Urteil
9 K 1882/05
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2008:0425.9K1882.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die am geborene Tochter L. des Klägers besucht seit dem 1. August 2005 das T. Gymnasium in B. . 3 Mit Bescheid vom 8. Juli 2005 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Übernahme der Schülerfahrkosten für das Schuljahr 2005/2006 für dessen Tochter ab und führte zur Begründung aus, dass nach der Schülerfahrkostenverordnung nur die Fahrkosten zur nächstgelegenen Schule übernommen werden könnten. Dies sei im vorliegenden Fall das H. Gymnasium. Der Schulweg dorthin betrage jedoch weniger als 3,5 km und sei auch nicht besonders gefährlich oder ungeeignet im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung. Es seien auch keine gesundheitlichen Umstände bekannt, die eine Übernahme der Schülerfahrkosten notwendig machen könnten. 4 Mit Schreiben vom 14. Juli 2005 erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, dass der Fußweg von I. zum H. Gymnasium überdurchschnittlich gefährlich sei. Er führe entlang mehrerer Schnellstraßen, die auch überquert werden müssten. Mit dem Bus sei das H. Gymnasium sehr schlecht zu erreichen. 5 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2005 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Schulweg von der Wohnung des Klägers zum H. Gymnasium 3,29 km betrage. Er weise Sicherungen zur Überquerung der Straßen auf und sei daher nicht besonders gefährlich im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung. Die Fahrzeiten der Busse seien für die Übernahme der Fahrkosten unerheblich. 6 Der Kläger hat am 24. August 2005 Klage erhoben. Er hält einen Anspruch auf Übernahme der begehrten Schülerfahrkosten für gegeben und macht geltend, dass die Entfernung von seiner Wohnung zum H. Gymnasium mehr als 3,5 km betrage, nämlich 3,96 km nach einem Routenplaner bzw. 4,3 km, die er selber durch Abfahren der Strecke mit dem Fahrrad ermittelt habe. Der Weg sei zudem besonders gefährlich und dauere mindestens 40 Minuten. Er führe entlang der verkehrsreichsten Straßen B.s, teilweise durch eine nicht bebaute Gegend und durch ein Gewerbegebiet mit Autobahnanschluss. Entlang der D. Straße parkten ständig fremde Pkw und Lkw. Es bestehe stets die Gefahr, dass seine Tochter mit fremden Autofahrern in Kontakt kommen könne, welche sie ohne Schwierigkeiten mit Gewalt ins Auto zerren und sich dann schnell über die Autobahn oder Schnellstraßen entfernen könnten. Seine Tochter wolle den vom Beklagten vorgeschlagenen Weg nicht gehen und zeige Depressionen. Eine direkte Busverbindung von I. zum H. Gymnasium bestehe nicht. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 8. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2005 zu verpflichten, die Schülerfahrkosten für seine Tochter L. im Schuljahr 2005/2006 zu übernehmen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er hält die Klage für unbegründet und trägt vor, dass der Schulweg der Tochter des Klägers ausweislich einer Vermessung durch das Fachamt lediglich 3,1 km und damit nicht mehr als die nach der Schülerfahrkostenverordnung erforderlichen 3,5 km betrage. Der Weg sei auch nicht besonders gefährlich. Er weise Gehwege und gesicherte Überwege auf. Die Tochter des Klägers befinde sich dort auch nicht in einer schutzlosen Situation in Bezug auf Angriffe. Der Bereich an der O. Straße sei wegen der gewerblichen Schulen und des damit verbundenen Schüleraufkommens sehr belebt. Im Bereich der dicht befahrenen Straßen seien viele Verkehrsteilnehmer unterwegs, die Hilfe leisten könnten. Der Schulweg führe auch an verschiedenen Einkaufsmärkten entlang, die bereits um 8.00 Uhr geöffnet seien und wo den ganzen Tag über Publikumsverkehr herrsche. Soweit der Kläger gesundheitliche Probleme seiner Tochter wegen des tatsächlich überhaupt nicht genutzten Schulwegs anführe, sei dies unerheblich. 