Beschluss
9 Nc 10/07
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2007:1207.9NC10.07.00
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Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt die Kosten des jeweiligen Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf jeweils 3.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt die Kosten des jeweiligen Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf jeweils 3.750,00 Euro festgesetzt. G R Ü N D E : I. Die Antragsteller und Antragstellerinnen (im Folgenden: Antragsteller) besitzen die allgemeine Hochschulreife und erstreben die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im Wintersemester 2007/2008 an der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule (RWTH) Aachen als Studienanfänger. Mit der Begründung, die verordnungsrechtlich festgesetzte Zulassungszahl für das erste Fachsemester erschöpfe die tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität nicht, beantragen die Antragsteller jeweils, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sie - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - zum Studium der Zahnmedizin im Wintersemester 2007/2008 als Studienanfänger zuzulassen. Der Antragsgegner hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; er hat in diesem Rahmen die kapazitätsrelevanten Berechnungsunterlagen zur Generalakte Zahnmedizin vorgelegt. II. Die Anträge sind unbegründet. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Zulassung im ersten Fachsemester, da die zur Verfügung stehenden Plätze kapazitätsdeckend besetzt sind; beim Antragsteller des Verfahrens lfd. Nr. 4 kommt hinzu, dass er als kroatischer Staatsangehöriger aus den Gründen der gerichtlichen Hinweise vom 7. September und 14. November 2007 nicht geltend machen kann, dass die Zulassungszahl zu niedrig festgesetzt worden sei. Die Zahl der Studienplätze hat der Minister für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2007/2008 vom 6. Juli 2007 (GV. NRW. S. 262) auf 58 festgesetzt. Nach Mitteilungen des Antragsgegners vom 8. und 19. November 2007 sind 58 Studenten für das erste Fachsemester eingeschrieben. Die Ausbildungskapazität ermittelt sich gemäß der von der Rechtsprechung als geeignet anerkannten Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) in der Neufassung vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544), aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage, ausgedrückt jeweils in Deputatstunden (DS). Das Berechnungsergebnis ist nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO zu überprüfen, gemäß § 19 Abs. 1 KapVO für den Studiengang Zahnmedizin u.a anhand der klinischen Behandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin. Bei der Berechnung der Lehrangebotsseite geht die Kammer nach der im vorliegenden Verfahren lediglich möglichen summarischen Prüfung, die vor dem Hintergrund des Amtsermittlungsgrundsatzes für alle Verfahren Gültigkeit beansprucht, auf Grund der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen und Erläuterungen von 46 Personalstellen der Lehreinheit Zahnmedizin aus. Diese schon in den Vorjahren in Ansatz gebrachten Stellen verteilen sich auf 4 W3-Professoren (je 9 DS), 2 W2-Professoren (je 9 DS), 4 Oberassistenten (je 7 DS), 1 Hochschuldozenten (9 DS), 8 Wissenschaftliche Assistenten (je 4 DS), 1 Akademischen Rat A 15 - 13 ohne ständige Lehraufgaben (5 DS), 20 Wissenschaftliche Angestellte (befristet, je 4 DS), 5 Wissenschaftliche Angestellte (unbefristet, je 8 DS) und 1 W1-Juniorprofessor in der zweiten Anstellungsphase (5 DS). Dabei entsprechen die angesetzten Lehrverpflichtungen der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 30. August 1999 (GV. NRW. S. 518), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Mai 2007 (GV. NRW. S. 198). Anhaltspunkte