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Urteil

5 K 1767/05

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2008:0225.5K1767.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Gewinnung und zum Vertrieb von Kies und Sand. Auf ihren Antrag erteilte die Beklagte ihr erstmals mit Bescheid vom 28. August 1974 die bis zum 31. August 1980 befristete Genehmigung zur Abgrabung von Sand und Kies auf dem Grundstück G1. 3 In den Folgejahren beantragte die Klägerin wiederholt die Verlängerung der Genehmigung. In ihrer Genehmigung vom 28. Januar 1988 bestimmte die Beklagte die Abbautiefe mit höchstens 67,5 m über NN und befristete die Abgrabung bis zum 31. Dezember 2032 sowie die Herrichtung des Abgrabungsgeländes bis zum 31. Dezember 2033. 4 Unter dem 3. März 1994 beantragte die Klägerin, die Frist zur Beendigung der Abgrabung bis zum 31. Dezember 2031 und die Frist für die abschließende Herrichtung bis zum 31. Dezember 2040 zu verlängern. Darüber hinaus beantragte sie, die Abbautiefe nicht grundsätzlich auf 67,5 m über NN festzulegen, sondern den Abbau ab Geländeoberkante mit einer durchschnittlichen Oberbodenmächtigkeit von 3,00 m und die anschließende Gewinnung von Sand und Kies in einer Mächtigkeit von 30,00 m zuzulassen. 5 Die Beklagte holte Stellungnahmen u.a. des Staatlichen Umweltamtes B. (StUA), des Amtes für Wasser, Abfall und Umwelt beim Oberkreisdirektor des Kreises E. und des F. ein. Diese äußerten Bedenken hinsichtlich der geplanten Abbautiefe. Sie wiesen darauf hin, dass die Grundwasseroberfläche zwischen 60 m über NN im Südosten und 56 m über NN im Nordosten (StUA) bzw. nach dem Grundwassergleichenplan für das erste Stockwerk (Stand Oktober 1994) bei ca. 61-62 m über NN (OKD E. , F1. ) liege und mit wesentlichen weiteren Grundwasserabsenkungen infolge des Bergbaus nicht zu rechnen sei. 6 Die Beklagte traf mit Bescheid vom 4. Oktober 2001 u.a. folgende Regelungen: Die Frist für die Abgrabung wurde auf den 31. Dezember 2031 und die Frist für die Herrichtung auf den 31. Dezember 2040 bestimmt. Der Abbau wurde als Trockenabbau bis zu einer Tiefe von 33,00 m ab Geländeoberkante zugelassen unter der Voraussetzung, dass gewährleistet ist und durch geeignete Unterlagen gegenüber der Überwachungsbehörde nachgewiesen wird, dass die Sohle der Abgrabung 2 m oberhalb der Grundwasseroberfläche liegt. 7 In den Nebenbestimmungen zur Genehmigung ordnete die Beklagte unter Ziffer 3 (Grundwasser) an, dass zur Grundwasserbeobachtung vor Abbaubeginn in Abstimmung mit dem Staatlichen Umweltamt B. auf Kosten der Klägerin eine Grundwasser -(Gw)-Messstelle im Gw-Abstrom niederzubringen, zu erhalten und bis 2 Jahre nach Beendigung der Abgrabung zu untersuchen sei. Zum Ausbau der Messstelle traf die Beklagte unter Ziffer 3.2 weitere Regelungen, ferner zum Umfang der Grundwasseruntersuchung und zur Vorlage der Grundwasserstände unter Ziffern 3.4 und 3.4. 8 Die Klägerin erhob am 24. Oktober 2001 Widerspruch. Sie machte geltend, dass sie sich im wesentlichen gegen die Anordnung, eine Grundwassermessstelle einzurichten, wende. Die Grundwasserverhältnisse seien aufgrund der Absenkungstätigkeit der Fa. S. nicht geklärt. Sie veranlasse die Klärung der grundwassertechnischen Fragen durch ein von ihr beauftragtes Ingenieurbüro. 