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Beschluss

6 K 1313/06

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2007:1121.6K1313.06.00
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Tenor

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 15. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 20,- festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 15. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 20,- festgesetzt. Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 15. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 20,- festgesetzt. Gründe: Die nach §§ 165 Satz 2, 151 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Erinnerung der Klägerin ist nicht begründet. Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch die Einzelrichterin, weil auch die dem Kostenfestsetzungsverfahren zu Grunde liegende Kostenentscheidung im Urteil vom 25. April 2007 in dieser Besetzung ergangen ist. Vgl. etwa Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH München), Beschluss vom 3. Dezember 2003 - 1 N 01.1845 - NVwZ-RR 2004, 309ff; Neumann in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auflage 2006, Rdnr. 22 zu § 165 VwGO. Die Urkundsbeamtin hat auch, soweit auch für die erste Instanz eine Auslagenpauschale in Höhe von EUR 20,- in Ansatz gebracht wurde, die Kosten zu Recht festgesetzt. Die Klägerin kann dem nicht mit Erfolg entgegen halten, die Kostenschuld sei durch Zahlung erfüllt. Nach überwiegender Rechtsprechung und Literatur sind materielle Einwendungen gegen den prozessualen Kostenerstattungsanspruch grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. In dem Kostenfestsetzungsverfahren, das auf Praktikabilität und Effektivität angelegt ist, entscheidet der Urkundsbeamte lediglich über die Höhe der gemäß der Kostengrundentscheidung zu erstattenden Kosten. Mit materiell-rechtlichen Einwendungen und Einreden kann sich der Kostenschuldner grundsätzlich nur gegen die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss als Titel nach § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO wehren (z.B. Einstellung der Vollstreckung bei Vorlage des Überweisungsnachweises). Etwas anderes gilt ausnahmsweise und nur dann, wenn auf Grund eines zweifelsfreien Sachverhalts dem geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch eine dauernde Einrede entgegensteht, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die zu Grunde liegenden Tatsachen zugestanden werden oder aktenkundig, also offensichtlich oder unstreitig, sind. In einem solchem Fall sind auch Leistungen, die vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses vorbehaltlos zur Erfüllung des gegnerischen Aufwendungsersatzanspruchs erbracht wurden, im Rahmen der Kostenfestsetzung anzurechnen. Vgl. m.w.N.: VGH München, Beschlüsse vom 14. Juli 2003 - 15 C 03.947 - NVwZ-RR 2004, 227ff, vom 28. Juni 2005 - 13 A 01.1090 - NVwZ-RR 2006, 221ff. und vom 9. März 2006 - 1 C 05-3053 - BayVBl 2007, 506; Neumann in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auflage 2006, Rdnr. 21 zu § 164 VwGO. Ein solcher Fall einer für die Urkundsbeamtin, vgl. VGH München, Beschluss vom 9. März 2006 - 1 C 05-3053 - BayVBl 2007, 506 -, offenkundigen oder unstreitigen Einwendung liegt nicht vor. Die Klägerin hat dem Gericht erst am 5. November 2007 mit der Erinnerung einen Nachweis über die Zahlung der Kostenschuld in Höhe von EUR 20,- am 2. Oktober 2007 vorgelegt. Im Zeitpunkt des Erlasses des Kostenfestsetzungsbeschlusses lagen keine entsprechenden Nachweise vor. Trotz des Hinweises des Beklagten, eine von der Klägerin unter dem 13. September 2007 behauptete Zahlung sei dort nicht eingegangen, hat die Klägerin auf die Aufforderung des Gerichts vom 21. September 2007 innerhalb ihr gesetzten - angemessenen - Frist von einer Woche nicht reagiert. Dass die Klägerin ihrem Prozessbevollmächtigten wohl bereits unter dem 2. Oktober 2007 einen Zahlungsnachweis in Form eines Überweisungsträgers übersandt hatte und auf diesem Hintergrund eine rechtzeitige Vorlage bei Gericht noch möglich gewesen wäre, vermag eine günstigere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Dieser Umstand macht die Einwendung für die Urkundsbeamtin weder unstreitig noch offenkundig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG).