Urteil
9 K 198/04
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2008:0425.9K198.04.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Der Kläger besuchte im Schuljahr 2002/2003 die 10. Klasse des beklagten Gymnasiums. Im darauffolgenden Schuljahr wechselte er auf ein anderes Gymnasium. Am 22. Juli 2003 entschied die Versetzungskonferenz des beklagten Gymnasiums, den Kläger nicht in die Jahrgangsstufe 11 zu versetzen, da seine Leistungen in den Fächern Mathematik, Französisch und Chemie mit "mangelhaft" und in Deutsch und Englisch mit "ausreichend" zu bewerten seien. Am 30. Juli 2003 erhoben die Eltern des Klägers Widerspruch und kündigten eine gesonderte Begründung an. Noch am selben Tag beschloss die Widerspruchskonferenz, dass die Nichtversetzung des Klägers bestätigt werde und eine Nachprüfung nicht stattfinde. Die Eltern des Klägers begründeten im Folgenden ihren Widerspruch in mehreren Schreiben an die Schule und die Bezirksregierung L. . Sie machten geltend, dass die Mitglieder der Widerspruchskonferenz befangen seien. Dies zeige die Behandlung des Widerspruchs. Es sei keine Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Argumenten erfolgt. Soweit die Konferenz mangelndes Leistungsvermögen und fehlende Leistungsbereitschaft des Klägers festgestellt habe, müsse dies bestritten werden. Die vom Kläger an seiner neuen Schule erzielten Leistungen zeigten, dass die Lehrer des beklagten Gymnasiums ihm gegenüber voreingenommen gewesen seien und seine Leistungen falsch bewertet hätten. Insbesondere die Notengebung in den Fächern Mathematik, Französisch, Chemie, Deutsch und Englisch sei fehlerhaft. In Mathematik sei der Fachlehrer dem Kläger gegenüber voreingenommen, was sich auch an der Korrektur der Klassenarbeiten zeige. Im Unterricht habe kein positives Lernklima geherrscht. Der Mathematiklehrer habe ihn ständig vorgeführt und vor der Klasse bloßgestellt. Dadurch habe er beim Kläger Ängste hervorgerufen, die ihn an einer normalen Leistungsentfaltung gehindert hätten. In der zweiten Mathematikarbeit des zweiten Halbjahrs habe es wegen mangelnder Aufsicht Störungen gegeben. Für die fünfte Mathematikarbeit habe der Kläger keine ausreichende Gelegenheit zur Vorbereitung gehabt, weil er sich für die Schule auf einer ganztägigen Sportveranstaltung befunden habe. Die dritte und vierte Klassenarbeit hätten jeweils mit "ausreichend" bewertet werden müssen; die letzte Klassenarbeit sei nach Meinung eines Lehrers eines anderen Gymnasiums ein klassischer Ausdruck eines Schülers, der unter dem Druck eines autoritären Lehrers leide. In Französisch habe die Klasse insgesamt ein niedriges Leistungsniveau gehabt. Die Aufgabenstellungen seien viel zu schwer gewesen, da sie bilingual orientiert gewesen seien. Die Texte zu den Klassenarbeiten hätten unbekannte Vokabeln enthalten, die erst während der Arbeiten vom Lehrer hätten erläutert werden müssen. Während der letzten Klassenarbeit habe es dazu noch Störungen gegeben. Außerdem habe der Lehrer zur Vorbereitung auf eine Arbeit falsche Angaben gemacht. In Chemie sei die Lehrerin fachlich ungeeignet und voreingenommen gewesen. Andere Schüler hätten für vergleichbare Leistungen wie die des Klägers ein Ausreichend erhalten. Während des ersten Tests habe es Störungen gegeben, der zweite Test sei allgemein so schlecht ausgefallen, dass er eigentlich hätte wiederholt werden müssen. Der Unterricht sei nicht am Lehrbuch orientiert gewesen. In Deutsch werde auch die Halbjahrsnote angefochten. Die Noten der Klassenarbeiten seien ungerechtfertigt, insbesondere die fünfte Klassenarbeit des letzten Halbjahres, auf die der Kläger sich mit Hilfe seiner Eltern gründlich vorbereitet habe, sei falsch bewertet worden. In Englisch sei die letzte Klassenarbeit vom 9. auf den 3. Juli 2003 vorverlegt worden, am 4. Juli sei noch dazu eine Deutscharbeit geschrieben worden. Der Kläger habe nicht genügend Zeit zur Vorbereitung gehabt, zumal in dieser Zeit auch noch eine mehrtägige Klassenfahrt stattgefunden habe. Am 6. November 2003 tagte die Widerspruchskonferenz erneut und hielt an ihrer Entscheidung fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2003 wies die Bezirksregierung L. den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass die von den Eltern des Klägers bemängelte Notengebung nicht zu beanstanden sei. Der Mathematiklehrer sei nicht befangen gewesen. Insbesondere habe die Überprüfung der Klassenarbeiten keine Anhaltspunkte für eine unsachliche Behandlung ergeben. Die Aufgabenstellungen hätten einer Mathematikarbeit der 10. Klasse entsprochen. Sie seien lehrplangemäß und verständlich gewesen. Die Korrektur durch den Fachlehrer sei genau und gründlich erfolgt und auf formale und inhaltliche Fehler eingegangen. Die von den Eltern des Klägers gerügten Noten seien fachaufsichtlich zu bestätigen. Auch in Französisch sei die Zeugnisnote nicht zu beanstanden. Die schriftlichen Arbeiten hätten den Richtlinien und Lehrplänen entsprochen. Der Fachlehrer habe seine Benotung ausführlich erläutert. In den Arbeiten seien große sprachliche Defizite des Klägers erkennbar geworden. Bei der sonstigen Mitarbeit sei mangelnder Einsatz zu verzeichnen gewesen. Störungen während einer Klassenarbeit könnten im Nachhinein nicht mehr gerügt werden. In Chemie sei die Note "mangelhaft" ebenfalls zu bestätigen. Im Unterricht seien fachliche Inhalte und Methoden richtliniengemäß vermittelt worden. Die behandelten Unterrichtsthemen seien in jedem Chemiebuch zu finden. Der Kläger habe bei der Erarbeitung notwendiger Grundlagen auch mit Hilfen keine konstruktiven Beiträge leisten können. Deutliche Defizite hätten auch die beiden schriftlichen Übungen gezeigt. Auch der Deutschunterricht sei richtliniengemäß erteilt worden. Die Klassenarbeiten seien einer 10. Klasse am Gymnasium entsprechend gestellt und umsichtig korrigiert worden. Die Notengebung sei ausführlich kommentiert worden und nachvollziehbar. Im ersten Halbjahr sei die sonstige Mitarbeit des Klägers vom Fachlehrer mit "ausreichend" bewertet worden. In der Mehrzahl der Stunden habe keine Wortmeldung des Klägers vorgelegen. Bei Aufforderungen durch den Lehrer sei zudem deutlich geworden, dass der Kläger auch passiv den Unterricht nicht mitverfolgt habe. Im zweiten Halbjahr sei zur sonstigen Mitarbeit Ähnliches festzustellen gewesen. Zudem sei deutlich geworden, dass der Kläger Schwierigkeiten gehabt habe, Gelerntes sinnvoll anzuwenden. Dazu sei die Berichtigung zur vierten Klassenarbeit nicht ordnungsgemäß vorgelegt worden und zweimal habe der Kläger keine Hausaufgaben gehabt. Die Bewertung der sonstigen Mitarbeit mit "ausreichend" sei daher nicht zu beanstanden. In Englisch hätten die Klassenarbeiten den Vorgaben des Lehrplans entsprochen. Die Noten seien fachlich angemessen in Gutachten unter den Arbeiten begründet worden. Die dritte Klassenarbeit sei vorverlegt worden, weil der Kläger und ein Mitschüler am 9. Juli 2003 an einer Sportveranstaltung hätten teilnehmen wollen. Die Mehrheit der Klasse habe sich in einer Abstimmung für eine Verlegung der Klassenarbeit auf den 3. Juli 2003 entschieden. Eine Verschiebung auf einen Zeitpunkt nach dem ursprünglich angesetzten Termin sei aus schulorganisatorischen und pädagogischen Gründen nicht sinnvoll gewesen. Der Zeitraum von elf Tagen zwischen dem Ende der Klassenfahrt vom 19. bis 21. Juni 2003 und dem neuen Klassenarbeitstermin habe für eine Vorbereitung der Klassenarbeit ausgereicht, zumal der in der Arbeit behandelte Roman seit Mitte Mai Thema des Unterrichts gewesen sei. Die Verteilung der letzten Klassenarbeiten in den Kernfächern am 3., 4., 11. und 14. Juli 2003 entspreche den Vorgaben der Allgemeinen Schulordnung und sei nicht zu beanstanden. Es sei Schülern der 10. Klasse auch zuzumuten, je eine Klassenarbeit an zwei aufeinanderfolgenden Tagen zu schreiben. Die mündlichen Leistungen des Klägers seien von der Englischlehrerin mit "ausreichend minus" bewertet worden. Aufgrund sprachlicher Defizite und Textverständnisproblemen habe der Kläger Schwierigkeiten im mündlichen Ausdruck in der Fremdsprache und in der Mitarbeit beim Unterrichtsgespräch gehabt. Er habe nur reproduktive Leistungen bei der Wiedergabe gelernter Inhalte erbracht und geringe Selbstständigkeit beim Erschließen von Texten gezeigt. Auch wegen unzureichender Vorbereitung auf den Unterricht habe er sich überwiegend passiv verhalten und selbst nach direkter Ansprache Probleme gehabt, sinnvoll Unterrichtsbeiträge zu leisten. Die Mitglieder der Widerspruchskonferenz seien nicht befangen