9 In der Folgezeit führte die Klägerin aus, dass die von ihr angegriffene Auflage unzweckmäßig sei, weil die ersten beiden Grundwasserstockwerke in dem fraglichen Gebiet tagebaubedingt kein messbares Grundwasser mehr führten. Auch gehe von den zugelassenen Verfüllstoffen keine Grundwassergefährdung aus. Sie legte zum Beleg ihrer Ausführungen ein Schreiben des F. vom 28. Januar 2005 vor. Darin wurde ausgeführt, dass sich die Grundwasseroberfläche des ersten Stockwerks im Bereich der Abgrabung zwischen 61 m über NN an deren West- und 60 m über NN an ihrem Ostrand befinde, dieses Stockwerk sei bergbaubedingt nicht vollständig trocken gefallen. Ganglinien benachbarter Messstellen zeigten zwar eine deutliche Absenkung, die aber im obersten Stockwerk seit einigen Jahren nicht weiter fortschreite. Diese Beobachtung könne mit der Verbreitung des grundwasserstauenden Tonhorizonts der Tegelen-Serie begründet werden. In den tieferen Grundwasserstockwerken sei eine deutlich tiefere Grundwasserabsenkung festzustellen. Diese Bereiche seien von der Abgrabung aber nicht betroffen. 10 Die Beklagte änderte ihren Bescheid vom 4. Oktober 2001 hinsichtlich von der Klägerin gewünschter Einzelregelungen mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2005 teilweise ab. Darüber hinaus wies sie den Widerspruch der Klägerin gegen die Anordnung der Einrichtung einer Grundwassermessstelle zurück. In der Begründung hieß es, es treffe nicht zu, dass die ersten beiden Grundwasserstockwerke im Abbaugebiet trocken gefallen seien. Ausweislich jahrelanger Grundwassermessungen im Umfeld von U. -S1. sei nachgewiesen, dass das obere Stockwerk Grundwasser führe. Der Abgrabungsbereich sei von drei Grundwassermessstellen eingeschlossen, so dass sich für den Abgrabungsbereich gesicherte Angaben zu den Wasserstandsverhältnissen machen ließen. Hieraus lasse sich entnehmen, dass der nahegelegene Tagebau I. das Grundwasser zwar seit vielen Jahren beeinflusse, es aber niemals zu einem Trockenfallen des obersten Grundwasserleiters gekommen sei. Im Gegenteil finde derzeit sogar wieder ein Grundwasseranstieg statt. Die Anordnung der Grundwassermessstelle sei auch verhältnismäßig. Infolge der mit der Abgrabung unmittelbar verbundenen Entfernung bzw. der Verminderung der schützenden Deckschichten sei ein erhebliches Gefährdungspotenial für das Schutzgut Grundwasser gegeben. Die über dem Grundwasser befindlichen Deckschichten, insbesondere die belebte Bodenzone, seien für den Grundwasserschutz von großer Bedeutung, da der dem Grundwasser zusickernde Niederschlagsanteil bei den Boden- und Untergrundpassagen eine Reinigung durch Filterwirkung, Pufferung und chemische Umwandlung erfahre. Hinzu komme, dass der Abgrabungsbetrieb mit einem intensiven Einsatz von Abbau- und Transportmaschinen verbunden sei, bei denen wassergefährdende Stoffe zum Einsatz kämen. Auch durch eine etwaige Verfüllung mit Steinen und Erde würden die bisherigen durch ihren natürlichen Bodenaufbau die Grundwasserschutzfunktion gewährleistenden Deckschichten durch eine von der Bodenstruktur her völlig andersartige und auf ihre Schutzwirkung bezogen minderwertigere Aufschüttung ersetzt. 11 Die Klägerin hat am 6. August 2005 Klage erhoben. 12 Die Beteiligten vereinbarten in einer Besprechung am 22. November 2005, dass eine erneute Bohrung im Abgrabungsgelände nach Abstimmung mit dem STUA und dem F1. mit dem Ziel durchgeführt werden solle, festzustellen, ob Grundwasser vorhanden sei. Die Bohrung erfolgte am 11. April 2006 durch die Fa. H. bis zu einer Tiefe von 60 m im Spülbohrverfahren. 