Urteil
2 K 1286/06.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2008:0610.2K1286.06A.00
30Zitate
Zitationsnetzwerk
30 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin am 15. Mai 1981 in C. geborene Klägerin ist kamerunische Staatsangehörige und katholischen Glaubens. 3 Sie wurde am 22. Juli 2005 auf dem Flughafen Frankfurt/Main wegen der Vorlage eines gestohlenen niederländischen Reisepasses am Abfertigungsschalter (Flug nach Toronto) festgenommen. Ihren Angaben zufolge sei sie am Tag zuvor mit dem Bus von Paris kommend in das Bundesgebiet eingereist. Zuvor habe sie sich ca. zwei Monate in Frankreich aufgehalten, wo sie auch den Pass erworben habe. Im November 2004 sei sie auf dem Luftweg von Yaoundé kommend in die Schweiz eingereist und habe dort um Asyl nachgesucht. Die Schweiz habe sie verlassen, weil sie dort ärztlich nicht ausreichend behandelt worden sei und von dem dortigen Chef der Asylaufnahmeeinrichtung nach einer Behandlung im Krankenhaus bedroht worden sei. Sie sei an einem Donnerstag im Bundesgebiet eingetroffen, habe sich ein Flugticket nach Kanada gekauft, um am nächsten Tag nach Kanada auszufliegen. 4 Bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 22. Juli 2005 führte die Klägerin u. a. aus, dass sie ihr Heimatland wegen politischer Verfolgung verlassen habe. Nach dem Tod ihrer Eltern habe sie bei ihrem Onkel - K. L. - gelebt. Er sei Politiker und gehöre der Partei SDF an. Sie habe ihn immer begleitet bei Versammlungen/Meetings und Aktenkoffer und Geld aufbewahrt, weil er behindert gewesen sei. Er habe dann ein Problem mit dem Chef ihres Dorfes bekommen und sei von der regierenden Partei RDPC umgebracht worden. Anschließend seien sie auch hinter ihr hergewesen. 5 Die Klägerin heiratete am 20. Juli 2007 im Bundesgebiet den aus Kamerun stammenden und in Kanada lebenden I. T. (geboren 03.11.1974, kanadischer Reisepass für anerkannte Flüchtlinge). Am 12. Oktober 2006 wurde im Bundesgebiet der gemeinsame Sohn X. T. Christian geboren (Kläger des Verfahrens 2 K 81/07.A). Die Klägerin hat bei der kanadischen Botschaft ein Visum zur Familienzusammenführung beantragt; dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. 6 Die Klägerin am 1. August 2005 einen Asylantrag, den sie bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 4. August 2005 wie folgt begründete: Sie sei in Yaoundé bei ihrer älteren Schwester (F. C1. ), die verheiratet sei, aufgewachsen; die Ferien habe sie aber auch in C. verbracht. Dort hätten ihre Eltern gelebt, die 1999 (Vater) bzw. 2003 (Mutter) verstorben seien. Sie habe noch vier Brüder und zwei Schwestern in dem Heimatland. Sie habe sich zuletzt bis zu ihrer Ausreise bei ihrer Schwester in Yaoundé aufgehalten. In Kamerun habe sie sieben Jahre die Grundschule besucht und später den Beruf der Friseuse erlernt. Seit dem Jahr 2003 bis August 2004 habe sie ein Atelier in C. geführt, welche ihr Onkel für sie eingerichtet habe. Nachdem ihre Eltern gestorben seien, habe sie bei ihrem Onkel im Dorf gewohnt. Sie selbst sei kein Mitglied einer politischen Partei oder Organisation, sie habe aber ihrem Onkel geholfen. Dieser sei in ihrem Dorf der Präsident der Partei SDF gewesen. Ihr Onkel habe eine Gehbehinderung gehabt und deshalb habe sie ihn zu Veranstaltungen begleitet und seine Tasche getragen. Sie habe ihn auch auf geheime Treffen begleitet. Zum Zeitpunkt der Wahlen und der Durchführung von Kampagnen habe sie für ihn auch T-Shirts und Mützen verteilt. Ihr Onkel habe Probleme mit dem Dorfchef - einem Mitglied der RDPC -, der auch gleichzeitig Abgeordneter sei, gehabt. Am 20. August 2004 habe bei Bamenda in dem Dorf O. ein Treffen standgefunden, an dem mehrere politische Parteien wegen der bevorstehenden Wahlen teilgenommen hätten. Während der Veranstaltung habe es eine Diskussion zwischen ihrem Onkel und dem Chef des Dorfes gegeben. Nach dem Treffen sei ihr Onkel mit dem Motorrad zurück nach Hause gefahren und habe unterwegs eine Panne gehabt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Dorfchef vorbeigefahren und habe angehalten. Er habe seine "Notable" geschickt um den Onkel, der nicht habe laufen können, zu seinem Auto zu tragen. Der Onkel habe sich jedoch hinter einem Haus versteckt; sei dann aber trotzdem noch zu dem Dorfchef gebracht worden. Dieser habe auf ihren Onkel eingeschlagen, der dann gestorben sei. Sie sei persönlich bei dem Treffen nicht dabei gewesen, sondern habe sich in ihrem Atelier aufgehalten. Nach dem Tod ihres Onkels habe es eine große Aufregung gegeben. Das Ganze habe sich in der Nähe eines kleinen Marktes abgespielt. Sie sei dann zum Ort des Geschehens gelaufen und habe ihren Onkel dort gefunden. Der Dorfchef sei dann schnell weggefahren. Anschließend sei die Polizei gekommen. In den nächsten Tage habe sei es zu Streitigkeiten zwischen den Anhängern der SDF und der RDPC gekommen. Zu ihr seien dann Leute der SDF gekommen, um Unterlagen ihres Onkels zu holen. Ihr Onkel habe Geld für die Wahlkampagnen bekommen und man habe das Geld nun von ihr zurück haben wollen. Sie hätten