dafür, dass weitere gemäß § 8 KapVO einzubeziehende Personalstellen in der Lehreinheit Zahnmedizin vorhanden sein könnten, sind angesichts der vom Antragsgegner vorgelegten aktuellen Stellenbesetzungsübersicht nicht ersichtlich. Aus den vorhandenen Stellen und dem jeweiligen Deputatstundenansatz hat der MIWFT ein Brutto-Lehrangebot in Höhe von 253 DS ermittelt. Da Verminderungen - wie schon in den Vorjahren - nicht angesetzt sind, beträgt das durchschnittliche Lehrdeputat demnach (253 : 46 =) 5,50 DS. Nach summarischer Prüfung ist das Brutto-Lehrangebot auch nicht wegen einer in Ansatz zu bringenden individuell höheren Lehrverpflichtung der Stelleninhaber zu erhöhen. Insbesondere ergibt sich aus den vom Antragsgegner vorgelegten Kopien der Arbeitsverträge befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Angestellter, die den Bestimmungen des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft - Wissenschaftszeitvertragsgesetz - [Art. 1 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I 506)] entsprechen und jeweils insbesondere auch die Befristungsdauer angeben, kein Hinweis auf eine individuell höhere Lehrverpflichtung. Aus den seitens des Antragsgegners dem MIWFT mitgeteilten Zahlen zur Berechnung des Krankenversorgungsabzuges nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 b) und c) KapVO hat dieser 0,19 Stellen für den stationären und 13,74 Stellen für den ambulanten Krankenversorgungsabzug ermittelt. Hinsichtlich des ersteren sind 496 Pflegetage (ohne Pflegetage mit Wahlarztabschlag) gemeldet, die - dividiert durch 365 Tage - 1,36 tagesbelegte Betten und bei Division durch 7,2 den Wert von 0,1888, gerundet 0,19 ergeben. Auch der Wert des Abzugs für die ambulante Krankenversorgung (13,74 Stellen) entspricht nach der Änderungsverordnung vom 31. Januar 2002 der neugefassten Regelung des § 9 Abs. 3 Nr. 2 c) KapVO, wonach der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 vom Hundert der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b) verminderten Gesamtstellenzahl berücksichtigt wird (das heißt im vorliegenden Falle: 46 - 0,19 = 45,81; davon 30 % = 13,74). Somit verbleiben 32,07 Reststellen (= 46 - 0,19 - 13,74). Deren Multiplikation mit dem durchschnittlichen Lehrdeputat in Höhe von 5,50 DS führt zu 176,39 DS. Richtigerweise ist dieses Lehrangebot um 1,05 DS vermindert. Bei der Verminderung handelt es sich um den so genannten Dienstleistungsexport gemäß § 11 KapVO, d.h. um Lehrleistungen der Lehreinheit Zahnmedizin an nicht zugeordnete Studiengänge, hier den Klinischen Teil des Studienganges Humanmedizin. Bei der Berechnung ist der MIWFT von - rechnerisch - 105,0 Studienanfängern (= halbjährliche Zulassungszahl für das erste Studienjahr des Studienganges Medizin, Klinischer Teil) und vom denkbar kleinsten CAq von 0,01 ausgegangen. Somit ergibt sich ein bereinigtes jährliches Lehrangebot von (176,39 - 1,05) x 2 = 350,68 DS. Nach Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO führt dies zu einer personellen Aufnahmekapazität von [350,68 DS : 6,06 (Eigenanteil des Curricularnormwerts gemäß der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO, der im summarischen Verfahren nicht zu beanstanden ist und den Vorjahreswerten entspricht) = 57,86, gerundet:] 58 Studienplätzen. Ein Schwundausgleichfaktor ist - wie in den Vorjahren - nicht angesetzt, da dessen Ermittlung nach dem "Hamburger Modell" anhand der Studierendenzahlen keinen rechnerischen Schwund ergeben hat; die vorgelegte Berechnung hält einer summarischen Prüfung Stand. Zwar ergibt die Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts gemäß 19 KapVO - ausgehend von gemeldeten (noch) 32 für die studentische Ausbildung geeigneten klinischen Behandlungseinheiten - die Studienanfängerzahl von (32 : 0,67 = 47,76, gerundet =) 48, die