Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis mit dem Zusatz "Daueraufenthalt-EG" beginnend ab dem 14. September 2006 zu erteilen, die ab dem 28. August 2007 als Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG fortgilt, und darin die Berechtigung zu jeder Erwerbstätigkeit zu bestätigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der am 29. Dezember 1976 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 26. Juli 2000 mit einem zu Studienzwecken von der deutschen Botschaft in Rabat/Marokko erteilten Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 13. September 2000 erhielt er vom Beklagten eine bis zum 13. September 2001 gültige Aufenthaltsbewilligung zur Teilnahme am Studienkolleg. Laut Bescheinigung der S. -X. U. Hochschule (S1. ) B. vom 23. Oktober 2002 exmatrikulierte der Kläger sich am 31. März 2001 zum Ende des Wintersemesters 2000/2001. Am 20. April 2001 erlitt er bei einer Beschäftigung als Küchenhelfer, die er zum 1. April 2001 aufgenommen hatte, einen schweren Arbeitsunfall, bei dem ihm der linke Unterarm abgetrennt wurde. Im Rahmen eines operativen Eingriffs im Universitätsklinikum B. wurde dieser replantiert. Der Arm ist in seiner Funktionstüchtigkeit jedoch bis heute stark eingeschränkt. Am 12. September 2001 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung unter Hinweis auf sein Studium und seine Krankheit. Dabei legte er eine ärztliche Bescheinigung der Rehaklinik T. vom 6. August 2001 vor, wonach er sich seit dem Arbeitsunfall kontinuierlich in stationärer Krankenhaus- und Rehabilitationsbehandlung befinde. Die Dauer der stationären Heilbehandlung sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgrund der Schwere der Verletzung nicht absehbar. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14. Dezember 2001 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Er machte geltend, dass er sich aufgrund des Unfalls nach wie vor in ärztlicher Behandlung befinde, die in seinem Heimatland nicht möglich sei. Zum Nachweis legte er ein Attest des Universitätsklinikums B. vom 30. Januar 2002 vor, ausweislich dessen der Kläger aufgrund des Arbeitsunfalls an einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung leide, sowie ein Attest des marokkanischen Arztes Dr. med. L. C. vom 28. August 2002, worin dieser bescheinigt, dass die Behandlung des Klägers in Marokko nicht weitergeführt werden könne, da die erforderlichen medizinischen und psychologischen Behandlungsmethoden dort nicht zur Verfügung stünden. Nachdem das Gesundheitsamt des Beklagten mit Stellungnahmen vom 28. März 2002 und vom 3. Februar 2003 festgestellt hatte, dass beim Kläger bis zum Ende der rehabilitativen Maßnahmen Reiseunfähigkeit bestehe, erhielt der Kläger am 19. Februar 2003 eine bis zum 19. Februar 2004 befristete Aufenthaltsbefugnis. Am 6. Juni 2003 beantragte die Ehefrau des Klägers, die marokkanische Staatsangehörige I. C1. , die der Kläger am 20. Dezember 2001 in seiner Abwesenheit in Marokko geheiratet hatte, bei der Deutschen Botschaft in Marokko die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. Der Beklagte verweigerte seine Zustimmung zur Erteilung des Visums unter Hinweis darauf, dass nach der von ihm veranlassten Stellungnahme eines Vertrauensarztes der Deutschen Botschaft vom 15. Dezember 2003 die Behandlung des Klägers in Marokko grundsätzlich gewährleistet sei, so dass dessen Rückführung dorthin ebenso wenig unmöglich sei wie die Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft dort. Mit Bescheid vom 9. März 2004 lehnte daraufhin die Deutsche Botschaft den Visumsantrag mit der Begründung ab, die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug zu einem Ausländer, der lediglich im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis sei, sei nur möglich, wenn die Ehe nicht im Heimatland geführt werden könne. Da dies nicht der Fall sei, sei die Erteilung des Visums an die Ehefrau des Klägers nicht gerechtfertigt. Der Kläger und seine Ehefrau haben gegen diese Entscheidung am 23. Juni 2004 Klage zum Verwaltungsgericht Berlin erhoben, das die Klage mit Urteil vom 14. Februar 2007 (Az. - VG 8 V 35.04 -) abgewiesen hat. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil ist derzeit noch beim Oberverwaltungsgericht Berlin (Az. - OVG 3 N 42.07 -) anhängig. Mit Schreiben vom 14. Januar 2004 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltsbefugnis unter Berufung auf seine fortdauernde ärztliche und psychotherapeutische Behandlungsbedürftigkeit. Zum Nachweis legte er ein Attest des Chirurgen M. N. vom 21. Januar 2004, eine Stellungnahme des Facharztes für Chirurgie Dr. med. M. C2. aus E. vom 27. September 2002, wonach die replantierte Hand als "durchblutete Prothese" anzusehen sei, da sie bis auf eine gewisse Beihandfunktion keinerlei Anteil an den Greif- oder Haltefunktionen habe, sowie fachpsychologische Bescheinigungen der behandelnden Psychotherapeutin und Diplom-Psychologin Frau Z. A. B1. vom 6. Februar 2004, vom 22. Juni 2004 und vom 19. Oktober 2004 bei. Hinsichtlich der Einzelheiten der ärztlichen Stellungnahmen wird auf den Inhalt der Ausländerakte Bezug genommen. Ausweislich des vom Kläger vorgelegten Schwerbehindertenausweises vom 3. Juni 2003 stellte das Versorgungsamt B. bei ihm ab dem 8. Januar 2002 einen Grad der Behinderung von 70 % fest. Das vom Beklagten eingeschaltete Gesundheitsamt hielt in seiner Stellungnahme vom 18. März 2004 eine weitere psychotherapeutische Behandlung für ebenso erforderlich wie die Fortführung der krankengymnastischen Übungen. Eine umfassende Rehabilitation schließe im Übrigen auch eine Umschulungsmaßnahme ein. Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten bewilligte dem Kläger am 18. Oktober 2004 eine Trainingsmaßnahme bei der Fortbildungsakademie der Wirtschaft in B. als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und am 1. Februar 2005 im Anschluss daran eine Umschulung zum Bauzeichner/technischen Zeichner ab dem 31. Januar 2005 für die Dauer von zwei Jahren. Auf dessen Untätigkeitsklage vom 30. November 2004 (8 K 4270/04) erteilte der Beklagte dem Kläger am 10. Mai 2005 eine bis zum 10. Mai 2007 befristete Aufenthaltserlaubnis - laut Vermerk vom 26. April 2005 nach § 25 Abs. 4 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) - und erlaubte ihm nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit außerdem eine Beschäftigung jeder Art (ohne selbstständige Erwerbstätigkeit). Die Aufenthaltserlaubnis wurde zuletzt am 27. April 2007 bis zum 7. April 2009 verlängert. Mit - hier streitgegenständlichem - Antrag vom 13. Dezember 2005 beantragte der Kläger erstens die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis beginnend ab dem 1. Februar 2006 und die Gestattung der Erwerbstätigkeit jeder Art sowie zweitens die Erteilung einer Bescheinigung über die Rechtstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen beginnend ab dem 24. Januar 2006 und die Gestattung der Erwerbstätigkeit jeder Art. Die Niederlassungserlaubnis sei gemäß § 9 Abs. 2 AufenthG zu erteilen, der nach den vorläufigen niedersächsischen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz neben § 26 Abs. 4 AufenthG anwendbar sei, und zwar unter Anrechnung auch der Voraufenthaltszeiten aufgrund von humanitären Aufenthaltstiteln. Dem Antrag beigefügt war ein Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung Rheinland vom 30. November 2005, Belege über die Sicherung des Lebensunterhalts, wonach der Kläger über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.197,36 EUR bestehend aus einer Verletztenrente in Höhe von 567,46 EUR, einem Übergangsgeld in Höhe von 516,17 EUR sowie einem von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten bewilligten persönlichen Budget in Höhe von 113,73 EUR verfügte, und eine Bestätigung des Vermieters, nach der sich die monatlichen Mietzahlungen auf 320,41 EUR beliefen. Der Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung über die Rechtstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ergebe sich aus Art. 4 und 8 der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Daueraufenthaltsrichtlinie), die nach Ablauf der Umsetzungsfrist zum 24. Januar 2006 unmittelbar anwendbar sei. Nach vorheriger Anhörung lehnte der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 16. Januar 2006 den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ab. Zur Begründung führte er aus, der Antrag beurteile sich nach § 26 Abs. 4 AufenthG, da der Kläger im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes sei. Die zeitlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift, wonach der Ausländer sich seit sieben Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes befinden müsse, seien nicht erfüllt. Selbst wenn der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 12. September 2001 bereits als Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gewertet werde, sei die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis frühestens am 19. September 2008 möglich. Selbst im Falle einer Anwendbarkeit des § 9 AufenthG sei die dort geforderte Dauer des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis von fünf Jahren erst am 1. Januar 2010 erfüllt, da die Anrechnung von Aufenthaltszeiten vor dem 1. Januar 2005 mit anderen Aufenthaltstiteln als einer Aufenthaltserlaubnis nicht möglich sei. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 20. Januar 2006 Widerspruch. Er machte geltend, die 5-Jahres-Frist des § 9 AufenthG sei nicht erst am 1. Januar 2010 erfüllt, da § 101 Abs. 2 AufenthG ausdrücklich die Fortgeltung alter Aufenthaltsgenehmigungen als Aufenthaltserlaubnisse anordne. § 9 AufenthG spreche nur von Aufenthaltserlaubnis, nicht jedoch von "alter Aufenthaltserlaubnis". Die Ablehnung der Niederlassungserlaubnis sei auch unverhältnismäßig, da der Beklagte unter Hinweis auf § 29 Abs. 3 Satz 2 AufenthG seiner Ehefrau die Einreise zum Zwecke des Familiennachzugs verweigere. Der Beklagte legte den Widerspruch am 26. Januar 2006 der Bezirksregierung Köln vor, die die Akten an ihn zurücksandte mit der Aufforderung, zunächst über den noch offenen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu entscheiden. Der Kläger hat am 25. April 2006 Untätigkeitsklage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren Bezug nimmt. Ergänzend führt er aus, der Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/109/EG sei insoweit fehlerhaft, als dort die Ansicht vertreten werde, dass die "Daueraufenthaltsrichtlinie" auf alle Personen nicht anwendbar sei, die im Besitz eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes seien. Die Daueraufenthaltsrichtlinie schließe zutreffenderweise nur solche Personen von der Inanspruchnahme der dort verliehenen Rechte aus, die vorübergehenden oder subsidiären Schutz im Sinne der entsprechenden EU-Richtlinien genössen, also solche Personen, denen ein Aufenthaltsrecht nach § 24 AufenthG oder nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt worden sei. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung seiner Ordnungsverfügung vom 16. Januar 2006 zu verpflichten, ihm eine Niederlassungserlaubnis, beginnend ab dem 1. Februar 2006, zu erteilen und die Ausübung der Erwerbstätigkeit wie folgt zu regeln: "Erwerbtätigkeit jeder Art gestattet", hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über den gestellten Antrag unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden; 2. den Beklagten zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 13. Dezember 2005 eine Bescheinigung über die Rechtstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten (Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG) ab dem 14. September 2006 zu erteilen und die Berechtigung zu jeder Erwerbstätigkeit in dieser Bescheinigung zu notifizieren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, dem Kläger stehe weder ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis noch ein Anspruch auf ein gemeinschaftsrechtliches Daueraufenthaltsrecht zu. Da der Kläger im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes sei, beurteile sich der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis allein nach § 26 Abs. 4 AufenthG. Danach könne einem Ausländer, der seit sieben Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes sei, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, sofern die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 9 AufenthG vorlägen. Auf diese Frist werde gemäß § 102 Abs. 2 AufenthG die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar 2005 angerechnet. Entgegen der Auffassung des Klägers sei bei der Beurteilung der zeitlichen Voraussetzungen nicht auf § 9 Abs. 2 AufenthG abzustellen. Im Übrigen sei nach Ziff. 9.2.1.1 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz eine Anrechnung von Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsgenehmigung vor dem 1. Januar 2005, die einer Verfestigung nicht zugänglich gewesen sei, nur im Falle des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis für den Anwendungsbereich des § 26 Abs. 4 AufenthG vorgesehen. Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder Aufenthaltsbewilligung vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zählten daher nicht als Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Aufenthaltsbewilligungen und -befugnisse gälten zwar nach § 101 Abs. 2 AufenthG mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 als Aufenthaltserlaubnisse neuen Rechts fort. Diese Vorschrift stelle lediglich eine Überleitungsregelung dar und bezwecke ausschließlich, dass eine bestehende Aufenthaltsgenehmigung nicht förmlich umgeschrieben werden müsse, sondern kraft Gesetzes die Rechtswirkungen neuen Rechts entfalte. Rückwirkende Folgen seien vom Gesetzgeber hingegen nicht angeordnet worden. Ein Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung über ein gemeinschaftsrechtliches Daueraufenthaltsrecht bestehe ebenfalls nicht. Nach Art. 3 Abs. 2 lit. b) und c) der Richtlinie 2003/109/EG finde die Richtlinie u.a. keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, denen zwecks vorübergehenden Schutzes oder aufgrund subsidiärer Schutzformen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat genehmigt worden sei oder die aus diesem Grund um eine Aufenthaltsgenehmigung nachgesucht haben und über deren Rechtstellung noch nicht entschieden sei. Nach dem Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2006, der der einstweiligen Umsetzung der Richtlinie diene, habe jeder Ausländer einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, der mit dem Vermerk "Daueraufenthalt-EG" zu versehen sei, wenn er zum Zeitpunkt der Erteilung keinen Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes besitze oder eine vergleichbare Rechtstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehabe. Der Erlass sei inhaltlich identisch mit der Bestimmung des § 9 a AufenthG, die durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2008 (Richtlinienumsetzungsgesetz) zum 28. August 2007 in das Aufenthaltsgesetz aufgenommen worden sei. Da der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG besitze, stehe ihm ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Daueraufenthalt-EG nicht zu. Diese Auffassung werde auch vom Verwaltungsgericht Berlin im Urteil vom 14. Februar 2007 betreffend die Erteilung eines Visums an die Ehefrau des Klägers im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Familienzusammenführungsrichtlinie und der Daueraufenthaltsrichtlinie geteilt. Mit Schreiben vom 29. Juni 2006 teilte die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten mit, dass der Kläger die begonnene Umschulungsmaßnahme zum technischen Bauzeichner zum 30. Juni 2006 wegen ungenügender Leistungen abgebrochen habe und weitere Umschulungsmaßnahmen derzeit nicht anstünden. Am 2. Oktober 2006 bewilligte die Berufsgenossenschaft dem Kläger jedoch unter Auflagen erneut eine Umschulungsmaßnahme zum Bauzeichner für die Zeit vom 1. September 2006 bis 31. August 2009. Der Kläger überreichte ergänzend im vorliegenden Klageverfahren eine Ablichtung des - neuen - Umschulungsvertrags vom 5. September 2006, eine Bescheinigung der AOK vom 26. Februar 2008, wonach er für die Dauer der Umschulung ein Übergangsgeld in Höhe von monatlich 511,20 EUR erhält, eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten vom 29. Februar 2008, ausweislich der er eine Unfallrente in Höhe von monatlich 570,52 EUR bezieht, und vom 12. Dezember 2006, wonach für die Dauer der Umschulung ein persönliches monatliches Budget in Höhe von 115,78 EUR erhält, sowie eine Bescheinigung des Studentenwerks der Kirche im Bistum B. vom 3. März 2008, wonach sich die Miete auf 312,35 EUR beläuft. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Ausländerakte des Beklagten betreffend den Kläger Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Sie ist in Bezug auf beide Klageanträge als Untätigkeitsklage zulässig. Die dreimonatige Sperrfrist des § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist jeweils abgelaufen. Das Gericht ist auch nicht an einer Entscheidung gehindert. Denn im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegt weder für die Nichtbescheidung des Widerspruchs des Klägers gegen die Ordnungsverfügung vom 16. Januar 2006 noch für die Nichtbescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung über die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten vom 13. Dezember 2005 ein sachlicher Grund vor, der hier eine Aussetzung des Verfahrens geböte. Insbesondere ist die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten rechtlich unabhängig von dem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Für die Klage besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis, soweit der Kläger die Erteilung der Aufenthaltstitel jeweils für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt begehrt. Denn die rückwirkende Erteilung sowohl der Niederlassungserlaubnis als auch der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG kann für ihn insoweit erheblich sein, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 29. September 1998 - 1 C 14.97 -, InfAuslR 1999, 69 und vom 15. Dezember 1995 - 1 C 31.93 -, InfAuslR 1996, 168, als in diesem Fall der Ausschluss des Familiennachzugs nach § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG entfiele, da dieser nur für die Fälle des § 25 Abs. 4 bis 5 - und seit dem 28. August 2007 auch des § 104 a Abs. 1 Satz 1 und § 104 b - AufenthG gilt, was unmittelbar Auswirkungen auf das noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Visumverfahren der Ehefrau des Klägers hätte. II. Soweit der Kläger mit dem Antrag zu 1. die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis beginnend ab dem 1. Februar 2006 und die