Urteil
5 K 540/07
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Beitragbemessung in einem berufsständischen Versorgungswerk kann der Satzungsgeber den weiten Einkommensbegriff des Sozialversicherungsrechts (§§ 14, 15 SGB IV) zugrunde legen.
• Einkünfte aus Vorstandstätigkeit einer Aktiengesellschaft sind als Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 SGB IV einzustufen und können Beiträgespflicht beim Versorgungswerk auslösen.
• Die landesrechtliche Ermächtigung nach RAVG NRW (§§ 4 Abs.2 Nr.1, 7 Abs.1 Satz3) gestattet die Einbeziehung nichtanwaltlicher Einkünfte; dem steht Bundesrecht (z. B. § 1 Satz 4 SGB VI) nicht entgegen.
• Die Beitragspflicht verstößt nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder das Grundgesetz, soweit keine unzumutbare wirtschaftliche Belastung vorliegt.
• Steuerrechtliche Belastungen (mögliche Doppelbesteuerung) berühren die Verfassungsmäßigkeit des Steuerrechts, nicht die Zulässigkeit der satzungsrechtlichen Beitragsbemessung.
Entscheidungsgründe
Beitragspflicht im Rechtsanwaltsversorgungswerk: Einbeziehung nichtanwaltlicher Einkünfte • Für die Beitragbemessung in einem berufsständischen Versorgungswerk kann der Satzungsgeber den weiten Einkommensbegriff des Sozialversicherungsrechts (§§ 14, 15 SGB IV) zugrunde legen. • Einkünfte aus Vorstandstätigkeit einer Aktiengesellschaft sind als Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 SGB IV einzustufen und können Beiträgespflicht beim Versorgungswerk auslösen. • Die landesrechtliche Ermächtigung nach RAVG NRW (§§ 4 Abs.2 Nr.1, 7 Abs.1 Satz3) gestattet die Einbeziehung nichtanwaltlicher Einkünfte; dem steht Bundesrecht (z. B. § 1 Satz 4 SGB VI) nicht entgegen. • Die Beitragspflicht verstößt nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder das Grundgesetz, soweit keine unzumutbare wirtschaftliche Belastung vorliegt. • Steuerrechtliche Belastungen (mögliche Doppelbesteuerung) berühren die Verfassungsmäßigkeit des Steuerrechts, nicht die Zulässigkeit der satzungsrechtlichen Beitragsbemessung. Der Kläger ist seit 1990 als Rechtsanwalt zugelassen und wurde zum 1.10.2006 Pflichtmitglied des Versorgungswerks des Beklagten. Der Beklagte setzte ab Januar 2007 den vollen Regelpflichtbeitrag fest, woraufhin der Kläger Widerspruch einlegte und Klage erhob. Der Kläger machte geltend, das Versorgungswerk dürfe nur Anwaltseinkünfte oder den Mindestbeitrag heranziehen; seine Einkünfte aus Vorstandstätigkeit einer AG seien entsprechend § 1 Satz 4 SGB VI nicht zu berücksichtigen und führten zu unzulässiger Doppelbelastung und Verfassungsverstößen. Der Beklagte berief sich auf die Satzung, die sich auf die §§ 14, 15 SGB IV bezieht, und verweigerte dem Kläger eine Reduzierung. Das Gericht hat über die Rechtmäßigkeit der Beitragsbemessung unter Berücksichtigung nationaler und föderaler Regelungen entschieden. • Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung ist § 30 der Satzung des Versorgungswerks in Verbindung mit § 7 Abs.1 Satz3 und § 4 Abs.2 Nr.1 RAVG NRW, wonach bei Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen §§ 14 und 15 SGB IV gelten. • Der Satzungsbegriff übernahm bewusst den weiten sozialversicherungsrechtlichen Einkommensbegriff; danach ist für die Beitragsbemessung das gesamte Arbeitseinkommen maßgeblich. • Einkünfte aus Vorstandstätigkeit einer Aktiengesellschaft sind nach § 15 SGB IV als Arbeitseinkommen zu qualifizieren, weil die Tätigkeit Merkmale selbstständiger Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn aufweist (Unternehmerrisiko, Verfügungsmacht über Arbeitskraft, freie Gestaltung von Ort und Zeit). • Die landesrechtliche Ermächtigung erlaubt die Einbeziehung nichtanwaltlicher Einkünfte; abweichende Entscheidungen anderer Länder sind aufgrund unterschiedlichen Wortlauts der jeweiligen Landesgesetze nicht maßgeblich. • Eine Kollision mit Bundesrecht (z. B. § 1 Satz 4 SGB VI) liegt nicht vor, weil diese Vorschrift nur die gesetzliche Rentenversicherung betrifft und nicht das berufsständische Versorgungsrecht; bundesrechtlicher Vorrang greift hier nicht. • Verfassungsrechtliche Bedenken (Art. 2 Abs.1 GG, Verhältnismäßigkeit, Art. 31 GG) bestehen nicht: Der Gesetzgeber darf typisieren und Solidaritätsprinzip rechtfertigt Einbeziehung aller Arbeitseinkünfte; die konkrete Beitraghöhe ist nicht wirtschaftlich unzumutbar. • Steuerliche Nachteile des Klägers (eingeschränkter Sonderausgabenabzug, Besteuerung von Alterseinkünften) betreffen die steuerrechtliche Ordnung und begründen keinen unmittelbaren Verfassungsverstoß der satzungsrechtlichen Beitragsbemessung. Die Klage wurde abgewiesen; der Beitragsbescheid ist rechtmäßig. Das Gericht stellt fest, dass die Satzung und die gesetzliche Ermächtigung nach RAVG NRW die Heranziehung des gesamten Arbeitseinkommens, einschließlich Vergütungen aus Vorstandstätigkeit, erlauben. Eine Kollision mit Bundesrecht, insbesondere der Regelung des § 1 Satz 4 SGB VI, liegt nicht vor, da diese Vorschrift die gesetzliche Rentenversicherung betrifft und nicht das berufsständische Versorgungswerk. Verfassungsrechtliche Einwände und steuerliche Nachteile des Klägers genügen nicht, um die Beitragspflicht aufzuheben; etwaige Fragen zur Verfassungsmäßigkeit steuerlicher Regelungen sind gesondert zu prüfen.