12 Die Kammer hat Beweis erhoben über die Beschaffenheit des Schulwegs vom Wohnhaus des Klägers zum H. Gymnasium durch Ortsbesichtigung des Berichterstatters am 12. November 2007. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die gefertigte Niederschrift verwiesen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. 16 Die Ablehnung des Antrags auf Übernahme der Schülerfahrkosten für den Besuch des T. Gymnasiums für das Schuljahr 2005/2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 17 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Schülerfahrkosten gemäß § 97 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) in Verbindung mit der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 SchulG (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO) in der Fassung vom 16. April 2005. 18 Voraussetzung für die Gewährung von Schülerfahrkosten ist nach §§ 1, 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 SchfkVO der Besuch der nächstgelegenen Schule. Dies ist gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 SchfkVO die Schule der gewählten Schulform, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. 19 Die hiernach für die Tochter des Klägers nächstgelegene Schule ist das H. Gymnasium. Diese Schule ist mit dem geringsten Aufwand an Kosten, nämlich fußläufig, erreichbar. Ferner hat der Ortstermin am 12. November 2007 keinen unzumutbaren Aufwand an Zeit ergeben. Schulorganisatorische Gründe, die ihrem Besuch entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 20 Besucht die Tochter des Klägers danach eine andere als die nächstgelegene Schule, was ihr freisteht, werden gemäß § 9 Abs. 6 SchfkVO Schülerfahrkosten nur bis zur Höhe des Betrages übernommen, der beim Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule anfallen würde. 21 Vorliegend ist jedoch auch die Gewährung dieser fiktiven Kosten ausgeschlossen, da die nach der Schülerfahrkostenverordnung erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. 22 Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO entstehen Schülerfahrkosten für Schüler der Sekundarstufe I notwendig, wenn der Schulweg zur nächstgelegenen Schule mehr als 3,5 km beträgt. Schulweg in diesem Sinne ist gemäß § 7 Abs. 1 SchfkVO der kürzeste Weg zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen Schule. 23 Die Entfernung zwischen der Wohnung des Klägers und seiner Familie und dem H. Gymnasium beträgt für den kürzesten Weg weniger als 3,5 km. Dies folgt aus dem Ergebnis einer Vermessung des Fachbereichs Vermessung und Kataster des Beklagten, die für den Weg über die Straßen "B3. X. ", H.--------Straße , "B4. I2. ", I3. Straße, O. Straße, D. B2. , C. Straße, E. Straße, F.-----straße und T4. Straße eine Entfernung von 3,1 km ergeben hat, was mit einem von dem Beklagten eingerechneten Sicherheitszuschlag von 6 % eine Entfernung von knapp 3,3 km ergibt. Dieser Wert entspricht der im Anschluss an den Ortstermin am 12. November 2007 durch Abfahren der Strecke bzw. einer parallel verlaufenden Teilstrecke mit dem Dienstwagen anhand des Wegstreckenzählers ermittelten Entfernung von 3,2 km. 24 Fahrkosten entstehen vorliegend auch nicht unabhängig von der Länge des Schulweges. 25 Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO entstehen unabhängig von der Länge des Schulwegs Fahrkosten notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist. Ein Schulweg ist nach Satz 2 der Vorschrift insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt, oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss. 26 Dies ist hier nicht der Fall. Nach dem Ergebnis des Ortstermins am 12. November 2007 verfügt der (fiktive) Schulweg der Tochter des Klägers zum H. Gymnasium entlang der zu benutzenden verkehrsreichen Straßen, wie D. Straße, C. Straße und E. Straße, über breite Gehwege, die zudem weitgehend durch Pflanzstreifen von der Fahrbahn abgetrennt sind. Die zugehörigen Straßenüberquerungen sind durch Ampeln mit Fußgängerregelung gesichert. Auch die Überquerung der wenig befahrenen eingleisigen und lediglich dem Anschluss eines Gewerbegebiets dienenden Bahnstrecke im Bereich I4. Straße/O. Straße ist mit Sicherungsvorkehrungen für Fußgänger in Form von Sperrgittern versehen. 