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Urteil

4 K 1550/06

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2007:1206.4K1550.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin begehrt vom Beklagten, einem Richter beim Landgericht B , die Niederlegung verschiedener politischer Ämter. 3 Die Klägerin hat am 27. Oktober 2006 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage führt sie aus, sie habe sich als engagierte Bürgerin gegen den Verkauf des Parks Altes L. an das Unternehmen B. H. gewehrt, der von der SPD- Fraktion im B Stadtrat und insbesondere von dem Beklagten befürwortet worden sei. Sie habe die Rechtswidrigkeit des geschlossenen Kaufvertrages aufgedeckt. Wegen ihres Engagements habe man ihr einen Strick drehen wollen. Sie sei im August 2005 von der Rechtsanwaltskammer wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz verklagt worden. Für diese Klage sei dann ausgerechnet der Beklagte als Richter zuständig gewesen. Ihr Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit des Beklagten sei vom Landgericht abgelehnt worden. Rechtsmittel zum Oberlandesgericht und zum Bundesgerichtshof seien ohne Erfolg geblieben. Sie begehre vom Beklagten die Aufgabe seiner politischen Ämter, weil diese mit seiner beruflichen Tätigkeit als Richter unvereinbar seien. Ein Mitglied der rechtsprechenden Gewalt dürfe nicht gleichzeitig in der Exekutive tätig sein. Dies verstoße gegen den im Grundgesetz verankerten Grundsatz der Gewaltenteilung. 4 Die Klägerin beantragt, 5 den Beklagten zu verpflichten, sein Mandat im Rat der Stadt B , den Vize-Vorsitz der SPD-Fraktion im Rat der Stadt B sowie seine Mitgliedschaft in den Ausschüssen des Rates der Stadt B niederzulegen. hilfsweise festzustellen, dass die gleichzeitige Ausübung eines Richteramtes mit der Mitgliedschaft in einer kommunalen Vertretungskörperschaft unvereinbar und daher rechtswidrig ist. 6 Der Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Das erstinstanzliche Verfahren vor dem Landgericht, auf das sich die Klägerin immer wieder bezogen habe, sei am 7. November 2006 durch klageabweisendes Urteil beendet worden. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die von der Klägerin eingereichte Beiakte Bezug genommen. 10 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 11 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist mit dem Hauptantrag unzulässig. Es fehlt an der auch für die Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage erforderlichen Klagebefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 12 vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 -1 C 10/95 - BVerwGE 101, 157; OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1988 - 15 A 271/86 - NWVBl 1990, 11. 13 Die Klägerin kann nicht geltend machen, einen Anspruch gegen den Beklagten auf dessen Niederlegung seiner politischen Ämter zu haben. Ihr steht ein solches subjektives Recht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise zu. Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage zu Gunsten eines Bürgers mit der von der Klägerin begehrten Rechtsfolge gibt es nicht. Die Regelungen in der Gemeindeordnung NRW über Rat, Fraktionen und Ausschüsse (§§ 40 ff GO NRW) sehen keinen Anspruch eines Bürgers vor, von einem Rats-, Fraktions- oder Ausschussmitglied dessen Mandatsniederlegung fordern zu können. Die Regelungen im Kommunalwahlgesetz NRW über die Unvereinbarkeit eines Mandats mit bestimmten weiteren in § 13 Abs. 1 KWahlG NRW aufgeführten Tätigkeiten begründen ebenfalls keinen Anspruch eines Bürgers, die Mandatsniederlegung erzwingen zu können. Im Übrigen übt der Beklagte keine der dort aufgeführten Tätigkeiten aus. 14 Die Klage ist auch mit dem Hilfsantrag unzulässig. Der Klägerin fehlt es an dem erforderlichen berechtigten Interesse an der baldigen Feststellung im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Diese gesetzliche Voraussetzung ist eine spezielle Regelung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses, 15 vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 11 C 6/00 - BVerwGE 112, 253. 16 Sie dient dazu, einen konkreten individuellen Bezug des Klägers zum Klagegegenstand sicherzustellen und damit die Erhebung einer Popularklage auszuschließen. 17 Die Klägerin ist von einem etwaigen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung bzw. § 4 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) nicht individuell, sondern nur wie jeder andere Bürger auch betroffen. 18 Insoweit spricht allerdings einiges für die Auffassung der Klägerin, dass unter anderem das Ratsmandat des Beklagten mit dessen Ausübung des Richteramtes unvereinbar ist, vgl. § 4 Abs. 1 DRiG. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 19 vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2006 - 1 A 3842/05 - www.nrwe.de, 20 hat klargestellt, dass die Tätigkeit für eine Gemeinde oder sonstige Gebietskörperschaft umfassend dem Bereich der Exekutive zuzuordnen ist. Nach § 4 Abs. 1 DRiG darf jedoch ein Richter Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen. 21 Die Klägerin ist jedoch von einem Verstoß gegen den durch § 4 Abs. 1 DRiG geschützten Grundsatz der Gewaltenteilung eben nicht in individueller Weise betroffen. Vielmehr macht sie eine Kompetenz zur Überwachung der Einhaltung bestimmter gesetzlicher Vorschriften geltend, die nicht ihr, sondern den Stellen zusteht, die die Dienstaufsicht über Richter ausüben. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 23 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.