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Beschluss

1 L 455/07

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2008:0206.1L455.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der in der Hauptsache gestellte Antrag des Antragstellers, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle "des/der Oberstudiendirektors/in als Leiter/in einer beruflichen Schule der Besoldungsgruppe A 16 BBesO" am Berufskolleg F. des Schulverbandes in der Städteregion Aachen mit einem anderen Mitbewerber zu besetzen und ihm aufzugeben, alles zu unterlassen, was eine Ernennung und Beförderung eines Mitbewerbers in die vorgenannte Stelle bewirken könnte, bis über die Bewerbung des Antragstellers um diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden und eine Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der erneuten Entscheidung an den Antragsteller abgelaufen ist, 4 hat keinen Erfolg. Der Antragsteller kann insoweit - wie der Antragsgegner zutreffend gesehen hat - einen Anordnungsgrund nicht geltend machen. Bislang ist weder eine Auswahlentscheidung getroffen worden noch liegen aktuelle dienstliche Beurteilungen der (anderen) Bewerber vor. Bei dieser Sachlage ist mit einer zeitnahen Ernennung und Beförderung eines der Beigeladenen nicht zu rechnen. 5 Der Antragsteller kann auch mit dem hilfsweise gestellten Antrag, 6 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller zu dem Auswahlverfahren um die Besetzung der Stelle "des/der Oberstudiendirektors/in als Leiter/in einer beruflichen Schule der Besoldungsgruppe A 16 BBesO, am Berufskolleg F. des Schulverbandes in der Städteregion Aachen zuzulassen, 7 nicht durchdringen. Dabei ist schon fraglich, ob dieses Begehren in einem Hilfsverhältnis zu dem Hauptantrag steht; der Erfolg dieses Begehrens wäre natürlich Voraussetzung dafür, dass der Hauptantrag überhaupt Erfolg haben könnte. Diese Problematik kann jedoch dahinstehen. Der Antragsteller hat zwar das Vorliegen eines für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat nämlich unter dem 12. September 2007 die Bewerbung des Antragstellers vom 7. September 2007 auf die o.g. Schulleiterstelle mit der Begründung nicht zugelassen, in seiner Person seien die in § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW geforderten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Den dagegen unter dem 18. September 2007 erhobenen Widerspruch des Antragstellers hat der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2007 zurückgewiesen. Der Antragsgegner beabsichtigt nach alledem, das Bewerbungsverfahren ohne Berücksichtigung des Antragstellers fortzuführen, mit der Folge, dass diesem für den Fall der Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung wesentliche, schlechthin unzumutbare Nachteile entstehen könnten. 8 Er hat indes keinen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach vorgenannten Vorschriften gleichfalls erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Entscheidung des Antragsgegner, den Antragsteller nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Für das Bestehen eines Anordnungsanspruches kommt es analog zu den Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung einer Beförderungsplanstelle im Ergebnis darauf an, ob es nach dem gegenwärtigen erkennbaren Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die von dem Dienstherrn getroffene Zulassungsentscheidung zulasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Dieser Anspruch enthält vor allem das Recht, dass im Falle von Bewerbungskonkurrenzen um Beförderungen die Auswahl durch den Dienstherrn unter Berücksichtigung des durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungskräftig verbürgten, in § 7 Abs. 1 LBG NRW einfachgesetzlich geregelten Grundsatzes der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) vorgenommen wird. Vor diesem Hintergrund ist auch der Zulassungsanspruch - wiederum wie der Beförderungsanspruch - nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig, ohne dass es darauf ankommt, ob der um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchende übergangene Bewerber im Ergebnis zwingend seinen Konkurrenten hätte vorgezogen werden müssen, 9 vgl. zum Beförderungsanspruch: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 16. Dezember 2003 - 1 B 2117/03 -, juris. 