gewesen. Wenn die Schule bei der Überprüfung des angegriffenen Verwaltungsakts die vorgetragene Widerspruchsbegründung außer Betracht lasse, könne dies einen Mangel des Widerspruchsverfahrens begründen. Dieser führe jedoch nicht zur Besorgnis der Befangenheit. Es sei auch kein Ablehnungsgrund, wenn die Mitglieder der Widerspruchskonferenz bereits vorher in der Sache tätig gewesen seien. Umstände, die die Besorgnis begründen könnten, dass sie sich zuvor bereits festgelegt gehabt hätten und voreingenommen keine anderweitige Entscheidung treffen würden, lägen nicht vor. Die Eltern des Klägers haben am 30. Januar 2004 Klage erhoben. Sie machen geltend, die Schule habe dem Kläger angesichts seiner Entscheidung, eine Sportlerkarriere anzustreben, kein Wohlwollen entgegengebracht oder ihm Unterstützung gewährt. Im Gegenteil sei man ihm gegenüber voreingenommen gewesen und habe ihn bewusst falsch beurteilt. Der Mathematiklehrer, Herr S. , habe bereits seit Ende der 9. Klasse die Meinung gehabt, der Kläger müsse einmal "sitzen bleiben", dies zeigten auch unsachliche Bemerkungen unter den Klassenarbeiten. Die dritte und die vierte Klassenarbeit wiesen zudem wesentliche Beurteilungsmängel auf. Die fünfte Klassenarbeit könne nicht zum Nachteil des Klägers gewertet werden, da er wegen der Teilnahme für die Schule eine Sportveranstaltung besucht habe und deshalb an einer Unterrichtsstunde, in der für die Arbeit geübt worden sei, nicht habe teilnehmen können. Vor dem Unterricht bei Herrn S. hätten alle Schüler Angst gehabt. Herr S. habe den Kläger immer wieder vorgeführt und vor der Klasse blamiert. Dies habe beim Kläger zu leistungsabträglichen Stresssituationen, Leistungsausfällen und innerer Abkehr von Schule und Leistungsbereitschaft geführt. Nur die Angst vor dem Unterricht bei Herrn S. habe das von der Schule angenommene mathematische Versagen des Klägers herbeigeführt. Außerschulisch hätten vier Mathematiklehrer den Kläger als einen durchschnittlich begabten Schüler beurteilt. Herrn S. sei aufgrund seiner Befangenheit das Recht abzusprechen, den Kläger zu beurteilen und seine Leistungen zu bewerten. Die Widerspruchskonferenz habe Herrn S. zum Vorwurf des Mobbings nicht gehört und den Sachverhalt nicht geprüft. Ihre Mitglieder seien ebenfalls befangen. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass sie auf Weisung der Bezirksregierung L. nach dem 30. Juli 2003 am 6. November 2003 noch einmal mit der Sache befasst worden seien, ebenso aus der Art und Weise ihrer Befassung. Der mittlerweile volljährige Kläger ist zum Schuljahr 2004/2005 in die Jahrgangsstufe 11 versetzt worden. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Nichtversetzungsentscheidung des Beklagten mit Zeugnis vom 28. Juli 2003 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 29. Dezember 2003 rechtswidrig gewesen sind, hilfsweise festzustellen, dass die Ablehnung der Versetzung im Zeugnis des Beklagten vom 28. Juli 2003 rechtswidrig und der Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erwidert, für den Schulunterricht fänden die Befangenheitsvorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung und es gebe auch keine Anhaltspunkte für eine voreingenommene Notengebung des Mathematiklehrers. Außerdem sei die Befangenheit verspätet, nämlich erst nach erfolgter Bewertung der relevanten Prüfungsleistungen, gerügt worden. Es begründe des Weiteren keine Voreingenommenheit, dass die Widerspruchskonferenz bereits am Tage der Widerspruchseinlegung getagt habe. Dies habe vielmehr der Verfahrensbeschleunigung im Interesse des Klägers gedient. Auch die Teilnahme derselben Lehrer an der Widerspruchskonferenz am 6. November 2003 begründe keine Befangenheit. Die Teilnehmer der Konferenz hätten die Noten erläutert und die schulische Entwicklung des Klägers umfassend besprochen. Die Möglichkeit einer Nachprüfung sei nicht nur wegen der schlechten Leistungen des Klägers, sondern auch wegen dessen mangelnder Leistungsbereitschaft abgelehnt worden. Wegen der Notengebung im Einzelnen sei auf die Feststellungen im Widerspruchsbescheid zu verweisen. Die Kammer hat mit Zwischenurteil vom 26. August 2005 die Zulässigkeit der Klage festgestellt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 29. März 2006 - 19 A 3643/05 - das Zwischenurteil geändert und die Klage abgewiesen; auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 6 B 61.06 - das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung L. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Sie erweist sich mit beiden Anträgen gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) analog als statthaft, jedoch als unbegründet. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich dieser vor seiner Entscheidung durch Zurücknahme oder anders erledigt und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Diese Regelung ist auf erledigte Verpflichtungsbegehren entsprechend anzuwenden, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. März 1998 - 4 C 14.96 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 106, 295, m. w. N. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist dann mit dem Antrag statthaft, dass die Nichtvornahme eines Verwaltungsakts rechtswidrig und die Behörde zur Vornahme oder zur positiven Bescheidung verpflichtet war. In Fällen, in denen das Verpflichtungsbegehren im Zeitpunkt der Erledigung wegen fehlender Spruchreife nur auf Bescheidung gerichtet wurde oder werden konnte, kann die Feststellung begehrt werden, dass die Ablehnung rechtswidrig und die Behörde zur Bescheidung verpflichtet war, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38. Was zunächst den Hauptantrag anbetrifft, ist dieser unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung hat, dass die Nichtversetzungsentscheidung des Beklagten mit Zeugnis vom 28. Juli 2003 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 29. Dezember 2003 rechtswidrig gewesen sind. Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung waren die §§ 21, 26 der Verordnung über die Ausbildung in der Sekundarstufe I (AO-SI). Danach wird gemäß § 21 Abs. 1 AO-SI die Versetzung ausgesprochen, wenn in allen Fächern/Lernbereichen ausreichende oder bessere Leistungen erzielt werden. Versetzt wird ebenfalls, wenn nicht ausreichende Leistungen gemäß §§ 24-27 AO-SI ausgeglichen werden können oder unberücksichtigt bleiben. Nach § 26 lit. a) AO-SI wird die Versetzung in die Klassen 7 bis 11 unter anderem auch dann ausgesprochen, wenn die Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache mangelhaft sind und die mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird. Bei der Bewertung schulischer Leistungen steht den Lehrern ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Lehrer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Vgl. zur Kontrolldichte: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 17. April 1991 - BvR 419/81 -, 213/83 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 84, 34; BVerwG, Urteil vom 9. August 1996 - 6 C 3.95 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1996, 1381; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 27. Oktober 1995 - 19 A 4947/94.A - und vom 30. August 1996 - 19 A 3437/94 -. Das Verwaltungsgericht ist danach abgesehen von bloßen rechnerischen Korrekturen nicht befugt, die Leistungen eines Schülers selbst zu bewerten und als Folge dieser eigenen Bewertung eine Schule zu verpflichten, den Schüler zu versetzen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. März 2006 im zugehörigen Berufungsverfahren - 19 A 3643/05 -, m. w. N. Daneben führen auch die vom Kläger geltend gemachte Befangenheit des Mathematiklehrers ihm gegenüber bei der Notengebung bzw. die behauptete Art und Weise der Behandlung des Klägers durch diesen nicht auf eine Versetzung. Abgesehen davon, dass der Zweck der Versetzungsentscheidung, einen Schüler grundsätzlich nur dann zu versetzen, wenn er die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse oder Jahrgangsstufe erfüllt hat (§ 27 Abs. 1 Satz 1 der zum Zeitpunkt der Versetzungsentscheidung geltenden Allgemeinen Schulordnung - ASchO -) vereitelt würde, kann auch aus Gründen der Chancengleichheit für die Versetzung nicht die Möglichkeit ausreichen, dass er unter anderen Bedingungen bessere Leistungen hätte erbringen können. Vgl. insoweit zur Befangenheit: OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 1995 - 19 B 2950/95 - und zur Verletzung von Beratungs- und Fürsorgepflichten: OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2002 - 19 B 2036/02 -, Rechtsprechungsdatenbank NRWE (http://www.nrwe.de); Beschluss vom 4. August 1994 - 19 B 1470/94 -. Der Hilfsantrag mit dem Begehren, festzustellen, dass die Ablehnung der Versetzung im Zeugnis des Beklagten vom 28. Juli 2003 rechtswidrig und der Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet war, ist ebenfalls unbegründet. Ein derartiges Fortsetzungsfeststellungsbegehren ist begründet, wenn der Kläger im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, hier der Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 am Ende des Schuljahres 2003/2004, einen Anspruch gegen die beklagte Schule hatte, ihn hinsichtlich des Versetzungsbegehrens erneut zu bescheiden. vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985, a. a. O. Dies setzt voraus, dass die Ablehnung der Versetzung rechtswidrig war. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Ablehnung der Versetzung mit Zeugnis des Beklagten vom 28. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 29. Oktober 2003 war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. Was die formelle Rechtmäßigkeit der Entscheidung anbelangt, kommt der Einhaltung der Verfahrensbestimmungen bei der Überprüfung von wertenden Entscheidungen mit Beurteilungsspielraum besondere Bedeutung zu. Verfahrensfehler führen grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung, es sei denn, diese sind unbeachtlich oder nachträglich geheilt, vgl. Kuntze in Bader, VwGO, 4. Auflage, § 114 Rdnr. 47. Die Klassenkonferenz hat am 22. Juli 2003 gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 ASchO als Versetzungskonferenz über die Versetzung entschieden. Die Konferenz war mit den Lehrern, die den Kläger im Schuljahr 2002/2003 in den in der Stundentafel vorgesehenen Fächern unterrichtet haben und dem ständigen Vertreter des Schulleiters als Vorsitzenden ordnungsgemäß besetzt (§ 27 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ASchO). Sie war beschlussfähig, da ausweislich des Protokolls mehr als zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend waren (§ 27 Abs. 3 Satz 1 ASchO). Die Entscheidung der Versetzungskonferenz bedurfte keiner Begründung. Die Regelung in § 39 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (VwVfG NRW) zum Begründungserfordernis für Verwaltungsakte gilt gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW nicht für Leistungsbeurteilungen der Schule. Es liegt auch kein zur Rechtswidrigkeit führender Verfahrensfehler in Form der Befangenheit eines Mitgliedes der Versetzungskonferenz vor. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde und den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen oder wenn von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet wird. Die Anwendung dieser Bestimmung wird durch § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW nicht ausgeschlossen. Ob ein Rügeverlust eingetreten sein könnte, bedarf aus den nachfolgenden Ausführungen keiner Vertiefung. Zwar haben die Eltern des Klägers vor der Entscheidung der Versetzungskonferenz in einem Schreiben an die Leitung der beklagten Schule vom 21. Juli 2003 und in einer eidesstattlichen Versicherung des Vaters vom 22. Juli 2003 die ihrer Meinung nach für eine Besorgnis des Mathematiklehrers Herrn S. vorliegenden Gründe mitgeteilt. Ein möglicher Verfahrensfehler aufgrund von Befangenheit ist jedoch gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG NRW analog geheilt worden, indem die Widerspruchsbehörde die Entscheidung der Versetzungskonferenz aufgrund einer neuen Sachprüfung im Widerspruchsbescheid bestätigt hat, vgl. hierzu: Stellkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage, § 45 Rdnr. 147; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage, § 45 Rdnr. 9, § 21 Rdnr. 16, § 20 Rdnr. 68. Dies würde auch hinsichtlich einer Besorgnis der Befangenheit anderer Mitglieder der Versetzungskonferenz gelten, sodass offenbleiben kann, ob der Kläger auch diesen gegenüber Befangenheitsrüge erhoben hat. Die behauptete Befangenheit der über die Abhilfe im Vorverfahren entscheidenden Konferenzmitglieder ist dagegen für die formelle Rechtmäßigkeit der Versetzungsentscheidung nicht von Relevanz, weil Klagegegenstand nicht die isolierte Anfechtung der Abhilfe- bzw. Widerspruchsentscheidung