Gestattung der Erwerbstätigkeit jeder Art begehrt, ist die Klage jedoch sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 16. Januar 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis - und zwar weder zum begehrten Erteilungszeitpunkt 1. Februar 2006, noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung -, noch kann er die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verlangen (vgl. § 113 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der geltend gemachte Anspruch beurteilt sich - entgegen der Auffassung des Klägers - ausschließlich nach § 26 Abs. 4 AufenthG. Gemäß Satz 1 der Vorschrift kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Diese Vorschrift trifft für Ausländer, die - wie der Kläger - im Besitz einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes sind, ein spezielle Regelung in Bezug auf den Zweck der Aufenthaltserlaubnis (Aufenthaltserlaubnis nach dem Abschnitt 5), auf die erforderlichen Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis (sieben Jahre statt fünf Jahre nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), auf die Rechtsnatur des Anspruchs (Ermessensanspruch statt Rechtsanspruch nach § 9 Abs. 2 AufenthG) sowie auf die Anrechenbarkeit von Voraufenthaltszeiten (vgl. §§ 26 Abs. 4 Satz 3, 102 Abs. 2 AufenthG). Die Vorschrift ist deswegen in ihrem Anwendungsbereich vorrangig und abschließend gegenüber der allgemeinen Bestimmung des § 9 AufenthG. Andernfalls liefen bei ergänzender Anwendung von § 9 AufenthG die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 26 Abs. 4 AufenthG leer, vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Band 1, Stand: August 2005, § 9 Rdnr. 2 und 11; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 6 und 10; Burr in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsrecht (GK-AufenthG), Band 1, Stand Juni 2007, § 26 Rdnr. 23; Ziffer 9.2.1.3 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministerium des Innern zum AufenthG, Stand: 22. Dezember 2004 (vorl. AWH). Die vorrangige Anwendbarkeit des § 26 Abs. 4 AufenthG folgt im Übrigen auch aus dem in §§ 7, 8 AufenthG verankerten Trennungsprinzip zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes näher beschriebenen Aufenthaltszwecken. Danach ist ein Ausländer regelmäßig darauf verwiesen, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen vom Ausländer verfolgten Aufenthaltszwecke geschaffen hat. Dementsprechend beurteilt sich die Frage der Aufenthaltsverfestigung durch Erteilung einer Niederlassungserlaubnis im Fall eines Ausländers, dessen Aufenthalt auf humanitären Gründen beruht, allein nach Maßgabe von Abschnitt 5 des Aufenthaltesgesetzes, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 43/06 -, InfAuslR 2008, 71. Vor diesem Hintergrund vermag sich die Kammer nicht der vom Kläger angeführten Auffassung in Ziff. 9.2.1.2 der - die Verwaltungsgerichte, zumal im Land Nordrhein-Westfalen, nicht bindendenden - Vorläufigen Niedersächsischen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (Stand: 30. Juni 2007) anzuschließen, wonach die Anwendung von § 9 AufenthG auf die Fälle des § 26 Abs. 4 AufenthG nicht ausgeschlossen sei, falls diese günstiger sei. Abgesehen davon kommt auch nach dortiger Auffassung die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG frühestens ab dem 1. Januar 2010 in Betracht, sofern nicht anrechenbare Voraufenthaltszeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Ausländergesetz vorliegen. Nicht anrechenbar im Rahmen von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG seien nämlich Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Aufenthaltsbewilligung, da es an einer entsprechenden Übergangsvorschrift fehle (vgl. Ziff. 9.2.1). Im Fall des Klägers liegen jedoch bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der demnach allein in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlage des § 26 Abs. 4 AufenthG nicht vor, mit der Folge, dass dem Beklagten hinsichtlich der Erteilung der Niederlassungserlaubnis auch kein Ermessen eröffnet ist. Der Kläger erfüllt - weder bezogen auf den Zeitpunkt 1. Februar 2006 noch bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - das zeitliche Erfordernis des siebenjährigen Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes. Ihm wurde erstmals am 10. Mai 2005 eine bis zum 10. Mai 2007 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG und damit nach Abschnitt 5 erteilt, die auf seinen fristgerecht gestellten Verlängerungsantrag vom 27. April 2007 zuletzt bis zum 7. April 2009 verlängert wurde. Zuvor war ihm mit Blick auf die Folgen des Arbeitsunfalls bereits am 19. Februar 2003 eine bis zum 19. Februar 2004 befristete Aufenthaltsbefugnis erteilt worden. Die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis vor dem 1. Januar 2005 wird gemäß § 102 Abs. 2 AufenthG jedoch ebenso wie die Zeit des Besitzes einer Duldung vor dem 1. Januar 2005 auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG angerechnet. Da die dem Kläger erteilte Aufenthaltsbefugnis vom 19. Februar 2003 aber keine ausdrückliche Regelung zum Beginn der Gültigkeit enthielt, ist ihr Regelungsinhalt mit Blick darauf, dass sie auf den - rechtzeitigen - Verlängerungsantrag des Klägers vom 12. September 2001 hin erteilt wurde, dahingehend auszulegen, dass sie mit Wirkung ab dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligung, d.h. ab dem 14. September 2001 galt. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis wurde von dem früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers zwar ausdrücklich erst am 14. Dezember 2001 gestellt. Am 12. September 2001 hatte der Kläger die Verlängerung seines Aufenthalts jedoch bereits unter Hinweis auf seine unfallbedingten Verletzungen und damit zu dem der später erteilten Aufenthaltsbefugnis zugrunde liegenden Zweck beantragt. Jedenfalls aber ist die Zeit, in der der Aufenthalt des Kläger wegen des rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags gemäß § 69 Abs. 3 AuslG als erlaubt galt, den Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis gleichzustellen, nachdem die Aufenthaltsbefugnis ihm - antragsgemäß - erteilt worden ist, vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Januar 2002 - 1 C 6.01 -, NVwZ 2002, 867 und vom 29. September 1998 - 1 C 14.97 -, NVwZ 1999, 306. Dies gilt in gleicher Weise auch im Hinblick auf den vom Kläger rechtzeitig gestellten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis vom 14. Januar 2004, dem die Fiktionswirkung des § 69 Abs. 3 AuslG zukam, welche auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes wirksam geblieben ist (vgl. § 102 Abs. 1 Satz 3 AufenthG), nachdem ihm am 10. Mai 2005 die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG erteilt worden ist. Nicht berücksichtigungsfähig sind hingegen die Zeiten, in denen der Kläger sich zunächst mit einem Visum zu Studienzwecken und sodann mit einer bis zum 13. September 2001 befristeten Aufenthaltsbewilligung zur Teilnahme am Studienkolleg im Bundesgebiet aufgehalten hat. Denn die Anrechnungsvorschrift des § 9 Abs. 4 Nr. 3 AufenthG, die zudem erst mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 - in Anlehnung an § 9 b Satz 1 Nr. 4 AufenthG - eingefügt worden ist und eine hälftige Anrechnung der Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsbildung im Bundesgebiet vorsieht, findet im Rahmen von § 26 Abs. 4 AufenthG keine Anwendung. Anders als im Hinblick auf § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 AufenthG (vgl. § 26 Abs. 4 Satz 2 AufenthG) oder im Hinblick auf § 9 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 3 AufenthG) fehlt es an einer ausdrücklichen Bezugnahme auch auf § 9 Abs. 4 AufenthG. § 26 Abs. 4 AufenthG enthält damit - wie dargelegt - hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Voraufenthaltszeiten in § 26 Abs. 4 Satz 3 und § 102 Abs. 2 AufenthG eine abschließende Sonderregelung. Ist damit berücksichtigungsfähig erst die Aufenthaltszeit ab dem 14. September 2001, seit dem der Kläger im Besitz der Aufenthaltsbefugnis war, ist die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Frist von sieben Jahren jedoch weder im begehrten Erteilungszeitpunkt 1. Februar 2006 noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erreicht. III. Die Klage ist jedoch begründet, soweit der Kläger die Ausstellung einer Bescheinigung über die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten (Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG) ab dem 14. September 2006 und die "Notifizierung" der Berechtigung zu jeder Erwerbstätigkeit begehrt. Das Klagebegehren ist dahingehend zu verstehen, dass der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit dem Zusatz "Daueraufenthalt-EG" und die Bescheinigung der mit der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten verbundenen Berechtigung zur Erwerbstätigkeit erstrebt (vgl. Art. 11 Richtlinie 2003/109/EG). Denn zum begehrten Erteilungszeitpunkt gab es den erst mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2008 in §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 9 a AufenthG eingeführten eigenständigen Aufenthaltstitel noch nicht, so dass nach Maßgabe des Erlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2003 - Az.15- 29.06.02-2-(NE) - lediglich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit dem Vermerk "Daueraufenthalt-EG" in Betracht kommt, die gemäß § 101 Abs. 3 AufenthG ab dem 28. August 2007 als Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG fortgilt. Eine bloße "Bescheinigung" über die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten ist insoweit nicht ausreichend, da es sich bei der Zuerkennung dieses Status um einen konstitutiven, also rechtsbegründenden Akt handelt, der durch einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu dokumentieren ist (vgl. Begründung der Kommission zur Daueraufenthaltsrichtlinie vom 13. März 2001, KOM(2001) 127 endgültig, S.14. zu Art. 2 lit. g) und S. 19 zum ursprüngl. Art. 9). Der Kläger hat sowohl bezogen auf den begehrten Erteilungszeitpunkt 14. September 2006 als auch bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Daueraufenthalt-EG. Rechtlicher Maßstab für die Beurteilung des Anspruchs sind für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zum 28. August 2007 die Bestimmungen der Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Daueraufenthaltsrichtlinie) unmittelbar und für die Zeit ab dem 28. August 2008 die §§ 9 a ff. AufenthG, durch die die Daueraufenthaltsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt worden ist, unter Berücksichtigung der Richtlinienbestimmungen. Die Daueraufenthaltsrichtlinie entfaltete nach Ablauf der Umsetzungsfrist zum 23. Januar 2006 (vgl. Art. 26 der Richtlinie 2003/109/EG) und vor ihrer Umsetzung durch den Bundesgesetzgeber bereits unmittelbare Wirkung mit der Folge, dass der Kläger sich auf die Richtlinie berufen konnte, soweit deren Bestimmungen ihm unbedingt und hinreichend genau bestimmte Rechte einräumen. Eine Gemeinschaftsbestimmung ist in diesem Sinne unbedingt, wenn sie eine Verpflichtung begründet, die weder an eine Bedingung geknüpft ist noch zu ihrer Erfüllung und Wirksamkeit einer Maßnahme der Gemeinschaftsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf, und sie ist hinreichend genau, um von einem Einzelnen herangezogen und vom Gericht angewandt zu werden, wenn sie unzweideutig eine Verpflichtung begründet, vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) Urteile vom 5. Februar 2004 - C-157/02 - (Rieser), vom 23. Februar 1994 - Rs. C-236/92 - (Comitato di Coordinamento per la Diesfesa della cava u.a. gegen Regione Lombardia u.a.) und vom 19. Januar 1982 - Rs. 8/81 - (Becker). Dies ist jedoch der Fall sowohl im Hinblick auf die eindeutige Bestimmung des personellen Anwendungsbereichs der Richtlinie in Art. 3 der Richtlinie 2003/109/EG als auch im Hinblick auf die in Art. 4 Abs. 1 bis Abs. 3, 1. Unterabsatz, Art 5 Abs. 1 und Art. 6 der Richtlinie 2003/109/EG genau umschriebenen Voraussetzungen, unter denen einem Drittstaatsangehörigen die Rechtstellung eines langfristige Aufenthaltsberechtigten zuzuerkennen ist (vgl. Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie) und in Bezug auf die den Mitgliedstaaten auch kein Gestaltungsspielraum eröffnet ist. Bereits auf der Grundlage dieser Bestimmungen steht fest, welchem Personenkreis unter welchen Bedingungen die in der Richtlinie vorgesehene Rechtsstellung zugute kommt. Der Kläger unterfällt dem personellen Anwendungsbereich der Daueraufenthaltsrichtlinie, vgl. Art. 3 der Richtlinie 2003/109/EG, (1.) und erfüllt auch die Voraussetzung für die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten sowie die Ausstellung des entsprechenden Aufenthaltstitels, vgl. Art. 4 ff. der Richtlinie 2003/10/EG, (2.). 1. Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG findet die Richtlinie auf alle Drittstaatsangehörigen Anwendung, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten. Vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind gemäß Absatz 2 der Bestimmung allerdings die dort im Einzelnen aufgeführten Gruppen von Drittstaatsangehörigen. Der Kläger, als marokkanischer Staatsangehöriger Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 2 lit. a) der Richtlinie 2003/109/EG, hielt bzw. hält sich im maßgeblichen Beurteilungszeitraum aufgrund der ihm gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig im Bundesgebiet auf und fällt auch nicht unter einen der Ausschlusstatbestände des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2003/109/EG (i.V.m. § 9 a Abs. 3 AufenthG), namentlich weder unter lit. c) - subsidiärer Schutz - noch unter lit. a) - Studium oder Berufsausbildung - noch unter lit. e) - sonstiger vorübergehender Aufenthalt -. a) Im Fall des Klägers greift - entgegen der Auffassung des Beklagten - insbesondere nicht der Ausschlusstatbestand des Art. 3 Abs. 2 lit. c) der Richtlinie 2003/109/EG, (i.V.m. § 9 a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG). Danach findet die Richtlinie keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen gemäß internationalen Verpflichtungen, nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde oder die aus diesem Grunde um die Genehmigung des Aufenthalts nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden worden ist. Der Begriff der "subsidiären Schutzformen gemäß internationalen Verpflichtungen, nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten" im Sinne dieser Bestimmung ist nicht gleichbedeutend mit dem Begriff des "subsidiären Schutzes" im Sinne der Qualifikationsrichtlinie (aa). Er erfasst neben dem "subsidiären Schutz" im Sinne der Qualifikationsrichtlinie vielmehr auch weitere, über den Anwendungsbereich der Qualifikationsrichtlinie hinausgehende subsidiäre Schutzformen aufgrund nationaler Rechtsvorschriften und Praktiken, soweit diese aus humanitären Erwägungen Schutz vor im Herkunftsland des Drittstaatsangehörigen drohenden Gefahren, also sog. "zielstaatsbezogenen Gefahren" im weiteren Sinne gewähren (bb). Was unter dem Begriff "subsidiäre Schutzformen gemäß internationalen Verpflichtungen, nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten" zu verstehen ist, ist in Art. 2 der Richtlinie 2003/109/EG, der verschiedene Begriffsbestimmungen enthält, nicht näher bestimmt. Eine Definition des Begriffs "subsidiärer Schutz" findet sich zwar in Art. 2 lit. e) der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtling oder als Personen, die anderweitigen internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie). Danach bezeichnet der Ausdruck "Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz" im Sinne dieser Richtlinie einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland, oder bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts, tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will. Ausgehend von diesem Begriffsverständnis auch im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 lit. c) der Richtlinie 2003/109/EG wäre der Ausschlusstatbestand auf die Fälle beschränkt, in denen einem Drittstaatsangehörigen der subsidiäre Schutzstatus im Sinne der Qualifikationsrichtlinie zuerkannt oder ein entsprechender Antrag gestellt, aber noch nicht beschieden worden ist. Übertragen auf das deutsche Recht wären dies allein die Fälle, in denen einem Ausländer Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 Satz 2 AufenthG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 zuerkannt und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 oder auch § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt oder ein entsprechender Antrag gestellt, aber noch nicht beschieden worden ist. aa) Der Begriff der "subsidiären Schutzformen" im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. c) der Richtlinie 2003/109/EG ist jedoch - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht gleichbedeutend mit der Begriff des "subsidiären Schutzes" im Sinne von Art. 2 e) der Richtlinie 2004/83/EG, vgl. a.A.: für die wortgleiche Bestimmung des Art. 3 Abs. 2 lit. c) der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung: Dienelt, Auswirkungen der Familienzusammenführungsrichtlinie auf das AufenthG unter Berücksichtigung des 2. Änderungsgesetzes, ebooks, 2. Aufl., Stand: März 2006, S. 47 ff. Der Begriff der "subsidiären Schutzformen" im Sinne der Daueraufenthaltsrichtlinie geht in seinem Bedeutungsgehalt vielmehr über den Begriff des "subsidiären Schutzes" im Sinne der Qualifikationsrichtlinie hinaus und erfasst neben letzterem auch weitere, über den Anwendungsbereich der Qualifikationsrichtlinie hinausgehende subsidiäre Schutzformen aufgrund nationaler Rechtsvorschriften und Praktiken, vgl. im Ansatz auch: VG Berlin, Urteil vom 14. Februar 2007 - VG 35 V 4.05 -; Hailbronner, a.a.O., Stand: Dezember 2007, § 9 a Rdnr. 52; BT-Drucks. 