das ganze Haus danach durchsucht. Sie habe aber nicht gewusst, wo sich das Geld befunden habe. In der Nacht sei dann ihr Atelier angezündet worden. Sie sei jeden Tag beschuldigt worden, das Geld ausgegeben zu haben und als Diebin beschimpft worden. Man habe ihre Entführung vorbereitet. Sie sei dann mit dem Motorrad zunächst nach Bamenda und dann nach Yaoundé zu ihrer Schwester gefahren und habe sich dort versteckt. Ihre Schwester habe sie dann zu einem anderen Onkel in Yaoundé gebracht, der beim Militär sei. Dort sei sie dann abends von vier Männern in ein kleines Dorf namens C2. entführt worden. Man habe sie gefoltert, um herauszufinden, wo das Geld sei. Die Männer habe sie nicht gekannt. Die vier Männer hätten sie dann zu einem Kommissariat in Yaoundé gebracht. Dort sei sie weiter befragt worden. Sie habe sich fünf Tage im Kommissariat aufgehalten. Auch dort sei sie bedroht und gefoltert worden. Sie habe anschließend das Bewusstsein verloren (dazu legte die Klägerin während der Anhörung vier Fotos vor, die sie liegend auf einer Bahre zeigen). Danach sei sie im Krankenhaus wieder aufgewacht. Die gezeigten Fotos seien im Krankenhaus aufgenommen worden. Ihre Schwester habe alles organisiert. Sie habe dann ihre Tasche genommen und sei zum Flughafen nach Yaoundé gefahren. Dort habe sie einen Pass und das Flugticket bekommen und sei in die Schweiz geflogen worden. 7 Mit Bescheid vom 18. Juli 2006 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Ferner stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen und forderte die Klägerin unter Fristsetzung zur Ausreise auf. Ihr wurde für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach Kamerun angedroht. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid am 25. Juli 2006 bei der Stadt Schleiden niedergelegt. Eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung erfolgte ausweislich der Postzustellungsurkunde nicht. Der Klägerin wurde der Bescheid am 9. August 2006 ausgehändigt. 8 Die Klägerin hat am 10. August 2006 Klage erhoben und ihr Vorbringen wiederholt und ergänzt. Im Rahmen der Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchung wurde eine HIV-Infektion der Klägerin festgestellt. Die Kläger legte dazu ärztliche Bescheinigungen des Universitätsklinikums Bonn vom 7. Februar 2007 (einschließlich der ärztlichen Befunde vom 26./27. Februar 2007), vom 13. September 2007 und vom 10. April 2008 im Stadium CDC A 2 der internationalen Klassifikation. Eine Therapie der HIV- Infektion wurde bislang nicht erneut begonnen. Die Klägerin beruft sich insoweit auf Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG. 9 Die Klägerin beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Juli 2006 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 11 Für den Fall der verspäteten Klageerhebung hat die Klägerin ferner schriftsätzlich, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. 12 Die Beklagte hat schriftsätzlich unter Bezugnahme auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheides beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Der Rechtsstreit ist auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. Diese hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu ihren Asylgründen gehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu überreichten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde. Ferner wird verwiesen auf die mit der Ladung übersandte Liste der Auskünfte, Stellungnahmen und Gutachten über die Lage in Kamerun (so genannte Erkenntnisliste). 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 17 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Beklagten zur mündlichen Verhandlung über den Rechtsstreit entscheiden, da die Beteiligten darauf bei der Ladung hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 18 Zunächst ist die am 10. August 2006 eingegangene Klage nicht wegen der Versäumung der Klagefrist von zwei Wochen gemäß § 74 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) unzulässig. Der angefochtene Bescheid ist der Klägerin nicht bereits am 25. Juli 2006 durch Ersatzzustellung im Wege der Niederlegung gemäß § 10 Abs. 5 AsylVfG i.V.m. § 3 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) i.V.m. § 181 Zivilprozessordnung (ZPO) wirksam zugestellt und der Lauf der Klagefrist damit nicht in Gang gesetzt worden. Die vorgenommene Ersatzzustellung war fehlerhaft, weil ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunde nicht die nach § 181 Satz 3 ZPO erforderliche schriftliche Mitteilung über die erfolgte Niederlegung hinterlassen worden ist. Ferner stimmt auch das auf der Postzustellungsurkunde vermerkte Datum (25.07.2006) nicht mit dem auf dem Umschlag des zuzustellenden Bescheides notierten Datum (26.07.2006) überein. Maßgeblich für die Berechnung der Klagefrist ist gemäß § 8 VwVG der tatsächliche Zugang des Bescheides bei der Klägerin. Die in der Zustellungsurkunde bezeichnete Niederlegungsstelle "Stadt T1. , C3. Str. 2" hat auf Nachfrage des Gerichts zur tatsächlichen Aushändigung des Bescheides zum einen den