indes - obwohl niedriger als die personelle Kapazität - nicht festgesetzt worden ist. Dies entspricht dem rechtskräftigen Beschluss der Kammer vom 29. Dezember 2006 - 9 Nc 14/06 u. a. - für die Verhältnisse im Wintersemester 2006/2007, in dem ausgeführt ist, dass nicht auf die gemeldeten 32 klinischen Behandlungseinheiten, sondern auf wenigstens 39 zurückzugreifen ist mit der Folge, dass eine beschränkende Wirkung der sachausstattungsbezogenen Kapazität nicht eintritt. Diese Ausführungen gelten nach wie vor, so dass auch der Antragsgegner den MIWFT unter Hinweis auf diese Rechtsprechung gebeten hat, die Zulassungszahl entsprechend der personellen Aufnahmekapazität festzusetzen; dem ist der MIWFT nachgekommen. Eine Erhöhung der Studienanfängerzahl kommt bei summarischer Prüfung auch nicht - wie z.T. vorgetragen - wegen der Einführung von Studienbeiträgen sowie der Regelungen des sog. "Hochschulpakts 2020" in Betracht. Hinsichtlich der Studienbeiträge ist bereits darauf zu verweisen, dass diese Einnahmen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (StBAG NRW) "Mittel Dritter" sind. Dies bedeutet, dass es sich dabei nicht um nach Maßgabe des Landeshaushaltes gemäß §§ 2 Abs. 3 Satz 3, 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) bereitgestellte Mittel handelt, sondern um sog. Drittmittel, die kapazitätsneutral sind. Sie sind wie etwa Drittmittelbedienstete (vgl. dazu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 -) bei der Kapazitätsberechnung im Lehrangebot nicht zu berücksichtigen. Zudem sind diese Einnahmen gem. § 2 Abs. 2 StBAG NRW zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen sowie für die Ausgleichszahlungen an den Ausfallfonds nach § 17 Abs. 3 Satz 3 zu verwenden. Ziel der Erhebung ist dabei gem. § 2 Abs. 1 StBAG NRW, mit Studienbeiträgen zu einem effizienten und hochwertigen Studium, zur Profilbildung der Hochschule und zum Wettbewerb unter den Hochschulen beizutragen, somit zur Verbesserung der Studienqualität, nicht etwa zur Erhöhung der Studienanfängerzahlen. Hinsichtlich des "Hochschulpakts 2020" ist zwar nach der "Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020" vom 20. August 2007 (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12. September 2007, S. 7480) als deren Ziel festgehalten, in den Jahren 2007 bis 2020 einer steigenden Zahl von Studienberechtigten durch Schaffung zusätzlicher Studienanfängerplätze ein qualitativ hochwertiges Hochschulstudium zu ermöglichen, ohne dass allerdings Vorgaben für bestimmte Studiengänge gemacht würden. Nach der Ziel- und Leistungsvereinbarung 2007-2010 zwischen der RWTH Aachen und dem MIWFT vom 31. Oktober 2007 nimmt die RWTH Aachen in Änderung der Vereinbarung vom 19. Dezember 2006 dabei in der Form teil, dass von den 53 zusätzlichen Studienanfängerinnen und -anfängern im Jahre 2007 zunächst 43 auf die Fächergruppen Mathematik, Ingenieur- und Naturwissenschaft und Technik entfallen. Nach dem Vorbringen des Antragsgegners sind 10 Studienplätze auf die Fächergruppe Sprach- und Kulturwissenschaft verteilt worden; ein zusätzliches Studienplatzangebot in der Fächergruppe Medizin ist danach zunächst nicht vorgesehen. Dass vor diesem Hintergrund der Antragsgegner gehalten gewesen wäre, bei einer nicht vereinbarungsgemäß einer Fächergruppe zugewiesenen Zahl von 10 Studienanfängerinnen und -anfängern im Jahre 2007 die Anzahl der Studienplätze in Zahnmedizin zu erhöhen, ist nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. d. F. des KostRMoG vom 05. Mai 2004. Die Kammer setzt in NC-Verfahren den Streitwert im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in einer Höhe von drei Vierteln des gesetzlichen Auffangstreitwertes fest, und zwar unabhängig davon, ob der Antrag auf die Teilnahme an einem Losverfahren beschränkt worden ist.