Urteil
8 K 2513/03
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das automatisierte Auslesen und nachfolgende Speichern personenbezogener Daten aus der maschinenlesbaren Zone von Personalausweisen an der Pforte einer Justizvollzugsanstalt bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage und ist ohne eine solche unzulässig.
• § 3a Abs. 2 PAuswG verbietet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, das Speichern von beim automatischen Lesen gewonnenen Daten; die gesetzliche Ausnahme hierfür ist allein § 163d StPO.
• Die Nutzung eines Lesegeräts als bloße Eingabehilfe ändert nichts an der Schutzbedürftigkeit der elektronischen Verarbeitung; ein nachgeschalteter manueller Bestätigungs- oder Speicherbefehl macht das Speichern "beim Lesen" nicht vermeidbar.
• Bei rechtswidriger Speicherung sind die gespeicherten personenbezogenen Daten nach landesdatenschutzrechtlichen Vorschriften zu löschen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Speicherung beim automatischen Auslesen von Ausweisdaten an JVA-Pforten • Das automatisierte Auslesen und nachfolgende Speichern personenbezogener Daten aus der maschinenlesbaren Zone von Personalausweisen an der Pforte einer Justizvollzugsanstalt bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage und ist ohne eine solche unzulässig. • § 3a Abs. 2 PAuswG verbietet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, das Speichern von beim automatischen Lesen gewonnenen Daten; die gesetzliche Ausnahme hierfür ist allein § 163d StPO. • Die Nutzung eines Lesegeräts als bloße Eingabehilfe ändert nichts an der Schutzbedürftigkeit der elektronischen Verarbeitung; ein nachgeschalteter manueller Bestätigungs- oder Speicherbefehl macht das Speichern "beim Lesen" nicht vermeidbar. • Bei rechtswidriger Speicherung sind die gespeicherten personenbezogenen Daten nach landesdatenschutzrechtlichen Vorschriften zu löschen. Der Kläger rügt die seit 2000 in der JVA B. übliche Praxis, Besucherpersonendaten durch maschinelles Auslesen des Personalausweises beziehungsweise Reisepasses in ein elektronisches Pfortenbuch einzugeben und zu speichern. Nachdem der Kläger bei einem Besuch keinen Personalausweis, sondern nur seinen Anwaltsausweis vorlegte, beanstandete er die Praxis schriftlich gegenüber den Vollzugsbehörden und berief sich auf § 3a PAuswG und § 17 PassG. Die Landesdatenschutzbeauftragte unterstützte die klägerische Auffassung, das Justizministerium hingegen nicht. Der Beklagte verteidigte die Praxis mit der Begründung, das Lesegerät sei nur eine Lese- und Eingabehilfe; Speicherung erfolge nicht unmittelbar beim Lesen, sondern erst nach manueller Ergänzung und Bestätigung. Der Kläger begehrte gerichtlichen Unterlassungs- und Löschungsanspruch und klagte vor dem Verwaltungsgericht. • Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet; strittig ist die Anwendung öffentlich-rechtlicher Datenschutznormen (§ 3a Abs.2 PAuswG, §17 Abs.2 PassG). • Die automatisierte Erfassung der maschinenlesbaren Ausweisdaten berührt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und erfordert eine klare gesetzliche Grundlage. Das Bundesverfassungsgericht hat für automatisierte Verfahren besondere Schutzanforderungen aufgestellt. • § 3a Abs.2 PAuswG normiert ein generelles Verbot, beim automatischen Lesen personenbezogene Daten in Dateien zu speichern, mit der Einschränkung ‚soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist‘; die einzige gesetzliche Ausnahme ist §163d StPO unter den dortigen engen Voraussetzungen. • Die historische Entstehung und der Gesetzeswortlaut zeigen, dass eine Speicherung beim automatischen Lesen nur nach den speziellen Vorgaben des §163d StPO zulässig ist; sonst fehlt jede gesetzliche Ermächtigung. • Die praktische Gestaltung in der JVA, bei der die automatisch gelesenen Daten Teil des einheitlichen Ablaufs sind und schließlich gespeichert werden, erfüllt den Tatbestand des Speicherns ‚beim Lesen‘; ein nachgeschalteter manueller Bestätigungs- oder Speicherbefehl zerstört den Zusammenhang nicht. • Die Abgrenzung zur früheren handschriftlichen Pfortenbuchführung greift nicht; die elektronischen Verfahren bringen erhöhte Gefährdungen mit sich, die durch das PAuswG gerade begrenzt werden sollen. • Aufgrund der Unzulässigkeit der Speicherung sind die konkret gespeicherten personenbezogenen Daten nach §19 Abs.3 a) DSG NRW zu löschen. Die Klage ist erfolgreich. Dem Beklagten wurde untersagt, personenbezogene Daten des Klägers beim Betreten der JVA B. durch maschinelles Auslesen des Personalausweises oder Reisepasses zu erfassen und zu speichern; außerdem wurde die Löschung der bei dem Besuch am 6.2.2003 gespeicherten Daten angeordnet. Die Praxis der elektronischen Erfassung und Speicherung an der Pforte fehlt es an einer gesetzliche Grundlage, §3a Abs.2 PAuswG verbietet das Speichern beim automatischen Lesen außer in den engen Fällen des §163d StPO. Weil die Speicherung rechtswidrig war, sind die betroffenen Daten zu löschen; der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.