10 Die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen, entspricht nach Einschätzung der Kammer den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers daher aller Voraussicht nach nicht. 11 Der Antragsteller erfüllt nicht die in § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW normierten Vorgaben für eine Zulassung zum Auswahlverfahren. Nach dieser Vorschrift kann die obere Schulaufsichtsbehörde der Schulkonferenz Lehrerinnen und Lehrer der betroffenen Schule als geeignete Personen für die Stelle des Schulleiters oder der Schulleiterin nur dann benennen, wenn sie vor ihrer Tätigkeit an dieser Schule in mindestens einer anderen Schule oder in der Schulaufsicht gearbeitet und damit ihre Verwendungsbreite nachgewiesen haben. Der Antragsteller, der bereits seit dem 1. August 1974 bis zum 10. Juni 1975 während der Referendarzeit und dann ununterbrochen ab seiner Ernennung zum Studienrat z.A. am 1. August 1975 an den (damals) Berufsbildenden Schulen in F. tätig ist, beruft sich insoweit auf die im Rahmen der Referendarausbildung von Ende 1973 bis Sommer 1974 erbrachte Lehrtätigkeit am Berufskolleg G VII In Köln-Deutz und eine Aushilfslehrtätigkeit am H. -T. -Gymnasium in Aachen von November 1972 bis März 1973 vor Beginn der Referendarzeit. Diese Tätigkeiten sind jedoch nach Überzeugung der Kammer nicht im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW berücksichtigungsfähig. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die Bestenauslese gerade bezogen auf die Besetzung der höherwertigen und anspruchsvollen Schulleiterstellen durch den Nachweis einer ausreichend breiten Verwendung zu gewährleisten und zu sichern, kommt - neben der gleichgestellten Tätigkeit in der Schulaufsicht - nur eine hauptberufliche Tätigkeit als Lehrer bzw. als Lehrkraft von nicht nur untergeordneter - auch zeitlicher - Bedeutung als maßgeblich in Betracht. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Das Kriterium der Verwendungsbreite, das sich auf Aspekte der Befähigung und Eignung bezieht, soll Aufschluss darüber geben, ob und inwieweit der jeweilige Bewerber die für die beabsichtigte Beförderung die Beurteilungsgrundlage bildende Tätigkeit in unterschiedlichen Funktionen, jedenfalls aber unter unterschiedlichen Rahmenbedingungen unter Beweis gestellt hat. Es ist darüber hinaus auch eignungsrelevant, weil die Einarbeitung und Eingewöhnung in ein neues Tätigkeits(um)feld zugleich eine erhöhte Belastung mit sich bringt und regelmäßig an die geistige Beweglichkeit auch höhere Anforderungen stellt. 12 Vgl. m.w.N.: Sächsisches Oberverwaltungsgericht (SächsOVG), Beschluss vom 13. September 2006 - 3 BS 111/06 -, juris. 13 Dieser gesetzlichen Zielsetzungen entspricht nicht nur die vom Antragsgegner herangezogene amtliche Begründung in der Landtagsdrucksache 14/2122, die die (allein) Ausbildungszwecken dienende - auch selbständige - Lehrtätigkeit von Studienreferendarinnen und -referendaren ausschließt, sondern auch die Erlasslage zum § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW, die einen mindestens einjährigen Einsatz des Bewerbers mit mindestens der Hälfte der Arbeitszeit fordert. Auch dass die wahrgenommen Aufgaben dabei mit der Tätigkeit einer Lehrkraft vergleichbar sein müssen, geht damit konform. Nach diesen Grundsätzen scheidet die nicht nur in zeitlicher Hinsicht untergeordnete Tätigkeit des Antragstellers als Aushilfslehrer während seiner Studienzeit ebenso aus wie die im Rahmen der Referendarausbildung erbrachte Lehrtätigkeit. 