ist. Soweit der Kläger geltend macht, dass auch bei der zuständigen Dezernentin der Widerspruchsbehörde die Besorgnis der Befangenheit bestehe, weil sie bereits vor dem Widerspruchsverfahren anlässlich eines Telefonanrufs seines Vaters diesem gegenüber geäußert habe, dass es "bei drei Fünfern wohl besser für den Kläger sei, in die Wiederholung zu gehen", teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Nach dem Vorbringen des Klägers handelte es sich um eine Meinungsäußerung in einem Gespräch, das stattgefunden hat, bevor überhaupt ein Widerspruchsverfahren bei der Widerspruchsbehörde anhängig geworden ist. Die allgemein geäußerte Meinung ist bei objektiver Betrachtung sachlich vertretbar und deutet nicht auf eine Voreingenommenheit hin. Im Übrigen wirkt sich die teilweise unzureichende Sachverhaltsaufklärung des Beklagten nicht auf die Rechtmäßigkeit der Nichtversetzung aus. Bei Entscheidungen mit Beurteilungsspielraum muss der von der Behörde zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend und umfassend ermittelt sein. Dies ist vom Gericht voll zu überprüfen. Jede auf der Grundlage eines unvollständigen oder nicht zutreffenden Sachverhalts getroffene Entscheidung ist fehlerhaft und aufzuheben. Es kommt nicht darauf an, ob sie eventuell aus anderen Gründen vertretbar wäre. Das Gericht ist zur weiteren Sachaufklärung nicht gehalten, da es wegen der Prärogative der Verwaltung die Sache nicht spruchreif machen dürfte. Vgl. Kuntze, a. a. O. Dabei ist fraglich, ob es sich um einen Verfahrensmangel handelt. Dafür spricht die systematische Stellung des § 24 VwVfG NRW in Teil II. Abschnitt 1. "Verfahrensgrundsätze". Indes stellen die Gründe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991, a.a.O., die in Bezug auf die Frage, wann bei Prüfungsentscheidungen der Beurteilungsspielraum überschritten und eine gerichtliche Korrektur geboten ist, Verfahrensfehler durch Prüfungsbehörden und das Zugrundelegen eines unrichtigen Sachverhaltes nebeneinander. Die Frage kann indes dahinstehen, weil - wie noch auszuführen sein wird - eine Auswirkung auf die Nichtversetzungsentscheidung auszuschließen ist. Vgl. zu Prüfungsentscheidungen BVerfG, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262. Die beklagte Schule hat zwar den Sachverhalt hinsichtlich der Mathematiknote insoweit nicht vollständig ermittelt, als die Versetzungskonferenz unter Mitwirkung des Mathematiklehrers Herrn S. - ebenso wie die Widerspruchskonferenz vom 30. Juli 2003 - nicht mit den wie oben angeführt von den Eltern des Klägers vor der Versetzungskonferenz gegenüber der Schulleitung erhobenen Vorwürfen zur Befangenheit von Herrn S. und dem vom Kläger so bezeichneten "Mobbing" sowie gegen die Benotung von Mathematikklassenarbeiten befasst gewesen ist. Nach der Stellungnahme des Schulleiters vom 19. September 2003 gegenüber der Widerspruchsbehörde handelte es sich bei dem ausweislich des Protokolls der Konferenz vom 30. Juli 2003 während dieser verlesenen Brief der Eltern des Klägers um das Widerspruchsschreiben vom selben Tag, welches keine Begründung enthielt, vielmehr eine solche ankündigte. Eine Befassung des Mathematiklehrers mit dem Vorbringen des Klägers ist auch zu keiner Zeit nachgeholt worden. Eine Auswirkung ist indes auszuschließen, weil die Voraussetzungen für eine Versetzung gemäß §§ 21, 26 AO-SI nicht vorlagen. Die Leistungen des Klägers waren in mehr als einem Fach der in § 26 lit. a) AO-SI genannten Fächergruppe mangelhaft und wurden nicht durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen. Die Note "mangelhaft" in Französisch ist nach der dem Gericht aufgrund des den Lehrern bei der Leistungsbewertung zustehenden Beurteilungsspielraums lediglich eingeschränkt möglichen Überprüfung weder zu beanstanden noch ist sie durch die Note in Mathematik, Deutsch oder in Englisch ausgeglichen. Vorab ist festzuhalten, dass zum einen die Möglichkeit einer Nachprüfung gemäß §§ 22 AO-SI, 29 Abs. 1 ASchO hinsichtlich der Note in Französisch nicht weiter führt, weil sie erst nach der hier zu überprüfenden Nichtversetzung in Betracht kommt und gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 AO-SI nur auf die Note "ausreichend" führen kann, der Ausgleich nach § 26 lit. a) AO-SI aber eine befriedigende