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Beschluss

4 L 430/07

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine kommunale Vergnügungssteuersatzung unterliegt bei Normkontrolle nur der Ergebniskontrolle; die Beweggründe des Ratsbeschlusses sind nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung. • Die Festsetzung der Vergnügungssteuer nach dem Spieleraufwand (Einsatz) ist grundsätzlich sachgerecht und rechtlich zulässig. • Bei Bestimmung des steuerpflichtigen Quartals dürfen Einspielergebnisse, die erst im folgenden Quartal entstanden sind, nicht der vorangehenden Quartalsfestsetzung zugerechnet werden.
Entscheidungsgründe
Teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Vergnügungssteuerbescheide wegen zeitlicher Fehlzuordnung von Einspielergebnissen • Eine kommunale Vergnügungssteuersatzung unterliegt bei Normkontrolle nur der Ergebniskontrolle; die Beweggründe des Ratsbeschlusses sind nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung. • Die Festsetzung der Vergnügungssteuer nach dem Spieleraufwand (Einsatz) ist grundsätzlich sachgerecht und rechtlich zulässig. • Bei Bestimmung des steuerpflichtigen Quartals dürfen Einspielergebnisse, die erst im folgenden Quartal entstanden sind, nicht der vorangehenden Quartalsfestsetzung zugerechnet werden. Der Antragsteller ist gewerblicher Aufsteller von Geldspielautomaten. Die Stadt B. änderte ihre Vergnügungssteuersatzung und bemisst seither die Steuer für Geldspielautomaten nach dem Spieleraufwand (Einsatz). Für das 1. und 2. Quartal 2007 setzte die Stadt für mehrere Aufstellorte Vergnügungssteuern fest; der Antragsteller widersprach und beantragte Aussetzung der Vollziehung. Der Antragsteller rügte, die Bescheide seien rechtswidrig, weil die Besteuerung nicht die tatsächlichen Vermögensdispositionen der Spieler widerspiegele. Die Stadt berief sich auf die Satzung und auf eine dem Spieleraufwand entsprechende Forderung höchstrichterlicher Rechtsprechung. Während des Verfahrens reduzierte die Behörde einen Bescheid durch Änderungsbescheid. Das Gericht prüfte summarisch, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehen. • Rechtlich ist bei kommunalen Satzungen eine Ergebnis- nicht eine Verfahrens- oder Motivkontrolle vorzunehmen; die inneren Beweggründe des Gemeinderats sind nicht zu überprüfen. • § 9 VgStS 2006 (Besteuerung nach Spieleraufwand) ist als sachgerechter und zulässiger Steuermaßstab einzustufen; der Einsatz bildet den von den Spielern betriebenen Aufwand in der Regel wirklichkeitsnah ab. • Die Optionsregelung in § 9a VgStS 2006, die bei Nichtangabe des Einsatzes eine Berechnung aus dem Einspielergebnis vorsieht, verletzt bei summarischer Prüfung den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht erkennbar; konkrete Anhaltspunkte für Benachteiligungen durch die Optionsregel liegen nicht vor. • Technische Erfassung des Einsatzes ist in der Praxis überwiegend gegeben; der Satzungsgeber durfte an diese technischen Gegebenheiten anknüpfen. • Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzungen für das 2. Quartal 2007, weil der Antragsgegner Einspielergebnisse aus den ersten Tagen des 3. Quartals in die Festsetzung des 2. Quartals einbezogen hat, wodurch die Fälligkeit und Zahlungspflicht rechtswidrig vorverlagert wurden. • Soweit Zählwerksausdrucke Zeiträume überschneiden, muss der auf das folgende Quartal entfallende Anteil herausgerechnet und anteilig zugeordnet werden; dies führt zu reduzierten Steuerbeträgen für die einzelnen Aufstellorte. • Für das 1. Quartal 2007 ist eine summarische Klärung der Frage, ob ebenfalls Einspielergebnisse des folgenden Quartals einbezogen wurden, nicht möglich; diese schwierige Rechtsfrage ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage in den genannten Betragsgrenzen für die streitgegenständlichen Bescheide an, weil ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen. Insbesondere ist die Einbeziehung von Einspielergebnissen aus dem 3. Quartal bei der Festsetzung für das 2. Quartal rechtswidrig und führt zu einer Vorverlagerung der Steuerpflicht; die betroffenen Steuerbeträge sind daher entsprechend zu korrigieren. Für einen Bescheid, der später durch Änderungsbescheid reduziert wurde, bestehen keine ernstlichen Zweifel mehr insoweit. Die übrigen Anträge werden abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung lässt offene, schwierige Rechtsfragen zum ersten Quartal dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.