16/5965, S. 161 f. zu § 9 a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG. Gegen eine enge Auslegung des Begriffs der "subsidiären Schutzformen" - allein - im Sinne der Qualifikationsrichtlinie spricht zunächst der unterschiedliche Wortlaut der Richtlinienbestimmungen: In Art. 3 Abs. 2 lit. c) der Richtlinie 2003/109/EG heißt es "subsidiäre Schutzformen gemäß internationalen Verpflichtungen, nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten" (englische Fassung: "on the basis of a subsidiary form of protection in accordance with international obligations, national legislation or the practice of the Member States", französische Fassung: "en vertu d'une forme subsidiaire de protection, conformément aux obligations internalionales, aux législations nationales ou aux pratiques des États membres"), während Art. 2 lit. e) der Richtlinie 2004/83/EG von "subsidiärem Schutz" spricht (englische Fassung: "subsidiary protection", französische Fassung: "la protection subsidiaire") -, dass die Begriffsbestimmung in Art. 2 lit. e) der Richtlinie 2004/83/EG. Außerdem gilt die Begriffsbestimmung des Art. 2 lit. e) der Richtlinie 2004/83/EG, wie bereits die Eingangsformulierung "im Sinne dieser Richtlinie" zeigt, im Grundsatz allein für die Qualifikationsrichtlinie. Auch fehlt es im Hinblick auf den Begriff der "subsidiären Schutzformen" in der Richtlinie 2003/109/EG an einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die Begrifflichkeit der Qualifikationsrichtlinie, anders als dies etwa beim Begriff des "Familienangehörigen" (vgl. Art. 2 lit. e) der Richtlinie 2003/109/EG, der auf die Richtlinie 2003/86/EG verweist) oder des "vorübergehenden Schutzes" im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2003/109/EG der Fall ist (vgl. Begründung der Kommission vom 13. März 2001, KOM(2001) 127 endgültig, S.14, wo insoweit auf den Vorschlag für die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen verwiesen wird). Dies erklärt sich daraus, dass die Qualifikationsrichtlinie erst nach der Daueraufenthaltsrichtlinie erlassen worden ist und schon deswegen keine Begriffsbestimmung für den früher verabschiedeten Rechtsakt liefern kann. Diese Wertung findet sich bestätigt in den Materialien zur Entstehung der Daueraufenthaltsrichtlinie. So heißt es in der Begründung der Kommission zum Vorschlag für die Richtlinie 2003/109/EG vom 13. März 2001, KOM(2001) 127 endgültig, S.14 zu Art. 3 Abs. 2 lit. b) - heute lit. c) -: "Personen, die einen ergänzenden oder subsidiären Schutz genießen, sind ebenfalls vom Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Richtlinie ausgeschlossen. Da der Begriff des subsidiären Schutzes auf Gemeinschaftsebene nicht harmonisiert ist, kann diese Personengruppe nicht in die Richtlinie einbezogen werden. Die Kommission ist allerdings der Ansicht, dass diese Personen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangen können sollten, wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere vom 15. und 16. Oktober 1999 heißt es: 'Hinzu kommen sollten ferner Vorschriften über die Formen des subsidiären Schutzes, die einer Person, die eines solchen Schutzes bedarf, einen angemessenen Status verleihen'. Die Kommission wird noch in diesem Jahr einen Vorschlag über den subsidiären Schutz unterbreiten, der auch Bestimmungen über den Zugang zu einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung dieser Kategorie von Drittstaatsangehörigen enthalten könnte." Fehlte es aber gerade (noch) an einer Harmonisierung des Begriffs des "subsidiären Schutzes" auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts und war dies dem Gemeinschaftsgesetzgeber auch bewusst, kann mit der - weiten - Formulierung "subsidiäre Schutzformen gemäß internationalen Verpflichtungen, nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten" nicht der erst später mit der Qualifikationsrichtlinie harmonisierte Begriff des "subsidiären Schutzes" erfasst sein. Dies gilt um so mehr, als zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Daueraufenthaltsrichtlinie der in der zitierten Begründung der Kommission angekündigte Vorschlag für die Qualifikationsrichtlinie mit einer entsprechenden Definition des subsidiären Schutzes bereits vorlag (vgl. Art. 2 lit. e) des Vorschlags der Kommission vom 12. September 2001, KOM(2001), 510; ABl. C 51 E, S. 325), in der Endfassung des Art. 3 Abs. 2 lit. c) der Richtlinie 2003/109/EG jedoch nicht auf die dortige Begrifflichkeit Bezug genommen, sondern nach wie vor der Begriff der Entwurfsfassung "subsidiäre Schutzformen gemäß internationalen Verpflichtungen, nationalen Rechtsvorschriften und Praktiken der Mitgliedstaaten" verwendet wird. Die Beibehaltung dieser Formulierung weist darauf hin, dass der Begriff "subsidiäre Schutzformen" nicht nur subsidiären Schutz im Sinne der erst in Entstehung begriffenen, aber noch nicht erlassenen Qualifikationsrichtlinie umfasst, sondern vielmehr darüber hinaus alle in den Mitgliedstaaten praktizierten subsidiären Schutzformen gemäß internationaler Verpflichtungen, nationaler Rechtsvorschriften und Praktiken, wie sie bereits vor der mit der Qualifikationsrichtlinie vollzogenen Harmonisierung des Begriffs "subsidiärer Schutz" bestanden haben. Für dieses Verständnis spricht auch, dass die Qualifikationsrichtlinie, wie bereits ihr Name zeigt ("Richtlinie über Mindestnormen ...") , lediglich Mindestnormen im Hinblick auf die Anerkennung, den Status und den Inhalt des Schutzes als Flüchtling oder als Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz enthält. Mindestnormen lassen jedoch schon ihrer Natur nach Raum für weitergehende Regelungen der Mitgliedstaaten bezüglich subsidiärer Schutzformen (vgl. auch 8. Begründungserwägung zur Qualifikationsrichtlinie, wonach es in der Natur von Mindestnormen liegt, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben sollten, günstigere Regelungen für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die um internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat ersuchen, einzuführen oder beizubehalten, wenn ein solcher Antrag offensichtlich mit der Begründung gestellt wird, dass der Betreffende entweder ein Flüchtling oder eine Person ist, die anderweitig internationalen Schutz benötigt). Auch zeigt die Definition des Begriffs "internationaler Schutz" in Art. 2 lit. g) der Richtlinie 2004/83/EG, wonach Antrag auf "internationalen Schutz" das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat ist, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt, und wenn er nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie ersucht, dass auch nach dem Verständnis des Gemeinschaftsgesetzgebers noch weitere - subsidiäre - Schutzformen außerhalb des Anwendungsbereichs der Qualifikationsrichtlinie bestehen. Für eine über die Begriffsbestimmung in der Qualifikationsrichtlinie hinausgehende Auslegung des Begriffs der "subsidiären Schutzformen" im Rahmen der Daueraufenthaltsrichtlinie spricht schließlich auch der Vorschlag der Kommission für eine Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zwecks Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf "Personen mit internationalem Schutzstatus" vom 6. Juni 2007 (vgl. KOM(2007) 298 endgültig). Zwar soll Art. 2 der Richtlinie 2003/109/EG um den Buchstaben f) erweitert werden, worin eine Begriffbestimmung des "internationalen Schutzes" im Sinne von Art. 2 lit. a) der Richtlinie 2004/83/EG aufgenommen ist, so dass nunmehr ausdrücklich auf die Terminologie der Qualifikationsrichtlinie Bezug genommen wird. Der Ausschlusstatbestand des Art. 3 Abs. 2 lit. c) der Richtlinie soll jedoch wie folgt gefasst werden: "Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, die um Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen gemäß internationaler Verpflichtungen, nationaler Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist." Insoweit werden zwar - neben anerkannten Flüchtlingen (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. d) des Änderungsvorschlags) - grundsätzlich auch Personen, denen eine Form von subsidiärem Schutz zuerkannt worden ist, in den Anwendungsbereich der Daueraufenthaltsrichtlinie einbezogen. Der Begriff der "subsidiären Schutzformen gemäß internationaler Verpflichtungen, nationaler Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten" wird jedoch beibehalten und trotz Bezugnahme auf die Terminologie der Qualifikationsrichtlinie in Art. 2 lit. f) des Änderungsvorschlags nicht durch den Begriff des "subsidiären Schutzes" im Sinne der Qualifikationsrichtlinie ersetzt. Ausdrückliche Erwähnung finden Personen mit internationalem Schutzstatus - und damit auch mit subsidiären Schutzstatus - im Sinne der Qualifikationsrichtlinie lediglich im Rahmen der Neufassung der Bestimmung über die Anrechnung von Aufenthaltszeiten (vgl. Art 4 Abs. 2 des Änderungsvorschlags), wonach im Falle von Personen mit internationalem Schutzstatus der Zeitraum zwischen dem Tag der Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz und dem Tag der Ausstellung des Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 der Richtlinie 2004/83/EG in die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 einbezogen werden soll. Diese differenzierte Begrifflichkeit macht aber deutlich, dass internationaler Schutz - und damit auch subsidiärer Schutz - im Sinne der Qualifikationsrichtlinie offenbar lediglich als ein Fall der "subsidiären Schutzformen gemäß internationaler Verpflichtungen, nationaler Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten" im Sinne der Daueraufenthaltsrichtlinie verstanden wird. Aus den vorstehenden Erwägungen, insbesondere der Entstehungsgeschichte der Daueraufenthaltsrichtlinie und der Eigenschaft der Qualifikationsrichtlinie als Kodifikation von Mindeststandards auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts, folgt gleichzeitig jedoch auch, dass unter den Begriff der "subsidiären Schutzformen" im Sinne der Daueraufenthaltsrichtlinie jedenfalls auch "subsidiärer Schutz" im Sinne der Qualifikationsrichtlinie fällt. Denn der Gemeinschaftsgesetzgeber hat, wie in der Begründung zum Vorschlag der Daueraufenthaltsrichtlinie angekündigt, gemäß den Vorgaben der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere vom 15. und 16. Oktober 1999 den Begriff des "subsidiären