Leistung erfordert. Unabhängig davon war eine Nachprüfung zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des (erledigten) Klagebegehrens. Zum anderen kommt es auf das Mangelhaft in Chemie nicht an, weil die Chemienote nicht zur genannten Fächergruppe gehört und damit ein hierzu zählendes Fach auch nicht ausgleichen kann. Gelingt also der Ausgleich der Note "mangelhaft" in Französisch nicht, bedarf es keines Eingehens auf die Chemienote. Bei einem Ausgleich für Französisch stünde die mangelhafte Leistung in Chemie nach § 26 AO-SI einer Versetzung des Klägers nicht entgegen. Zunächst begegnet die Zeugnisnote in Französisch selbst keinen Bedenken. Angesichts der Note "mangelhaft" in den drei Klassenarbeiten, der Bewertung des Mündlichen mit "mangelhaft" und des Vokabeltests mit "ungenügend" ist die Gesamtnote "mangelhaft" nicht zu beanstanden. Nach den Ausführungen der oberen Schulaufsichtsbehörde im Widerspruchsverfahren entsprachen die Klassenarbeiten sowohl in der Aufgabenstellung wie auch in Korrektur und Bewertung den Richtlinien und Lehrplänen für Französisch in der Sekundarstufe I. Die Kammer hat keine Veranlassung, dies in Zweifel zu ziehen; auch vom Kläger wird dies nicht infrage gestellt. Was die vom Kläger gerügte Störung während der letzten Klassenarbeit anbetrifft, hätte er dies bereits während der Arbeit, jedenfalls jedoch vor ihrer Bewertung geltend machen müssen. Im Nachhinein ist die Berufung hierauf mit Blick auf die schulrechtliche Mitwirkungspflicht (§§ 3 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1, 40 Abs. 1 Satz 2 ASchO) und den Grundsatz der Chancengleichheit aller Schüler ausgeschlossen. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2003 - 19 B 2032/03 -, m. w. N., NRWE. Des Weiteren ist auszuschließen, dass eine Anhebung der Mathematiknote nach Neubewertung einen Ausgleich herbeiführen könnte. Dazu wäre gemäß § 26 lit. a) AO-SI mindestens ein Befriedigend erforderlich. Die drei Klassenarbeiten des zweiten Halbjahres sind jeweils "mangelhaft". Nach fachaufsichtlicher Überprüfung durch die obere Schulaufsichtsbehörde ist die Korrek- tur der Arbeiten nicht zu beanstanden. Angaben des Fachlehrers zur Note im Mündlichen liegen nicht vor. Da jedoch dem Kläger nach seinem eigenen Vorbringen im Mündlichen aufgrund von Ängsten und Blockaden keine Leistungen möglich gewesen sein sollen, ist auszuschließen, dass eine Neubewertung ein Befriedigend als Gesamtnote erbringen müsste. Anhaltspunkte, dass eine Gesamtnote schlechter als "befriedigend" auch mit Blick auf die dargelegte Beschränkung der gerichtlichen Überprüfbarkeit als fehlerhaft beurteilt werden müsste, ergäben sich aber lediglich bei sehr guten mündlichen Leistungen. Dagegen bleibt eine Fehlerhaftigkeit mit der Folge einer Neubewertung, die auch auf ein Ausreichend führen könnte, ohne Bedeutung für den Notenausgleich. Eine mündliche Leistung in Mathematik oberhalb von "befriedigend" kann auch für das erste Halbjahr des betreffenden Schuljahrs wegen der Noten "mangelhaft" und "ausreichend" in den Klassenarbeiten und der Gesamtnote "ausreichend" nicht angenommen werden. Darüber hinaus wäre selbst bei sehr guten Leistungen im Mündlichen ein Befriedigend als Gesamtnote nicht zwingend, da eine Gewichtung der schriftlichen und der mündlichen Leistungen nach dem arithmetischen Mittel nicht vorgeschrieben ist. Vielmehr sind gemäß § 21 Abs. 4 ASchO schriftliche Arbeiten und sonstige Leistungen angemessen zu berücksichtigen. Der dem Lehrer eingeräumte Beurteilungsspielraum lässt daher auch eine stärkere Beurteilung des Schriftlichen zu. Anderes ergäbe sich auch nicht, würde man nach dem Klägervorbringen unterstellen, dass die ersten beiden Klassenarbeiten des zweiten Halbjahrs mit "ausreichend" zu bewerten seien. Einen Anspruch darauf, dass die letzte Klassenarbeit nicht zu seinem Nachteil bewertet werden dürfe, wie er geltend macht, weil er am Tag der letzten Unterrichtsstunde vor der Arbeit, in der die betreffenden Aufgaben in der Klasse geübt worden seien, an einer Sportveranstaltung teilgenommen habe, hat der Kläger nicht. Die Teilnahme an der Sportveranstaltung lag in seiner Verantwortung, auch wenn es sich um eine Veranstaltung für die Schule gehandelt hat. Mit Blick auf die mangelhaften Noten