Urteil
7 K 1622/03
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2007:1207.7K1622.03.00
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Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger betreibt die "O. Apotheke" in E. -S. . Er wehrt sich gegen die Untersagung des Feilbietens von als "apothekenpflichtig" gekennzeichneten Arzneimitteln in der Selbstbedienung. Bei einer amtlichen Besichtigung am 17. April 2003 stellte der Beklagte fest, dass rund 150 apothekenpflichtige Arzneimittel in verschiedenen Darreichungsformen in der Selbstbedienung angeboten wurden. Auf die Auflistung der Arzneimittel in Beiakte I, Blatt 5 bis 9 wird Bezug genommen. Mit Ordnungsverfügung vom 08. Mai 2003 untersagte der Beklagte dem Kläger, Arzneimittel, auf deren Behältnissen und, soweit verwendet, auf den äußeren Umhüllungen der Hinweis "apothekenpflichtig" angegeben ist, insbesondere die in der Anlage 1 und 2 der Ordnungsverfügung genannten Arzneimittel in der Selbstbedienung feilzubieten (Ziffer 1 a der Ordnungsverfügung). Zugleich gab der Beklagte dem Kläger auf, alle Arzneimittel, auf deren Behältnissen und, soweit verwendet, auf den äußeren Umhüllungen der Hinweis "apothekenpflichtig" angegeben ist, insbesondere die in der Anlage 1 und 2 der Verfügung genannten Arzneimittel, die in seiner Apotheke in der Selbstbedienung feilgeboten werden, innerhalb einer Woche nach Zustellung der Verfügung aus der Selbstbedienung zu entfernen (Ziffer 1 b der Ordnungsverfügung). Die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung wurde angeordnet. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte der Beklagte dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR an (Ziffer 3). Gegen die Verfügung legte der Kläger Widerspruch ein, den die Bezirksregierung Köln bezüglich der Ziffer 1 der Verfügung mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2003 zurückwies. Der Kläger hat am 07. August 2003 Klage erhoben. Er macht geltend, die Vorschrift des § 17 Abs. 3 der Apothekenbetriebsordnung sei verfassungswidrig, da sie gegen Art. 12 GG verstoße. Das Verbot des Vertriebs apothekenpflichtiger Arzneimittel in der Selbstbedienung beruhe nach bisheriger Auffassung darauf, dass es sich bei Arzneimitteln um Waren besonderer Art handele, deren Erwerb häufig mit Risiken behaftet sei und bei denen ein wesentlich erhöhter Beratungsbedarf bestehe. Das fachkundige Personal einer Apotheke biete individuelle Information und Beratung. Bei einem Verkauf in der Selbstbedienung sei die Besonderheit der Ware "Arzneimittel" nicht mehr deutlich; die Bereitschaft des Kunden, eine möglicherweise notwendige Beratung in Anspruch zu nehmen, werde erheblich beeinträchtigt. Dieses Bild des Apothekers habe sich mittlerweile nachhaltig verändert. Insbesondere sei der Versandhandel von Arzneimitteln zugelassen worden, nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden habe, dass die Vorschrift des § 43 Abs. 1 AMG, die den Versandhandel verbiete, europarechtswidrig sei. Beim Versandhandel entfalle die persönliche Begegnung mit dem Apotheker. Die Beschaffung im Versandhandel beinhalte auch nicht mehr das Angebot individueller Information und Beratung durch fachkundiges Personal. Vor diesem Hintergrund sei auch das Verbot des Feilbietens von apothekenpflichtigen Arzneimitteln in der Selbstbedienung nicht mehr zu halten. Seine Auffassung werde auch durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2005 - 3 C 9.04 - untermauert. Das Gericht habe entschieden, dass die Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel über den Außenschalter einer Apotheke keinen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 ApoBetrO mehr darstelle. Der Kläger hat die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 02. März 2007 hinsichtlich der Androhung des Zwangsgeldes zurückgenommen. Er beantragt nunmehr, Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 08. Mai 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 21. Juli 2003 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, das Verbot der Selbstbedienung sei in § 17 Abs. 3 ApoBetrO und § 52 AMG festgeschrieben. Die Gleichsetzung der Bestellung eines Arzneimittels im Versandhandel und der Entnahme eines Arzneimittels aus dem Regal in einer Apotheke sei vordergründig. Ziel der Selbstbedienung sei es, mit einem Minimum an Personal