Briefumschlag des zuzustellenden Bescheides und zum anderen einen an die Stadt T1. gerichteten und bei ihr am 25. Juli 2006 eingegangenen Briefumschlag der Deutschen Bundespost überreicht, der den Vermerk "Abholschein (Benachrichtigung) ausgehändigt: 9/8.2006" aufweist, vorgelegt. Die Stadt T1. - Fachbereich 2 Soziales - führte dazu aus, dass demnach der Abholschein der Klägerin durch den zuständigen Hausmeister am 9. August 2006 ausgehändigt worden sei. Offen ist für das Gericht, ob der Stadt T1. nur die Benachrichtigung i.S. § 181 Satz 3 ZPO von der Post übersandt worden ist oder auch noch zusätzlich der Bescheid selbst übergeben worden ist (wofür die Vorlage des Umschlages des Bescheides spricht). Jedenfalls geht das Gericht davon aus, dass der Klägerin der Bescheid am 9. August 2006 tatsächlich zugegangen ist, wofür auch die Angaben des Prozessbevollmächtigten in der Klageschrift sprechen. Danach erreichte der Bescheid auch ihn erstmals am 9. August 2006. 19 Die Klage ist jedoch unbegründet. 20 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 18. Juli 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. 21 Die Klägerin hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetztes (GG) und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (- AufenthG -, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 - BGBl.I S. 1970 -) bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. § 3 Abs. 1 AsylVfG) sowie von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG. 22 Unabhängig von der Frage, ob eine Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte bereits auf Grund der Drittstaatenregelung nach Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG im Hinblick auf ihre Angaben zur Einreise in das Bundesgebiet auf dem Landweg von Frankreich kommend, nachdem sie sich dort vorher zwei Monate und zuvor bereits seit November 2004 in der Schweiz aufgehalten haben will, ausscheidet, ist die Klägerin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von politischer Verfolgung bedroht bzw. den Bedrohungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt. 23 Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvG 502, 961,1000/86 -, BVerfGE 80, 315 (333ff). 24 Einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nur dann, wenn der Ausländer geltend machen kann, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland von politischer Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also die Rückkehr in sein Heimatland nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende Prognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der Ausländer sein Heimatland auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt ausgereist ist. Im ersten Fall der sog. Vorverfolgung steht dem Ausländer ein Anspruch auf Feststellung i.o. Sinne zu, wenn er im Falle einer Rückkehr vor einer erneuten Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat der Ausländer sein Land hingegen unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchtgründe politische Verfolgung droht, d.h. wenn dem Ausländer bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine Verfolgung i.o. genannten Sinne droht (sog. gewöhnlicher Prognosemaßstab). 25 vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. - BVerfGE 80, 315 ff. und vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 ff.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 ff. 26 Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der Anwendungsbereich ist hinsichtlich der Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsgutes und des politischen Charakters der Verfolgung deckungsgleich mit dem oben dargestellten Begriff der politischen Verfolgung in Art. 16 a Abs. 1 GG, 27 vgl. zu § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2002 - 9 C 59/91 -, DVBl. 1992 S. 843. 28 Darüber hinaus umfasst § 60 Abs. 1 AufenthG - nach Maßgabe des § 28 AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG sind für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 vorliegt, die Art. 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 - 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl.EU L 304 vom 30. September 2004, S. 12; - RL 2004/83/EG -) - sog. Qualifikationsrichtlinie - ergänzend anzuwenden. 29 Einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG besteht nur dann, wenn der Ausländer geltend machen kann, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland von politischer Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also die Rückkehr in sein Heimatland nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende Prognose gelten die oben dargelegten Maßstäbe. 30 Der Ausländer ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Anspruch zu tragen, und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen darzustellen. Bei der Darlegung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben, 31 vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1982 - BVerwG 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237. 