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Urteil

2 K 1726/05

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2007:1127.2K1726.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin ist Witwe und Alleinerbin des am 20. Juni 2004 verstorbenen B. C. (geb. 08. November 1924). Der Verstorbene war Kriegsbeschädigter und erhielt Versorgungsbezüge (Grundrente) nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Er war ausweislich des Schwerbehindertenausweises vom Dezember 1998 zu 100 % schwerbehindert und erfüllte die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen B, G, aG. Der verstorbene Ehemann der Klägerin war Halter eines Fahrzeugs (000000), dessen Nutzung überwiegend schädigungsbedingt war. Im Mai 2003 sprachen die Klägerin und Ehemann zunächst fernmündlich, dann im Juni 2003 persönlich bei dem Beklagten vor und der Ehemann der Klägerin beantragte die Gewährung einer Kraftfahrzeug-Pauschalbeihilfe sowie einen Zuschuss zur Garagenmiete. Die formelle Antragsaufnahme erfolgte am 28. Juli 2003. Nach Eingang einer amtsärztlichen Stellungnahme und der Vorlage der erforderlichen Unterlagen prüfte der Beklagte im April 2004 die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Leistungen und forderte den Antragsteller noch zur Vorlage aktueller Unterlagen sowie von Vermögensnachweisen auf. Nach Eingang der restlichen Unterlagen erstellte der Beklagte am 25. Juni 2004 Bedarfsberechnungen für die Monate Mai und Juni 2003 sowie Januar und April 2004 als Anlage für einen auf diesen Tag datierten Bescheid. Im Zusammenhang mit einer noch erforderlichen fernmündlichen Anfrage bei einem betrieblichen Rententräger erfuhr der Beklagte noch an diesem Tag, dass der Antragsteller bereits am 20. Juni 2004 verstorben war. 3 Mit Bescheid vom 13. Juli 2004 lehnte der Beklagte die beantragten Hilfen ab. Die Leistungen könnten nach dem Tod des Antragstellers nicht mehr gewährt werden, weil es sich bei den beantragten Leistungen um höchstpersönliche, bedarfsorientierte Ansprüche des Antragstellers gehandelt habe. Derartige höchstpersönliche, bedarfsorientierte Ansprüche auf Kriegsopferfürsorge seien grundsätzlich nicht vererblich. Mit dem Tod des Anspruchsberechtigten erlösche vielmehr der Anspruch auf Kriegsopferfürsorge selbst dann, wenn er noch vor dem Tod des Hilfesuchenden rechtshängig geworden sei. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und führte aus, dass allein der Umstand, dass ihr Ehemann verstorben sei, nicht zu einer Beendigung des Verfahrens berechtige. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hätten alle Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Leistungen vorgelegen. Somit bestehe für den Zeitraum ab Antragstellung bis zum Todeszeitpunkt sehr wohl ein Anspruch auf Gewährung der Leistung. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2005 - zugestellt am 1. Juli 2005 - wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, dass aufgrund personeller Engpässe eine abschließende Bearbeitung des bereits im Mai 2003 gestellten Antrages erst im Juni 2004 habe vorgenommen werden können. In diesem Zusammenhang sei der Tod des Antragstellers bekannt geworden. Damit sei ein etwaiger Anspruch auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge erloschen. Eine Auszahlung der begehrten Leistungen an die Klägerin komme nicht in Betracht. Der Anspruch auf Gewährung der Kraftfahrzeug-Pauschalbeihilfe sowie des Zuschusses zur Finanzierung der Garagenkosten habe ausschließlich dem Verstorbenen zugestanden. Ein Anspruch der Klägerin selbst bestehe nicht. Der Anspruch könne auch nicht vererbt werden. Der Beklagte verwies auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vererbbarkeit von Ansprüchen im Sozialhilferecht, die auch auf den Bereich der Kriegsopferfürsorge übertragbar seien. Da die Klägerin und ihr Ehemann die Kosten für die Kraftfahrzeughaltung sowie die Garagenmiete während des laufenden Verwaltungsverfahrens offensichtlich ebenso wie vor Mai 2003 aus dem ihnen zur Verfügung stehenden Einkommen und Vermögen beglichen hätten, seien die Voraussetzungen für eine Vererbbarkeit der Leistungsansprüche nicht gegeben. 