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Urteil

9 K 1391/06.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2008:0114.9K1391.06A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin - serbische Staatsangehörige - stammt aus dem Kosovo und gehört zur Minderheit der Roma. Ihren Angaben zufolge ist sie nach Roma-Art mit dem in Jülich wohnenden Herrn Robert Berisha verheiratet. 3 Sie reiste am 10. Juni 2005 in das Bundesgebiet ein und wurde ausweislich des Verwaltungsvorganges des Bundesamtes am 13. Juni 2005 in Düsseldorf als Asylbewerberin belehrt und erhielt eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende mit der Aufforderung, bei der für sie zuständigen Aufnahmeeinrichtung in Karlsruhe vorzusprechen. Nach ihren Angaben in der eidesstattlichen Versicherung vom 22. September 2005 in Düren suchte sie unter dem 16. Juni 2005 die Landesaufnahmestelle Karlsruhe als Asylsuchende auf, sei dort aber wegen ihrer psychischen Angstzustände nicht geblieben, sondern habe sich zu ihrem Lebensgefährten nach Jülich begeben. Sie sei damals auch schwanger gewesen. 4 Aufgrund mehrfacher Hinweise des Bundesamtes, dass bislang kein wirksamer Asylantrag vorliege, erklärte die Klägerin in ihrem Schreiben vom 14. Juni 2006 - am gleichen Tage an die Außenstelle Karlsruhe des Bundesamtes gefaxt -, dass sie hiermit einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte stelle und um die Mitteilung eines Anhörungstermins bitte. In diesem am 20. Juni 2006 in Karlsruhe durchgeführten Termin erklärte die Klägerin ausdrücklich, dass sie keinen Asylantrag für sich und ihr neugeborenes Kind stellen wolle, da sie nicht in der Aufnahmeeinrichtung Karlsruhe verbleiben möchte und dass sie sich über etwaige ausländerrechtliche Konsequenzen durch die zuständige Ausländerbehörde im Klaren sei. 5 Mit Bescheid vom 30. August 2006 - abgesandt als Einschreiben am 31. August 2006 - stellte daraufhin das Bundesamt unter Einstellung des Asylverfahrens fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen und drohte der Klägerin für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise die Abschiebung nach Serbien (Kosovo) oder einen anderen aufnahmebereiten oder -verpflichteten Staat an. 6 Die Klägerin hat am 14. September 2006 Klage erhoben und macht geltend, dass es für den Bescheid vom 30. August 2006 keine Rechtsgrundlage gebe, da kein wirksamer Asylantrag gestellt worden sei. Zwar habe sie sich am 14. Juni 2006 mit einem Asylgesuch an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gewandt, von wo sie aber den Hinweis erhalten habe, dass derzeit kein wirksamer Asylantrag vorliege. Es liege auch deshalb kein wirksamer Asylantrag vor, weil dieser nämlich persönlich zu stellen sei. Dies sei nicht geschehen. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Bescheid des Bundesamtes vom 30. August 2006 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie nimmt auf die angefochtene Entscheidung Bezug. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Serbien (Kosovo) sind in das Verfahren eingeführt worden. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage ist unbegründet. 15 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 30. August 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 16 Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes ist § 32 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG). Danach stellt das Bundesamt im Falle der Antragsrücknahme in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. 17 Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Klägerin hat einen Asylantrag gestellt und diesen bei ihrer Anhörung am 20. Juni 2006 in Karlsruhe ausdrücklich zurückgenommen. 18 Nach § 13 Abs. 1 AsylVfG liegt ein Asylantrag vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm die in § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Gefahren drohen. Der Asylantrag ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. 19 Nach der hierzu vorliegenden Rechtsprechung, 20 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 3. Dezember 1997 - 1 B 219/97 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1998, 264, 21 bewirkt das Vorliegen eines Asylantrags im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG (Asylgesuch), dass allein das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) über den geltend gemachten Schutzanspruch zu entscheiden hat. Von einem solchen Asylgesuch ist der Asylantrag i. e. S. zu unterscheiden, der gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG bei der für die Aufnahmeeinrichtung zuständigen Außenstelle des Bundesamtes zu stellen ist, in den Fällen des § 14 Abs. 2 AsylVfG beim Bundesamt selbst. Mit der Antragstellung beginnt das Verfahren beim Bundesamt. 22 Ein solcher förmlicher Asylantrag liegt hier vor. Letztlich kann offenbleiben, ob die Klägerin einen Asylantrag bereits am 16. Juni 2005 gestellt hat, als sie nach ihren Angaben in der eidesstattlichen Versicherung vom 22. September 2005 sich an diesem Tag als Asylsuchende in Karlsruhe bei der Landesaufnahmestelle gemeldet habe, dort aber wegen ihrer psychischen Angstzustände nicht geblieben, sondern zu ihrem Lebensgefährten nach Jülich gereist war. Denn die Klägerin hat am 14. Juni 2006 bei der Außenstelle Karlsruhe des Bundesamtes ausdrücklich einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte gestellt und um die Mitteilung eines Anhörungstermins gebeten. Damit sind die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfüllt, denn der Asylantrag ist bei der Außenstelle des Bundesamtes gestellt worden, die der für die Aufnahme der Klägerin zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Dass sie sich aus persönlichen Gründen nicht in diese Aufnahmeeinrichtung, sondern zu ihrem Verlobten nach Jülich begeben hat, steht dem nicht entgegen. Ebenso wenig fehlt es an einer persönlichen Antragstellung. Soweit § 23 Abs. 1 AsylVfG auch mit Folgen für die Wirksamkeit eines Schutzgesuchs verlangt, dass der Asylantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamts zu stellen ist, gilt dies nur für die Ausländer, die in einer Aufnahmeeinrichtung aufgenommen worden sind (§§ 14 Abs. 1, 22 AsylVfG). Dies ist indessen bei der Klägerin gerade nicht der Fall, da sie sich nicht in die Aufnahmeeinrichtung, sondern zu ihrem Verlobten nach Jülich begeben hat. Dies hat dieser im Übrigen in seiner ebenfalls in den Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes enthaltenen eidesstattlichen Versicherung vom 22. September 2005 bestätigt. Dass das Bundesamt sich schriftlich dahin gehend einließ, dass ein wirksamer Asylantrag der Klägerin noch nicht vorliege, steht der Annahme einer förmlichen Antragstellung nicht entgegen; zudem hat das Bundesamt diese seine Rechtsauffassung später aufgegeben. Eine weitere Bestätigung ergibt sich schließlich auch daraus, dass die Klägerin den vom Bundesamt dann gesetzten Termin zu ihrer Anhörung am 20. Juni 2006 in Karlsruhe wahrgenommen hat. Allerdings hat sie in diesem Termin auch angesichts der ihr aufgezeigten Rechtsfolgen ausdrücklich erklärt, dass sie keinen Asylantrag für sich und ihr neugeborenes Kind stellen wolle, da sie nicht in der Aufnahmeeinrichtung Karlsruhe verbleiben möchte. Damit konnte das Bundesamt zu Recht davon ausgehen, dass die Klägerin ein Asylverfahren nunmehr (doch) nicht betreiben, sondern ihren Asylantrag zurücknehmen wollte, mit der Folge der Verfahrenseinstellung und der Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz. 23 Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 59 AufenthG. 24 Nach allem war der Klage der Erfolg zu versagen. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung.