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Urteil

6 K 1464/07

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2008:0620.6K1464.07.00
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Tenor

Der Zinsfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. November 2007 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungs-betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Zinsfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. November 2007 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungs-betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Mit Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 10. August 2006 widerrief der Beklagte gegenüber dem Kläger den Zuwendungsbescheid vom 22. September 1998 über die Gewährung einer Zuwendung für den Neubau eines Dressurstadions insoweit, als dass ein über 1.931.510,80 DM hinaus gehender Zuwendungsbetrag gewährt worden war. Die Summe von 68.489,20 DM (= 35.017,97 EUR) forderte der Beklagte zurück. In der Bescheidbegründung heißt es, gemäß § 49 a Abs. 1 VwVfG NRW seien erbrachte Leistungen vom Zuwendungsempfänger zu erstatten, wenn der Verwaltungsakt, der Grundlage der Zuwendung sei, ganz oder teilweise aufgehoben werde. Da der Beklagte den Zuwendungsbescheid in Höhe von 35.017,97 EUR aufgehoben habe, sei dieser Betrag bis zum 1. September 2006 zu erstatten. Gemäß § 49 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 VwVfG NRW sei der Erstattungsbetrag vom Zeitpunkt der Auszahlung bis zum Eingang der Zahlung mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 29. August 2006 Widerspruch. Mit Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 29. September 2006 widerrief der Beklagte gegenüber dem Kläger unter Aufhebung des Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheids vom 10. August 2006 den Zuwendungsbescheid vom 22. September 1998 mit Wirkung für die Vergangenheit und forderte den gewährten Förderbetrag in Höhe von 1.022.583,76 EUR zuzüglich Zinsen zurück. Den dagegen von dem Kläger erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2006 zurück. Am 21. Dezember 2006 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Aachen mit dem Ziel der Aufhebung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids vom 29. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2006. Diese Klage wurde unter dem Aktenzeichen 3 K 1729/06 geführt. Im Erörterungstermin vom 6. März 2007 zum Verfahren 3 K 1729/06 schlug das Gericht den Beteiligten folgenden Vergleich vor: "In Erwägung, dass ... - die Jahresfrist gemäß §§ 49 a Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG NRW (spätestens) im Mai 2006 endete, weil sie (spätestens) dadurch in Gang gesetzt wurde, dass der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 19. Mai 2005 mitteilte, dass man die vom Rechnungsprüfungsamt Köln aufgegriffenen Beanstandungen nicht weiterverfolge und sich dieser Vorgang insoweit erledigt habe, - die Weisung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 25. Juli 2006 an den Beklagten, den Zuwendungsbescheid aufzuheben und bei der erneuten Festsetzung (Kürzung) der Zuwendung den Inhalt der einschlägigen Erlasse des Finanzministeriums anders als bisher zu würdigen, die Jahresfrist nicht neu beginnen bzw. aufleben lassen konnte, schlägt das Gericht den Parteien mit Blick auf das angesichts des Streitwerts in Höhe von 1.022.583,76 EUR gegebene Kostenrisiko folgenden Vergleich vor: V e r g l e i c h : 1. Der Beklagte hebt den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 29. September 2006 sowie den Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2006 mit der Folge auf, dass der ursprüngliche Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 10. August 2006 über eine Rückforderung von 35.017,97 EUR auflebt. 2. Der Kläger lässt seinen Klageanspruch fallen und nimmt seinen Widerspruch gegen den ursprünglichen Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 10. August 2006 zurück, der damit in Bestandskraft erwächst. 3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 4. ..." Mit Schriftsatz vom 27. März 2007 erklärte der Kläger, er werde den seitens des Gerichts vorgeschlagenen Vergleich unter der Bedingung annehmen, dass dieser um eine Präambel des Inhalts "Die Parteien schließen zur endgültigen Erledigung aller Rückforderungsansprüche aus dem streitgegenständlichen Zuwendungsverhältnis folgenden abschließenden Vergleich" und um eine Ziffer "5. Mit Abschluss des Vergleichs sind alle Ansprüche der Parteien aus dem Zuwendungsverhältnis gemäß Zuwendungsbescheid vom 22. September 1998 abgegolten.", ergänzt werde. Der Vertreter des Beklagten habe sich mit der Ergänzung des Vergleichs um die Präambel sowie um eine Ziffer 5 bereits telefonisch einverstanden erklärt. Mit Schriftsatz vom 29. März 2007 erklärte der Beklagte auch gegenüber dem Gericht sein Einverständnis mit dem Ergänzungsvorschlag der Klägerseite. Mit Beschluss vom 2. April 2007 unterbreitete das Gericht den Beteiligten, die Ergänzungsanregung des Klägers aufgreifend, folgenden Vergleichsvorschlag: "In Erwägung, dass ... - die Jahresfrist gemäß §§ 49 a Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG NRW (spätestens) im Mai 2006 endete, weil sie (spätestens) dadurch in Gang gesetzt wurde, dass der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 19. Mai 2005 mitteilte, dass man die vom Rechnungsprüfungsamt Köln aufgegriffenen Beanstandungen nicht weiterverfolge und sich dieser Vorgang insoweit erledigt habe, - die Weisung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 25. Juli 2006 an den Beklagten, den Zuwendungsbescheid aufzuheben und bei der erneuten Festsetzung (Kürzung) der Zuwendung den Inhalt der einschlägigen Erlasse des Finanzministeriums anders als bisher zu würdigen, die Jahresfrist nicht neu beginnen bzw. aufleben lassen konnte, schlägt das Gericht den Parteien mit Blick auf das angesichts des Streitwerts in Höhe von 1.022.583,76 EUR gegebene Kostenrisiko folgenden Vergleich vor: Die Parteien schließen zur endgültigen Erledigung aller Rückforderungsansprüche aus dem streitgegenständlichen Zuwendungsverhältnis folgenden abschließenden V e r g l e i c h : 1. Der Beklagte hebt den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 29. September 2006 sowie den Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2006 mit der Folge auf, dass der ursprüngliche Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 10. August 2006 über eine Rückforderung von 35.017,97 EUR auflebt. 2. Der Kläger lässt seinen Klageanspruch fallen und nimmt seinen Widerspruch gegen den ursprünglichen Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 10. August 2006 zurück, der damit in Bestandskraft erwächst. 3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 4. ... 5. Mit Abschluss des Vergleichs sind alle Ansprüche der Parteien aus dem Zuwendungsverhältnis gemäß Zuwendungsbescheid vom 22. September 1998 abgegolten." Mit Schriftsätzen vom 2. April 2007 erklärten die Beteiligten die Annahme des Vergleichsvorschlags des Gerichts vom selben Tage. Mit Schreiben vom 23. April 2007 bat der Beklagte den Kläger, den Betrag in Höhe von 35.017,97 EUR zu erstatten, nachdem der vom Verwaltungsgericht in Aachen am 6. März 2007 angeregte Vergleich mittlerweile Rechtskraft erlangt habe. Mit Zinsfestsetzungsbescheid vom 4. Oktober 2007 forderte der Beklagte den Kläger zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 21.063,50 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 23. April 2007 auf. Zur Begründung verwies er darauf, dass der im Verfahren 3 K 1729/06 geschlossene Vergleich vom 2. April 2007 unter Ziffer 1 besage, dass der ursprüngliche Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 10. August 2006 über eine Rückforderung von 35.017,97 EUR wieder auflebe. In dem besagten Bescheid sei darauf hingewiesen worden, dass der Erstattungsbetrag vom Zeitpunkt der Auszahlung an bis zum Eingang des Rückforderungsbetrags mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sei. Der im Vergleich festgelegte Erstattungsbetrag sei am 24. April 2007 bei der Hauptkasse des Beklagten eingegangen. Der Kläger erhob am 11. Oktober 2007 Widerspruch. Zur Begründung machte er geltend: Dem Inhalt des Vergleichs lasse sich bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf die geltend gemachte Zinsforderung entnehmen. Eine Auslegung des Vergleichs anhand der ihm zugrunde liegenden Interessenlage ergebe, dass jede über 35.017,97 EUR hinaus gehende Forderung mit Abschluss des Vergleichs nach dem Willen der Parteien abgegolten sei. Die abschließende Regelung in Ziffer 5 des Vergleichs erfasse auch etwaige Zinsansprüche. Die ausdrückliche Nennung des Rückforderungsbetrags aus dem Bescheid vom 10. August 2006 in Ziffer 1 des Vergleichs dokumentiere darüber hinaus zweifelsfrei, dass die Parteien davon ausgegangen seien, mit Zahlung dieses Betrags eine endgültige Erledigung des Rechtsstreits herbeizuführen. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung des Kontexts des geschlossenen Vergleichs nach Treu und Glauben. Denn die zur Entscheidung des Verfahrens 3 K 1729/06 berufene Kammer habe in ihren dem Vergleichsvorschlag vorangehenden Erwägungen unmissverständlich auf die Verfristung schon des Rückforderungsbegehrens des Beklagten vom 10. August 2006 hingewiesen. Ein Rückzahlungsanspruch des Beklagten auf Zinsen oder irgendeines Teilbetrags habe mithin gerade nicht bestanden. Dennoch habe der Kläger sich zur Erstattung der in dem Bescheid vom 10. August 2006 genannten Summe bereit erklärt. Im Übrigen sei die Höhe des geltend gemachten Zinsanspruchs fehlerhaft. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2007 änderte der Beklagte den Zinsfestsetzungsbescheid vom 4. Oktober 2007 insoweit ab, als auf den Hauptforderungsbetrag Zinsen in einer 15.240,78 EUR übersteigenden Höhe gefordert wurden. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, in dem Vergleich vom 2. April 2007 sei nicht geregelt worden, dass mit der Zahlung der Hauptforderung von 35.017,97 EUR alle wechselseitigen Forderungen erledigt seien. Vielmehr sei ausdrücklich zum Regelungsinhalt des Vergleichs gemacht worden, dass der ursprüngliche Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid wieder auflebe. Hierzu gehöre auch die Verzinslichkeit des geltend gemachten Rückforderungsanspruchs. Der Rückforderungsbetrag sei daher auch ab dem Zeitpunkt der Auszahlung zu verzinsen. Dem Widerspruch könne lediglich insoweit stattgegeben werden, als der Kläger geltend mache, die Zinsberechnung sei fehlerhaft. Der Kläger hat am 19. Dezember 2007 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, dass der ursprünglich von dem Gericht vorgeschlagene Vergleich keine "Abgeltungsklausel" enthalten habe. Diese sei erst auf Anregung des Klägers in den Beschluss vom 2. April 2007 in Ziffer 5 aufgenommen worden. Der Kläger beantragt, den Zinsfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. November 2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, er habe sich bei Erlass des Zinsfestsetzungsbescheids an dem Wortlaut des Vergleichs sowie den Erörterungen im Termin vom 6. März 2007 im Verfahren 3 K 1729/06 orientiert. In dem Termin sei beklagtenseits ausdrücklich auf die Frage der Zinserhebung hingewiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Bezug genommen wird außerdem auf den Inhalt der Gerichtsakte 3 K 1729/06. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Über die Klage wird im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entschieden. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Zinsfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. November 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn der Beklagte hat mit Abschluss des Vergleichs im Verfahren 3 K 1729/06 am 2. April 2007 auf die Verzinsung des Erstattungsbetrags von 35.017,97 EUR verzichtet, was zum Erlöschen der Zinsforderung geführt hat. Vgl. zur Möglichkeit eines Verzichts auf die Zinsforderung: Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 49 a Rn. 81; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 49 a Rn. 21. Zwar beinhaltet der vorgenannte Vergleich keinen ausdrücklichen Verzicht des Beklagten auf die in Rede stehende Zinsforderung. Ein Verzicht ist dem Vergleich jedoch durch Auslegung zu entnehmen. Der Prozessvergleich nach § 106 VwGO ist sowohl eine Prozesshandlung als auch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, für den die Rechtsregeln des materiellen Rechts gelten. Als Prozesshandlung führt er zur Prozess-, als materiellrechtlicher Vertrag zur Streitbeendigung. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 4 B 175.93 -, NJW 1994, 2306 = juris Rn. 8. Welchen Inhalt der den Streit beendende materiellrechtliche Vertrag hat, ist durch Auslegung unter entsprechender Heranziehung der Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 26. Januar 1993 - 1 C 29.92 - , BVerwGE 92, 29 = NJW 1993, 2193 = juris Rn. 12 und vom 1. Dezember 1989 - 8 C 17.87 -, BVerwGE 84, 157 = NJW 1990, 2700 = juris Rn. 26. Im Einzelnen hat die Auslegung von Verträgen dabei vom Wortlaut der Vereinbarungen und von dem diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen auszugehen. Unklare oder mehrdeutige Formulierungen des Vertragstextes schaden nicht, wenn die sich daraus ergebenden Zweifel im Wege der Auslegung, zu der auch außerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände herangezogen werden dürfen, behoben werden können. Aus dem Inhalt der Vertragserklärungen selbst müssen sich aber zureichende Anhaltspunkte für die Auslegung ergeben, dass ein Vertrag gewollt war und welchen konkreten Inhalt er haben soll (sog. Andeutungstheorie). Gegenstand und Zweck von vertraglichen Rechten und Pflichten dürfen nicht ausschließlich anhand von Umständen ermittelt werden, die außerhalb der Vertragsurkunden liegen. Ob die Willenserklärungen übereinstimmen und welcher Inhalt vereinbart war, ist eine Frage der Auslegung im Einzelfall. §§ 133, 157 BGB als Ausdruck allgemeiner Rechtsgrundsätze sind entsprechend anwendbar. Vertragszweck und -inhalt müssen unter Berücksichtigung des erklärten Parteiwillens und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ermittelt werden. Bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten eines Vertrags ist diejenige Auslegung zu wählen, die nicht zur Nichtigkeit führt, wenn sie dem objektiven Willen der Parteien nicht ausdrücklich zuwider läuft und sich innerhalb der Auslegungsschranken der §§ 133, 157 BGB hält. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung ist zulässig, wenn eine Vereinbarung der Parteien in einem regelungsbedürftigen Punkt fehlt, wobei der Grund für die "Lücke" unerheblich ist. Abzustellen ist bei so einer Ergänzung darauf, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart haben würden, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten. Vgl. Bonk, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 54 Rn. 34 mit weiteren Nachweisen. Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem im Verfahren 3 K 1729/06 von den Beteiligten am 2. April 2007 geschlossenen Vergleich - sei es im Wege der erläuternden, sei es im Wege der ergänzenden Auslegung - zu entnehmen, dass der Beklagte auf die Verzinsung des Erstattungsbetrags von 35.017,97 EUR verzichtet hat. Auch wenn der Beklagte keinen ausdrücklichen Verzicht erklärt hat, lässt sich am Wortlaut des Vergleichstextes festmachen, dass der Vergleich nach Treu und Glauben den objektiven Erklärungsgehalt eines Verzichts auf die Zinsforderung hat. In Ziffer 1 des Vergleichs ist lediglich davon die Rede, dass der