Beschluss
2 L 502/07
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein einstweiliger Anspruch gegen die Jugendhilfe auf Durchsetzung eines konkret terminierten Umgangsrechts besteht nicht, da § 18 Abs. 3 SGB VIII Beratung und Unterstützung, nicht die Durchsetzung von Umgangszeiten zum Gegenstand hat.
• Das Jugendamt kann nicht zur Gewährung eines zusätzlichen, zeitlich genau bestimmten Umgangs am Feiertag verpflichtet werden; hierfür ist das Familiengericht zuständig.
• Für eine einstweilige Anordnung muss ein vor dem Verwaltungsgericht durchsetzbarer Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden; dies ist hier nicht erfolgt.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Verpflichtung der Jugendhilfe zur Gewährung konkret terminierten Umgangsrechts • Ein einstweiliger Anspruch gegen die Jugendhilfe auf Durchsetzung eines konkret terminierten Umgangsrechts besteht nicht, da § 18 Abs. 3 SGB VIII Beratung und Unterstützung, nicht die Durchsetzung von Umgangszeiten zum Gegenstand hat. • Das Jugendamt kann nicht zur Gewährung eines zusätzlichen, zeitlich genau bestimmten Umgangs am Feiertag verpflichtet werden; hierfür ist das Familiengericht zuständig. • Für eine einstweilige Anordnung muss ein vor dem Verwaltungsgericht durchsetzbarer Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden; dies ist hier nicht erfolgt. Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners (Träger der Jugendhilfe), ihm am 25. Dezember 2007 von 10:00 bis 18:00 Uhr Umgang mit seiner Tochter S. zu gewähren und mit ihr die in B. lebende Mutter zu besuchen. Er richtete sich mit dem Antrag an das Verwaltungsgericht Aachen. Streitgegenstand war die Durchsetzung dieses zeitlich und örtlich genau bestimmten zusätzlichen Umgangsrechts durch die Jugendhilfe. Der Antragssteller verlangte nicht primär Beratung oder Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts, sondern die unmittelbare Durchsetzung eines einzelnen Umgangstermins am Weihnachtsfeiertag. • Rechtliche Voraussetzungen: Nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt eine einstweilige Anordnung einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus (§ 920 Abs. 2 ZPO analog). • Anspruchsgrundlage geprüft: Als mögliche Anspruchsgrundlage kommt § 18 Abs. 3 SGB VIII in Betracht, der Eltern Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts gewährt. Diese Vorschrift bezweckt jedoch erzieherische Beratung und Unterstützung bei der Ausübung, nicht die Durchsetzung von konkreten Umgangszeiten gegenüber Dritten. • Abgrenzung der Befugnisse: § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII betrifft die Hilfe bei der Ausführung bereits gerichtlich oder einvernehmlich geregelter Umgangsvereinbarungen und ist deshalb nicht dazu geeignet, ein zusätzliches, konkret terminiertes Umgangsrecht zu begründen. • Zuständigkeit des Familiengerichts: Die Entscheidung über die Gewährung eines solchen zusätzlichen Anspruchs obliegt nach Auffassung der Kammer dem Familiengericht nach § 1684 BGB bzw. § 52a FGG; das Verwaltungsgericht kann die begehrte Durchsetzung nicht anordnen. • Folgerung: Mangels vor dem Verwaltungsgericht durchsetzbaren Anordnungsanspruchs erfüllt der Antrag nicht die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung; ein Verweis an das Amtsgericht kommt nicht in Betracht, weil dort ein rechtlich anderer Streitgegenstand zu entscheiden wäre. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass der Antragsteller keinen vor dem Verwaltungsgericht durchsetzbaren Anspruch aus § 18 SGB VIII auf die Durchsetzung eines konkret terminierten Umgangs am 25. Dezember 2007 glaubhaft gemacht hat. § 18 SGB VIII gewährt Beratung und Unterstützung, nicht die Verpflichtung der Jugendhilfe zur Durchsetzung einzelner Umgangstermine gegenüber Dritten. Die Entscheidung über die Gewährung eines solchen zusätzlichen Umgangsrechts obliegt dem Familiengericht. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.