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Urteil

4 K 1317/06

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2008:0508.4K1317.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Kläger erstreben die Aufhebung der für die Jahre 1993 bis 2001 erlassenen Grundsteuerbescheide und Erstattung der von ihnen gezahlten Grundsteuerbeträge. Im Jahr 1992 erwarben sie das bebaute Grundstück in B , N.---------straße 0. 3 Der Beklagte zog die Kläger in den Jahren 1993 bis 2001 jährlich u. a. zur Grundsteuer B, und zwar insgesamt zu 5.789,92 DM = 2.960,34 EUR heran. In den Abgabenbescheiden nahm er regelmäßig Bezug auf einen Grundsteuermessbescheid mit Datum vom 19. April 1993. Die Kläger zahlten die gegen sie festgesetzten Grundsteuerbeträge regelmäßig, ohne gegen die jeweiligen Veranlagungen Einwendungen zu erheben. Einwendungen gegen den oder einen Grundsteuermessbescheid erhoben sie auch nicht beim Finanzamt B . 4 Erstmals in der Klageschrift vom 22. Februar 2006 im Verfahren gleichen Rubrums 4 K 336/06 wegen Heranziehung zur Grundsteuer B für das Jahr 2006 trugen die Kläger u. a. vor, der für die Veranlagung zugrunde gelegte Grundsteuermessbescheid des Finanzamts B sei ihnen nicht bekannt gegeben worden. Dies hatten sie erstmalig gegenüber dem Finanzamt B -Innenstadt mit Schreiben vom 11. Februar 2006 geltend gemacht. Mit weiterem Schreiben vom 10. März 2006 beantragten sie beim Finanzamt B --Innenstadt, dass die Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit des Grundsteuermessbescheides gemäß §§ 124 Abs. 1, 125 Abs. 5 AO 1977 festgestellt werde. 5 Mit Schreiben vom 18. Mai 2006 teilte das Finanzamt B -Innenstadt den Klägern mit: "Da Ihnen der Grundsteuermessbescheid auf den 01.01.1993 für ihr Grundstück N.--- ------straße 0 in B nicht zugegangen ist, wurde Ihnen der Bescheid nicht wirksam bekannt geben. Es wird daher ein neuer Bescheid erstellt, der Ihnen in ca. 6 Wochen zugeht. Aus technischen Gründen ist eine frühere Bekanntgabe nicht möglich. Die Stadt B erhält mit gleicher Post eine Mitteilung über die unwirksame Bekanntgabe des bisherigen Bescheids auf den 01.01.1993 vom 05.11.1992." 6 Am 23. Mai 2006 beantragten die Kläger beim Beklagten, die Steuerbescheide für die Jahre 1993 bis 2006 aufzuheben und die gezahlten Beträge in Höhe von 5.789,92 DM + 1.783,90 EUR zu erstatten. Zur Begründung führten sie an, der Grundsteuermessbescheid vom 05. November 1992 sei ihnen, wie vom Finanzamt B -Innenstadt mit Schreiben vom 18. Mai 2006 festgestellt, nicht wirksam bekannt gegeben worden und daher nichtig. 7 Unter dem 30. Juni 2006 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger ab im Wesentlichen mit der Begründung, alle Grundbesitzabgabenbescheide seien hinsichtlich der jeweiligen Veranlagung zur Grundsteuer B mangels Widerspruchs bestandskräftig geworden. Ob den Klägern der Grundsteuermessbescheid des Finanzamts B -Innenstadt vom 5. November 1992 zugegangen sei oder nicht, könne dahinstehen. 8 Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründeten die Kläger zunächst damit, mit Bescheid vom 18. Mai 2006 habe das Finanzamt B -Innenstadt die Unwirksamkeit des Grundsteuermessbescheides vom 5. November 1992 festgestellt. Der Bescheid vom 18. Mai 2006 sei als Grundlagenbescheid anzusehen. Ein neuer Messbescheid sei nicht erlassen worden. Die Steuerbescheide seien vom Beklagten daher allesamt aufzuheben. 9 Unter dem 17./26.07.2006 erließ das Finanzamt B -Innenstadt bezogen auf das hier in Rede stehende Grundstück und die Kläger eine Zurechnungsfortschreibung auf den 01.01.1993 und unter dem 26.07.2006 einen Grundsteuermessbescheid mit der Neuveranlagung auf den 1. Januar 1993 und dem Grundsteuermessbetrag wie bisher von 75,91 EUR. Der Grundsteuermessbescheid enthielt den Zusatz: "Die in diesem Bescheid getroffenen Feststellungen werden bei der Grundsteuer wegen der noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfrist ab 01.01.2002 wirksam." 10 Nach Erlass der vorgenannten Bescheide durch das Finanzamt B -Innenstadt konkretisierten die Kläger ihre Widerspruchsbegründung dahin, nunmehr seien die Veranlagungsbescheide zur Grundsteuer B für die Jahre 1993 bis 2001 aufzuheben und die für diese Jahre gezahlte Grundsteuer zu erstatten. Das Finanzamt B - Innenstadt habe mit Bescheid vom 18. Mai 2006 den Grundsteuermessbescheid vom 05.11.1992 aufgehoben. Für die Zeit von 1993 bis 2001 sei kein neuer Grundsteuermessbescheid erlassen worden. 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2006 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, für die Jahre 2002 bis 2005 hätten die Kläger ihren Antrag zurückgenommen. Bezogen auf die Jahre 1993 bis 2001 seien die Veranlagungsbescheide zur Grundsteuer B bestandskräftig geworden. Der Grundsteuermessbescheid vom 5. November 1992 sei vom Finanzamt B -Innenstadt nicht aufgehoben worden. Damit liege kein neuer Grundlagenbescheid vor, der nach § 175 AO 1977 zur Aufhebung der Grundsteuerbescheide zwänge. Wegen fehlender Wirksamkeit des Grundsteuermessbescheides vom 26. Juli 2006 für das Jahr 2001 und die Jahre davor sei § 130 AO 1977 zu prüfen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Rechtswidrigkeit der Veranlagungen der Kläger für die Jahre 1993 bis 2001 nur auf formalen Gründen beruhe. In der Sache blieben die Kläger jedenfalls weiterhin grundsteuerpflichtig. Bei einer vorzunehmenden Abwägung der persönlichen Interessen der Kläger mit den Allgemeininteressen überwögen letztere im Sinne von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden. Die eingenommenen Grundsteuerbeträge seien zur Sicherung einer geordneten Aufgabenerfüllung erforderlich. Eine nachträgliche Beseitigung der Verlässlichkeit der Einnahmen würde eine gesicherte Finanzierung der gemeindlichen Aufgaben unmöglich machen. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf eine erneute Sachbehandlung, da die bestandskräftigen Veranlagungsbescheide für sie im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht schlechthin unerträglich seien. Der Beklagte habe in keinem vergleichbaren Fall einen derartigen Bescheid zurückgenommen, so dass eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ausgeschlossen sei. 12 Mit der am 21. August 2006 erhobenen Klage machen die Kläger unter Hinweis und Vorlage von insbesondere finanzgerichtlichen Entscheidungen im Wesentlichen geltend, § 175 Abs. 1 AO 1977 sei nicht nur bei Änderung des Grundlagenbescheides sondern auch dann anwendbar, wenn dessen Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit festgestellt worden sei. Letzteres sei hier durch das Finanzamt B -Innenstadt mit dessen Bescheid vom 18. Mai 2006 geschehen. 13 Die Kläger beantragen, 14 den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 30. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Grundsteuerbescheide für die Jahre 1993 bis 2001 ersatzlos aufzuheben und ihnen, den Klägern, die in den vorgenannten Grundsteuerbescheiden festgesetzten und gezahlten Grundsteuern in Höhe von 2.960,34 EUR (= 5.789,92 DM) zu erstatten. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten und dem Finanzamt B -Stadt beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die zulässige Klage ist unbegründet. 