ein Maxiumum an Waren zu verkaufen. Bei sogenannten Indikatorartikeln würden Lockpreise ausgezeichnet und die entsprechenden Waren an günstigen Stellen massiert angeboten. In der Erwartung eines "Schnäppchens" griffen Käufer zu. Dabei reduziere sich die Zeitspanne zwischen Sehen und Nehmen auf ein Minimum, und es werde oft über den Bedarf gekauft. Im Versandhandel gebe es diesen Automatismus nicht, da die unmittelbare Inbesitznahme der Ware nicht möglich sei. Die Hemmschwelle für den Erwerb von Arzneimitteln liege bei der Selbstbedienung in der Apotheke deutlich niedriger. Es komme hinzu, dass die Selbstbedienung die Gefahr des illegalen Erwerbs von Arzneimitteln durch Diebstahl erhöhe. Den Antrag des Klägers, im Wege einer einstweiligen Anordnung festzustellen, dass er in seiner Apotheke apothekenpflichtige Arzneimittel in Selbstbedienung feilbieten darf, hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 31. Oktober 2003 - 8 L 2055/03 - abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 25. Februar 2004 - 13 B 2402/03 - zurückgewiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Verbots, apothekenpflichtige Arzneimittel im Wege der Selbstbedienung zu vertreiben, hat auf Veranlassung der Kammer das Bundesministerium für Gesundheit mit Schreiben vom 23. Juli 2007 Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten der Stellungnahme wird auf den Inhalt des Schreibens verwiesen (Blatt 92 - 95 der Gerichtsakte). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat - nämlich hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung -, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). Die noch rechtshängige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 08. Mai 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 21. Juli 2003 ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Ordnungsverfügung bildet § 69 Abs. 1 Satz 1 AMG. Danach treffen die zuständigen Behörden die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Zu den Normen, deren Einhaltung auf dieser Grundlage durch ordnungsrechtliche Maßnahmen durchgesetzt werden kann, gehören auch die apothekenrechtlichen Bestimmungen, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. April 2005 - 3 C 9.04 -, NVwZ 2005, 1198, und vom 22. Januar 1998 - 3 C 6.97 -, DVBl. 1999, 43; OVG NRW, Urteil vom 07. November 2006 - 13 A 1314/06 -, juris. Der Kläger hat mehrfach gegen das in § 17 Abs. 3 der ApoBetrO normierte Selbstbedienungsverbot verstoßen. Danach darf der Apothekenleiter Arzneimittel, die der Apothekenpflicht unterliegen, nicht im Wege der Selbstbedienung in den Verkehr bringen. Ebenso verbietet § 52 Abs. 1 AMG, Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder 2 Nr. 1 AMG durch Automaten (Nr. 1) oder andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr zu bringen. Das gesetzlich normierte Selbstbedienungsverbot ist verfassungsgemäß, so dass es einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht bedarf. Das Verbot verstößt entgegen der Ansicht des Klägers insbesondere nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Das Verbot beschränkt die Berufsfreiheit des Klägers nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Schranken des Art. 12 Abs. 1 GG. Die streitbefangene gesetzliche Verpflichtung, die in Rede stehenden Arzneimittel nicht im Wege der Selbstbedienung zu verkaufen und es seinen Kunden mithin nicht zu ermöglichen, die Produkte direkt und ohne Mitwirkung eines Verkäufers aus den Regalen zu nehmen und zu kaufen, ist als zulässige Berufsausübungsbeschränkung zu werten. Wie das Bundesverfassungsgericht zur Frage der Beschränkung des freien Verkaufs von nicht apothekenpflichtigen Arzneimitteln erkannt hat, wird bereits durch eine entsprechende Vertriebsregelung die Berufsausübung eingeschränkt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. April 1987 - 1 BvL 25/84 -, NJW 1987, 2919. Ein entsprechender Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung bedarf gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. Die gesetzlichen Grundlagen sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, d.h. wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist. Das zulässige Ausmaß von Beschränkungen hängt hierbei von der Intensität des Eingriffs ab, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1996 - 1 BvR 744/88 - u.a., NJW 1996, 