ursprüngliche Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 10. August 2006 "über eine Rückforderung von 35.017,97 EUR" auflebt. Von einer Zinsforderung des Beklagten wird an dieser herausgehobenen Stelle des Vergleichs, die seinen Kern darstellt, nicht gesprochen. Dazu hätte jedoch gerade dann Anlass bestanden, wenn die Frage der Verzinsung - wie der Beklagte im Erörterungstermin vom 18. Juni 2008 nochmals vorgetragen hat - im Verfahren 3 K 1729/06 im dortigen Erörterungstermin vom 6. März 2007 explizit thematisiert worden ist. Dies gilt um so mehr, als der später geltend gemachte Zinsbetrag von zunächst 21.063,50 EUR und aktuell noch 15.240,78 EUR im Verhältnis zur Hauptforderung nicht unerheblich ins Gewicht fällt. Des Weiteren ist in Ziffer 5 des Vergleichs ausdrücklich festgehalten, dass mit Abschluss des Vergleichs "alle Ansprüche der Parteien aus dem Zuwendungsverhältnis gemäß Zuwendungsbescheid vom 22. September 1998 abgegolten" sein sollen. Dieser Passus ist in einer Zusammenschau mit dem in Ziffer 1 konkret aufgeführten Zahlbetrag von 35.017,97 EUR und mit der dem Vergleich vorangestellten "Präambel", dass der Vergleich "zur endgültigen Erledigung aller Rückforderungsansprüche aus dem streitgegenständlichen Zuwendungsverhältnis" dahingehend zu verstehen, dass es mit der Erstattung eines Betrags von 35.017,97 EUR von dem Kläger an den Beklagten sein Bewenden haben soll und der Kläger nicht mit weiteren Forderungen aus diesem Zuwendungsverhältnis rechnen muss. Dieser objektive Parteiwille kommt in der Verwendung der Worte "endgültig" und "alle" hinreichend eindeutig zum Ausdruck. Gegen diese Lesart spricht nicht die Ziffer 2 des Vergleichs, die der Beklagte zur Stützung seines Standpunkts im Erörterungstermin vom 18. Juni 2008 insbesondere ins Feld geführt hat. Genauso wenig wie ein "Aufleben" des Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheids vom 10. August 2006 vom Wortverständnis her notwendig die Befugnis des Beklagten zur Geltendmachung von Zinsen mitenthalten muss, folgt aus der in Ziffer 2 des Vergleichs getroffenen Regelung mit dem Inhalt, dass der Kläger seinen Klageanspruch fallen lässt und seinen Widerspruch gegen den Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 10. August 2006 zurücknimmt, "der damit in Bestandskraft erwächst", notwendig, dass der Beklagte im Nachgang zu dem Vergleichsabschluss noch einen Zinsanspruch gegen den Kläger soll durchsetzen können. Denn der Zinsanspruch ist nicht Regelungsgegenstand des Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheids vom 10. August 2006 und kann damit auch formalrechtlich gesehen von vornherein nicht mit diesem "Aufleben" und in Bestandskraft erwachsen. In sachlicher Hinsicht bestimmt der durch den bekannt gegebenen Inhalt des Verwaltungsakts bezeichnete, ggf. durch Auslegung näher festzulegende Entscheidungsgegenstand den Umfang der materiellen Bestandskraft, also die im Verwaltungsakt verbindlich mit Wirkung nach außen getroffene Regelung. Ausgangspunkt für die Festlegung des Entscheidungsgegenstands ist der Entscheidungsausspruch des bindenden Bescheids. Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 43 Rn. 56 und Rn. 58. Der Entscheidungssausspruch des Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheids vom 10. August 2006 trifft jedoch - anders als etwa der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 29. September 2006, der den Förderbetrag "zuzüglich Zinsen" zurückforderte -, vgl. zur Frage der Regelung des Zinsanspruchs durch Bescheid: BVerwG, Urteil vom 5. September 1991 - 3 C 64.88 -, NVwZ 1992, 772 = juris Rn. 58 f.