32 Die Gefahr einer politischen Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist, 33 vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - BVerwG 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23. 34 In Anwendung dieser Grundsätze hat das Gericht nicht die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin ihr Heimatland Kamerun wegen einer bereits eingetretenen oder unmittelbar drohenden politischen Verfolgung oder Bedrohung i.S. des § 60 Abs. 1 AufenthG verlassen hat. Das Vorbringen der Klägerin, sie habe ihr Heimatland wegen einer nach der Ermordung ihres Onkels, bei dem es sich um den am 20. August 2004 ermordeten SDF-Politiker "K. L1. " handeln soll, einsetzenden Verfolgung durch dessen Partei verlassen müssen, ist nicht glaubhaft. Die Klägerin vermochte bereits nicht glaubhaft darzulegen, dass es sich bei der genannten Person tatsächlich um ihren Onkel handelte. Bereits der Name des Onkels, bei dem es sich um einen Onkel väterlicherseits handeln soll, weist keinen Bezug zu dem Familiennamen des Vaters der Klägerin auf. Nach der dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes (AA) vom 14. Februar 2008 an das VG Aachen, 35 wurde der SDF-Politiker K. L1. auch K. O1. oder K. O2. bzw. nach den beigefügten Presseberichten auch K. L2. genannt. Ausweislich der von der Klägerin gegenüber der Ausländerbehörde vorgelegten Geburtsurkunde lautet der Name der Vaters der Klägerin jedoch U. C1. . Auch auf Nachfrage konnte die Klägerin diese Namensabweichung nicht erläutern, obwohl Sie von 2003 - 2004 bei ihrem Onkel, der nach ihren Angaben ohne Frau gelebt und keine Kinder gehabt habe, gelebt haben will. Erst auf mehrfache Nachfrage gab die Klägerin an, dass ihr Onkel eigentlich auch C1. geheißen habe und drei Nachnamen geführt habe. Ferner vermochte die Klägerin bis auf ihre Angaben, dass ihr Onkel Präsident der SDF in C. gewesen sei und über Politik gesprochen habe, keine näheren Angaben zu der Tätigkeit ihres Onkels darzulegen, obwohl sie zum einen bei ihrem Onkel gelebt, ihren Onkel wegen dessen Gehbehinderung zu politischen Treffen begleitet habe und ihm geholfen haben will, Dokumente zu ordnen oder auch Trikots zu verteilen. Nachfragen wich die Klägerin mit dem Hinweis, sie selbst verstehe nichts von der Politik, aus. Ungereimtheiten weist ferner ihre Schilderung der näheren Umstände der Tötung des Onkels auf. Zwar will die Klägerin nicht persönlich am Tatort anwesend gewesen sein, dennoch habe sie den Tatort nach ihrer Benachrichtigung noch aufgesucht und will den getöteten Onkel noch gesehen haben. So hat die Klägerin noch vor dem Bundesamt dargelegt, dass ihr Onkel von den Begleitern des Dorfchefs geholt werden sollte und sich nach deren Warnung hinter einem Haus versteckt haben soll. Der Dorfchef habe aber der Mitteilung seiner Begleiter, der Onkel sei geflohen nicht geglaubt und diese erneut losgeschickt, um den Onkel zu holen. Dann habe er auf den Onkel eingeschlagen. In der mündlichen Verhandlung führte die Klägerin davon abweichend aus, dass der Dorfchef seine Begleiter aufgefordert habe, den Onkel mitzunehmen. Nach dessen Ablehnung sei der Dorfchef wütend geworden und habe den Onkel gezogen und mitgenommen. Der Dorfchef sei dann aus dem Auto gestiegen und habe auf den Onkel auf die Brust geschlagen und dieser sei auf die Straßenkante gefallen. Im übrigen stimmen auch die Angaben der Klägerin zu dem weiteren Schicksals des Täters - dem Dorfchef -, nicht mit den vorliegenden Erkenntnissen überein. Danach wurde der Täter - der CPDM-Parlamentarier G. E. H. - in Untersuchungshaft genommen, des Mordes angeklagt und im April 2006 zu einer Gefängnisstrafe von insgesamt 15 Jahren verurteilt, 36 vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. Februar 2008 an das VG Aachen und The Post (Buea) News, " Von E. 's Health Fails", Internet: www.http://allafrica.com. 37 Demgegenüber hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage ausgeführt, dass der Täter zwar vor Gericht gekommen, aber der Fall - wie in Kamerun üblich - fallengelassen worden und keine Bestrafung erfolgt sei, da es sich um einen Abgeordneten gehandelt habe. Auch wenn die Klägerin ihren Angaben zufolge ihr Heimatland schon im November 2004 verlassen haben will, geht das Gericht davon aus, dass der Klägerin als Familienangehörige, die bei ihrem Onkel gelebt hat, eine Verurteilung des Täters nicht unbekannt geblieben wäre, zumal die Klägerin nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung noch regelmäßig Kontakt mit ihrer in Kamerun lebenden Schwester hat. Schließlich ist auch das Vorbringen der Klägerin zu dem Ablauf ihrer anschließenden Verfolgung durch die SDF und ihrer Flucht widersprüchlich. So gab die Klägerin in der mündlichen Verhandlung an, dass sie, nachdem die Leute von der SDF in ihr Haus gekommen seien und alles durchsucht hätten, nach Youndé zur ihrer Schwester geflohen sei. Dort seien die Leute von der SDF gekommen und hätten sie in ein Dorf nach C2. gebracht, wo sie zwei Wochen lang geblieben, bedroht und geschlagen worden wäre. Dort sei sie auch verletzt worden und ein Krankenhaus gebracht worden. Vor ihrem Aufenthalt in C2. sei sie von den Leuten der SDF noch zur Polizeiwache in Yaoundé gebracht und dort einige Tage verhört worden. Demgegenüber hatte die Klägerin vor dem Bundesamt ausgeführt, dass ihr Haus durchsucht und ihr Atelier angezündet worden sei. Bei ihrer Schwester habe sie sich nicht weiter verstecken können und deshalb habe die Schwester sie zu einem Onkel - einem Militärangehörigen - gebracht. Von dort aus sei sie von vier Männern in das Dorf C2. gebracht worden. Dann hätten diese Männer sie zum Kommissariat in Yaundé gebracht, wo sie bedroht und gefoltert worden wäre. Sie habe dann das Bewusstsein verloren und sei im Krankenhaus wieder aufgewacht. Insgesamt lassen die Schilderungen der Klägerin nicht den Rückschluss auf persönlich erlebte Ereignisse zu. Vielmehr hat das Gericht den Eindruck gewonnen, dass sich die Klägerin die Geschehnisse um die Tötung des K. L1. , über die nach der genannten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. Februar 2006 in allen kamerunischen Medien breit berichtet worden ist, zu eigen gemacht hat. 38 Die unverfolgt ausgereiste Klägerin muss auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Kamerun aufgrund der Asylantragstellung mit asylerheblichen Maßnahmen rechnen. Die Asylantragstellung ist nach der derzeitigen politischen Lage als solche ist kein Grund, der seinerseits politische Verfolgung nach sich zieht. vgl. dazu AA, Auskünfte vom 29. Februar 1996 an das VG Aachen, vom 26. Februar 2001 an das VG Oldenburg und vom 8. April 2003 an das VG Frankfurt (Oder) und Lagebericht vom 19. Dezember 2007 - S.14 -; IAK, Auskünfte vom 6. Dezember 1995 an das VG Aachen, vom 12. Februar 2001 an das VG Oldenburg und vom 17. Februar 2003 an das VG Frankfurt (Oder) und OVG NRW, Urteil vom 10. April 2002 - 11 A 1226/00.A -, juris, m.w.Nw. zur Rspr. 39 Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG sind - soweit im Asylverfahren zu berücksichtigten - ebenfalls nicht gegeben. Der Klägerin droht weder eine der in § 60 Abs. 2, 5 i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bezeichneten Gefahren noch ist ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG erkennbar. 40 Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (sog. individuelle Gefahren). Insoweit kann die Gefahr, dass sich eine vorhandene Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebzielstaat alsbald nach der Rückkehr wesentlich oder gar lebensbedrohend verschlechtert, ein - zielstaatsbezogenes - Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Gesundheitsgefahr sich ausschließlich aus einem Eingriff, einem störenden Verhalten oder aus einem Zusammenwirken mit anderen - auch anlagebedingten - Umständen ergibt. 41 Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18/05 -, AuAS 2007 S. 30 und vom 18. Juli 2006 - 1 C 16/05 -, juris, Rz. 17 sowie bereits zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG: Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 - , BVerwGE 195, S. 383 und vom 21. September 1999 - 9 C 8/99 -, AuAS 2000 S. 14. 42 Die Annahme eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann in Betracht kommen, wenn wegen der Verhältnisse im Zielstaat - geringer Versorgungsstandard - eine notwendige ärztliche Behandlung oder Versorgung mit Arzneimitteln für die betreffende Krankheit dort generell nicht verfügbar ist. Zum anderen kann eine zielstaatsbezogene Gefahr i.S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen, wenn zwar eine vom Ausländer benötigte medizinische Versorgung allgemein zur Verfügung steht, aber die notwendige ärztliche Behandlung und Medikation für den Ausländer aus individuellen Gründe - z.B. u.a. finanzielle Gründe - nicht zugänglich ist. vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - - 9 C 58/96 -, a.a.O., 21. September 1999 - 9 C 8/99 -, a.a.O. und vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1/02 -, DVBl. 2003 S. 463. 43 Eine Gefahr für Leib und Leben wegen drohender Gesundheitsbeeinträchtigung kann auch bestehen, wenn dem betroffenen Ausländer die Inanspruchnahme des dort vorhandenen und für ihn auch verfügbaren Gesundheitssystems aus neu hinzutretenden gesundheitlichen Gründen - z.B. wegen einer infolge der Einreise zu befürchtenden schwerwiegenden Verschlimmerung einer psychischen Erkrankung wie im Falle einer Retraumatisierung - nicht zuzumuten ist, 44 vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - S. 110 des Abdruckes, vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A - S. 15 des Abdruckes und vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A - S. 127 des Abdruckes. 45 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Zubilligung eines Abschiebeschutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Falle einer Erkrankung schließlich nicht auf Fälle der fehlenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat beschränkt. Vielmehr sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung bzw. Gefahrenprognose einzubeziehen, 46 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18/05 -, a.a.O. 47 Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG - die Regelung entspricht § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der vorherigen Fassung - sind allerdings Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 (und Satz 2) denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (allgemeine Gefahr bzw. Gruppengefahr), mit der Folge, dass die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt ist. Nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Allgemeine Gefahren können daher auch dann kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, wenn sie dem Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt, wenn die dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl von weiterer Personen im Zielstaat droht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf jedoch im Einzelfall Ausländern, die zwar einer allgemein gefährdeten Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG angehören, für welche ein Abschiebestopp nach § 60 a Abs. 1 nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 AufenthG zugesprochen werden, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Dies ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, vgl. BVerwG zu der gleichlautenden Vorschrift des § 53 Abs. 6 AuslG: Urteile vom 16. Juni 2004 - 1 C 27/03 - juris web, vom 12. Juli 2001 - 1 C 5/01 -, NVwZ 2002 S. 101, vom 27. April 1998 - 9 C 13/97 -, NVwZ 1998 S. 973, vom 18. Juli 2006 - 1 C 16/05 -, juris und vom 18. Oktober 2006 - 1 C 18/05 -, juris. 48 Von einer allgemeinen Gefahr bzw. Gruppengefahr i. S. des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist nach den vorliegenden Erkenntnissen mit Blick auf die hohe Rate von HIV-Infizierten - insbesondere der Frauen - in Kamerun auszugehen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt eine Qualifizierung einer Krankheit als allgemeine Gefahr nur in Betracht, wenn es - wie etwa bei AIDS - um eine große Anzahl Betroffener im Zielstaat geht und deshalb ein Bedürfnis für eine ausländerpolitische Leitentscheidung nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG besteht, 49 vgl. zu AIDS als einer in Afrika weit verbreiteten Krankheit: BVerwG, Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13/97 -, a.a.O, sowie zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG: vom 18. Juli 2006 - 1 C 16/05 -, juris und vom 18. Oktober 2006 - 1 C 18/05 -, juris. 50 Im Jahr 1985 wurde in Kamerun der erste Fall von AIDS diagnostiziert. Seit dieser Zeit hat sich die Krankheit weit ausgebreitet mit einer Rate von 4,8 - 9,8 % bei den Erwachsenen, vgl. World Health Organization - WHO -, cameroon - summary country profile for HIV/AIDS treatment scale up -, Dezember 2005 und epidemiological fact sheets, Dezember 2006 -, http://who.int - countries. 51 Im Jahr 2001 waren schätzungsweise 920.000 Personen mit dem HIV-Virus infiziert. Davon gehörten 860.000 zur der Altersgruppe der 15 - 49-Jährigen, das entsprach 11,8 % dieses Bevölkerungsanteils. Frauen dieser Altersgruppe waren mit einem Anteil von 58 % überproportional betroffen. Im Jahr 2006 waren schätzungsweise 290.000 Frauen im Alter von 15 Jahren und älter betroffen, vgl. Bundesamt, Kamerun - Situation der Frauen und Kinder -, Juni 2007, S. 17. Nach den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes, vgl. http://www.auwaertiges-amt.de - Länderinformation - Kamerun - Reise- und Sicherheitshinweise (Stand: 27.5.2008) - medizinische Hinweise, liegt die HIV-Prävalenz in der Bevölkerung bei 5% - 8% landesweit. Ebenso weist das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zur Situation in Kamerun darauf hin, dass die hohe HIV-Infektionsrate im Land ein großes Problem ist und geht von einer Infektionsrate der Erwachsenen zwischen 15 und 49 Jahren von 6% aus, vgl. http://www.bmz.de - Länder und Regionen - Partnerländer - Kamerun, zuletzt bearbeitet: Dezember 2007. 52 Nach der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), vgl. Kamerun - Behandlungsmöglichkeiten von HIV/Aids - vom 22. Mai 2008, 53 leben nach den Schätzungen von UNAIDS 540.000 HIV-Infizierte Personen in Kamerun, dies entspreche ungefähr 5,5 % der Gesamtbevölkerung. Allerdings werde die Schätzung der Einwohnerzahl von 18.467.692 Personen von UNAIDS explizit mit dem Vermerk angegeben, dass die AIDS-bedingte hohe Sterberate in diesem Land die Schätzungen der Einwohnerzahl unerwartet stark beeinflussen kann (Fußnote 2). Frauen und Jugendliche sind nach dieser Auskunft die am meisten betroffene Bevölkerungsgruppen. Nach einer Information der International Organisation for Migration (Wien) - IRRICO - vgl. International Organisation for Migration (Wien) - IRRICO -, Infomation über die Rückkehr und Wiedereingliederung in den Herkunftsländern - Kamerun - vom 1.Dezember 2007. 54 wird AIDS als Volkskrankheit angesehen und beträgt der Prozentsatz der HIV- Infizierten in der Gruppe der 15 - 49 Jährigen derzeit 12 %. 55 Angesichts dieser Erkenntnislage ist im Hinblick auf den hohen Anteil der HIV- Infizierten an der Gesamtbevölkerung bzw. des sexuell aktiven Bevölkerungsanteils und innerhalb der Gruppe der Frauen von einer allgemeine Gefahr auszugehen, vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 8. August 2006 - A 8 K 10097/05 -, m.w.Nw., juris; VG Münster, Urteil vom 28. Januar 2008 - 9 K 45/06.A -, juris. 56 Die Klägerin ist jedoch einer extremen Gefahrenlage i.o. dargestellten Sinne, die ihr zudem bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen müsste, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5/01 -, NVwZ 2002, 101 (103), 57 derzeit nicht ausgesetzt. Dies ergibt sich bereits aus dem Stadium der HIV- Infektion der Kläger, aber auch im Hinblick auf die inzwischen bestehenden medizinischen Versorgungsverhältnisse in Bezug auf HIV/AIDS-Erkrankungen in Kamerun. 58 Die HIV-Infektion der Klägerin befindet sich nach dem zuletzt vorgelegten ärztlichen Attest vom 10. April 2008 in dem Stadium CDC A2 der internationalen Klassifikation und der Anteil der CD4-T-Helferzellen beträgt nach der letzten Untersuchung im März 2008 480/µl (25%). Nach der ärztlichen Bescheinigung vom 7. Februar 2007 war im August 2006 eine hochaktive antiretrovirale Therapie i.S. einer Transmissionsprophylaxe eingeleitet worden, nachdem die HIV-Infektion im März 2006 im Rahmen der Schwangerschaftsvorsorge festgestellt worden war. Das Kind wurde im Oktober 2006 geboren. Eine Therapie der HIV-Infektion wurde nach der aktuellen ärztlichen Bescheinigung bislang nicht erneut begonnen. 59 Ausgehend von der Unterteilung der HIV-Erkrankung nach der anerkannten internationalen CDC-Klassifikation in drei klinische Kategorien - A, B, C - und einer zusätzlichen Einteilung in drei Laborkategorien - 1, 2, 3 -, befindet sich die HIV- Erkrankung der Klägerin (CDC A2) derzeit noch in einem von dem Vollbild der AIDS- Erkrankung weit entfernten Stadium. Während die klinische Kategorie A das asymptomatische Stadium der HIV-Infektion bezeichnet, wird die klinische Kategorie C auf Grund des schweren Immundefekts von den AIDS-definierenden Erkrankungen, von lebensbedrohenden opportunistischen Infektionen und malignen Erkrankungen gekennzeichnet. Das symptomfreie Stadium der HIV-Infektion kann Monate bis viele Jahre dauern. Bei einer HIV-Infektion der klinischen Kategorie B fehlt es noch an den die AIDS-Erkrankung definierenden Erkrankungen, gleichwohl können in diesem Stadium sog. assoziierte Erkrankungen, d.h. Erkrankungen, die auf eine Störung der zellulären Immunität hinweisen, auftreten. Die Laborkategorien werden nach der Anzahl der T-Helferzellen, den sog. CD4- Zellen oder CD4-Lymphozyten, im Blut eingeteilt (für die CD4-Zellen gelten folgenden Kategorien: 1: > 500/µl, 2: 200-499/µl, 3: < 200/µl). Sie geben Auskunft über das Maß der Zerstörung des Immunsystems, wobei im Stadium 1 von einem wünschenswerten Normalzustand und im Stadium 3 von einem schweren Immundefekt auszugehen ist. Die quantitative Bestimmung der CD4-Zellen und die Bestimmung der Viruslast (Kopien der HIV-RNA im Blut) dienen ferner als wichtige prognostische Entscheidungshilfe für die Einleitung und Überwachung einer antiretroviralen Therapie. vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 260. Auflg. 2004, HIV- Erkrankung; Robert Koch-Institut, Merkblatt für Ärzte - HIV/AIDS -, Stand: 27.1.2006 - über: http://www.rki.de ; "Aids" und "Humanes Immundefizienz-Virus" aus Wikipedia - http://de.wikipedia.org/ . 60 Die HIV-Infektion der Klägerin befindet sich nach den Angaben der ärztlichen Bescheinigung vom 10. April 2008 mit einer Anzahl von CD4-T-Helferzellen von 480/µl in der Kategorie 2 und zwar noch im oberen Bereich. Die Viruslast beträgt nach den dortigen Angaben 75.055 Kop/ml, wobei eine Therapie - nach der Geburt des Kindes - nicht erneut eingeleitet worden ist. 61 Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin für den Fall der Rückkehr nach Kamerun nach dem derzeitigen Stand der HIV-Infektion mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit nach ihrer Rückkehr in eine extreme Gefahrenlage - hier: einer lebensbedrohenden Verschlechterung Krankheitszustandes - geraten wird. 62 vgl. so auch für eine HIV-Infektion im Stadium CDC A2 mit Therapiebeginn: VG Münster, Urteil vom 28. Januar 2008 - 9 K 45/06.A -, juris; im Stadium CDC A1: VG Karlsruhe, Urteil vom 8. August 2006 - 8 K 10097/05 -, juris; zum Stadium CDC B3: VG Oldenburg, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 2 A 4899/02 -, juris; zum Stadium A2 /Herkunftsland Guinea: OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2007 - 11 A 1818/05.A -; a.A. für das Stadium CDC A2 mit fortgeschrittenen Immundefekt und Therapiebeginn: VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Mai 2007 - 3 K 5382/06.A -,juris. 63 Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der HIV-Infektion der Klägerin um eine lebenslange persistiterende Infektion handelt, die, wenn sie unbehandelt bleibt, zu einem kontinuierlichen Absinken der CD4-Helferzellen führt und im Durchschnitt nach 9-11 Jahren nach der Erstinfektion zu einem schweren Immundefekt mit den i.d.R. AIDS-definierenden Erkrankungen führt (s.o. Klassifikation CDC C3) und vor diesem Hintergrund damit zu rechnen ist, dass die Klägerin zukünftig mit hoher Wahrscheinlichkeit eine antiretroviralen Behandlung (sog. ART) benötigen wird. Zum einen ist - wie bereits oben ausgeführt - nach dem derzeitigen Infektionsstand nicht in absehbarer Zeit von einer lebensbedrohenden Verschlechterung der Erkrankung auszugehen. Zum anderen besteht nach der derzeitigen Auskunftslage in Kamerun die Möglichkeit, eine antiretrovirale Therapie zu beginnen. Seit März 2006 gibt es in Kamerun einen nationalen Strategieplan für die Zeit von 2006-2010, wonach bis zum Jahr 2010 75% der Erwachsenen und 100 % der Kinder, die ART benötigen, kostenlosen Zugang erhalten sollen. Als Teil dieses Strategieplans sind seit Mai 2007 grundsätzlich die Behandlungskosten und Medikamente im nationalen HIV/AIDS - Programm, zu dem jedermann Zugang hat frei. Bei der Registrierung wird einmalig eine Gebühr von 3.000 CFA (fester Wechselkurs: 1 EUR = 655,957 CFA) erhoben. Seit Mai 2007 wird ART landesweit kostenlos und in öffentlichen und akkreditierten privaten Krankenhäusern, aber auch von kirchlichen Anbietern zur Verfügung gestellt. Laut offiziellen Statistiken gibt es in ganz Kamerun etwa 100 Einrichtungen, die Medikamente zur ART abgeben, bzw. landesweit 109 Behandlungszentren. 64 vgl. Auskünfte der Deutschen Botschaft in Jaunde - Regionalarzt - an das VG Stuttgart vom 28. September 2007 und an das Bundesamt vom 15. Oktober 2007; Bundesamt - Kamerun - Situation der Frauen und Kinder -, Juni 2007; SFH, Kamerun: Behandlungsmöglichkeiten von HIV/AIDS, Auskunft vom 22. Mai 2008, Austrian Centre for Country of Origin und Asylum Research (ACCORD), Behandlungsmöglichkeiten für HIV/AIDS und Hepatitis B/C, Auskunft vom 30. Januar 2008. 65 Nach der Auskunft der SFH vom 22. Mai 2008 (s.o.) werden jedenfalls die sog. "First-Line-Medikamente" in Kamerun kostenlos abgegeben. Allerdings müssen die Laboruntersuchungen (etwa zur Bestimmung der CD4- Zellen, der Viruslast, etc.) von den Patienten selbst bezahlt werden. Die wurden zwar im Januar 2006 auf 7.000 CFA (bzw. nach Auskunft der Deutschen Botschaft vom 28. September 2007 auf 6.000 CFA) festgesetzt, allerdings lägen zu der Höhe der Kosten sehr verschiedene Informationen vor. Die SFH weist ferner darauf hin, dass wegen der im Land bestehenden Korruption im Gesundheitswesen, der Überlastung des medizinischen Personals und deren schlechter Bezahlung ernsthafte Probleme bei der Umsetzung des staatlichen Programms bestünden. Auch seien die Versorgungseinrichtung nicht ausreichend dezentralisiert, so dass Patienten in ländlichen Gebieten oftmals auf Transporte angewiesen seien und zusätzlich bis zu 15.000 CFA Transportkosten tragen müssten. 66 Vor diesen Hintergrund ist davon auszugehen, dass es der Klägerin trotz der in der Auskunft der SFH vom 22. Mai 2008 aufgezeigten Schwierigkeiten, möglich sein wird die zukünftig erforderlichen (Labor-) Untersuchungen zu erreichen und ggfs. eine ART zu beginnen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin zum einen über familiäre Anbindung in Kamerun verfügt, da in Yaoundé ihre Schwester nebst Mann lebt, bei der sie ihren Angaben zufolge aufgewachsen sei, die ihr vor ihrer Ausreise geholfen und ihrer Ausreise organisiert habe und zu der sie nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung noch regelmäßig telefonischen Kontakt habe. Insoweit ist nicht davon auszugehen, dass die in Kamerun lebenden Familienangehörigen der Klägerin im Fall der Rückkehr nach Kamerung ihre Unterstützung verweigern werden. In Yaoundé befindet sich auch das wichtigste Zentrum für die Behandlung von an HIV/AIDS-Patienten, das "Hôpital Central des Yaoundé (HCY)", vgl. SFH, Kamerun: Behandlungsmöglichkeiten von HIV/AIDS, Auskunft vom 22. Mai 2008, S. 3. 67 Zum anderen ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge zusätzlich regelmäßig Kontakt zu ihrem in Kanada lebenden Ehemann hat, der sie nach seinen Möglichkeiten auch im Bundesgebiet finanziell unterstützt habe. 68 Mit Blick auf diese familiäre Anbindung der Klägerin in Kamerun und ihre Berufsausbildung als Friseuse kann ferner nicht im Falle einer Abschiebung der Klägerin nach Kamerun eine erhebliche und konkrete existentielle Gefährdung der Klägerin als - faktisch - alleinstehende Frau mit einem Kleinkind angenommen werden. Es ist nach den bisherigen Angaben der Klägerin davon auszugehen, dass sie auf eine vorhandene - sie unterstützende - Familienstruktur zurückgreifen kann. Ferner ist der 11/2 Jahre alte Sohn der Klägerin selbst nicht HIV-infiziert. Anhaltspunkte für eine extreme Gefährdung der Klägerin sind nicht ersichtlich. 69 Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig, weil die Klägerin nicht als Asylberechtigte anerkannt, ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden ist und sie keinen - asylunabhängigen - Aufenthaltstitel besitzt. Die Ausreisefrist von einem Monat nach unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG. 70 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).