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Urteil

6 K 146/07.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2007:1022.6K146.07A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : Der am 00.00.0000 geborene Kläger und die am 00.00.0000 geborene Klägerin sind türkische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit. Sie stammen aus E. , Provinz N. und gehören nach ihren Angaben der christlichen Religionsgemeinschaft der Armenier, der Surp Kevork, an. Am 26. Januar 1995 stellten sie erstmals Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. Bei der Antragstellung gaben sie an, sei seien am 00.00.0000 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Der Kläger sei bei allen sieben Verhaftungswellen der türkischen Sicherheitskräfte in den letzten vier Jahren kurzfristig festgenommen und schwer misshandelt worden. Teilweise sei er getreten und geschlagen, teilweise geschmäht, entkleidet und lächerlich gemacht worden. Bei einer der ersten Verhaftung sei ihm mit Kastration gedroht worden, da er damals nicht beschnitten gewesen sei. Aus Angst habe er diesen Eingriff nachholen lassen. Regelmäßig sei er nach zwei bis vier Tagen, zweimal sogar noch am selben Tag wieder freigelassen worden. Die Klägerin sei bei Hausdurchsuchungen geschlagen und durch rüde Beschimpfungen in ihrer sexuellen Ehre verletzt worden. Bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -) am 00.00.0000 trug der Kläger vor, er sei des öfteren - insgesamt sechs Mal - verhaftet worden. Einmal sei er vor sechs Jahren nach seiner Entlassung aus dem Militärdienst in den Jahren 1988 oder 1989 festgenommen worden. Zuletzt sei er vor zwei Monaten festgenommen worden. Es seien die Leute mit Bärten gewesen, die ihnen Schwierigkeiten bereitet hätten. Ihnen sei vorgeworfen worden, Armenier zu sein. Auf Nachfrage zu seiner letzten Inhaftierung führte der Kläger aus, ihm sei vorgeworfen worden, die PKK zu unterstützten. Er sei in seinem Laden, der etwa fünf bis zehn Minuten von seiner Wohnung entfernt liege, festgenommen und für drei Tage festgehalten worden. Während dieser Zeit sei er auch als Christ beschimpft und gefoltert worden. Die Soldaten hätten ihn überdies zum Krankenhaus in N. gebracht und dort beschneiden lassen. Sie hätten gedroht, ihn zu töten, wenn er sich nicht beschneiden lasse. Dies sei direkt an dem Tag der Festnahme geschehen. Er sei seit zwei Monaten beschnitten. Zu den übrigen vier Festnahmen gab der Kläger an, immer wenn etwas passiert sei, sei er festgenommen worden. Es sei so alle sechs Monate geschehen, manchmal habe es auch länger gedauert. Die vorletzte Festnahme sei etwa drei Monate vor der letzten Festnahme erfolgt. Er sei dann von den Polizisten gefragt worden, wie viele Christen noch in E. lebten und wie viele Familien dort noch seien. Am Abend sei er wieder freigelassen worden. Die Moslems hätten sie die ganze Zeit über beschimpft; wenn er abends von der Arbeit nach Hause gegangen sei, sei er beschimpft worden. Die christliche Gemeinde in E. bestehe aus vier Familien. Sie hätten eine Kirche gehabt, seien jedoch nur einmal im Jahr in die Kirche gegangen, wenn sie hierzu aus E1. angewiesen worden seien. Einen Priester habe es nicht gegeben. Auf Frage nach besonderen Vorfällen gab der Kläger an, bei ihnen sei "herumgeknallt" worden; man habe ihnen überdies erklärt, dass sie dort auf Dauer nicht leben könnten. In Istanbul hätten sie christliche Verwandte, die dort schon längere Zeit lebten. 2 Die Klägerin gab an, sie sei nicht festgenommen worden, wohl aber ihr Ehemann. Er sei zuletzt vor zwei bis drei Monaten festgenommen und für drei Tage festgehalten worden. Vor zwei Monaten sei ihr Ehemann beschnitten worden. Mit Bescheid vom 11. Mai 1995 erkannte das Bundesamt die Kläger als Asylberechtigte an und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen. Hiergegen erhob der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten mit Erfolg Klage, vgl. Urteil vom 22. November 2001 in der Sache 6 K 1795/95.A. Bei der gerichtlichen Vernehmung erklärte der Kläger, sie stammten aus E. . Dort habe er einen Laden gehabt. Sie seien Christen. Eines Tages sei die Polizei gekommen und habe gefragt, wer diese Personen seien und ob sie der PKK angehörten. Er sei zur Wache mitgenommen und dort beschimpft worden. Bei seiner Entlassung sei ihm gesagt worden, er dürfe niemandem erzählen, dass er auf der Wache misshandelt worden sei. Er habe sagen sollen, er habe auf der Wache die Maße für Polizeiuniformen genommen habe. Auch die muslimischen Mitbürger hätten sie