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Urteil

6 K 1511/07

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses ist während der gesamten Dauer des Waffenbesitzes nachzuweisen; Behörden dürfen bei Prüfungsanlass jederzeit prüfen und bei Wegfall widerrufen (§ 4 Abs.1 Nr.4, § 45 Abs.2 WaffG). • Für Sportschützen setzt das Bedürfnis regelmäßiges Training voraus; Mitgliedschaft in einem anerkannten Schießsportverein und regelmäßige Ausübung (z.B. ~18mal/Jahr) begründen typischerweise das Bedürfnis (§ 14 Abs.2, § 8 Abs.2 Nr.1, § 4 Abs.4 WaffG). • Bei dauerhaftem Wegfall des Bedürfnisses ist Widerruf geboten; ein pauschaler Schutz der Erlaubnis nach Ablauf einer Frist besteht nicht (§ 45 Abs.3 WaffG).
Entscheidungsgründe
Widerruf der Waffenbesitzkarte bei dauerndem Wegfall des schießsportlichen Bedürfnisses • Das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses ist während der gesamten Dauer des Waffenbesitzes nachzuweisen; Behörden dürfen bei Prüfungsanlass jederzeit prüfen und bei Wegfall widerrufen (§ 4 Abs.1 Nr.4, § 45 Abs.2 WaffG). • Für Sportschützen setzt das Bedürfnis regelmäßiges Training voraus; Mitgliedschaft in einem anerkannten Schießsportverein und regelmäßige Ausübung (z.B. ~18mal/Jahr) begründen typischerweise das Bedürfnis (§ 14 Abs.2, § 8 Abs.2 Nr.1, § 4 Abs.4 WaffG). • Bei dauerhaftem Wegfall des Bedürfnisses ist Widerruf geboten; ein pauschaler Schutz der Erlaubnis nach Ablauf einer Frist besteht nicht (§ 45 Abs.3 WaffG). Der Kläger war früher Leiter einer Kriminalpolizeibehörde und erhielt 1988/1989 eine waffenrechtliche Bescheinigung bzw. Eintragung eines Revolvers in eine Waffenbesitzkarte. Später wechselte er beruflich, wurde in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten aufgenommen und ließ seine schießsportliche Tätigkeit erlahmen. Nach Hinweisaufforderungen der Behörde legte er keine Mitgliedsbescheinigung eines anerkannten Schießsportvereins oder Nachweise regelmäßigen Trainings vor. Der Beklagte widerrief daraufhin im August 2007 die Erlaubnis für den eingetragenen Revolver und ordnete Überlassung oder Unbrauchbarmachung an. Der Kläger wandte ein, er sei weiterhin aus früherer hoheitlicher Tätigkeit bzw. wegen seiner jetzigen beruflichen Tätigkeit gefährdet und berief sich auf Art.2 und Art.9 GG sowie auf mögliche andere Erlaubnistatbestände; er begehrte Aufhebung des Widerrufs und hilfsweise Fristgewährung. Das Gericht musste prüfen, ob das Bedürfnis fortbesteht und ob der Widerruf rechtmäßig ist. • Rechtsgrundlage des Widerrufs ist § 45 Abs.2 i.V.m. § 4 Abs.1 Nr.4 WaffG; danach ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung geführt hätten. • Auch ältere, vor 2002 erteilte Erlaubnisse gelten als Erlaubnisse 'nach diesem Gesetz' (§ 58 Abs.1 WaffG) und unterliegen damit den aktuellen Anforderungen. • Das anerkanntes Bedürfnis des Sportschützen muss nicht nur bei Erteilung, sondern während der gesamten Dauer des Waffenbesitzes bestehen und kann auf behördliches Verlangen jederzeit nachgewiesen werden; die Gesetzesmaterialien und Rechtsprechung rechtfertigen diese Auslegung (§§ 14, 4 Abs.4, 8 Abs.2 Nr.1 WaffG). • Mitgliedschaft in einem anerkannten Schießsportverein und regelmäßige sportliche Betätigung (maßgeblich z.B. ca. 18 Trainings/ Jahr oder ein gleichwertiges Intensitätsprofil) sind typische Anforderungen für das schießsportliche Bedürfnis (§ 14 Abs.2, § 15 Abs.1 Nr.7b WaffG). • Beim Kläger lagen nach den Akten dauerhafte Inaktivität und fehlende Vereinsmitgliedschaft vor; damit war das Bedürfnis weggefallen und der Widerruf geboten (§ 45 Abs.2 WaffG). • Die Behörde handelte nicht rechtsfehlerhaft, als sie dem Kläger eine Frist zur Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung setzte; vielmehr war dies ein bürgerfreundliches Entgegenkommen, zu dem kein Anspruch bestand. • Die vom Kläger geltend gemachten alternativen Bedürfnisgründe (berufliche Gefährdung, Tätigkeit als Anwalt/Security-Consultant) sind nicht durch § 45 Abs.3 WaffG zu legitimieren; für derartige Zwecke ist das einschlägige Erlaubnisverfahren nach §§ 19, 28 WaffG einzuhalten; eine Rückwirkung oder Subsummation unter § 45 Abs.3 ist systematisch ausgeschlossen. • Die Anordnung der Überlassung oder Unbrauchbarmachung entspricht § 46 Abs.2 WaffG und ist rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen; der Widerruf der Eintragung des Revolvers in der Waffenbesitzkarte war rechtmäßig, weil das schießsportliche Bedürfnis des Klägers dauerhaft entfallen war. Der Beklagte durfte nach seinem Zuzug prüfen und war berechtigt, bei fehlender Mitgliedschaft und andauernder Inaktivität die Erlaubnis zu widerrufen. Die vom Kläger vorgebrachten beruflich begründeten Gefährdungsgründe rechtfertigten keinen Widerrufverzicht; eine andere Erlaubnis hätte gesondert beantragt werden müssen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.