13 Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Bohrung eindeutig ergeben habe, dass auf ihrem Betriebsgelände keine grundwassertragende Tonschicht und damit auch keine Grundwassermächtigkeit vorhanden sei. Bei der Bohrung seien erhebliche Schwierigkeiten aufgetreten, da bei einer Tiefe von 45 m über NN eine extrem fest gelagerte Steinblockschicht angetroffen worden sei. Aus diesem Grunde seien während der Spülbohrung, die über mehr als 24 Stunden vollzogen worden sei, mehr als 250.000 Liter Wasser benötigt worden. Da während der Bohrung die entnommenen Bodenproben nicht ansatzweise Anzeichen für eine grundwassertragende Tonschicht enthalten hätten, sei bis auf eine Tiefe von 29,5 m über NN gebohrt worden. Auch hier hätten sich keine Hinweise auf eine grundwassertragende Tonschicht gefunden. Sofern in dem Protokoll über den nach der Bohrung durchgeführten Pumpversuch ein Wasserstand von 32,90 m über NN ausgewiesen werde, müsse dieser Wert allein unter dem Eindruck der im Rahmen der Spülbohrung verwandten Wassermengen betrachtet werden. Die eingesetzten 250.000 Liter Wasser hätten in diesem Zeitpunkt noch nicht abgeflossen sein können. Hinzu komme, dass die Fa. H. in den Bohrbereich eine erhebliche Menge an Dichtungsmitteln eingebracht habe, was zu einer weiteren Verzögerung des Wasserabflusses geführt habe. Dies könne auch erklären, dass weitere Messungen durch den Kreis E. im September 2006 und im Mai 2007 einen Wasserspiegel ergeben hätten. 14 Die Klägerin beantragt, 15 die Auflagen unter Ziffer 3. des Bescheides der Beklagten vom 4. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2005 aufzuheben. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie führt zur Begründung aus, die Auswertung der Unterlagen über die am 11. April 2006 durchgeführte Bohrung habe eindeutig ergeben, dass Grundwasser vorhanden sei. Zu diesem Ergebnis seien auch die beteiligten Fachdienststellen, der F1. , das STUA und das Amt für Wasser, Abfall und Umwelt des Kreises E. gelangt. Bei den bei Messungen angetroffenen Wassermengen könne es sich nicht um Rückstände des bei der Bohrung verwandten Spülwassers handeln. Aufgrund der großräumigen Ausdehnung des Grundwasserleiters könnten die eingesetzten 250 m³ Wasser nicht allein im Bohrloch und in dessen Nahbereich verblieben sein, zumal das Bohrlochvolumen auch nur einen Bruchteil dieser Wassermengen aufnehmen könne. Die während des ca. halbstündigen Pumpversuchs in der Messstelle festgestellten geringen Wasserspiegelabsenkungen von nur 1,09 m bei einer Entnahmemenge von ca. 2 m³ und der sofortige und schnelle Wiederanstieg nach dem Ende des Pumpversuchs belegten eindeutig die sehr gute Anbindung der Grundwassermessstelle an den anstehenden Grundwasserleiter. Die mehrfachen, nahezu identischen Messungen des Grundwasserstandes entsprächen den vorliegenden Grundwasserhöhendarstellungen des F. , der S2. Q. und des ehemaligen STUA. Soweit die Klägerin die festgestellten Wasserstände im Bohrloch auf ein von der Fa. H. eingebrachtes Dichtungsmittel zurückführe, sei ihr nicht zu folgen. Der Mitarbeiter des Kreises E. habe bei den durchgeführten Messungen keine entsprechenden Anhaftungen, Abrieb oder Sedimente festgestellt. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 21 Die Klage ist unbegründet. 22 Die angefochtene Auflage in der Abgrabungsgenehmigung der Beklagten vom 4. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2005 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 23 Die in der Auflage getroffene Anordnung beruht auf § 7 Abs. 1 Satz 2 des Abgrabungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgrG). Hiernach kann die Abgrabungsgenehmigung inhaltlich beschränkt, unter Bedingungen erteilt und befristet sowie mit Auflagen verbunden werden. 24 Die Auflage ist rechtmäßig, weil sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt sind. Die Abgrabungsgenehmigung ist nämlich gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 AbgrG u.a. unter der Voraussetzung zu erteilen, dass die Belange des Naturhaushalts und der Landschaft beachtet sind; dies ist gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 AbgrG dann der Fall, wenn durch die Nutzung und Herrichtung des Abbau- und Betriebsgeländes der Naturhaushalt durch Eingriffe in die Tier- und Pflanzenwelt, die Grundwasserverhältnisse, das Klima und den Boden nicht nachhaltig geschädigt werden. 25 Die Anordnung, eine Grundwassermessstelle einzurichten und zu betreiben, zielt darauf ab, schädigende Eingriffe in die Grundwasserverhältnisse zu verhindern. Aufgrund der hohen Schutzbedürftigkeit des Grundwassers genügt für die Eignung der Herbeiführung schädlicher Veränderungen bereits ein entfernter Grad an Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Im Rahmen der Gewässeraufsicht gehören zur Gefahrenabwehr auch Maßnahmen, die darauf abzielen, Informationen über den Zustand des Grundwassers und die auf das Grundwasser einwirkenden Faktoren zu erhalten und auszuwerten. Dort, wo jemand Handlungen vornimmt, die geeignet sind, auf das Grundwasser nachteilig einzuwirken, greift im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr die Störerhaftung einschließlich der Pflicht zu Gefahrenerforschungseingriffen ein. 26 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 27. Juli 1995 - 20 A 3252/93 - ZfW 1996, 469. 27 Ausgehend von diesen rechtlichen Grundsätzen ist die Anordnung der Beklagten, im Zusammenhang mit dem Abgrabungsvorhaben der Klägerin eine Grundwassermessstelle einzurichten, rechtlich nicht zu beanstanden. Sie dient der Gefahrenerforschung zum Schutz des Grundwassers. Insoweit wird auf die überzeugenden Ausführungen der von der Beklagten im Verfahren beteiligten Fachbehörden des F. , des StUA und des Amtes für Wasser, Abfall und Umwelt des Kreises E. Bezug genommen. So führte das ehemalige Staatliche Umweltamt B. in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 1999 aus: "Die über dem Grundwasser befindlichen Deckschichten (u.a. die belebte Bodenzone) sind generell für den Grundwasserschutz von großer Bedeutung, da der dem Grundwasser zusickernde Niederschlagsanteil bei der Boden- und Untergrundpassage eine Reinigung durch Filterwirkung, Pufferung und chemische Umwandlung erfährt. Die durch die Abgrabung ... in massivem Umfang stattfindende Entfernung bzw. Verminderung der Deckschichten (s.o.) verringert wesentlich die Schutzfunktion und Reinigungswirkung der Grundwasserüberdeckung und lässt damit eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch anthropogene Einträge sehr konkret besorgen. Zusätzlich ist festzuhalten, dass der Abgrabungsbetrieb mit einem intensiven Einsatz von Abbau- und Transportmaschinen verbunden ist, bei denen wassergefährdende Stoffe (Treibstoffe, Schmiermittel) zum Einsatz kommen und bei denen auch unbemerkte Schadstoffausträge, z.B. bei Leckagen im Rahmen von Betriebs- oder Betankungsmaßnahmen zu besorgen sind. Der besonderen Schutzbedürftigkeit für das Schutzgut Grundwasser steht auch die vorgesehene Verfüllung nur mit `Steinen und Erde`nicht entgegen. Mit der Verfüllung dieser Stoffe werden ... auf 28 (!) von insgesamt 30 m vielmehr die bisherigen durch ihren natürlichen Bodenaufbau die Grundwasserschutzfunktion gewährleistenden Deckschichten durch eine von der Bodenstruktur her völlig andersartige und auf die Schutzwirkung bezogen vergleichsweise `minderwertige` Aufschüttung ersetzt, die wegen ihrer Mächtigkeit auch aufgrund ihrer stofflichen Andersartigkeit zu nachteiligen Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit führen kann." 28 Auch die Klägerin bestreitet nicht die Notwendigkeit des Schutzes vorhandenen Grundwassers in ihrem Abgrabungsbereich. 29 Die Klägerin kann nicht geltend machen, die in Rede stehende Auflage sei für den Grundwasserschutz weder geeignet noch erforderlich, weil im Bereich ihres Abgrabungsgeländes Grundwasser nicht vorhanden sei. Dies ist nämlich nicht der Fall. Für das Gericht besteht nach Auswertung sämtlicher im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren eingebrachter Erkenntnisse kein vernünftiger Zweifel daran, dass in dem fraglichen Gebiet Grundwasser vorhanden ist. 30 Dies ist bereits aus den im Verwaltungsverfahren eingeholten Stellungnahmen der Fachbehörden zu folgern. Grundwasserstand und Grundwasserfließrichtung in dem betroffenen Gelände lassen sich den von dem F1. ständig aktualisierten Grundwassergleichenplänen entnehmen. Diese werden aufgrund gewonnener Daten von Grundwassermessstellen erstellt, die in der weiteren Umgebung des Geländes der Klägerin eingerichtet worden waren. Während der Grundwassergleichenplan Stand Oktober 1994 das erste Grundwasserstockwerk in dem Gelände zwischen 65 m über NN im Westen und 60 m über NN im Osten ansiedelte, ist aufgrund des Grundwassergleichenplans Stand Oktober 2004 davon auszugehen, dass dasselbe Grundwasserstockwerk in einer Höhe um 60 m über NN anzutreffen ist. Zwei weitere im Oktober 2006 in einer Entfernung von ca. 800 m südlich des Abgrabungsgeländes eingerichtete Messstellen bestätigen diese Erkenntnisse. Zwar sind die für das Abgrabungsvorhaben der Klägerin hieraus abgeleiteten Schlussfolgerungen mit einer Unsicherheit behaftet, weil die gewonnenen Daten aus Messstellen stammen, die überwiegend weiter als 1 km entfernt von dem Vorhaben liegen. Jedenfalls aber ist aufgrund der vorgenommenen Messungen das von der Klägerin vorgebrachte Argument widerlegt, wonach das obere Grundwasserstockwerk bergbaubedingt trocken gefallen sei. Nach der Stellungnahme des F. in seinem Schreiben vom 19. September 2005 ist vielmehr davon auszugehen, dass im Umfeld des Abgrabungsstandorts im oberen Stockwerk ein zusammenhängendes Grundwasservorkommen existiert; die Ganglinien benachbarter Messstellen zeigten zwar eine deutliche Absenkung, diese schritten aber seit einigen Jahren nicht weiter fort. Dies sei mit der besonderen Verbreitung des grundwasserstauenden Tonhorizonts der Tegelen-Serie zu erklären, die verhindere, dass eine vollständige Entleerung des obersten Grundwasserstockwerks durch die Sümpfungsmaßnahmen in U. -S1. eintrete. Die Kammer hat keinen Anlass, diese in sich nachvollziehbaren und durch sachkundige Ermittlungstätigkeit fundierten Schlussfolgerungen des F. anzuzweifeln. Bestätigt werden sie u.a. durch die Stellungnahme des Geologischen Landesamtes Nordrhein-Westfalen vom 7. März 2000 gegenüber der Beklagten, wonach im Plangebiet nach Einstellung der sümpfungsbedingten Grundwasserabsenkung langfristig sogar mit