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 49 a Rn. 23, keine Regelung hinsichtlich der Zinsen. Diesbezüglich findet sich in der Begründung des Bescheids allein ein Hinweis auf die materielle Rechtslage. Ein bloßer Hinweis auf die Rechtslage ist jedoch grundsätzlich noch keine Regelung mit der Wirkung eines Verwaltungsakts. Vgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 35 Rn. 83. Daraus folgt, dass die Zinsforderung nicht mit dem Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 10. August 2006 "aufleben" und in Bestandskraft erwachsen konnte. Einem solchen Verständnis hing im Übrigen augenscheinlich der Beklagte selbst im Zeitpunkt des Erlasses des Zinsfestsetzungsbescheids vom 4. Oktober 2007 an. Dort führte der Beklagte gleichfalls aus, er habe in seinem Bescheid vom 10. August 2006 darauf "hingewiesen", dass der Erstattungsbetrag zu verzinsen sei. Darüber hinaus deuten die Entstehungsgeschichte des Vergleichs vom 2. April 2007 und die im Hintergrund stehende Interessenlage auf einen Verzicht des Beklagten auf die Erhebung von Zinsen hin. Die bereits in Bezug genommene Ziffer 5 des letztendlichen Vergleichstextes und die "Präambel" sind auf Anregung der Klägerseite in den ursprünglichen Vergleichsvorschlag vom 6. März 2007 aufgenommen worden, der ansonsten unverändert geblieben ist. Allem Anschein nach ging es dem Kläger mit der Aufnahme der zusätzlichen Bestimmungen gerade darum, den endgültigen Charakter des Vergleichsschlusses im Hinblick auf eine Beschränkung der den Streit beendenden Zahlungspflicht des Klägers auf 35.017,97 EUR zu unterstreichen. Ein anderslautender Bedeutungsgehalt kann der Ziffer 5 und der "Präambel" nicht beigemessen werden. Da der Beklagte dem Änderungsvorschlag des Klägers ohne Weiteres zustimmte, widerspräche es dem Grundsatz von Treu und Glauben, dem Beklagten nichtsdestotrotz in der Folge eine Befugnis zur Geltendmachung von Zinsen zuzugestehen. Wie aus dem Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 23. April 2007 hervorgeht, ging zudem offenbar auch der Beklagte selbst zunächst davon aus, dass den Kläger nurmehr eine Zahlungspflicht in Höhe von 35.017,97 EUR treffe. Auf eine Pflicht zur Verzinsung wies der Beklagte den Kläger in diesem Schreiben nämlich nicht mehr hin. Auch die Interessenlage, die den Hintergrund des Vergleichsschlusses bildet, streitet für die Annahme eines Verzichts. Der Vergleich muss im Kontext der Einschätzung der Rechtslage durch das seinerzeit zuständige Gericht gesehen werden. Dieses hat seinem Vergleichsvorschlag, den die Beteiligten zu ihrer vertraglichen Vereinbarung gemacht haben, unter anderem die Erwägung vorangestellt, dass die Jahresfrist der §§ 49 Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG NRW spätestens im Mai 2006 geendet habe. Dies hätte zur Folge gehabt, dass der im Verfahren 3 K 1729/06 angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 29. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2006 rechtswidrig und aufzuheben gewesen wäre. Mit Blick darauf durfte der Kläger mit einem erstinstanzlichen Klageerfolg rechnen und hatte zu dem Abschluss eines Vergleichs nur Anlass, um das Prozessrisiko auch für ihn gering zu halten. Durfte der Kläger - für den Beklagte ersichtlich - aber einem Erfolg seiner Klage entgegen sehen, kann seine Bereitschaft, gleichwohl einen Rückforderungsbetrag an den Beklagten zu erstatten, nur als begrenzt angesehen werden. Auch und gerade angesichts dieser Ausgangssituation ist der Vergleich vom 2. April 2007 dahingehend zu interpretieren, dass der Kläger zwar an einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits interessiert war, dies aber nur bis zur Grenze der Zahlung eines konkret bezifferten Betrags, hier also 35.017,97 EUR, um vor nachgehenden Forderungen des Beklagten aus dem streitigen Subventionsverhältnis geschützt zu sein. Dass der Beklagte sich auf diese für ihn zu Tage tretende beschränkte Zahlungsbereitschaft des Klägers einließ, um in Ansehung der für ihn ungünstigen Rechtslage überhaupt eine Erstattungszahlung zu erhalten, muss er sich nunmehr nach Treu und Glauben als Verzicht auf die Zinsforderung entgegen halten lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.