Urteil
6 K 1065/07
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Drittanfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgeblich.
• Die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt eine formell wirksame Dar-stellung im Flächennutzungsplan voraus; bloße Entwürfe oder in Aufstellung befindliche Planänderungen entfalten diese Wirkung grundsätzlich nicht.
• Eine in Aufstellung befindliche Flächennutzungsplanänderung kann nicht ohne Weiteres als sonstiger öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB berücksichtigt werden; selbst wenn dies möglich wäre, muss die planbedingte Gewichtung in der Abwägung nachvollziehbar und schlüssig sein.
Entscheidungsgründe
Zeitpunkt der Prüfung bei Drittanfechtung immissionsschutzrechtlicher Genehmigung • Bei der Drittanfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgeblich. • Die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt eine formell wirksame Dar-stellung im Flächennutzungsplan voraus; bloße Entwürfe oder in Aufstellung befindliche Planänderungen entfalten diese Wirkung grundsätzlich nicht. • Eine in Aufstellung befindliche Flächennutzungsplanänderung kann nicht ohne Weiteres als sonstiger öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB berücksichtigt werden; selbst wenn dies möglich wäre, muss die planbedingte Gewichtung in der Abwägung nachvollziehbar und schlüssig sein. Antragstellerin beantragte 2006 die Gewährung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windenergieanlage in einem durch die frühere 41. Änderung des Flächennutzungsplans als Konzentrationszone ausgewiesenen Bereich. Die Gemeinde beschloss 2007 eine 66. Flächennutzungsplanänderung, die diese Konzentrationszone entfallen lassen sollte; die Genehmigungsbehörde erteilte die Genehmigung am 21.08.2007. Nach Bekanntmachung der Flächennutzungsplanänderung und Widerspruch der Gemeinde hob die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2007 die Genehmigung auf. Die Klägerin focht dies an und machte geltend, maßgeblich sei die Rechtslage bei Erteilung der Genehmigung; die Gemeinde verteidigte die Aufhebung mit Verweis auf die zwischenzeitliche Planänderung und deren Ausschlusswirkung. • Zulässigkeit: Die isolierte Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid ist statthaft, weil der Widerspruchsbescheid die erstmals für die Klägerin nachteilige Maßnahme darstellt (§ 79 Abs.1 Nr.2 VwGO). • Maßgeblicher Prüfzeitpunkt: Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist in der Drittanfechtung regelmäßig die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgeblich, insbesondere wenn sich die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs.1 BImSchG zu diesem Zeitpunkt erfüllt haben. • Bauplanungsrechtliche Einordnung: Die Ausschlusswirkung des § 35 Abs.3 Satz3 BauGB verlangt eine formell wirksame Darstellung im Flächennutzungsplan; ein in Aufstellung befindlicher Entwurf entfaltet diese ausschließende Wirkung grundsätzlich nicht. • Berücksichtigung planreifer Entwürfe: Ob ein planreifer Entwurf als sonstiger öffentlicher Belang nach § 35 Abs.3 Satz1 BauGB zu berücksichtigen ist, kann offen bleiben; selbst bei Annahme einer solchen Berücksichtigung hätte die hier in Aufstellung befindliche 66. Änderung der Flächennutzungsplanung der Klägerin nicht entgegenstehen dürfen. • Formelle Wirksamkeit der Planänderung: Die 66. Änderung war zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung noch nicht wirksam, weil die Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde und die Bekanntmachung erst später erfolgten. • Materielle Bewertung der Planänderung: Nach den Unterlagen und Begründungen litt die 66. Änderung an Abwägungsmängeln; es fehlte an einem schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzept und an einer nachvollziehbaren Neugewichtung der Belange, so dass die Planänderung voraussichtlich unwirksam war (§ 1 Abs.7 BauGB). • Folge: Da die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs.1 BImSchG im Zeitpunkt der Erteilung vorlagen und die zwischenzeitliche Planänderung die Genehmigung nicht rechtzeitig formell wirksam ausschloss, durfte die Behörde die Genehmigung nicht mit der genannten Begründung aufheben. Das Gericht hebt den Widerspruchsbescheid vom 10.10.2007 auf; die Klage ist damit begründet. Die Entscheidung betont, dass bei der Drittanfechtung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung abzustellen ist, insbesondere wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs.1 BImSchG zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben. Eine zwischenzeitlich als Entwurf in Aufstellung befindliche Flächennutzungsplanänderung entfaltet nicht ohne weiteres die Ausschlusswirkung des § 35 Abs.3 Satz3 BauGB; liegt sie zudem materiell wegen Abwägungsmängeln unter dem Vorbehalt der Wirksamkeit, kann sie der Genehmigung nicht entgegengehalten werden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.