21 Der Bescheid des Beklagten vom 30. Juni 2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2006 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Aufhebung der Grundsteuerbescheide für die Jahre 1993 bis 2001 und Erstattung der für diese Jahre gezahlten Grundsteuer B in Höhe von 2.960,34 EUR (= 5.789,92 DM), § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. 22 Ein Anspruch auf Aufhebung der Grundsteuerbescheide von 1993 bis 2001 lässt sich nicht aus § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977, der gemäß § 1 Abs. 2 AO 1977 auf Realsteuern und damit Grundsteuer B entsprechende Anwendung findet, herleiten. Danach ist ein Steuerbescheid u. a. aufzuheben, soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Die Kläger wollen diese Vorschrift bezogen auf den Grundsteuermessbescheid des Finanzamts B -Innenstadt vom 5. November 1992 als Grundlagenbescheid angewandt wissen mit der Konsequenz, dass die erlassenen Grundsteuerbescheide als Folgebescheide aufzuheben seien. Dem kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Der Grundsteuermessbescheid vom 5. November 1992 ist den Klägern nach den Feststellungen des Finanzamts B -Innenstadt nicht bekannt gegeben und damit nicht wirksam geworden, §§ 122 Abs. 1, 124 Abs. 1, 179 Abs. 2 AO 1977. Da er sozusagen gar nicht "in die Welt getreten" ist, konnte er i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 weder "geändert" noch insbesondere "aufgehoben" werden. Letzteres ist - entgegen der Meinung der Kläger - auch nicht durch das Schreiben des Finanzamts-Innenstadt B vom 18. Mai 2006 geschehen. Dieses enthält ausweislich seines Wortlauts lediglich die Feststellung der nicht wirksamen Bekanntgabe (§ 124 Abs. 1 AO 1977) des Grundsteuermessbescheides vom 5. November 1992 und die Ankündigung, ein neuer Bescheid werde erstellt. Das Schreiben vom 18. Mai 2006 kann insbesondere nicht, wie die Kläger meinen, als Grundlagenbescheid i. S. v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 gewertet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat die schriftliche Mitteilung des Finanzamts, ein Bescheid sei unwirksam, nur deklaratorischen Charakter und ist lediglich als Äußerung einer Rechtsansicht zu verstehen, 23 vgl. BFH - Entscheidungen vom 29.07.1998 - II R 64/95 -, BFH NV 1998, 1455; vom 15.11.1991 - VI R 81/89 -, BFHE 165, 566, BStBl. II 1992, 224. 24 Zwingt das Schreiben des Finanzamts B -Innenstadt vom 18. Mai 2006 den Beklagten mithin gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 nicht zur Aufhebung der Grundsteuerbescheide 1993 bis 2001, so gilt dies auch bezogen auf den vom Finanzamt B -Innenstadt unter dem 26. Juli 2006 erlassenen Grundsteuermessbescheid zur Neuveranlagung auf den 01.01.1993. Dieser setzt den Messbetrag unverändert wie der nicht wirksam gewordene Messbescheid vom 05.11.1992 auf 75,91 EUR ab 1993 fest. Er beinhaltet damit keine Änderung hinsichtlich der Festsetzungen des vorgenannten Bescheides vom 5. November 1992 und hebt diesen insbesondere - was die Kläger auch nicht in Zweifel ziehen - nicht etwa auf. Neu enthält er lediglich den Hinweis, dass der Erlass eines Grundsteuerbescheides für die Jahre vor 2002 wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr rechtmäßig erfolgen kann. 25 Der Beklagte war daher gehalten darüber zu befinden, ob er entsprechend den Regeln über die Rücknahme oder den Widerruf von Verwaltungsakten die Veranlagungsbescheide zur Grundsteuer B 1993 bis 2001 aufhob. Er hat seiner Prüfung zu Recht § 130 AO 1977, hier anwendbar gemäß § 1 Abs. 2 AO 1977, zugrunde gelegt. Insbesondere ist seine Ermessensbetätigung mit dem Ergebnis, von der Rücknahme der Heranziehungsbescheide abzusehen, nicht zu beanstanden. 