einem Wiederanstieg bis auf das ursprüngliche Niveau von 79 m über NN im Anstrombereich der Abgrabungsfläche zu rechnen sei. 31 Ob bereits diese Erkenntnisse ausreichen, um die Erforderlichkeit der Grundwassermessstelle im Abgrabungsgelände zu begründen, wofür einiges spricht, kann hier offen bleiben. Das Vorhandensein von Grundwasser im Abgrabungsgelände wird jedenfalls durch die aus der am 11. April 2006 vorgenommenen Spülbohrung gewonnenen Erkenntnisse bestätigt. Die mit der Bohrung beauftragte Fa. H. begann mit der Bohrung am 11. April 2006, der Grundwassermesspegel wurde am 12. April 2006 etwa gegen 12.00 Uhr niedergebracht. Bei der Bohrung wurden ca. 250.000 l Wasser eingesetzt. Am 13. April 2006 wurde der Grundwasserruhestand eingemessen. Hierbei wurde ein Ruhewasserspiegel bei 32,90 m ab Geländeoberkante - GOK - (diese liegt bei ca. 90 m über NN) gemessen. Auch bei späteren Messungen durch das Amt für Wasser, Abfall und Umwelt beim Oberkreisdirektor des Kreises E. wurden Wasserstände gemessen. Nach den Erläuterungen des Vertreters des F. , Dr. D. , in der mündlichen Verhandlung bestätigen die von der Bohrfirma vorgenommenen Aufzeichnungen der Gammastrahlung der vorgefundenen Erdmaterialien, dass in einer Tiefe von ca. 50 m ab Geländeoberkante eine Schicht vorzufinden ist, die als Grundwassernichtleiter zu interpretieren ist. Bei dem über dieser Schicht angetroffenen Wasser handelte es sich um Grundwasser. Dies steht für die Kammer aufgrund der Ergebnisse des Pumpversuchs am 13. April 2006 und der überzeugenden Erläuterungen des Vertreters des F. , Dr. D. , in der mündlichen Verhandlung außer Zweifel. So war nach Abschluss des Pumpversuchs, in dessen ca. halbstündigen Verlauf eine Absenkung des Wasserspiegels von 32,900 m ab GOK auf 33,990 m ab GOK beobachtet worden war, der Wasserspiegel in der Zeit von 11.30 Uhr bis 11.40 Uhr wieder auf 32,88 m ab GOK angestiegen. Dieser Vorgang kann nur damit erklärt werden, dass nach dem Pumpversuch von außen Wasser in das Bohrloch nachgeflossen ist. Hierdurch ist aber bereits die Annahme der Klägerin widerlegt, dass im Bohrloch kein Grundwasser, sondern ausschließlich Rückstände des bei der Bohrung eingesetzten Spülwassers anzutreffen seien. Wäre dies zutreffend, wäre der Umstand, dass nach der Entnahme von ca. 2.000 l Wasser der Wasserspiegel wieder deutlich anstieg, nicht zu erklären. Darüber hinaus hält das Gericht die Annahme der Klägerin auch aufgrund der übereinstimmenden Stellungnahmen der Fachbehörden hierzu für abwegig. Sowohl der F1. mit Schreiben vom 26. Oktober 2006 als auch das StUA mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 und schließlich das Amt für Wasser, Abfall und Umwelt des Kreises E. mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 haben überzeugend dargelegt, dass das angetroffene Wasser im Bohrloch nicht lediglich das eingesetzte Spülwasser sein konnte. Hiergegen sprach bereits die benötigte Menge von 250.000 l Spülwasser, welche darauf hindeutete, dass die Durchlässigkeit der Erdschichten zu einem erheblichen Wasserverlust führte. Damit aber, dass das Spülwasser im Bohrloch in großen Mengen abströmen konnte, ist die Annahme der Klägerin, dass (ausschließlich) noch Spülwasser im Bohrloch stünde, nicht zu vereinbaren. Dafür, dass bei der Spülung eingesetzte Dichtungsmittel das weitere Abfließen des Spülwassers im Bohrloch verhinderten, spricht nach alldem nichts. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.