27 Allerdings kann sich eine besondere Gefährlichkeit des Schulwegs im Sinne von § 6 Abs. 2 SchfkVO nicht nur im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung von Schülern durch den motorisierten Straßenverkehr, sondern auch aufgrund einer gesteigerten Wahrscheinlichkeit sonstiger Schadensereignisse ergeben, die mit der Benutzung des Schulwegs verbunden sein können. Dazu gehört auch die Gefahr krimineller Übergriffe, wenn der Schüler zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört und er sich auf dem Schulweg in einer schutzlosen Situation befindet, weil etwa nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet ist, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 21. November 2006 - 19 A 4675/04 -, juris, m. w. N. 28 Diese Voraussetzungen sind vorliegend indes nicht gegeben. 29 Zwar ist die Tochter des Klägers zu Beginn des hier in Rede stehenden Bewilligungszeitraums zehn Jahre alt und damit einem in Bezug auf die Gefahr krimineller Übergriffe risikobelasteten Personenkreis zuzurechnen gewesen, 30 vgl. OVG NRW, a. a. O. 31 Sie hätte sich auf dem (fiktiven) Schulweg zum H. Gymnasium aber nicht in einer schutzlosen Situation befunden. 32 Soweit der Weg am Anfang von der Wohnung des Klägers bis zur Bahnüberquerung am Ende der I4. Straße sowie an seinem Ende im Bereich der Einmündung der F.-----straße in die T4. Straße durch Gebiete mit Wohnbebauung und in dem Bereich von der D. Straße bis zur F.-----straße über viel befahrene Straßen führt, wäre im Fall eines kriminellen Übergriffs rechtzeitige Hilfe durch Anwohner bzw. durch andere Verkehrsteilnehmer hinreichend sichergestellt gewesen. 33 Aber auch auf der O. Straße, die nördlich der Autobahnunterführung lediglich zu einem Sportgelände sowie zwei Schulen führt und auf der außerhalb der Zeiten von Schulbeginn und -ende nach dem bei der Ortsbesichtigung vom 12. November 2007 gewonnenen Eindruck kein nennenswerter Kraftfahrzeug- oder Fußgängerverkehr stattfindet, hätte sich der Tochter des Klägers zu den regelmäßigen Schulwegzeiten morgens und mittags, auf die es vorliegend bei der Beurteilung des fiktiven Schulwegs ankommt, keine schutzlose Situation geboten. 34 Die am nördlichen Ende der O. Straße ansässigen Schulen, zwei Berufskollegs, werden nach einer von der Kammer im Verfahren eingeholten Auskunft dieser Schulen von über 5.000 Schülern besucht und beschäftigen 190 Lehrer. Dieser Personenkreis benutzt in den Zeiten vor dem regelmäßigen Schulbeginn um 7.30 Uhr und 8.00 Uhr sowie mittags nach Schulende bis in den frühen Nachmittag hinein zum größten Teil die O. Straße, welche die einzige straßenverkehrsmäßige Erschließung der beiden Schulen darstellt. Durch die dadurch zu diesen Zeiten zu verzeichnende Verkehrsfrequenz ist für die hier erheblichen Zeiträume auch für diesen Bereich sichergestellt, dass im Falle eines kriminellen Übergriffs Hilfe durch andere Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist. 35 Nichts anderes gilt für den Bereich der Bahnüberquerung zwischen der I4. Straße und der O. Straße, denn die N. S. -Schule befindet sich an der O. Straße unweit des Bahnübergangs und auf der südlichen Seite der I4. Straße reicht die Wohnbebauung bis auf wenige Meter an den Bahnkörper heran. 36 Nach allem war daher die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.