4 Die Klägerin hat am 1. B. 2005 Klage erhoben und ausgeführt, dass es nur aufgrund der verzögerten Bearbeitung des Antrages nicht zur zeitgerechten Auszahlung der beantragten Hilfe gekommen sei. Wäre ordnungsgemäß und zeitgerecht der Antrag beschieden worden, so hätte der Verstorbene Ansprüche ab dem Monat Mai 2003 bis zum Todesmonat erhalten. Diese Ansprüche stünden nun der Klägerin als der Erbin des Antragstellers zu. Da der Beklagte entsprechende Leistungen nicht erbracht habe, hätten der verstorbene Antragsteller und die Klägerin die entsprechenden Kosten selbst aufwenden müssen. Es bestehe daher ein Erstattungsanspruch. Im Übrigen würden keine Sozialhilfeansprüche geltend gemacht, sondern entsprechende Ersatz-Zahlungsansprüche, da wegen der verspäteten Bearbeitung durch den Beklagten eigenes Geld habe aufgewendet werden müssen und der Beklagte diese Aufwendung erspart habe. 5 Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, 6 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Juli 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2005 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Kraftfahrzeug- Pauschal-Beihilfe sowie einen Zuschuss zur Finanzierung der Garagenkosten zu gewähren. 7 Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Die Klägerin habe keinen eigenen Anspruch auf die begehrte Leistung. Ein Anspruch sei auch nicht im Wege der Erbfolge auf sie übergegangen. Bei den streitgegenständlich beantragten Leistungen handele es sich um höchstpersönliche Ansprüche des verstorbenen Ehemannes. Das Kraftfahrzeug habe in erster Linie den persönlichen Bedürfnissen des Beschädigten gedient. Aus der höchstpersönlichen Natur dieses Anspruches folge, dass dieser nicht vererblich sei. Ebenfalls komme eine Sonderrechtsfolge nach den §§ 56 ff. SGB I nicht in Betracht. Auch rechtfertige die bedauerlicherweise verzögerte Bearbeitung keine abweichende Beurteilung. Maßgeblich sei nicht, ob die Hilfe hätte rechtzeitig erfolgen können, sondern ob nach dem Tod des Hilfesuchenden die Leistungen noch ihrem Zweck entsprechend erbracht werden können. Die Anspruchsvoraussetzungen hätten zudem nicht offenkundig vorgelegen, da die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen noch nicht vollständig aufgeklärt gewesen wären. Noch im April 2004 hätte es der Vorlage konkreter Einkommens- und Vermögensnachweise bedurft. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den hierzu überreichten Verwaltungsvorgang des Beklagten. 11 Entscheidungsgründe: 12 Eine Entscheidung konnte durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten einen entsprechenden Verzicht nach § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erklärt bzw. zugestimmt haben (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO). 13 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 14 Der Bescheid des Beklagten vom 13. Juli 2004 und sein Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2005 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten Kriegsopferfürsorgeleistungen. 15 Ein etwaiger Anspruch auf Gewährung der noch von dem Ehemann der Klägerin im Jahr 2003 beantragten Kraftfahrzeugpauschale und eines Zuschuss zu den Garagenkosten nach § 27 d Abs. 1 Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung für Kriegsopferfürsorge (KFürsV) ist mit dem Tod des Antragstellers - dem Ehemann der Klägerin - erloschen. 16 Zunächst ist ein etwaiger Anspruch des Ehemannes der Klägerin nicht nach dem Kriegsopferfürsorgerecht auf die Klägerin als Hinterbliebene übergegangen. Einen auf das Recht der Kriegsopferfürsorge gestützten Anspruchsübergang hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), vgl. Urteil vom 29. September 1994 - 5 C 41/92 -, NVwZ-RR 1995, 676 und Beschluss vom 25. November 1996 - 5 PKH 32/96 -, juris, 17 unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung zu einem Anspruch auf Erziehungsbeihilfe, vgl. Urteil vom 11. November 1970 - 5 C 1008/69 -, BVerwGE 36, 252, 18 für Fälle in den Blick genommen, in denen der noch bei dem Beschädigten entstandene Anspruch auf den Bedarf eines Angehörigen nicht mit dem Tode des Beschädigten erlischt, sondern auf eben jenen Angehörigen übergeht, wenn diesem im Bedarfsfall nach dem Tode des Beschädigten ein eigener Anspruch als Hinterbliebener zugestanden hätte. Diese Rechtsprechung setzt voraus, dass dem verstorbenen Kriegsopferfürsorgeberechtigten Leistungen der Kriegsopferfürsorge auch für sein Familienmitglied nach § 25 Abs. 4 BVG zugestanden hätten. Unabhängig davon und der Frage, ob die Klägerin Hinterbliebene i.S. von § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BVG ist, scheidet ein derartiger Anspruchsübergang aus. Denn bei den beantragten - streitgegenständlichen - Leistungen der Kriegsopferfürsorge handelt es sich nicht um einen Bedarf, den der verstorbene Ehemann für die Klägerin als Familienmitglied, sondern für sich persönlich - als Beschädigten - selbst geltend gemacht hat. 19 Ebenfalls scheidet eine Sonderrechtsnachfolge nach § 56 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches/Allgemeiner Teil (SGB I) aus, wonach fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen bei dem Tode des Berechtigten u.a. dem Ehegatten zustehen - und zwar an erster Stelle -, wenn dieser mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat oder von ihm wesentlich unterhalten worden ist. Dieser gesetzliche Übergang von fälligen Sozialleistungsansprüchen beim Tode des Leistungsberechtigten außerhalb der gesetzlichen Erbfolge findet jedoch im Falle von Geldleistungen der Kriegsopferfürsorge ebenso wie von Leistungen nach dem früheren Bundessozialhilfegesetz keine Anwendung. Zwar gelten gemäß § 37 SGB I die Vorschriften des SGB I für alle Sozialleistungsbereiche des Gesetzbuches, jedoch nur insoweit, als sich aus den übrigen Büchern bzw. besonderen Teilen nichts anderes ergibt. Für den Bereich der Sozialhilfe hat das Bundesverwaltungsgericht eine Anwendung des § 56 Abs. 1 SGB I jedoch verneint, weil die Vorschrift ihrer Zielsetzung nach mit dem Wesen der Sozialhilfe und mit den diese prägenden Grundsätzen - wie etwa das Bedarfsdeckungsprinzip und dem Grundsatz "Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" - nicht vereinbar ist. Die Vorschrift des § 56 SGB I betrifft laufende Geldleistungen, deren nicht rechtzeitige Erbringung in aller Regel die Lebensführung nicht nur des Leistungsberechtigten, sondern auch der von der Regelung erfassten Familienangehörigen beschränkt. Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts passt § 56 Abs. 1 SGB I nicht auf Leistungen, die wie die Sozialhilfe zur Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs bestimmt sind und nach dem Tode des Berechtigten - lediglich noch - bezwecken, an denjenigen, der dem verstorbenen Berechtigten in einer Notlage geholfen hat, weitergereicht zu werden. vgl. Urteile vom 10. Mai 1979 - 5 C 79/77 -, BVerwGE 58, 68 und vom 5. Mai 1994 - 5 C 43/91 -, BVerwGE 96,18 20 Das trifft auch auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge zu, denen zwar auch eine Schadensausgleichsfunktion zukommt (vgl. § 25 Abs. 2 BVG), die dennoch keine rentengleichen wirtschaftlichen Dauerleistungen mit Versorgungscharakter sind und sich dadurch gerade von anderen Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes wie etwa die Grundrente oder die Pflegezulage unterscheiden, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 31. März 1977 - 5 C 42/75 -, BVerwGE 52, 201. 21 Vielmehr sind die Leistungen der Kriegsopferfürsorge durch ihren subsidiären Charakter geprägt und bedarfsorientiert, vgl. § 25 Abs. 1 BVG. Sie sind auch als "laufende" Geldleistungen besondere Hilfen im Einzelfall, die grundsätzlich (mit Ausnahme von § 25 c Abs. 3 BVG) nur dann und insoweit gewährt werden, als die Berechtigten nicht in der Lage sind, den nach § 25 b BVG anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach BVG und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken, § 25 a Abs. 1 BVG. Auch die Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind auf die Deckung eines gegenwärtigen Bedarfs ausgerichtet und werden nicht für die Vergangenheit - nachträglich - gewährt. Eine Anwendung des § 56 Abs. 1 SGB I scheidet demnach auch für den Bereich der Kriegsopferfürsorgeleistungen aus, vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 25. November 1996 - 5 PKH 32/96 -, juris. 22 Schließlich ist ein etwaiger Anspruch auch nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach §§ 1922 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches i.V.m. §§ 58 Satz 1, 59 Satz 2 SGB I auf die Klägerin übergegangen. Der hier streitgegenständliche - auf § 27 d BVG gestützte - Anspruch auf Kriegsopferfürsorgeleistungen konnte nicht an die Klägerin als Alleinerbin des verstorbenen Antragstellers vererbt werden. Auch insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung zur Vererbbarkeit von Sozialhilfeleistungen auf den Bereich der Kriegsopferfürsorge übertragen, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1994 - 5 C 41/92 -, NVwZ-RR 1995, 676. 23 In Abänderung seiner früheren Rechtsprechung, wonach Sozialhilfeansprüche grundsätzlich höchstpersönlich und unvererblich waren, und somit eine Anwendung des § 58 SGB I ausschlossen, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1979 - 5 C 79/77 -, BVerwGE 58, 68, hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung mit Urteil vom 5. Mai 1994 - 5 C 43/91 - (BVerwGE 96,18) modifiziert. Sozialhilfeansprüche sind demnach nach Maßgabe der §§ 58, 59 SGB I vererblich, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat. Vererblich sind aus Gründen der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs auf Sozialhilfe und der sie sichernden Effektivitätsgehalte jedoch nur die in der Person des Sozialhilfeberechtigten entstandenen Ansprüche insoweit, als diesem durch Inanspruchnahme von Dritthilfe Schulden entstanden sind. Soweit dagegen der Hilfesuchende den Bedarf aus eigenem Einkommen oder Vermögen gedeckt hat, zu deren Einsatz er sozialhilferechtlich nicht verpflichtet war, kommt ein Anspruchsübergang nicht in Betracht. Insoweit hält das Bundesverwaltungsgericht an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Unvererblichkeit von Sozialhilfeansprüchen fest, weil im Falle der - an sich sozialhilferechtlichen nicht geschuldeten - Selbsthilfe die Effektivität der Rechtsgewährung nicht durch das Hinzutreten vorleistender Dritter aktviert wird. In diesen Fällen findet § 58 Abs. 1 SGB I keine Anwendung, da nach dem Tode des Hilfe Hilfesuchenden - regelmäßig - die Sozialhilfe zur Erfüllung des mit ihr verfolgten Zwecks nicht mehr erbracht werden kann. Wie bereits oben zu der Sonderrechtsnachfolge (§ 56 SGB I) ausgeführt, steht dem auch nicht § 37 SGB I entgegen, da auch § 58 SGB I in diesen Fällen nicht mit den im Sozialhilferecht geltenden Strukturprinzipien vereinbar ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1979 - 5 C 79/77 -, a.a.O. 24 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der Gesetzgeber auch für die Beurteilung der Vererblichkeit von Ansprüchen auf Kriegsopferfürsorge auf den Grundsatz der Bedarfsdeckung verwiesen, wonach ein Leistungsanspruch einen (noch) zu deckenden Bedarf des Hilfesuchenden voraussetzt mit der Folge, dass ein solcher Anspruch erlischt, wenn ein Bedarf (auf dessen Befriedigung der Anspruch gerichtet ist) nach dem Tod des hilfesuchenden Beschädigten nicht mehr gedeckt werden kann, vgl. BVerwG, Urteil 29. September 1994 - 5 C 41/92 -, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 28. Januar 2003 - 12 ZB 02.2457 -, juris. 25 Ebenso ist im vorliegenden Fall ein etwaiger Anspruch mit Tod des Ehemannes der Klägerin erloschen, weil der zu befriedigende Bedarf mit dessen Tod weggefallen ist. Anhaltspunkte dafür, dass entsprechend der oben aufgezeigten höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Fall der sog. Dritthilfe vorliegt, sind nicht gegeben. So ist dem vorliegenden Verwaltungsvorgang und bisherigen Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen, dass ein Dritter Leistungen für die Unterhaltung bzw. Unterstellung des Kraftfahrzeuges zur Überbrückung der Zeit zwischen Antragstellung und Bewilligung erbracht hat und dadurch Schulden entstanden sind. Vielmehr ist davon ausgehen, dass der verstorbene Ehemann die beantragten Leistungen der Kriegsopferfürsorge für sein Kraftfahrzeug zu seinen Lebzeiten nach der Antragstellung weiterhin aus seinem eigenen Einkommen und Vermögen getragen hat. Dementsprechend hat die Klägerin auch im Klagverfahren ausgeführt, dass die Aufwendungen für das Kraftfahrzeug weiterhin selbst aufgebracht worden sind. Diesem Ergebnis steht letztlich auch nicht die lange Bearbeitungszeit des Beklagten zwischen Antragstellung im Jahr 2003 und abschließender Bearbeitung des Antrages im Juni 2004 entgegen, da maßgeblich für die Beurteilung des Übergangs eines etwaigen Anspruches auf Kriegsopferfürsorgeleistungen allein der Wegfall des zu befriedigenden Bedarfes durch den Tod des Beschädigten ist. Soweit dem Klagevorbringen zu entnehmen ist, dass die Klägerin ihren geltend gemachten Anspruch auch als einen Ersatzanspruch wegen einer möglichen Verletzung öffentlich - rechtlicher Pflichten durch die verzögerte Bearbeitung durch den Beklagten betrachtet, ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht gegeben. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).