26 Die Grundsteuerbescheide des Beklagten 1993 bis 2001 sind bestandskräftig geworden und nicht etwa nichtig, § 130 Abs. 1 AO 1977. Das Fehlen eines Grundsteuermessbescheides stellt kein Nichtigkeitsgrund nach § 125 Abs. 2 AO 1977 dar. Die Grundsteuerbescheide leiden deswegen auch nicht an einem besonders schwerwiegenden Fehler, der offenkundig wäre, § 125 Abs. 1 AO 1977. Dies zeigt bereits die Regelung des § 155 Abs. 2 AO 1977, die nach § 1 Abs. 2 AO 1977 auch auf Realsteuern anwendbar ist, 27 vgl. hierzu: VG Frankfurt, Entscheidung vom 10. März 2004 - 10 E 235/02 -, n.v.; Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, 9. Auflage 2006, § 27 Rdnr. 10; Klein, AO, 9. Auflage 2006, § 155 Rdnr. 1 a, 28 wonach ein Steuerbescheid erlassen werden kann, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde. Dass den Grundsteuerveranlagungen kein offenkundig besonders schwerwiegender Fehler anhaftet, macht darüber hinaus der Umstand deutlich, dass den Klägern bei ihren Veranlagungen zur Grundsteuer B offenbar das Fehlen eines Messbescheides bis zum Jahr 2006 selbst gar nicht auffiel und der Beklagte mangels entsprechenden Hinweises durch die Kläger vom Vorliegen eines wirksamen Messbescheides ausgehen konnte, weil seiner Prüfung lediglich oblag, ob ein mit einem entsprechenden Rechtsschein ausgestatteter Grundlagenbescheid vorlag, 29 vgl. etwa: FG Saarland, Urteil vom 22. April 1983 - I 639/81 -, juris; Troll/Eisele, a.a.O., § 27 Rdnr. 6; Klein, a.a.O., § 175 Rdnr. 36. 30 Aus der Sicht des Beklagten war dies der Fall. 31 Da er allerdings objektiv falsch vom Vorhandensein eines (wirksamen) Grundsteuermessbescheides des Finanzamts ausging und seine Grundsteuerveranlagungen i. S. d. §§ 155 Abs. 2, 1 Abs. 2 AO 1977 nicht als vorläufig deklarierte, 32 vgl. Klein, a.a.O., § 155 Rdnr. 39 ff., 33 erweisen sich die Heranziehungsbescheide als rechtswidrig. 34 Der Beklagte hat sein Ermessen gemäß § 130 Abs. 1 AO 1977 auch in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, indem er sich in Abwägung des privaten Interesses der Kläger an der Aufhebung der Veranlagungen und des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Bescheide mit guten Gründen, nämlich der Notwendigkeit einer finanziellen Sicherung der Einnahmen zur geordneten Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben, für Letzteres entschieden hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 31. Juli 2006 verwiesen. Ergänzend ist hinzuzufügen, dass das Interesse der Kläger an der Beseitigung der Veranlagungsbescheide 1993 bis 2001, die zur Folge hätte, dass sie wegen Verjährung der Ansprüche für diesen Zeitraum veranlagungsfrei blieben, auch deswegen weniger schützenswert erscheint, weil sie die Nichtbekanntgabe eines Grundsteuermessbescheides ihnen gegenüber hätten erkennen und gegen die Heranziehung zur Grundsteuer B innerhalb der Rechtsbehelfsfrist einwenden können. Da den Grundsteuerveranlagungen zudem materiell-rechtlich der richtige Grundsteuermessbetrag zugrunde lag, erführen die Kläger durch deren Aufhebung letztlich einen Vorteil gegenüber allen sonstigen Grundsteuerpflichtigen in der Gemeinde, der nicht zu rechtfertigen wäre. Dies ließe sich auch nicht mit dem Verhältnis von Folgebescheid zum Grundlagenbescheid im Sinne der Regelung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 in Einklang bringen, welche die Festsetzung der zutreffenden Steuer und damit die materielle Richtigkeit des Folgebescheides vorrangig sicherstellen will, 35 vgl. BFH, Urteil in BFHE 153, 285, BStBl. II 1988, 711; BFH, Beschluss vom 21. Juni 2005 - X B 72/05 -, NV 2005, 1490, juris. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.