unterdrückt. Sie seien sehr schlimm beschimpft worden. Er sei mehrmals festgenommen worden. Ein Onkel seiner Frau sei getötet worden, weil er ein Christ gewesen sei. Er selbst sei nicht beschnitten gewesen. Deswegen habe die Polizei ihn aus dem Laden mitgenommen worden. Er sei in N. zwangsbeschnitten worden, ansonsten werde er getötet. Zwei Tage habe er sich im Krankenhaus aufgehalten, am dritten Tag sei er zurückgebracht worden. Dies habe sich zwei Jahre vor meiner Ausreise zugetragen. Früher habe es gehießen, dies sei zwei Monate vor der Ausreise geschehen. Dabei handele es sich aber um ein Missverständnis. Zwei Monate nach dem Eingriff seien erneut Soldaten in den Laden gekommen, die ihn hätten zwangsbeschneiden wollen. Er habe erklärt, er sei bereits zwei Monate zuvor diesem Eingriff unterzogen worden. Danach sei er immer wieder in seinem Laden aufgesucht und unterdrückt worden, weil er Christ sei. Die Unterdrückung habe er nicht mehr aushalten können. Er habe als Christ in einem Land leben wollen, in dem er ungestört und frei leben können. Der Entschluss zur Ausreise sei um das Osterfest 1994 herum gefasst worden. Die Klägerin erklärte, man habe die Türkei wegen der Unterdrückung verlassen. Ihr mein Mann sei häufig festgenommen und misshandelt worden. Sie sei selbst nicht verhaftet worden. Auch die Zwangsbeschneidung ihres Ehemannes habe sie zur Ausreise veranlasst. Ihr Mann sei zwei Monate, dann zwei Jahre vor der Ausreise zwangsbeschnitten worden. Der damalige Prozessbevollmächtigte der Kläger merkte hier an, dass bei der Anhörung vor dem Bundesamt ein Missverständnis vorgelegen habe. Die Zwangsbeschneidung habe tatsächlich zwei Jahre vor der Ausreise stattgefunden. Den Klägern sei aber geraten worden, die für sie günstigere Version (Zwangsbeschneidung zwei Monate vor der Ausreise) aufrecht zu erhalten. Zwischen Herbst und Winter 1994 habe man sich zur Ausreise entschlossen. Ihr Mann habe es nicht mehr aushalten können. Die Polizisten seien bei ihnen vorbeigekommen. Mit Schreiben vom 00.00.0000 hörte das Bundesamt die Kläger zu der beabsichtigten ablehnenden Entscheidung zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG an. Unter dem 00.00.0000 verwiesen die Kläger darauf, der Kläger leide unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Sie legten zum Beweis Atteste vor. Mit Bescheid vom 11. Juni 2001 stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Den Klägern wurde die Abschiebung in die Türkei angedroht. Die hiergegen erhobenen Klagen unter den Aktenzeichen 6 K 1339/02.A und 6 K 1515/02.A nahmen die Kläger nach erfolglosem Ausgang eines Eilrechtsschutzverfahrens zurück. Der Bescheid vom 00.00.0000 erwuchs am 00.00.0000 in Rechtskraft. Anfang Januar 2003 - jedenfalls vor dem 00.00.0000 - stellten die Kläger Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Der Kläger leide infolge der Verfolgungen in der Türkei an einer PTBS. Erneut legten die Kläger Atteste vor. Das Bundesamt lehnte den Antrag der Kläger auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens mit Bescheid vom 00.00.0000. Ebenso wurden die Anträge der Kläger auf Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG abgelehnt. Die hiergegen am 28. April 2003 erhobene Klage unter dem Aktenzeichen 6 K 892/03.A blieb ohne Erfolg, vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 22. Mai 2006. Am 00.00.0000 stellten die Kläger Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Sie wiesen unter Wiederholung ihres Vorbringens aus den früheren Asylverfahren darauf hin, die Umsetzungsfrist die Qualifikations- und Anerkennungsrichtlinie 2004/83/EG sei abgelaufen. Ihr Vorbringen sei nunmehr anhand des durch die Richtlinie aufgestellten, strengeren Maßstabs zu prüfen. Sie seien in ihrer freien Religionsausübung behindert worden und ihnen drohten erneut derartige Beeinträchtigungen. Außerdem sei der Kläger weiter psychisch erkrankt. Das Bundesamt lehnte den Antrag der Kläger auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung der nach altem Recht ergangenen Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 des AuslG mit Bescheid vom 00.00.0000 ab. 3 Am 16. Februar 2007 haben die Kläger unter Berufung auf ihr Vorbringen im Vorverfahren Klage erhoben. 4 Die Kläger beantragen, 5 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.0000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass für sie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 6 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 7 die Klage abzuweisen. 8 Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 22. Oktober 2007 verwiesen. 