in den ersten beiden Klassenarbeiten hätte es an dem Kläger gelegen, unter Hinweis auf seinen bedenklichen Leistungsstand zugunsten der Vorbereitung auf die letzte Mathematikarbeit auf eine Teilnahme an der Sportveranstaltung zu verzichten, falls ein Bemühen um eine Verlegung der Mathematikarbeit erfolglos geblieben wäre. Verbleibt es mithin insoweit bei einem Mangelhaft und unterstellt man zusätzlich zwei mit "ausreichend" zu bewertende Klausuren, wären für die zwingende Annahme einer Gesamtbeurteilung mit "befriedigend" mindestens gute mündliche Leistungen erforderlich. Dafür, dass der Kläger solche im weiteren Halbjahr erbracht hat, fehlt es nach dem oben Ausgeführten indessen an Anhaltspunkten. Die Zeugnisnote in Deutsch ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Ausgehend von den Noten der schriftlichen Arbeiten "befriedigend (minus)", "ausreichend (minus)", "ausreichend" und der Note "ausreichend" für die sonstige Mitarbeit ist die Gesamtnote "ausreichend" ermessensfehlerfrei. Substantiierte Einwendungen gegen die Benotung der ersten und zweiten Klassenarbeit hat der Kläger nicht vorgetragen. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die Notengebung ist unter den Arbeiten ausführlich und folgerichtig begründet. Die mündliche Note hat der Fachlehrer nachvollziehbar damit begründet, dass der Kläger in der Mehrzahl der Stunden keine Wortmeldung gebracht habe, und dazu wiederholt aufgefallen sei, dass er den Unterricht auch passiv nicht mitverfolgt habe. Er habe Schwierigkeiten gehabt, Gelerntes sinnvoll anzuwenden. Zweimal habe er keine Hausaufgaben gehabt. Eine bessere Benotung ergibt sich auch nicht bei Zugrundelegung des Klägervorbringens, dass die letzte Klassenarbeit falsch bewertet worden sei. Denn selbst bei einer unterstellten Bewertung dieser Arbeit mit "sehr gut" wäre angesichts der vorstehend aufgezeigten weiteren Noten mit Blick auf den Beurteilungsspielraum des Lehrers die Gesamtnote "befriedigend" nicht zwingend. Die Kammer vermag eine Relevanz der Halbjahrsnote in Deutsch für die Rechtmäßigkeit der Versetzungsentscheidung nicht zu erkennen. Insbesondere ergibt sich aus der Stellungnahme des Deutschlehrers vom 15. September 2003 keine Einbeziehung der Halbjahrsnote in die Notengebung für das Versetzungszeugnis. Schließlich begegnet auch die Zeugnisnote in Englisch keinen Bedenken. Mit Blick auf die Noten der Klassenarbeiten "ausreichend", "ausreichend (minus)" und "ausreichend (plus)" und der Note "ausreichend (minus)" für die sonstige Mitarbeit ist die Gesamtnote "ausreichend" vom Beurteilungsspielraum des Englischlehrers umfasst. Die Benotung ist auch nachvollziehbar in Kommentaren unter den Klassenarbeiten sowie in der Stellungnahme der Fachlehrerin vom 15. September 2003 im Widerspruchsverfahren begründet. Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht die Rüge des Klägers, für die letzte Klassenarbeit habe nicht genügend Zeit zur Vorbereitung gestanden, weil die Arbeit vom 9. Juli auf den 3. Juli 2003 vorverlegt worden sei. Abgesehen davon, dass der Kläger die Rüge nicht rechtzeitig vor der Klassenarbeit, spätestens aber vor ihrer Bewertung erhoben hat, trifft der Einwand nicht zu. Nach der Stellungnahme der Englischlehrerin, der der Kläger nicht entgegengetreten ist, war eine langfristige Vorbereitung auf die Klassenarbeit möglich, da der Roman, welcher der Arbeit zugrunde lag, seit dem 14. Mai 2003 im Unterricht behandelt wurde. Der Termin für die Klassenfahrt vom 19. bis 21. Juni 2003 stand seit November 2002 fest und war bekannt. Zwischen dem Ende der Klassenfahrt und dem Klassenarbeitstermin lagen elf Tage, die neben dem auf die Arbeit vorbereitenden Unterricht für die häusliche Vorbereitung genutzt werden konnten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Berufung ist gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 9. Dezember 1992, a.a.O., aufgestellte Rechtssatz, dass sich ausnahmsweise ein Verfahrensfehler nicht auf die Gesamtbewertung auswirkt, wenn nach einer etwaigen Neubewertung auch eine Anhebung der Einzelnote die Gesamtnote nicht zu ändern vermöchte, auch für die hier im Streit stehende Versetzungsentscheidung gilt, erscheint klärungsbedürftig und hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung.