Urteil
2 K 599/07
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Kostenbeitrag nach §§91 ff. SGB VIII kann Eltern nur ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab dem sie durch eine rechtswahrende Mitteilung über die Gewährung der Leistung und die Folgen für ihre Unterhaltspflicht informiert worden sind (§92 Abs.3 SGB VIII).
• Allgemeine Hinweise im Antragsformular genügen nicht als rechtswahrende Mitteilung, wenn sie keinen konkreten Beginn der Beitragspflicht nennen.
• Ein Bewilligungsbescheid über die Gewährung der Hilfe reicht nur dann als rechtswahrende Mitteilung aus, wenn er ausdrücklich zur Kostenbeitragspflicht Stellung nimmt.
• Kann der Zugang eines Bescheids von der Behörde nicht nachgewiesen werden, fehlt es an der erforderlichen Bekanntgabe; die Behörde trägt hierfür das Risiko (§37 Abs.2 SGB X).
• Wurde die rechtswahrende Mitteilung erst so spät erteilt, dass der Pflichtige aufgrund bereits erfolgter Verrechnungen mit anderen Leistungsträgern nicht mehr reagieren konnte, ist die Heranziehung für den zurückliegenden Zeitraum rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Rechtswahrende Mitteilung nach §92 Abs.3 SGB VIII erforderlich für rückwirkende Kostenheranziehung • Ein Kostenbeitrag nach §§91 ff. SGB VIII kann Eltern nur ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab dem sie durch eine rechtswahrende Mitteilung über die Gewährung der Leistung und die Folgen für ihre Unterhaltspflicht informiert worden sind (§92 Abs.3 SGB VIII). • Allgemeine Hinweise im Antragsformular genügen nicht als rechtswahrende Mitteilung, wenn sie keinen konkreten Beginn der Beitragspflicht nennen. • Ein Bewilligungsbescheid über die Gewährung der Hilfe reicht nur dann als rechtswahrende Mitteilung aus, wenn er ausdrücklich zur Kostenbeitragspflicht Stellung nimmt. • Kann der Zugang eines Bescheids von der Behörde nicht nachgewiesen werden, fehlt es an der erforderlichen Bekanntgabe; die Behörde trägt hierfür das Risiko (§37 Abs.2 SGB X). • Wurde die rechtswahrende Mitteilung erst so spät erteilt, dass der Pflichtige aufgrund bereits erfolgter Verrechnungen mit anderen Leistungsträgern nicht mehr reagieren konnte, ist die Heranziehung für den zurückliegenden Zeitraum rechtswidrig. Die Klägerin erhielt für ihre Tochter zunächst ambulante sozialpädagogische Familienhilfe; ab 1. Februar 2007 wurde stationäre Klärung bewilligt. Das Jugendamt forderte per Kostenfestsetzungsbescheid vom 20. März 2007 für den Zeitraum 1. Februar bis 31. März 2007 einen Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes. Die Klägerin bezog zugleich Leistungen nach dem SGB II; das Kindergeld wurde von der ARGE als Einkommen berücksichtigt, sodass ihre Leistungszahlungen entsprechend reduziert blieben. Die Klägerin führte an, sie sei nicht rechtzeitig über die Kostenbeitragspflicht informiert worden und könne das bereits verbrauchte Kindergeld nicht an das Jugendamt leisten. Das Gericht prüfte, ob und in welcher Form eine rechtswahrende Mitteilung gemäß §92 Abs.3 SGB VIII erfolgt sei und ob dadurch eine rückwirkende Heranziehung möglich ist. • Voraussetzungen für Kostenheranziehung materiell gegeben: stationäre Hilfe und Eltern als Kostenpflichtige nach §§91 ff., insb. §94 Abs.3 SGB VIII und KostenbeitragsV. sind erfüllt. • Zentrale Rechtsvorschrift ist §92 Abs.3 SGB VIII: Ein Kostenbeitrag kann erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab dem der Pflichtige über die Gewährung der Leistung und die Folgen unterrichtet wurde; diese rechtswahrende Mitteilung ist keine konkrete Festsetzung des Beitrags, aber sie muss den Beginn der Beitragspflicht erkennen lassen. • Die hervorgehobene Belehrung im Antragsformular vom 25.09.2006 ist nur allgemeiner Hinweis und nennt keinen konkreten Beginn der Beitragspflicht; sie ersetzt daher nicht die nach §92 Abs.3 SGB VIII erforderliche Mitteilung. • Der Bescheid vom 24.01.2007 genügt nicht als Nachweis der Mitteilung, weil die Klägerin den Empfang des Schreibens bestritten hat und die Behörde keinen Zugang nach §37 Abs.2 SGB X nachweisen kann; der Bescheid enthält keinen Abvermerk und lässt keine sicheren Rückschlüsse auf Zugang zu. • Auch der Bewilligungsbescheid vom 31.01.2007 enthält keinen ausdrücklichen Hinweis auf eine Kostenbeitragspflicht und kann deshalb nur dann rechtswahrend wirken, wenn er dies konkret ausweist; dies war hier nicht der Fall. • Gesprächsweise Hinweise durch Sozialarbeiterinnen sind wegen Beweis- und Klarstellungsproblemen nicht ausreichend, um die Warnfunktion der rechtswahrenden Mitteilung zu erfüllen; Aktenvermerke wären insoweit notwendig. • Die erstmals wirksame rechtswahrende Mitteilung erfolgte erst mit dem Schreiben vom 20.03.2007; dieses wurde der Klägerin am 22.03.2007 zugestellt, damit zu spät, um die Warnfunktion für den Zeitraum Februar bis März 2007 zu erfüllen, da die ARGE das Kindergeld bereits als Einkommen verrechnet hatte. • Eine Ausnahme nach §92 Abs.3 Satz 2 SGB VIII, wonach eine Mitteilung entbehrlich ist, wenn der Träger der Jugendhilfe an der Geltendmachung aus Gründen im Verantwortungsbereich des Pflichtigen gehindert war, liegt nicht vor; das Jugendamt hätte die Mitteilung rechtlich und tatsächlich erteilen können. • Folge: Die rückwirkende Heranziehung für Februar und März 2007 ist rechtswidrig, weshalb der Kostenfestsetzungsbescheid in diesem Umfang aufzuheben ist. Die Klage ist erfolgreich. Der Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 20. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Mai 2007 wird insoweit aufgehoben, als er für den Zeitraum 1. Februar bis 31. März 2007 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes fordert. Begründend: Es fehlte an einer rechtzeitigen rechtswahrenden Mitteilung nach §92 Abs.3 SGB VIII, die die Klägerin über den Beginn ihrer Beitragspflicht hätte informieren müssen; weder das Antragsformular noch der Bewilligungsbescheid oder angebliche Gespräche genügten hierfür, und der Bescheid vom 24. Januar 2007 konnte nicht als zugegangen nachgewiesen werden. Da die wirksame Mitteilung erst am 22. März 2007 erfolgte, war eine Reaktion der Klägerin gegenüber der ARGE nicht mehr möglich, sodass die rückwirkende Heranziehung für die streitigen Monate rechtswidrig ist. Die Klägerin obsiegt damit in der Hauptsache; der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.