochter der Antragsteller mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden. Dass dem Besuch dieser Schule schulorganisatorische Gründe entgegenstehen könnten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Da wegen des vom Antragsgegner eingerichteten Schülerspezialverkehrs für den Besuch dieser Schule für die Schüler keine Kosten anfallen, scheidet eine Übernahme fiktiver Schülerfahrkosten für den Besuch einer anderen Schule aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt den auf den einzelnen Schüler entfallenden Anteil der Kosten des Schülerspezialverkehrs, vgl. OVG NRW Beschluss vom 13. März 2007 - 19 E 168/07, wobei gemäß § 45 Abs. 1 GKG der Wert des Hilfsanspruchs mit dem Hauptanspruch zusammenzurechnen ist, da über beide entschieden wird und die Ansprüche nicht im Sinne des Satzes 3 dieser Bestimmung denselben Gegenstand (Teilnahme und Kostenübernahme) betreffen. Der sich so ergebende Wert ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens zur Hälfte in Ansatz zu bringen.