14 Das Gericht hat auch keine Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelung des § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW mit dem Grundgesetz. Sie widerspricht insbesondere nicht den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG. 15 Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltslos gewährleistet, weshalb der Vorschrift keine, auch keine weiteren Strukturprinzipien des öffentlichen Dienstes entnommen werden können, die den Geltungsanspruch des Leistungsgrundsatzes relativieren. Andere Belange, d.h. solche, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Bewerberauswahl zur Besetzung öffentliche Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen außerhalb des Art. 33 Abs. 2 GG Verfassungsrang eingeräumt ist. Danach gibt Art. 33 Abs. 2 GG die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl abschließend vor. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. 16 vgl. m.w.N.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23/03 - NVwZ 2005, 457. 17 Der Begriff der fachlichen Leistung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG zielt auf die Arbeitsergebnisse des Beamten bei Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, auf Fachwissen und Fachkönnen ab. Mit dem Begriff der Befähigung werden die allgemein für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung umschrieben. Der Begriff der Eignung im engeren Sinne erfasst schließlich Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften. 18 Vgl. u.a. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 20. April 2004 - 1 BvR 838/01 u.a.- , NJW 2004, 1935. 19 Das in § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG in den Vordergrund gerückte Merkmal der Verwendungsbreite gehört - wie oben ausgeführt - zu den leistungsbezogenen, weil sich auf Aspekte der Befähigung und Eignung beziehenden Gesichtspunkten. Aus diesem Grunde ist es nach dem o.a. Maßstab nicht nur dem Dienstherrn im Einzelfall, sondern auch dem Gesetzgeber unbenommen, diesen leistungsbezogenen Gesichtspunkt bei der Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auch zu berücksichtigen. 20 Die Entscheidung, der Verwendungsbreite in gewissen Konstellationen sogar ein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen, steht dabei im weiten Ermessen des Gesetzgebers. Dafür, dass dieses gesetzgeberische Ermessen für die Bewerberauswahl bei zu besetzenden Schulleiterstellen nicht sachgerecht oder sogar willkürlich ausgeübt worden wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Es handelt sich bei den Schulleiterstellen nämlich um an die fachliche, geistige und persönliche Flexibilität des Bewerbers hohe Ansprüche stellende Position. Gerade diese Fähigkeiten sind aber bei einer vorausgehenden breiten Verwendung und der damit einhergehenden notwendigen Eingewöhnung an ein anderes Schulumfeld regelmäßig in höherem Maße zu erwarten als bei einem langjährigen Einsatz allein an einer, nämlich der betroffenen Schule. Die abweichende Behandlung von Bewerbern aus anderen Schulen ist auch nicht als willkürlich anzusehen. Solche Bewerber zeigen nämlich mit der Bewerbung und dem damit nicht nur in Kauf genommenen, sondern ausdrücklich angestrebten Schulwechsel ihre Bereitschaft, sich einer neuen Herausforderung zu stellen und flexibel anzupassen. 21 Der Antragsteller wird durch die gesetzgeberische Entscheidung auch nicht unverhältnismäßig getroffen. Ihm steht nämlich - worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist - der Weg offen, sich auf eine Schulleiterstelle an einer anderen Schule zu bewerben, mit der Folge, dass die allein Hausbewerbungen betreffende Einschränkung des § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW für ihn nicht greifen würde. Aus diesem Grunde bedarf es aus rechtlichen Gründen auch nicht zwingend einer Ausnahmeregelung. Der Antragsteller kann eine günstige Beurteilung seines Anliegens auch nicht deshalb begehren, weil er sich nicht frühzeitig auf das jetzt ausschlaggebende Kriterium hat einstellen können. Denn die Verwendungsbreite eines Bewerbers war auch schon vor der Gesetzesänderung als leistungsbezogenes Merkmal anerkannt. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf §§ 63, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens die Hälfte des sogenannten Auffangwertes angemessen erscheint. Wegen des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen Haupt- und Hilfsantrag hält die Kammer eine gesonderte streitwertmäßige Berücksichtigung des Hilfsantrags nicht für erforderlich.