9 Der Rechtsstreit ist gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der den Beteiligten zur Verfügung gestellten Erkenntnisliste zur asylrelevanten Lage in der Türkei (Christen) sowie den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Landrates des Kreises E2. . 11 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 12 Über die Klage kann entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, denn sie ist unter Beachtung der §§ 102 Abs. 2, 67 Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ordnungs- und fristgemäß geladen worden. Der Bescheid des Bundesamtes Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt ) vom 00.00.0000 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - vgl. § 77 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) - weder Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte noch Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 60 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) i.V.m. der Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder Personen, die anderweitig internationalen Schultz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (RL 2004/83). Sie können auch nicht die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 8 AufenthG begehren vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Ein Ausländer kann die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a des Grundgesetzes (GG) und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG i.V.m. Art. 6ff. RL 2004/83 als politisch Verfolgter geltend machen, wenn er bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat. Eine Verfolgung ist als politisch anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt. Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Die Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern weder der Staat noch im o.g. Sinne staatsbeherrschende Parteien und Organisationen erwiesenermaßen in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Letzteres gilt unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Diese Zielsetzung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln. 13 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/866 u.a. - in BVerfGE 76, 143; vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - in BVerfGE 80, 315; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195, vom 26. Juni 1984 - BVerwG 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 und vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 84.86 -, BVerwGE 77, 258. 14 Die befürchtete staatliche oder nicht staatliche Verfolgung ist dann wahrscheinlich, wenn dem Ausländer bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat dort Verfolgung im oben genannten Sinne droht. War der betroffene Ausländer allerdings schon einmal Opfer von Verfolgungsmaßnahmen bzw. drohten diese ihm unmittelbar, muss eine Wiederholung der Verfolgung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein. Dies bedeutet, dass in Fällen mit Vorverfolgung die prognoserechtlichen Anforderungen herabzustufen sind. 15 Das Gericht hat auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Kläger, aufgrund der Reichweite des mit der Richtlinie 2004/83 gewährten Schutzes der Religion und des Glaubens stehe ihnen wegen der bereits erlittenen Beeinträchtigungen in der Religionsausübung Asyl zu und ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen, keine Veranlassung von der in den Urteilen vom 22. November 2001 in der Sache 6 K 1795/95.A und vom 22. Mai 2006 in der Sache 6 K 892/03.A getroffenen Wertung, die Kläger könnten sich weder auf das Asylrecht noch auf die Vorschrift des § 60 Abs. 1 AufenthG, berufen, abzuweichen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Es fehlt am Vorliegen der Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Nach § 51 Abs. 1 VwVfG ist maßgebend, ob sich die dem Ablehnungsbescheid über den ersten Asylantrag zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Antragstellers geändert hat, neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Antragsteller günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden oder Wiederaufnahmegründe nach § 580 ZPO gegeben sind. Zwar können die Kläger das Vorliegen einer neuen Rechtslage geltend machen und sie haben dies auch fristgerecht getan. Auch die neue Rechtslage, die mittlerweile in die Vorschrift des § 60 Abs. 1 AufenthG integriert wurde, ist jedoch nicht geeignet, eine für die Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen. Die Kläger, die, wie das Gericht im Urteil vom 22. Mai 2006 - 6 K 892/03.A erneut bestätigt hat, jedenfalls wegen des fehlenden sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhangs zwischen behaupteter Verfolgung und der Ausreise nicht vorverfolgt ausgereist sind, haben auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2007 nicht beachtlich wahrscheinlich asylehebliche Repressionen zu gewärtigen. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf befürchtete Verfolgungsmaßnahmen seitens des Staates oder nichtstaatlicher Dritter wegen ihrer christlichen Religionszugehörigkeit. Der nunmehr vom Asylgrundrecht und von der § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. der Richtlinie 2004/03 geschützte Bereich umfasst die Religion als Glauben, als Identität und als Lebensform. Religion als Glaube bedeutet, dass theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensformen erfasst sind. Dabei können Glaubensformen Überzeugungen oder Weltanschauungen über göttliche oder letzte Wahrheit oder die spirituelle Bestimmung der Menschheit sein. Die Asylsuchenden können ferner als Ketzer, Abtrünnige, Spalter, Heiden oder Abergläubige angesehen werden. Religion als Identität ist weniger im theologischen Sinne als Glaube zu verstehen. Gemeint ist vielmehr die Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft, die aufgrund von gemeinsamem Glauben, gemeinsamer Tradition, ethnischer Abstammung, Staatsangehörigkeit oder gemeinsamen Vorfahren ihr Selbstverständnis entwickeln. Religion als Lebensform bedeutet, dass für den Asylsuchenden die Religion einen zentralen Aspekt seiner Lebensform und einen umfassenden oder teilweisen Zugang zur Welt darstellt. Generell darf niemand gezwungen werden, seine Religion zu verstecken, zu ändern oder aufzugeben, um der Verfolgung zu entgehen. Die Glaubenspraxis wird - insoweit gegenüber der früheren Rechtslage erweitert - auch im öffentlichen Bereich geschützt, so dass Sanktionen, die an die öffentliche Glaubenspraxis anknüpfen, erheblich sind. Nicht jede Diskriminierung stellt allerdings notwendigerweise religiöse Verfolgung dar. Zu unterscheiden ist insoweit zwischen Diskriminierungen, die lediglich zu einer bevorzugten Behandlung anderer führen, und Diskriminierungen die Verfolgungen gleichzusetzen sind, weil sie zusammengenommen oder für sich allein eine ernstliche Einschränkung der Religionsfreiheit bewirken. Das ist etwa der Fall, wenn Diskriminierungen dazu führen, dass damit eine ernstliche Einschränkung des Rechts, den Lebensunterhalt zu verdienen, oder des Zugangs zu normalerweise verfügbaren Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen verbunden ist. Diskriminierungen können auch in Form von Einschränkungen oder Begrenzungen der religiösen Glaubensrichtung oder Bräuche erfolgen. Ein bestehende diskriminierende Gesetzgebung stellt ggf. zwar ein Indiz, aber für sich genommen keine Verfolgung dar. Gemessen hieran gibt die allgemeine, verfolgungsrelevante Situation von Angehörigen christlicher Glaubensgemeinschaften in der Türkei keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer beachtlich wahrscheinlichen Gefahr religiös motivierter, ernstlicher Verfolgungsmaßnahmen. Jedenfalls in den westlichen Metropolen, insbesondere in Istanbul, können Christen auch öffentlich ihre Religion ausüben. Auch die Kläger, die nach ihren eigenen Angaben Verwandte in Istanbul haben, haben nicht behauptet, dass diese in ihre Religionsausübung beeinträchtigt würden. Dass sich die Lage in der Zeit seit dem Urteil vom 22. Mai 2006 signifikant verschlechtert hätte, haben die Kläger nicht behauptet und ist auch sonst - etwa aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Januar 2007 - nicht ersichtlich. 16 Eine abweichende, für die Kläger günstigere Entscheidung zum Vorliegen von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 6 AufenthG ist ebenfalls nicht geboten. Insoweit wird auf die unverändert gültigen Ausführungen in dem Urteil des Gerichts vom 22. Mai 2005 - 6 K 892/03.A - verwiesen. Auch für das aktuelle Bestehen einer erheblichen konkreten und damit beachtlich wahrscheinlichen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen in der Person des Klägers begründeten Umständen - § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG -, spricht weiter nichts. Die Klägerin hat sich auf das Vorliegen eine Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht berufen. Ein solches ist auch sonst nicht erkennbar. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gem. § 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei. 18 Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.