Urteil
1 K 106/07
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2008:0124.1K106.07.00
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Tenor
Die Verfügung der Beklagten vom 8. September 2006 über die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Verfügung der Beklagten vom 8. September 2006 über die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die 37-jährige Klägerin steht als Posthauptschaffnerin im Dienst der Beklagten. In der Vergangenheit wurde sie als Briefzustellerin im Bereich der ZSPL E. beschäftigt. Anlässlich einer polizeilichen Durchsuchung ihrer Wohnung am 7. September 2006, bei der die bei der Beklagten beschäftigten Herren G. und M. zugegen waren, wurden ca. 1.300 Werbe-Einwurfsendungen und ca. 1.660 Briefsendungen und Postkarten in ihrer Wohnung sichergestellt. Noch an Ort und Stelle verfasste die Klägerin handschriftlich ein Kündigungsschreiben zum Ablauf desselben Tages. Daraufhin entließ die Niederlassung BRIEF Köln der Beklagten die Klägerin gemäß § 30 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) mit Ablauf des 9. September 2006 aus dem Dienst. Mit Schreiben vom 13. September 2006 zog die Klägerin den Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 BBG zurück. Ihre Prozessbevollmächtigten legten ein fachärztliches Attest der Ärztin für Psychiatrie, Psychotherapie der Rheinischen Kliniken E. des Landschaftsverbandes Rheinland vom 26. September 2006 vor, wonach die Klägerin sich seit dem 8. September 2006 in dortiger stationärer Behandlung befand und aus ärztlich-psychiatrischer Sicht davon auszugehen sei, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, die Konsequenzen ihrer Kündigung abzusehen. Mit Verfügung vom 28. September 2006 stellte sich die Beklagte (Niederlassung BRIEF Köln) auf den Standpunkt, dass die Rücknahme des Entlassungsantrags erst nach Vollzug der Entlassungsverfügung erfolgt und deshalb unbeachtlich sei. Hiergegen legte die Klägerin am 3. November 2006 Widerspruch ein, der von der Beklagten nicht beschieden wurde. Die Klägerin hat am 2. Februar 2007 Klage erhoben. Sie wendet sich gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und meint, es habe bereits an einem rechtswirksamen Verlangen nach § 30 BBG gefehlt. Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung der Rheinischen Landesklinken sei sie bei der entsprechenden Antragstellung nämlich nicht geschäftsfähig gewesen. Auch sei sie über die Rechtsfolgen eines Entlassungsantrags nicht hinreichend belehrt worden. Eine Aufklärung über die Rechtsfolgen ihres Antrags sei umso mehr erforderlich gewesen, als den Beschäftigten der Beklagten bei der Entgegennahme des Entlassungsantrages ihr Gesundheitszustand nicht verborgen gewesen sei. Die als "übereilt" zu bezeichnende Aushändigung von Entlassungsverfügung und Entlassungsurkunde schon am Folgetag mache deutlich, dass man ihr keine Chance habe lassen wollen. Mit ihrer Schwester sei sie am Tag nach der Wohnungsdurchsuchung in die Rheinischen Landesklinken gefahren, wo sie längere Zeit stationär behandelt worden sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 8. September 2006 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Klägerin habe einen wirksamen Entlassungsantrag nach § 30 BBG gestellt. Am Tag der Wohnungsdurchsuchung habe sie entgegen ihrer Darstellung nicht den Eindruck gemacht, als ob sie sich der Konsequenzen ihres Antrags nicht bewusst gewesen wäre. Vielmehr habe sie im Beisein der zugezogenen Zeugen, des Leiters des ZSPL E. , Herrn H. G. , und des Angehörigen der Konzernsicherheit, Herrn H1. M. , noch an Ort und Stelle erklärt, dass ihr Verhalten nicht in Ordnung gewesen sei, es sich um "Postunterdrückung" handele und sie dadurch ihren Arbeitsplatz verlieren werde. Diese Einsicht habe sie dazu bewogen, ein Kündigungsschreiben zu verfassen. Insgesamt habe sie einen "ganz normalen, verständlichen Eindruck" vermittelt und wiederholt betont, dass ihr die gesamte Sache unangenehm sei. Aus den Unterlagen der Kriminalpolizei gehe nicht hervor, dass die ermittelnde Kommissarin eine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung der Klägerin erkannt hätte. Auch die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen der Rheinischen Landeskliniken seien nicht geeignet, eine Geschäftsunfähigkeit der Klägerin zu begründen. Es möge sein, dass die Klägerin ärztlicher Hilfe bedurft und sich deshalb zu Recht in die Rheinischen Landeskliniken begeben hätte. Nicht jede längerfristige stationäre Behandlung wegen einer psychiatrischen Erkrankung bedeute aber, dass sich der Patient in einem die Geschäftsfähigkeit ausschließenden krankhaften Zustand befunden habe. Demgemäß sei die Entlassungsverfügung zu Recht erfolgt. Die Rücknahme des Entlassungsantrags am 13. September 2006 sei erst nach Vollzug der Verfügung erfolgt und deshalb verspätet und rechtlich unbeachtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegen-stand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Die Verfügung der Beklagten vom 8. September 2006 über die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Verfügung richtet sich nach § 30 BBG. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift kann der Beamte jederzeit seine Entlassung verlangen. Nach Abs. 2 ist die Entlassung für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Hiernach handelt es sich bei der Entlassung auf Antrag (Verlangen) um einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt, vgl. Plog/Wiedow/Lehmhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamten-gesetz, § 30 Rdnr. 1. Für dessen Wirksamkeit bedarf es mithin eines schriftlichen Antrags, vgl. § 30 Abs. 1 Satz 2 BBG. Dabei setzt ein rechtswirksamer Entlassungsantrag die Handlungsfähigkeit des Beamten im Sinne des § 12 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und damit grundsätzlich seine Geschäftsfähigkeit nach den §§ 104 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches voraus. Ist auf den Antrag eines nicht handlungsfähigen Beamten die Entlassung ausgesprochen worden, fehlt es von vornherein an einer wirksamen Entlassungsverfügung, falls sie dem Beamten persönlich bekannt gegeben worden ist und er weiterhin handlungsunfähig war, vgl. Plog/Wiedow/Lehmhöfer/Bayer, a. a.O., § 30 Rdnr. 2 und § 33 Rdnr. 5a. An der Handlungsfähigkeit der Klägerin am 7. und 8. September 2006 bestehen erhebliche Zweifel. Am 7. September fand in ihrer Wohnung die kriminalpolizeiliche Hausdurchsuchung statt. Diese wurde von einer Kriminalbeamtin in Anwesenheit des Dienstvorgesetzten der Klägerin und eines Mitarbeiters des behördeninternen Sicherheitsdienstes durchgeführt. Am Tag darauf erfolgte ihre Aufnahme in die Rheinischen Kliniken E. , wo die Diagnose einer Anpassungsstörung (ICD 10: F 43.28) und sonstige abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle (ICD 10: F 63.8) gestellt wurde. Nach Ansicht der behandelnden Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Frau Dr. med. M. N. , war die Klägerin im Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens über ihre "Kündigung" geschäftsunfähig. Hiernach spricht Vieles für die Annahme, dass sie an diesen Tagen gesundheitlich weder in der Lage gewesen ist, einen wirksamen Entlassungsantrag zu stellen, noch einen solchen entgegenzunehmen. Mögliche Zweifel an einer danach anzunehmenden Geschäftsunfähigkeit musste die Kammer aber nicht abschließend aufklären, weil die Entlassungsverfügung bereits aus einem anderen Grund rechtswidrig ist. Gemäß § 79 BBG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, Sorge zu tragen. Es schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter. Diese Fürsorgepflicht kann den Dienstherrn im Einzelfall daran hindern, einem Entlassungsantrag vor Verstreichen einer gewissen Überlegungszeit und ggf. auch vor einer eingehenden Aufklärung des Beamten über die rechtlichen Folgen seines Antrags stattzugeben, vgl. Plog/Wiedow/Lehmhöfer/Beier, a. a. O., § 30 Rdnr. 4b; ebenso: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.12.2004 - 2 ME 1245/04 -, juris. Inhalt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist es u.a., Erkrankungen und Ausnahmezuständen des Beamten, und zwar auch seelischen Erkrankungen, Irritationen, Affekten und vorübergehenden seelischen Unausgeglichenheiten, wohlwollend und fürsorglich Rechnung zu tragen. Deshalb kann es dieser Fürsorgepflicht widersprechen, wenn der Dienstherr einen Entlassungsantrag annimmt, den der Beamte offensichtlich im Zustand heftiger seelischer Erregung gestellt hat, sofern nach den Umständen angenommen werden muss, dass er ihn bei reiflicher Überlegung nicht gestellt hätte, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. April 1969 - II C 97.65 -, BVerwGE 32, S. 1 (3). So liegt der Fall zur Überzeugung der Kammer hier. Am Tag der Wohnungsdurchsuchung durch die Kriminalpolizei befand sich die Klägerin in einem derartigen Zustand heftiger Erregung, der ein bedachtes Handeln und eine wohlüberlegte Erklärung zur Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit nicht zuließ. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Erläuterung, dass eine kriminalpolizeiliche Wohnungsdurchsuchung vor dem Hintergrund des Verdachts der Unterschlagung, des Betrugs, der Verletzung des Briefgeheimnisses und von Privatgeheimnissen sowie ähnlicher Delikte für eine bis dahin nicht strafrechtlich in Erscheinung getretene Beamtin eine außergewöhnliche Situation darstellte. Hinzu kommt, dass anlässlich der Durchsuchung ihrer Wohnung der katastrophale und für jeden unbefangenen Betrachter unhaltbare Zustand der Wohnung offenbar wurde. Insofern lassen die Übersichtsaufnahmen in der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte keinen Zweifel daran, dass die Wohnung - wie auch Frau Dr. N. in ihrer Stellungnahme vom 7. August 2006 herausstellt - massiv vermüllt und schmutzig und kein Zimmer mehr benutzbar war. Die Klägerin litt offenbar an einem sog. "Messiesyndrom", das anlässlich der Wohnungsdurchsuchung offengelegt wurde. Letztere geschah ohne jede Vorbereitung der Klägerin und in Gegenwart ihres Dienstvorgesetzten. In einer derartigen Situation durfte die Beklagte bzw. durften die für sie handelnden Beamten nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Klägerin einen Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auch dann gestellt hätte, wenn ihr hinreichend Zeit zu einer reiflichen Überlegung und zum Überdenken der sich daraus ergebenden dienstrechtlichen Situation gegeben worden wäre. Stattdessen ließen es die Mitarbeiter der Beklagten nach ihrer eigenen Darstellung zu, dass die Klägerin auf einem in der Unordnung herumstehenden Bügelbrett auf der karierten Seite eines Schreibblockes (mit Aufdruck einer sog. "Diddl-Figur") ein "Kündigungsschreiben" aufsetzte. Berücksichtigt man weiter die Notwendigkeit einer stationären psychiatrischen Behandlung der Klägerin in den Rheinischen Kliniken E. und die Stellungnahme der sie dort behandelnden Ärztin hätte die Klägerin bei angemessener Beratung und reichlicher Überlegung aller Voraussicht nach keinen Antrag auf Entlassung, sondern auf Versetzung in den Ruhestand gestellt. In einem solchen Fall wäre die Beklagte bei Erkenntnis der Beeinträchtigung des körperlichen und seelischen Zustands der Klägerin unter Fürsorgegesichtspunkten gehalten gewesen, sie weiterhin angemessen zu betreuen, insbesondere ihre Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen und ihr ggf. - bei Vorliegen entsprechender gesetzlicher Voraussetzungen - unter Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit eine Versorgung zukommen zu lassen. Eine umfassende und sorgfältige Aufklärung des Gesundheitszustands der Klägerin wäre der Beklagten auch ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei der Klägerin um eine Beamtin auf Lebenszeit handelt, die einen starken Schutz vor vorzeitiger Beendigung des Beamtenverhältnisses genießt, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1969 - II C 97.65 -, a. a. O., S. 2, fällt der Zeitraum, der für eine eingehende Aufklärung des für eine Beendigung des Beamtenverhältnisses erforderlichen Sachverhalts angefallen wäre, nicht maßgeblich ins Gewicht. Insbesondere widerspricht es aber der Fürsorgepflicht, wenn die Beklagte - wie hier geschehen - die Entlassungsverfügung unverzüglich am Tag nach der von der Klägerin erbetenen "Kündigung" ausspricht. Dies lässt bei verständiger Würdigung aller Umstände nur den Schluss zu, dass die Beklagte sich von der Klägerin in jedem Fall trennen wollte. Mit Blick auf die dargelegten Umstände am Tag des Entlassungsgesuchs wäre es aber geboten gewesen, die Klägerin über die Rechtsfolgen ihres Handeln zu beraten. Auch wenn eine solche Beratungspflicht nicht grundsätzlich bestehen mag, Vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.1969 - II C 110/67-, BVerwGE 34, 168; Plog/Wiedow/Lehmhöfer/Bayer, a.a.O., Rdnr. 4b, können es die Umstände des Einzelfalles gebieten, den Beamten über die Folgen der Entlassung zu belehren oder den Entlassungsantrag mit ihm zu besprechen, solange die Rücknahmefrist des § 30 Abs. 1 Satz 2 BBG noch nicht abgelaufen ist. Solche Umstände lagen hier vor. Auf die Beantwortung der weiteren Frage, ob die Klägerin ihren Entlassungsantrag mit Schreiben vom 13. September 2006 wirksam zurückgenommen hat, kommt es deshalb nicht mehr an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.