Urteil
1 K 224/07
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein vor dem 1. Januar 1966 begonnenes öffentlich-rechtliches Wehrdienstverhältnis steht Art. 2 § 2 Abs. 4 Satz 1 des 2. HStruktG gleich und führt zu einer nur eingeschränkten Anrechnung von Renten auf Versorgungsbezüge.
• Bei Zeitsoldaten, deren Wehrdienst vor dem 1. Januar 1966 begann und die späterBeamtenverhältnisse begründeten, ist eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 2 VerwFöG gerechtfertigt, um eine Gesetzeslücke zu schließen.
• Die Regelaltersrente ist im Fall der einschlägigen Härteregelung um 40 % zu mindern, bevor sie nach § 55 BeamtVG auf Versorgungsbezüge angerechnet wird.
Entscheidungsgründe
Teilweise Minderung der Rentenanrechnung bei vor 1966 begonnenem Wehrdienst • Ein vor dem 1. Januar 1966 begonnenes öffentlich-rechtliches Wehrdienstverhältnis steht Art. 2 § 2 Abs. 4 Satz 1 des 2. HStruktG gleich und führt zu einer nur eingeschränkten Anrechnung von Renten auf Versorgungsbezüge. • Bei Zeitsoldaten, deren Wehrdienst vor dem 1. Januar 1966 begann und die späterBeamtenverhältnisse begründeten, ist eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 2 VerwFöG gerechtfertigt, um eine Gesetzeslücke zu schließen. • Die Regelaltersrente ist im Fall der einschlägigen Härteregelung um 40 % zu mindern, bevor sie nach § 55 BeamtVG auf Versorgungsbezüge angerechnet wird. Der Kläger leistete Wehrdienst vom 1.10.1964 bis 31.3.1966 und war ab 1.4.1966 Soldat auf Zeit; später wurde er Beamter auf Lebenszeit und trat am 1.12.2000 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Ab 1.11.2005 erhielt er eine Regelaltersrente, die die Beklagte in voller Höhe abzüglich Krankenversicherungszuschuss auf die Versorgungsbezüge anrechnete und dadurch Zahlungen ruhen ließ. Der Kläger widersprach und rügte, sein vor dem 1.1.1966 begonnenes Wehrdienstverhältnis sei als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne von Art. 2 § 2 Abs. 4 2. HStruktG zu berücksichtigen, sodass die Rente nur zu 60 % anzurechnen sei. Die Beklagte lehnte ab und verwies darauf, dass ein Soldatenverhältnis auf Zeit erst ab 1.4.1966 begründet gewesen sei. Der Kläger klagte auf Gewährung der Versorgungsbezüge unter Anrechnung der Rente nur nach Minderung um 40 %. Das Gericht gab der Klage statt. • Rechtsgrundlage für die Versorgungsberechnung ist § 3 i.V.m. §§ 4 ff. BeamtVG; § 55 BeamtVG regelt die Anrechnung von Renten auf Versorgungsbezüge. • Art. 2 § 2 des 2. HStruktG sieht eine Härteregelung vor: bei einem vor dem 1.1.1966 begründeten Beamtenverhältnis ist mindestens ein anrechnungsfreier Anteil vorgesehen; dieser wurde später von 20 % auf 40 % erhöht. • Die einschlägige Fassung des Art. 2 § 2 Abs. 4 (Versorgungsreformgesetz 1998) umfasst öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse, die dem Beamtenverhältnis in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgingen. • Der Wortlaut und die systematische Auslegung schließen ein öffentlich-rechtliches Wehrdienstverhältnis ein; Wehrpflicht- und Soldatengesetz sprechen durchgehend von Dienstverhältnissen und Diensteintritt, und der Wehrdienst der Bundesrepublik ist nicht privatrechtlich. • Mangels einer eindeutigen gesetzlichen Regelung für Zeitsoldaten ist eine analoge Anwendung von § 4 Abs. 2 VerwFöG zur Schließung einer Gesetzeslücke gerechtfertigt, sodass für den Kläger der vor dem 1.1.1966 begonnene Wehrdienst berücksichtigt wird. • Folge: DieRente von netto 242,06 EUR ist um 40 % zu mindern; es dürfen nur 145,24 EUR monatlich auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden; zu Unrecht einbehaltene Beträge sind nachzuzahlen. • Prozessrechtlich verletzt die Beklagte den Kläger in seinen Rechten, sodass die von der S. berechneten Mitteilungen und der Widerspruchsbescheid rechtswidrig sind und nach § 113 VwGO aufzuheben bzw. abzuändern sind. Die Klage ist begründet. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab 1.11.2005 Versorgungsbezüge unter Anrechnung der Regelaltersrente, jedoch nur nach Minderung der Rente um 40 %, zu gewähren; konkret sind von der bereinigten Regelaltersrente 242,06 EUR nur 145,24 EUR monatlich anzurechnen. Die zuvor zum Ruhen gebrachten Beträge sind nachzuzahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte und das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.