3067. Gemessen an diesen Kriterien ist das Selbstbedienungsverbot bezogen auf den Verkauf apothekenpflichtiger Arzneimittel an den Endverbraucher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Selbstbedienungsverbot ist durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Es basiert maßgeblich auf der Einschätzung des Gesetzgebers, dass die Abgabe im Wege der Selbstbedienung nicht die für ein Arzneimittel angemessene Abgabeform darstelle. Das Arzneimittel als Ware besonderer Art bedinge vielmehr eine unmittelbare Abgabe durch eine fachkundige Person. Nicht zuletzt solle der unkontrollierte Zugang zu Arzneimitteln für Kinder und Jugendliche und damit verbundene Gefahren unterbunden werden, vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts, BT-Drucks. 7/3060, S. 57 (zu § 49 AMG a.F.). Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 11. April 1990 ist das Selbstbedienungsverbot sodann - in Vollzug des Beschlusses des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit dieses Verbots bei frei verkäuflichen Medikamenten -, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. April 1987 - 1 BvL 25/84 -, NJW 1987, 2919, auf rezeptpflichtige Arzneimittel beschränkt worden. Insoweit hat der Gesetzgeber an seiner ursprünglichen Einschätzung festgehalten mit der Erwägung, dass das Arzneimittel als Ware besonderer Art eine unmittelbare Abgabe durch eine fachkundige Person bedinge. Einmal könne jeder Anlass zu einem Missbrauch von Arzneimitteln aus gesundheitspolitischen Gründen nicht erwünscht sein; zum anderen solle der unkontrollierte Zugang zu Arzneimitteln für Kinder und Jugendliche und damit verbundene Gefahren unterbunden werden, vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes, BT- Drucks. 11/5373, S. 17 Die Wertung des Gesetzgebers begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Er geht zutreffend davon aus, dass das Arzneimittel kein normales Wirtschaftsgut darstellt, sondern als "Ware besonderer Art" anzusehen ist, weil sie zur Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind (vgl. § 2 Abs. 1 AMG). Die zureichende Arzneimittelversorgung und die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln inbesondere hinsichtlich ihrer Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit (vgl. § 1 AMG) ist demgemäß durch zahlreiche Vorschriften insbesondere des Arzneimittelgesetzes reglementiert. So sind im Zweiten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes zahlreiche Anforderungen an Arzneimittel statuiert, etwa das Verbot, bedenkliche Arzneimittel in den Verkehr zu bringen (§ 5 Abs. 1 AMG), die Kennzeichnungspflicht (§ 10 AMG) sowie das Erfordernis einer Packungsbeilage (§ 11 AMG). Reglementiert ist ferner die Herstellung von Arzneimitteln, die grundsätzlich erlaubnispflichtig ist (§ 13 AMG), wobei die Erlaubnis dem Hersteller nur für eine bestimmte Betriebsstätte, bestimmte Arzneimittel und bestimmte Darreichungsformen erteilt wird (§ 16 AMG). Auch die Zulassung von Arzneimitteln ist beschränkt. So dürfen nach § 21 Abs. 1 AMG Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. AMG sind, im Geltungsbereich dieses Gesetzes grundsätzlich nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die zuständige Bundesoberbehörde zugelassen sind oder wenn für sie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder der Rat der Europäischen Union eine Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 3 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur erteilt hat. Die Zulassung ist auch nicht unbegrenzt gültig. Vielmehr erlischt sie u.a. dann, wenn das zugelassene Arzneimittel innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Zulassung nicht in den Verkehr gebracht wird oder wenn sich das zugelassene Arzneimittel, das nach der Zulassung in den Verkehr gebracht wurde, in drei aufeinander folgenden Jahren nicht mehr im Verkehr befind (§ 31 Abs. 1 Nr.1 AMG) oder nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Erteilung, es sei denn, dass spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Verlängerung gestellt wird (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 AMG). Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 AMG, die nicht durch die Vorschriften des § 44 oder der nach § 45 Abs. 1 AMG erlassenen Rechtsverordnung für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, dürfen überdies außer in den Fällen des § 47 AMG berufs- oder gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur in Apotheken und ohne behördliche Erlaubnis nicht im Wege des Versandes in den Verkehr gebracht werden (§ 43 Abs. 1 AMG). Weitergehend bestimmt § 48 Abs. 1 AMG, dass Arzneimittel, die 1. durch Rechtsverordnung nach Absatz 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 4 und 5, bestimmte Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände sind oder denen solche Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind, oder die 2. nicht unter Nummer 1 fallen und zur Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, bestimmt sind, nur bei Vorliegen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen (verschreibungspflichtige Arzneimittel). Der Zehnte Abschnitt des Arzneimittelgesetzes enthält in seinem Zehnten Abschnitten Vorgaben zur Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken (§§ 62 ff. AMG). Folgerichtig trägt der Gesetzgeber der Besonderheit von Arzneimitteln auch bei ihrem Verkauf Rechnung. Durch das Selbstbedienungsverbot ist sichergestellt, dass der Kunde das betreffende Arzneimittel nicht bereits vor der Übereignung in Besitz nehmen kann. Die Zulassung des Versandhandels mit apothekenpflichtigen Arzneimittel mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) hat die Erwägungen des Gesetzgebers nicht grundlegend in Frage gestellt. Durch eine Änderung des § 43 bzw. Ergänzung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AMG um die Nr. 1a (vgl. Art. 23 Nr. 1 bzw. 4 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG -, BGBl. I S. 2190, 2253) ist das - bis zum Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes am 01. Januar 2004 geltende - Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln aufgehoben worden. Die durch das GKV-Modernisierungsgesetz gemäß § 43 Abs. 1 AMG eingeführte Möglichkeit des Versandhandels bezieht sich auf Apotheken mit Sitz in Deutschland. Ihrem jeweiligen Inhaber ist auf Antrag eine Versanderlaubnis zu erteilen, wenn er schriftlich versichert, dass er die in § 11a ApoG genannten Anforderungen erfüllen wird (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AMG, §§ 11a, 2 ApoG). Durch § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG hat der Gesetzgeber zudem unter bestimmten Voraussetzungen den Arzneimittelversand durch Apotheken eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erlaubt und diesen an den in Deutschland geltenden Anforderungen ausgerichtet. Der auf dieser Grundlage aufgenommene Versandhandel kann, wie das Bundesministerium der Gesundheit in seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2007 (Bl. 92 ff. der Gerichtsakte) zutreffend ausgeführt hat, nicht mit der Abgabe von Arzneimitteln im Wege der Selbstbedienung gleichgesetzt werden. Der Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel ist nur nach Maßgabe der Regelungen des Arzneimittelgesetzes, des Apothekengesetzes und der Apothekenbetriebsordnung im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs aus den Betriebsräumen einer öffentlichen Apotheke zulässig. Der Versand ist nach § 43 Abs. 1 AMG in Verbindung mit § 11a ApoG an eine besondere Erlaubnis gebunden. Voraussetzung ist u.a., dass die Apotheke für den Versandhandel mit Arzneimitteln ein Qualitätssicherungssystem unterhält. So ist sicherzustellen, dass das Arzneimittel unter Erhalt seiner Qualität und Wirksamkeit ordnungsgemäß transportiert wird (§ 11a Nr. 2a ApoG), es an die Person ausgeliefert wird, die von dem Auftraggeber der Apotheke mitgeteilt wird (§ 11a Nr. 2b ApoG), auf das Erfordernis der Kontaktaufnahme mit dem Arzt beim Auftreten von Problemen bei der Medikation (§ 11a Nr. 2c ApoG) und die Beratung durch pharmazeutisches Personal in deutscher Sprache erfolgt (§ 11a Nr. 2d ApoG). Gemäß § 17 Abs. 2a ApoG darf die Versendung nicht erfolgen, wenn zur sicheren Anwendung des Arzneimittels ein Informations- oder Beratungsbedarf besteht, der auf einem anderen Wege als einer perönlichen Information oder Beratung durch einen Apotheker nicht erfolgen kann. Demgemäß bestimmt die Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung beim Versand der Arzneimittel aus der Apotheke (Stand der Revision: 14. November 2006) dass die Verweigerung u.a. dann angezeigt ist, wenn ein erhöhter Informations- und Beratungsbedarf besteht, z.B. bei bedenklichen Arzneimitteln oder begründetem Missbrauchsverdacht). Der Versand von Arzneimitteln ist auch zu verweigern, wenn trotz Rückfrage beim Patienten bzw. Arzt Bedenken oder Unklarheiten bestehen geblieben sind. Liegen dagegen die Voraussetzungen für den Versand vor, so erfolgen Endkontrolle und Freigabe zur Versendung unter Verantwortung bzw. Aufsicht eines Apothekers, nachdem die zusammengestellte Lieferung nach dem "Vier-Augen-Prinzip" geprüft worden ist. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass ein Kunde keinen Zugriff auf ein Arzneimittel hat, bevor der Apotheker die Bestellung überprüft hat. Das entspricht dem Verkauf apothekenpflichtiger Arzneimittel in der Apotheke unter Geltung des Selbstbedienungsverbots. Dabei ist nicht von Belang, dass in beiden Fällen die Kontrolle praktisch nur selten zur Verweigerung der Übgerabe bzw. des Versands an den Kunden führen wird und der Kunde in aller Regel das Arzneimittel erhalten wird, das er bestellt hat, weil Bedenken und Unklarheiten selten bestehen werden. Auch der Gesetzgeber geht davon aus, dass in vielen Fällen eine Beratung unter persönlicher Anwesenheit des Verbrauchers/Patienten nicht notwendig oder erwünscht ist, vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDIS 90/DIE GRÜNEN, Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, BT-Drucks. 15/1525, S. 163. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2005 - 3 C 9.04 -, NVwZ 2005, 1198, zur Zulässigkeit der Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel über den Außenschalter einer Apotheke berufen. Dass der Versandhandel mit der Abgabe von Arzneimitteln im Wege der Selbstbedienung nicht gleichgesetzt werden kann, wird durch die maßgebliche Erwägung des Bundesverwaltungsgerichts in dem zuvor genannten Urteil vom 14. April 2005 nicht in Frage gestellt. In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass sich infolge der durch den Gesetzgeber geschaffenen Möglichkeit der Arzneimittelversorgung im Versandhandel die Aussage nicht mehr aufrechterhalten lasse, dass wegen des besonderen Beratungsbedarfs der gesamte Arzneimittelverkauf innerhalb der Räumlichkeiten der Apotheke abzuwickeln sei. Auch beim Kauf von Arzneimitteln über einen Außenschalter tritt der Kunde über ein Verkaufsfenster in Kontakt mit dem Apothekenpersonal, ohne jedoch die Möglichkeit beliebigen und unkonktrollierten Zugriffs auf apothekenpflichtige Arzneimittel zu haben, bei deren Verkauf im Gegensatz zum Handeln mit nach §§ 44, 45 AMG freiverkäuflichen Arzneimitteln ein verfassungsrechtlich nicht zu beanstandendes öffentliches Interesse an einer kontrollierten Abgabe an die Bevölkerung durch fachkundiges Personal besteht. Die Regelung des Selbstbedienungsverbots steht auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang. Das Verbot ist geeignet, erforderlich und angemessen, um den Erfordernissen der Arzneimittelsicherheit im Rahmen des Verkaufs apothekenpflichtiger Arzneimittel Rechnung zu tragen. Dabei schränkt sie den Apotheker in seiner Berufsausübungsfreiheit nicht übermäßig ein. Zum einen sind diesem Verbot alle Apotheker unterworfen, so dass etwa Wettbewerbsnachteile durch ein Verbot nur ab oder bis zu einer bestimmten Größe der Apotheke nicht zu befürchten sind. Zum anderen haben es die Apotheker selbst in der Hand, durch das Angebot des Versandhandels, von Kurierfahrten oder aber durch Art und Form der Präsentation der Arzneimittel in den Regalen hinter den Verkaufstischen auch apothekenpflichtige Arzneimittel in umsatzfördernder Absicht anzubieten. Dass und in welcher Weise der Kläger gegen dieses Verbot verstoßen hat, ist in den angefochtenen Bescheiden hinreichend dokumentiert und wird von ihm auch nicht substantiiert in Abrede gestellt. Daher sieht die Kammer insofern von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt auf die zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO). Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte durch Erlass der Ordnungsverfügung ermessensfehlerhaft gehandelt haben könnte, sind weder ersichtlich noch dargetan. Dass der Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder aber von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht haben könnte (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), ist nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.