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Urteil

9 K 1619/05

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2008:0215.9K1619.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Tochter L. der Kläger besuchte bis März 2005 die Realschule in O. . Dann beantragten die Kläger die Aufnahme L. s in die Städtische Realschule T. , da sie einen Zusammenhang zwischen gesundheitlichen Problemen ihrer Tochter und dem Schulbesuch in O. sahen. Nachdem der Rektor der Städtischen Realschule T. den Antrag auf Aufnahme abgelehnt hatte, verpflichtete das erkennende Gericht ihn auf Antrag der Kläger mit Beschluss vom 5. April 2005 - 9 L 155/05 - im Wege der einstweiligen Anordnung, die Tochter der Kläger vorläufig aufzunehmen. 3 Die Kläger beantragten mit Schriftsatz vom 14. April 2005 bei dem Beklagten die Übernahme der Schülerfahrkosten für ihre Tochter. 4 Mit Bescheid vom 21. April 2005 lehnte der Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, dass nach § 9 Abs. 3 der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) für die Tochter der Kläger die Realschule O. die nächstgelegene Schule sei, da sie mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden könne und schulorganisatorische Gründe dem Besuch nicht entgegenstünden. Werde eine andere als die nächstgelegene öffentliche Schule besucht, würden nach § 9 Abs. 7 SchfkVO vom Schulträger der besuchten Schule Schülerfahrkosten nur bis zur Höhe des Betrages übernommen, der beim Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule anfallen würde. Da die Stadt O. einen Schülerspezialverkehr eingerichtet habe, ohne dass die Kosten auf die einzelnen Schüler umgelegt würden, bestehe für ihn - den Beklagten - auch keine Pflicht zur Übernahme fiktiver Kosten. 5 Die Kläger erhoben mit Schreiben vom 18. Mai 2005 Widerspruch und machten geltend, dass dem Besuch der Realschule O. durch ihre Tochter schwerwiegende Gründe entgegenstünden. Die Regelung des § 9 Abs. 3 SchfkVO sei nicht anwendbar, da das Gericht den Leiter der Städtischen Realschule T. verpflichtet habe, ihre Tochter aufzunehmen. Die Realschule in T. sei daher für ihre Tochter die zuständige Schule. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2005 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung neben den bereits im Ablehnungsbescheid dargelegten Gründen aus, dass das Gericht im Beschluss vom 5. April 2005 ausschließlich über die Verpflichtung zur Aufnahme der Tochter der Kläger in die Realschule in T. entschieden habe, daraus jedoch keine Verpflichtung zur Übernahme der notwendigen Fahrkosten durch den Beklagten herzuleiten sei. 7 Die Kläger haben rechtzeitig Klage erhoben. Sie halten an ihrer Auffassung fest und wiederholen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. 8 Die Kläger beantragen, 9 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 21. April 2005 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2005 zu verpflichten, die Schülerfahrkosten zum Besuch der Städtischen Realschule T. für die Tochter L. ab dem 8. April 2005 zu erstatten. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er verweist auf die Begründung des Widerspruchsbescheides. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des Eilverfahrens 9 L 155/05 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. 16 Der Bescheid des Beklagten vom 21. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrte Übernahme der Fahrkosten ihrer Tochter zum Besuch der Städtischen Realschule T. durch den Beklagten. 17 Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten sind die §§ 1 Abs. 3, 2 und 7 des Schulfinanzgesetzes (SchFG) in Verbindung mit den Vorschriften der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) jeweils in der bis zum 1. August 2005 geltenden Fassung bzw. § 97 Abs. 1 und 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) in Verbindung mit den Vorschriften der Schülerfahrkostenverordnung in der Fassung vom 16. April 2005. Nach §§ 5 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1 SchfkVO besteht ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten dem Grunde nach für den Schulweg zur nächstgelegenen Schule. Nächstgelegene Schule ist gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 SchfkVO für Schüler der nicht bereits in § 9 Abs. 1 und 2 SchfkVO angeführten Schulen, wenn - wie vorliegend - kein Schuleinzugsbereich gebildet worden ist, die Schule der gewählten Schulform, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. 18 Danach ist im vorliegenden Fall die nächstgelegene Realschule die in O. . Sie liegt näher zur Wohnung der Kläger als die Städtische Realschule T. und ist für Schüler aus dem Stadtgebiet I. ohne Kostenaufwand zu erreichen, da der Schulträger für sie einen Schülerspezialverkehr eingerichtet hat, dessen Nutzung für die Schüler kostenfrei ist. Dem Besuch der Schule stehen auch keine schulorganisatorischen Gründe im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 2 SchfkVO entgegen. 19 Schulorganisatorische Gründe in diesem Sinne sind gemäß Ziff. 9.32 der Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Schülerfahrkostenverordnung (VVzSchfkVO) alle Maßnahmen, die von einem Schulträger oder der Schule im Rahmen der zustehenden Organisationsbefugnisse zur Regelung des Schulbesuchs getroffen werden; beispielhaft führt die Vorschrift Gründe der Aufnahmekapazität, der Zusammen-fassung von Hauptschülerinnen und -schülern aus Zuwanderungsfamilien in Vorbereitungsklassen ungeachtet bestehender Schuleinzugsbereichsregelungen sowie die Entlassung von einer Schule auf. Dazu gehört auch die Festlegung der Zahl der Klassen und der Anzahl der Schüler pro Klasse auf der Grundlage der dazu ergangenen gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften ebenso wie die darauf abgestellte Entscheidung über die Aufnahme eines Schülers, 20 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19. Oktober 2000 - 19 E 113/00 -, juris; Urteil vom 14. August 1979 - 8 A 1716/77 -, juris. 21 Eine Maßnahme dieser Art zur (verbindlichen) Regelung des Schulbesuchs ist vorliegend mit der Entscheidung der Realschule O. , in bestimmten Räumlichkeiten Unterricht zu erteilen, nicht getroffen worden. 22 Es sind vom Schulträger oder der Leitung der Schule im Rahmen der Organisationsbefugnisse zur Regelung des Schulbesuchs auch keine Umstände verursacht worden, die zu den schulorganisatorischen Gründen im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 2 SchfkVO gerechnet werden könnten, 23 vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2000 - 19 E 113/00 -, juris. 24 Dies würde ein Verhalten im Zusammenhang mit den Organisationsbefugnissen zur Regelung des Schulbesuchs voraussetzen, wie etwa die Auskunft, dass die Aufnahmekapazität der Schule erschöpft sei. Ein derartiges, auf die Regelung des Schulbesuchs gerichtetes Verhalten, ist durch die Realschule in O. jedoch nicht erfolgt. Schulorganisatorische Gründe beruhen auf den Zugang zur Schule nach außen, 25 vgl. Schlaf, "Das Recht der Schülerfahrkosten in Nordrhein- Westfalen", Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1991, 366, 369, 26 regelnden Maßnahmen oder Ursachensetzungen. Der Zugang zur Realschule in O. ist durch das Verhalten des Schulträgers bzw. der Schule nicht nach außen begrenzt worden. 27 Es liegt auch kein Fall des § 9 Abs. 6 SchfkVO (ab 1. August 2005: § 9 Abs. 5 SchfkVO) vor, wonach schulorganisatorische Gründe im Sinne des Abs. 3 der Vorschrift dem Besuch der nächstgelegenen Schule auch dann entgegenstehen, wenn ein damit verbundener Schulwechsel nach dem erreichten Stand der Schullaufbahn die Ausbildung wesentlich beeinträchtigen würde. Denn diese Vorschrift betrifft die Frage des Schulwechsels zum Besuch der nähergelegenen Schule, während es vorliegend um den Wechsel von dieser Schule zu einer entfernter gelegenen geht. Anderes gilt auch nicht für das Schuljahr des Besuchs der Abschlussklasse. Zwar bestimmt Ziff. 9.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 9 Abs. 5 SchfkVO in der im Schuljahr 2006/2007 geltenden Fassung, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung bei einem Wechsel in der Abschlussklasse vorläge. Hiervon erfasst wird jedoch nur ein Wechsel, der im Laufe des Abschlussschuljahres erforderlich werden würde, nicht aber der Fall, dass ein Wechsel zur nächst- gelegenen Schule bereits vorher notwendig gewesen wäre, um Schülerfahrkosten erstattet bekommen zu können. Dies folgt nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut, sondern wird auch durch die Entstehungsgeschichte besagter Bestimmung bestätigt. Anlass für die Regelung in der Schülerfahrkostenverordnung war nämlich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausbildungsförderungsrecht, 28 vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1990 - 17 A 507/89 -, juris; Lieberich/Rombey, Schülerfahrkosten und Schülerbeförderung in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 1980, § 9 Rn 13, 29 wonach es auf einen Wechsel in dem dort maßgeblichen Schuljahr ankommt. 30 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Dezember 1978 - V C 49.77 -, Amtliche Entscheidungssammlung Bd. 57, S. 198. 31 Dem Besuch der Realschule in O. stehen auch keine Gründe in Analogie zu den in § 9 Abs. 3 Satz 2 SchfkVO geregelten schulorganisatorischen Gründen entgegen. 32 Dabei lässt die Kammer dahinstehen, ob nicht grundsätzlich eine einschränkende Auslegung geboten ist, 33 vgl. in diesem Sinne Schlaf, a.a.O., S. 366. 34 Die analoge Anwendung einer Vorschrift erfordert jedenfalls eine Regelungslücke; es müssen vergleichbare Umstände vorliegen und die Notwendigkeit einer Regelung bestehen. Letzteres ist vorliegend bereits fraglich, weil schon die Notwendigkeit einer Schülerfahrkostenerstattung an sich zweifelhaft ist. Im Rahmen der Leistungs-verwaltung kommt dem Gesetz- oder Verordnungsgeber ein weitgehender Regelungsspielraum zu. Er könnte sogar eine Übernahme von Schülerfahrkosten insgesamt völlig ausschließen, ohne dass dies das Recht auf freie Schulwahl berührte und als verfassungswidrig zu qualifizieren wäre, 35 vgl. zu Ausbildungskosten allgemein OVG NRW, Urteil vom 14. September 1979 - V A 968/78 -, tlw. abgedruckt in Lieberich/Rombey, a.a.O., Anh. III, 11. 36 Die Notwendigkeit einer Regelung ergibt sich auch nicht mit Blick auf den Beschluss der Kammer in dem auf vorläufige Aufnahme in die Städtische Realschule T. gerichteten Eilverfahren vom 5. April 2005. Die dieser Entscheidung zugrunde liegende Vorschrift des § 6 der Allgemeinen Schulordnung besitzt keine Relevanz bezüglich der Frage der Schülerfahrkostenerstattung, 37 vgl. für die Entscheidung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 Schulverwaltungs-gesetz: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 3. März 2000 - 1 K 5489/99 -, NRWE (www.service.nrw.de). Letzlich kann die Frage der Notwendigkeit einer Regelung dahingestellt bleiben, denn es liegt jedenfalls keine den in der Schülerfahrkostenverordnung geregelten schulorganisatorischen Gründen vergleichbare Situation vor. Die Regelung, in welchen Räumen Schüler unterrichtet werden, betrifft den innerorganisatorischen Bereich der Schule. Sie richtet sich zudem nicht gezielt auf einzelne Schüler oder bestimmte Gruppen von Schülern, um deren Schulbesuch zu ermöglichen oder auszuschließen. 38 Ein Anspruch auf die begehrte Fahrkostenerstattung ergibt sich schließlich nicht aus § 9 Abs. 7 SchfkVO (ab 1. August 2005: § 9 Abs. 6 SchfkVO). Nach dieser Vorschrift werden, wenn eine andere als die nächstgelegene öffentliche Schule im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung besucht wird, Schülerfahrkosten vom Schulträger der besuchten Schule nur bis zur Höhe des Betrages übernommen, der beim Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule anfallen würde. Da für den Besuch der Realschule O. wegen des vom Schulträger eingerichteten Schüler- spezialverkehrs für Schüler aus dem Stadtgebiet I. keine Kosten anfallen würden, scheidet eine Übernahme fiktiver Schülerfahrkosten für den Besuch einer anderen Schule aus. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 40 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 41 Die Berufung ist gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, was unter schulorganisato-rischen Gründen i. S. v. § 9 Abs. 3 Satz 2 SchfkVO zu verstehen ist und ob in Fällen wie dem vorliegenden eine analoge Anwendung der Vorschrift zum Tragen kommen könnte, ist klärungsbedürftig und hat über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.