Schutzes" in der Qualifikationsrichtlinie auf Gemeinschaftsebene harmonisiert und sich dabei an den subsidiären Schutzformen orientiert, die in den Mitgliedstaaten aufgrund internationaler Verpflichtungen - insbesondere nach Maßgabe der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) - sowie aufgrund nationaler Bestimmungen und Praktiken bereits bestanden, und diese in den Mindestnormen der Qualifikationsrichtlinie als "kleinster gemeinsamer Nenner" zusammengefasst, klargestellt und festgeschrieben (vgl. Begründung der Kommission zum Vorschlag der Qualifikationsrichtlinie vom 12. September 2001, KOM(2001)510 endgültig, S. 12 zum ursprüngl. Art. 2 lit. i) "Antrag auf subsidiären Schutz", S. 14 zum ursprüngl. Art. 5 "Bestandteile des internationalen Schutzes" und S. 29 f. zum Kapitel IV "subsidiärer Schutz"). Die Daueraufenthaltsrichtlinie und die Qualifikationsrichtlinie stellen sich insoweit als miteinander zusammenhängende Rechtsakte im Rahmen eines einheitlichen Gesetzgebungsprogramms der Europäischen Union im Bereich der Asyl- und Einwanderungspolitik dar (vgl. Art. 63 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Amsterdam - EG -), das u.a. von dem Ziel der Harmonisierung des Begriffs des "subsidiären Schutzes" und der Kodifizierung von diesbezüglichen Mindeststandards getragen war. Dass "subsidiärer Schutz" im Sinne der Qualifikationsrichtlinie vom Begriff der "subsidiären Schutzformen" im Sinne der Daueraufenthaltsrichtlinie erfasst wird, folgt im Übrigen auch aus dem bereits erwähnten Kommissionsvorschlag für eine Änderung der Daueraufenthaltsrichtlinie vom 6. Juni 2007. Wenn darin Personen mit internationalem Schutzstatus und damit auch mit "subsidiärem Schutzstatus" im Sinne der Qualifikationsrichtlinie nunmehr ausdrücklich in den Anwendungsbereich der Richtlinie einbezogen werden (vgl. 1. und 4. Begründungserwägung sowie Art. 2 lit. f), Art. 3 c) und Art. 4 Abs. 2 des Änderungsvorschlags), müssen diese vorher vom Ausschlusstatbestand erfasst gewesen sein, da andernfalls kein Bedürfnis für deren Einbeziehung bestanden hätte. bb) Soweit der Begriff "subsidiäre Schutzformen gemäß internationaler Verpflichtungen, nationaler Rechtsvorschriften und Praktiken der Mitgliedstaaten" im Sinne der Daueraufenthaltsrichtlinie über den Begriff des "subsidiären Schutzes" im Sinne der Qualifikationsrichtlinie hinausgeht, ist darunter jedoch - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht jede Aufenthaltsgewährung der Mitgliedstaaten aufgrund von humanitären Erwägungen zu fassen, wie dies im Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2003 - Az. 15- 29.06.02-2-(NE) - vorgesehen und schließlich auch in § 9 a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG vom Bundesgesetzgeber umgesetzt worden ist. Vielmehr fällt darunter nur eine solche Schutz- bzw. Aufenthaltsgewährung, die mit Blick auf im Herkunftsland des Drittstaatsangehörigen drohende Gefahren erfolgt und insoweit einen über den in der Qualifikationsrichtlinie vorgesehenen internationalen Schutz hinausgehenden - internationalen - Schutz nach nationalen Bestimmungen bietet (vgl. zu dieser Schutzform auch Art. 2 lit. c) der Richtlinie 2001/55/EG, wo im Rahmen der Begriffsbestimmung des "Vertriebenen" von sonstigen internationalen oder "nationalen" Instrumenten die Rede ist, die internationalen Schutz gewähren). Das bedeutet andererseits, dass die Gestattung des Aufenthalts aus sonstigen humanitären oder auch familiären Gründen nicht vom Ausschlusstatbestand des Art. 3 Abs. 2 lit. c) der Richtlinie 2003/109/EG erfasst ist. Diese Auslegung des Begriffs "subsidiäre Schutzformen gemäß internationalen Verpflichtungen, nationalen Bestimmungen und Praktiken der Mitgliedstaaten" im Sinne der Daueraufenthaltsrichtlinie ergibt sich zum einen aus dem Bedeutungsgehalt des Begriffs "subsidiärer Schutz" unter Berücksichtigung dessen Entstehungsgeschichte im Rahmen der europäischen Gesetzgebung im Bereich der Asyl- und Einwanderungspolitik. Zum anderen beruht sie auf einem Vergleich mit dem Inhalt des in der Qualifikationsrichtlinie als gemeinschaftsrechtlicher Mindeststandard festgelegten subsidiären Schutz. Für die Bestimmung der Reichweite des Begriffs "subsidiäre Schutzformen" ist zunächst vom Bedeutungsgehalt des Begriffs "subsidiärer Schutz" auszugehen. Subsidiär bedeutet "helfend, unterstützend, behelfsmäßig oder als Behelf dienend". Als subsidiäres Recht werden insbesondere Rechtsnormen bezeichnet, die nur dann zur Anwendung kommen, wenn das übergeordnete, vorrangig geltende Recht keine Regelungen enthält. Zur Bestimmung des Anwendungsbereich der "subsidiären Schutzformen" kann daher der Anwendungsbereich des übergeordneten Schutzes herangezogen werden, den der "subsidiäre Schutz" ergänzt. Übergeordneter bzw. vorrangiger Schutz im Verhältnis zum "subsidiären Schutz" im Sinne des Gemeinschaftsrechts ist jedoch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Nach der Vorstellung des Gemeinschaftsgesetzgebers, die dem Gesetzgebungsprogramm der Europäischen Union im Bereich der Asyl- und Einwanderungspolitik auf der Grundlage von Art. 63 EGV zugrunde lag und die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere vom 15. und 16. Oktober 1999 festgehalten ist, sollten im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auf der Grundlage einer uneingeschränkten und umfassenden Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention zum einen die Bestimmungen über die Zuerkennung und die Merkmale über den Flüchtlingsstatus angenähert und zum anderen die Vorschriften über die Flüchtlingseigenschaft durch Maßnahmen über die Formen des "subsidiären Schutzes" ergänzt werden, die einer Person, die eines solchen Schutzes bedarf, einen angemessenen Status verleiht (vgl. 1. bis 7. Begründungserwägung der Richtlinie 2004/83/EG). In der Qualifikationsrichtlinie werden dementsprechend sowohl Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen als Flüchtlinge entsprechend der Genfer Flüchtlingskonvention als auch Mindestnormen für den subsidiären Schutz von Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, festgelegt, wobei letzterer den Flüchtlingsstatus ergänzen soll (vgl. 5. Begründungserwägung der Richtlinie 2004/83/EG). Die Richtlinien, die im Bereich der gemeinsamen Asyl- und Migrationspolitik aufgrund der Kompetenztitel des Art. 63 EGV im Rahmen des Gesetzgebungsprogramms nach der Tagung von Tampere ergangen sind, wozu u.a. die Daueraufenthalts- und die Qualifikationsrichtlinie zählen, gehen dabei alle von dem bereits in Art. 63 Nr. 1 c) und Nr. 2 a) EGV angelegten Verständnis eines zweigeteilten internationalen Schutzes aus, bestehend aus der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einerseits und der Zuerkennung anderweitigen - subsidiären - Schutzes auf der Grundlage der bestehenden Verpflichtungen nach dem Völker- und Gemeinschaftsrecht sowie der aktuellen Praxis der Mitgliedstaaten andererseits, vgl. Begründung zum Vorschlag für die Daueraufenthaltsrichtlinie KOM(2001), 127 endgültig, S. 14 f. zu Art. 3 Abs. 2 lit. b) - heute lit. c) -; Begründung zum Vorschlag für die Qualifikationsrichtlinie KOM(2001), 510 endgültig, S. 11 f. zum Begriff "internationaler Schutz" und "Antrag auf subsidiären Schutz"; Begründung zum 1. Vorschlag für die Familienzusammenführungsrichtlinie KOM(1999) 638 endgültig, S. 13 zum Begriff "Person, die subsidiären Schutz genießt" und zum Änderungsvorschlag KOM(2000) 624 endgültig, S. 3 zu Art. 3 Abs. 2 c); Protokolle zur 2455. Tagung des Rates - Justiz, Inneres und Katastrophenschutz - am 14./15. Oktober 2002 in Luxemburg sowie zur 2504. Tagung am 8. Mai 2003 in Brüssel, wo sowohl die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen als auch die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen erörtert wurde. Die Gewährung des "vorrangigen Schutzes" in Form der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolgt aber ausschließlich im Hinblick auf eine im Herkunftsstaat erlittene oder drohende Verfolgung wegen zumindest einem der in Art. 1 A der Genfer Flüchtlingskonvention aufgeführten fünf Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Überzeugung). In Anlehnung daran kann der subsidiäre bzw. komplementäre Schutz, der den vorrangigen Schutz ergänzt und als solcher dessen Schutzrichtung - mit Ausnahme der Gründe für den drohenden Schaden - teilt, ebenfalls nur Gefahren betreffen, die aus sonstigen, nicht in Art. 1 A der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen im Herkunftsstaat drohen (vgl. insoweit auch die Begründung zum Vorschlag der Qualifikationsrichtlinie KOM(2001) 510, S. 14 f.). Dieses Verständnis findet sich auch bestätigt durch einen Vergleich mit Art und Umfang des in der Qualifikationsrichtlinie auf der Grundlage der bestehenden subsidiären Schutzpraxis der Mitgliedstaaten auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts als Mindeststandard festgelegten "subsidiären Schutzes". Sowohl die Definition der "Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz" in Art. 2 lit. e) der Richtlinie 2004/83/EG als Drittstaatsangehöriger - oder Staatenloser -, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland - oder bei einem Staatenlosen in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts - tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 zu erleiden ..., als auch die Definition des ernsthaften Schadens in Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG als (a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, (b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder (c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts, der in allen Kategorien im Herkunftsland droht, zeigen aber, dass es sich in den Fällen des subsidiären Schutzes zwar um Gefahren aus anderen Gründen als im Falle des Flüchtlings handelt, diese jedoch in gleicher Weise wie bei diesem im Herkunftsland des Betroffenen drohen. Gerade auch die Kategorie des Art. 15 lit. c) der Richtlinie 2004/83/EG (ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts) ist angelehnt an die Begriffsbestimmung des Art. 2 c) der Richtlinie 2001/55/EG über die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen (vgl. KOM(2001) 510, S. 30), durch die ebenfalls ausschließlich Schutz vor Gefahren "wegen der im Herkunftsland herrschenden Lage" gewährt wird. Daraus folgt aber, dass nach dem gemeinschaftsrechtlichen Verständnis des subsidiären Schutzes auch in den Fällen subsidiären Schutzes "aufgrund nationaler Rechtsvorschriften und Praktiken", die mit der Qualifikationsrichtlinie nicht als "kleinster gemeinsamer Nenner" erfasst worden sind, ausschließlich Gefahren erfasst sein können, die dem Schutzsuchenden bei einer Rückkehr im Herkunftsland drohen, also "zielstaatsbezogene Gefahren" im weiteren Sinne. In Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist der Kläger nicht vom Anwendungsbereich der Daueraufenthaltsrichtlinie ausgeschlossen. Denn ihm wurde der Aufenthalt nach dem im April 2001 im Bundesgebiet erlittenen Arbeitsunfall zur Ermöglichung einer umfassenden Rehabilitation wegen Vorliegens einer außergewöhnlichen Härte auf der Grundlage von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG gestattet. Die Aufenthaltsgewährung erfolgte insoweit gerade nicht mit Blick auf dem Kläger in seinem Heimatland drohende Gefahren und damit aufgrund einer "subsidiären Schutzform" im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. c) der Richtlinie 2003/109/EG, sondern vielmehr aus sonstigen humanitären Erwägungen. Der Beklagte, der gestützt auf die im Visumsverfahren der Ehefrau des Klägers eingeholte Stellungnahme des Vertrauensarztes der deutschen Botschaft in Marokko die Auffassung vertrat, dass eine notwendige medizinische und psychologische Behandlung in Marokko gewährleistet sei, hat insbesondere keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Vorliegens eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf eine dem Kläger dort etwa drohende Gesundheitsverschlechterung erteilt. Diesem Ergebnis auch steht nicht die zum 28. August 2007 mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union in Kraft getretene Vorschrift des § 9 a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG entgegen, durch die u.a. Art. 3 Abs. 2 lit. c) der Richtlinie 2003/109/EG in nationales Recht umgesetzt worden ist und wonach § 9 a Abs. 2 AufenthG, der die Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG regelt, nicht anzuwenden ist, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 besitzt, der nicht auf Grund des § 23 Abs. 2 erteilt wurde, oder eine vergleichbare Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat. Diese Bestimmung, steht nämlich nicht im Einklang mit dem Begriff der "subsidiären Schutzformen" im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. c) der Richtlinie 2003/109/EG nach Maßgabe der vorstehenden Auslegung, soweit durch sie die Anwendbarkeit der Richtlinie in sämtlichen Fällen der Gestattung des Aufenthalts aus humanitären Gründen ausgeschlossen wird. § 9 a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG ist daher richtlinienkonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass insoweit nur die Aufenthaltstitel des Abschnitts 5 erfasst sind, die wegen im Herkunftsland des Drittstaatsangehörigen drohender Gefahren, also "zielstaatsbezogener Gefahren" im weiteren Sinne erteilt werden (wie etwa nach § 25 Abs. 1 AufenthG, § 25 Abs. 2 AufenthG, § 25 Abs. 3 i.V.m. § 60 Abs. 2, 4, 5 und 7 AufenthG, § 25 Abs. 5 AufenthG, soweit der Erteilung ebenfalls zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 4, 5 und 7 AufenthG zugrunde liegen, § 24 AufenthG sowie ggf. auch §§ 22 und 23 Abs. 1 AufenthG, je nachdem, aus welchen Gründen die Aufnahme erklärt bzw. die Anordnung getroffen wird). Ein solcher Aufenthaltstitel ist dem Kläger - wie dargelegt - jedoch gerade nicht erteilt worden. b) Die Anwendbarkeit der Daueraufenthaltsrichtlinie ist auch nicht nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2003/109/EG (i.V.m. § 9 a Abs. 3 Nr. 4 AufenthG) ausgeschlossen, wonach die Richtlinie keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige findet, die sich zwecks Studiums oder Berufsausbildung aufhalten. Der Kläger hielt bzw. hält sich im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt weder zum Zwecke des Studiums noch zum Zwecke der Berufsausbildung im Bundesgebiet auf. Ihm wurde der Aufenthalt vielmehr - wie dargelegt - mit Blick auf den erlittenen Arbeitsunfall aus humanitären Gründen wegen Vorliegens einer außergewöhnlichen Härte gestattet und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG erteilt. Zwar absolviert der Kläger gegenwärtig eine Umschulung im Ausbildungsberuf Bauzeichner, die ihm nach dem Unfall als Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben von dem zuständigen Rehabilitationsträger gemäß § 35 SGB VII i.V.m. § 33 SGB IX bewilligt wurde. Die Umschulung ist jedoch nicht primärer Zweck seines Aufenthalts, sondern wurde dem Kläger lediglich als Teil eines umfassenden Rehabilitationsprogramms während seines bereits aus humanitären Gründen erlaubten Aufenthalts gestattet. Der mit der Umschulung verfolgte Zweck der Rehabilitation ist jedoch nach wie vor dem Bereich der Aufenthaltsgewährung aus humanitären Gründen zuzuordnen. Die Kammer sieht sich in dieser Wertung dadurch bestätigt, dass der Gesichtspunkt der Umschulung auch für den Beklagten weder bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG am 10. Mai 2005 noch bei ihrer Verlängerung am 27. April 2007 bestimmend war. Er hat insoweit nämlich gerade keinen anderen Aufenthaltszweck zugrunde gelegt und diesem durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 17 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung) Rechnung getragen (vgl. auch § 9 a Abs. 3 Nr. 4 AufenthG, der insoweit ausdrücklich auf den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 17 AufenthG abstellt). Da in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG für die Frage der Anwendbarkeit der Richtlinie im Grundsatz auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts abgestellt wird, ist aber für die Beurteilung des Aufenthaltszwecks gerade auf den jeweils vom Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitel abzustellen, durch dem dem Drittstaatsangehörigen der Aufenthalt gestattet worden ist, vgl. a.A.: wohl VG Berlin, Urteil vom 14. Februar 2007 - VG 35 V 4.05 -. c) Schließlich unterfällt der Kläger auch nicht dem Ausschlusstatbestand des Art. 3 Abs. 2 lit. e) der Richtlinie 2003/109/EG (i.V.m. § 9 a Abs. 3 Nr. 5 AufenthG). Danach findet die Richtlinie keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, die sich ausschließlich vorübergehend wie etwa als Au-pair oder Saisonarbeitnehmer, als von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen entsendete Arbeitnehmer oder als Erbringer grenzüberschreitender Dienstleistungen aufhalten oder deren Aufenthaltsgenehmigung förmlich begrenzt wurde. Bei diesem Ausschlusstatbestand handelt es sich um eine Auffangbestimmung für sämtliche nur vorübergehende Aufenthaltszwecke. Denn wie die Formulierung "wie etwa" (vgl. "insbesondere" in § 9 a Abs. 3 Nr. 5 AufenthG) erkennen lässt, sind die dort aufgeführten Beispielsfälle nicht als abschließend zu verstehen. Durch den Begriff "ausschließlich" wird außerdem deutlich, dass der Aufenthalt allein zu einem vorübergehenden Zweck genehmigt worden sein muss. Das bedeutet, dass der Ausschlusstatbestand nicht greift, wenn zugleich ein weiterer, nicht nur vorübergehender Aufenthaltszweck vorliegt. Ferner zeigen die aufgeführten Beispiele (Au-pair, Saisonarbeiter etc.), dass es sich bereits um einen "seiner Natur nach" vorübergehenden Aufenthaltszweck handeln muss (vgl. so auch § 9 a Abs. 3 Nr. 5 AufenthG). Dies zugrunde gelegt ist im Fall des Klägers der Ausschlusstatbestand nicht erfüllt. Bei dem ihm aus humanitären Gründen gestatteten Aufenthalt handelt es sich nicht um einen ausschließlich vorübergehenden Aufenthalt im Sinne der Bestimmung. Bereits unter Berücksichtigung der Rechtsgrundlage des ihm erteilten Aufenthaltstitels ist nicht von einem ausschließlich vorübergehenden Aufenthaltszweck auszugehen. Gegen einen solchen spricht zunächst, dass § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG anders als Satz 1 der Vorschrift, der ausdrücklich nur einen vorübergehenden Aufenthalt zulässt, grundsätzlich auch einen langfristigen Aufenthalt ermöglicht, vgl. Marx in GK-AufenthG, a.a.O., Stand: Dezember 2005, § 29 Rdnr. 91 ff. (95); Hailbronner, a.a.O., Stand: Februar 2008, § 25 Rdnr. 87; OVG Münster, Beschluss vom 20. Mai 2005 - 18 B 1207/04 -, InfAuslR 2005, 380. Nach der Begründung des Gesetzgebers handelt es sich insoweit nämlich um eine eigenständige Möglichkeit der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, unabhängig von den Voraussetzungen des Satzes 1 (vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 80). Das bedeutet, dass die Einschränkung des vorübergehenden Aufenthaltszwecks in Satz 1 im Rahmen von Satz 2 jedoch gerade nicht gilt. Gegen die Annahme eines nur vorübergehenden Aufenthaltszwecks spricht ferner, dass Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG sind, im Fall der Inanspruchnahme von Sozialleistungen nicht unter den Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes fallen, sondern vielmehr unter den des SGB II bzw. SGB XII (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG). Wird aber der gegenüber dem SGB II bzw. SGB XII herabgesetzte Leistungsumfang des Asylbewerberleistungsgesetzes mit dem lediglich vorübergehenden und ungesicherten Aufenthaltsstatus des leistungsberechtigten Personenkreises begründet, so folgt daraus im Umkehrschluss, dass dies auf Ausländer, die nicht unter dessen Anwendungsbereich gefasst werden, gerade nicht zutrifft. Darüber hinaus kann auch anhand der Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ("wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde") nicht entsprechend den in Art. 3 Abs. 2 lit. e) der Richtlinie 2003/109/EG genannten Beispielsfällen von vornherein beurteilt werden, ob der Aufenthaltszweck seiner Natur nach ausschließlich vorübergehend ist. Ist der Grund für die Aufenthaltsgewährung schon voraussetzungsgemäß stets eine Frage des Einzelfalls, lässt sich ein vorübergehender Aufenthaltszweck, wie er den Beispielsfällen des Ausschlusstatbestandes bereits naturgemäß gemeinsam ist, nicht vergleichbar klar und eindeutig feststellen. Allein die Tatsache, dass die Aufenthaltserlaubnis jeweils befristet verlängert wurde, reicht für die Annahme eines vorübergehenden Zwecks nicht aus, da die Aufenthaltserlaubnis ein befristeter Aufenthaltstitel ist (vgl. § 7 Abs. 1 AufenthG) und Art. 3 Abs. 2 lit. e) der Richtlinie 2003/109/EG zudem eine förmliche Begrenzung der Aufenthaltsgenehmigung voraussetzt. Von einem ausschließlich vorübergehenden Aufenthaltszweck kann schließlich auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls nicht die Rede sein. Dem Kläger ist der Aufenthalt nach dem Arbeitsunfall aus humanitären Erwägungen, namentlich zur Ermöglichung einer umfassenden Rehabilitation gestattet worden. Die Dauer des Aufenthalts richtete und richtet sich dabei maßgeblich nach dessen persönlichen Belange und individuellen Verhältnissen. Insoweit lässt sich ein ausschließlich vorübergehender Aufenthaltszweck, wie dieser dem Aufenthalt von Au-pair, Saisonarbeiter oder den übrigen in Art. 3 Abs. 2 lit. e) der Richtlinie 2003/109/EG genannten Beispielsgruppen seiner Natur nach zugrunde liegt, schon nicht in gleicher Weise feststellen. Insbesondere auch in Anbetracht der zwischenzeitlichen Dauer des auf humanitären Gründen beruhenden Aufenthalts des Klägers - seit September 2001 - kann hier nicht (mehr) von einem lediglich vorübergehenden Aufenthaltszweck ausgegangen werden. Die bisherige Aufenthaltszeit hat bereits die 5-Jahres-Frist des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG überschritten, ab der nach der Vorstellung des Gemeinschaftsgesetzgebers ein Daueraufenthaltsrecht zu gewähren ist, und nähert sich außerdem der 7-Jahres-Frist des § 26 Abs. 4 AufenthG an, ab der auch nach deutschem Recht die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen in Betracht kommt. Dass dem Kläger der Aufenthalt auch aufgrund der vom Rehabilitationsträger bewilligten Umschulung als Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben gestattet worden ist und dass die Umschulung - einen positiven Ausbildungsverlauf unterstellt - nur noch bis zum 31. August 2009 dauert, gebietet dabei keine andere Einschätzung. Denn zum einen stellt die Umschulung nur einen Teilaspekt des aus humanitären Gründen erlaubten Aufenthalts dar und zum anderen ist die Aufenthaltserlaubnis auch nicht in Anknüpfung an die Dauer der Maßnahme förmlich begrenzt oder deren Verlängerung nach Abschluss derselben gemäß § 8 Abs. 2 AufenthG ausgeschlossen worden. 2. Schließlich erfüllt der Kläger auch sowohl bezogen auf den begehrten Erteilungszeitpunkt 14. September 2006 als auch bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Daueraufenthalt-EG. Der Kläger, der - wie unter I. dargelegt - seit dem 14. September 2001 durchgängig im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis bzw. seit dem 1. Januar 2005 einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ist, hält sich damit sowohl bezogen auf den begehrten Erteilungszeitpunkt 14. September 2006 als auch bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung seit fünf Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet auf (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG i.V.m. §§ 9 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Auf eine - lediglich zur Hälfte mögliche - Anrechnung der Aufenthaltszeit, in der er eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken besessen hat, kommt es daher nicht mehr an (vgl. Art. 4 Abs. 2, 2. Unterabsatz der Richtlinie 2003/109/EG i.V.m. § 9 b Satz 1 Nr. 4 AufenthG). Außerdem verfügt der Kläger im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt über feste und regelmäßige Einkünfte, durch die sein Lebensunterhalt - einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes - gesichert ist, ohne dass er auf die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel angewiesen wäre (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG i.V.m. §§ 9 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 9 c AufenthG). In Übereinstimmung mit dem Beklagten ist davon auszugehen, dass der Lebensbedarfs des Klägers, wie er in entsprechender Anwendung der sozialrechtlichen Grundsätze als "Mindestrente bzw. -lohn" im Sinne der Richtlinie anzusetzen ist (Regelsatz in Höhe von derzeit 345,00 EUR sowie tatsächliche Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von 312,35 EUR), gegenwärtig und auch in absehbarer Zukunft durch die von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten gezahlte Unfallrente in Höhe von zuletzt 570,52 EUR und durch das von der AOK für die Dauer der Umschulung gezahlte Übergangsgeld in Höhe von zuletzt 511,20 EUR, bei dem es sich um eine auf Beitragsleistungen beruhende öffentliche Leistung handelt (vgl. § 2 Abs. 3 AufenthG), gewährleistet ist. Mit Blick auf die Auskunft der Bundesagentur für Arbeit in B. vom 15. April 2008, wonach die Vermittlungschancen von gut ausgebildeten Bauzeichnern mit guten CAD- Kenntnissen mit gut bis befriedigend einzustufen sind und wonach in diesem Jahr auch schon einige Bewerber vermittelt werden konnten, ist im Übrigen auch für die Zeit nach Abschluss der Umschulungsmaßnahme - einen positiven Abschluss unterstellt - davon auszugehen, dass der Kläger im Grundsatz beachtliche Aussichten hat, in dem erlernten Beruf auch eine Arbeitsstelle zu finden und seinen Lebensunterhalt sodann aus den daraus erzielten Einkünften sicherzustellen. Ungeachtet der Tatsache, dass zum begehrten Erteilungszeitpunkt 14. September 2006 die Daueraufenthaltsrichtlinie noch nicht umgesetzt und damit auch von dem den Mitgliedstaaten in Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/109/EG eingeräumten Gestaltungsspielraum bezüglich der zu stellenden Integrationsanforderungen noch kein Gebrauch gemacht worden war, ist ferner in Übereinstimmung mit dem Beklagten im Hinblick darauf, dass der Kläger bereits ein Studienkolleg absolviert hat und derzeit die Berufsschule besucht, davon auszugehen, dass er sowohl über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache als auch über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/109/EG i.V.m. § 9 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und 4 AufenthG). Anhaltspunkte dafür, dass Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten entgegenstehen (vgl. insoweit Art. 6 der Richtlinie 2003/198/EG i.V.m. § 9 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG), sind ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Schließlich ist auch das mit § 9 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 AufenthG - über die Anforderungen der Daueraufenthaltsrichtlinie hinaus - aufgestellte Wohnraumerfordernis erfüllt. Nach alledem steht dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Daueraufenthalt-EG ab dem 14. September 2006 zu, während er die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ab dem 1. Februar 2006 hingegen (noch) nicht beanspruchen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Soweit mit dem vorliegenden Urteil der Klage mit dem Klageantrag zu 2. stattgegeben und der Beklagte verpflichtet worden ist, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis mit dem Zusatz "Daueraufenthalt-EG" ab dem 14. September 2006 zu erteilen, wird die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 134 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Gleichzeitig wird insoweit die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Soweit mit dem vorliegenden Urteil die Klage mit dem Klageantrag zu 1. abgewiesen worden ist, kommt weder die Zulassung der Sprungrevision noch die Zulassung der Berufung in Betracht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 bzw. von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat.